Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.03.2008

OLG Düsseldorf: finnland, rückführung, herausgabe, international, vollstreckung, sorgerechtsentscheidung, anhörung, wohnung, widerstand, rückgabe

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-1 UF 18/08
Datum:
04.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-1 UF 18/08
Tenor:
I.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss
des
Amtsgerichts – Familiengerichts – Düsseldorf vom 28.12.2007 – 266 F
381/07 –
wird zurückgewiesen.
II.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen
Kosten trägt die Antragsgegnerin.
III.
Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin für das
Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
IV.
Für den Fall der Vollstreckung der Herausgabeanordnung gemäß dem
Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Düsseldorf vom
28.12.2007 – 266 F 381/07 – wird angeordnet:
1.
In Vollzug der Herausgabeanordnung wird der zuständige
Gerichtsvollzieher ermächtigt und beauftragt, die Kinder der
Antragsgegnerin und/oder jeder anderen Person, bei der sich die Kinder
aufhalten, wegzunehmen und dem Antragsteller oder einer von ihm be-
stimmten Person zu übergeben.
2.
Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der
Herausgabe-anordnung unmittelbaren Zwang gegen die
Antragsgegnerin oder jede andere aufgrund dieses Beschlusses
herausgabeverpflichtete Person zu gebrauchen. Der Gerichtsvoll-zieher
wird ferner ermächtigt und beauftragt, die Wohnung der Antragsgegnerin
sowie die Wohnung jeder anderen Person, bei der sich die Kinder
aufhalten, zu durchsuchen sowie die Unterstützung der Polizeibehörden
in Anspruch zu nehmen.
3.
Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt, zur Durchsetzung der
Herausgabe-anordnung den Widerstand der Kinder bei der Wegnahme
zu überwinden, bzw. zu dul-den, dass der Antragsteller oder die von ihm
beauftragten Personen den Widerstand der Kinder überwinden, um sie
an sich zu nehmen.
4.
Die Vollstreckung der Herausgabeanordnung ist an jedem Ort möglich,
an dem die Kin-der aufgefunden werden.
5.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
Herausgabe-anordnung die Verhängung eines Ordnungsgeldes in Höhe
von bis zu 25.000,00 € so-wie die Festsetzung von Ordnungshaft bis zu
6 Monaten angedroht.
V.
Der Beschwerdewert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
1
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts – Familiengerichts – Düsseldorf vom 28.12.2007 hat in der Sache keinen
Erfolg.
2
Das Amtsgericht hat zutreffend die Rückführung der im Tenor genannten gemeinsamen
Kinder der Beteiligten zu 1. und 2. angeordnet. Die Voraussetzungen für die Anordnung
der Rückführung der Kinder nach Finnland gemäß Art. 11 der EG-Verordnung Nr.
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2201/2003 vom 27.11.2003 (im folgenden abgekürzt: Brüssel-IIa-VO) in Verbindung mit
Art. 12 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler
Kindesentführung vom 25.10.1980 (im folgenden abgekürzt: HKÜ) sind vom Amtsgericht
zutreffend festgestellt worden.
1.
4
Die Brüssel-IIa-VO und das HKÜ gelten für die Kinder der Beteiligten zu 1. und 2. Diese
haben bis zum Entschluss der Antragsgegnerin, nach dem einwöchigen Urlaub nicht
mehr nach Finnland zurückzukehren, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Finnland gehabt;
die Kinder haben das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet (Art. 4 HKÜ).
5
2.
6
Der mitsorgeberechtigte Antragsteller hat beim zuständigen Amtsgericht – Familien-
gericht – Düsseldorf (§ 12 Abs. 1 IntFamRVG) eine Entscheidung auf der Grundlage des
HKÜ beantragt, um eine Rückführung der Kinder zu erwirken (Art. 11 Abs. 1 Brüssel-IIa-
VO).
7
3.
8
Die Antragsgegnerin hat die Kinder widerrechtlich im Sinne von Art. 2 Nr. 11 Brüssel-IIa-
VO und Art. 3 HKÜ in der Bundesrepublik Deutschland festgehalten, indem sie diese
nach dem Urlaubsaufenthalt nicht nach Finnland zurückgebracht sondern gegen den
Willen des Antragstellers mit den Kindern ihren ständigen Aufenthalt in Oberhausen
genommen hat. Sie hat hierdurch das Sorgerecht des Antragstellers verletzt.
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Von den genannten Regelungen geschütztes Sorgerecht ist gemäß Art. 5 Buchstabe a)
HKÜ insbesondere das Recht zur Bestimmung des Aufenthalts des Kindes.
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Nach art. 3 Buchstabe a) HKÜ ist ausreichend, wenn ein kraft Gesetzes bestehendes
Mitsorgerecht besteht. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner
Entscheidung vom 18.07.1997 (abgedruckt in FamRZ 1997, 1269, 1270 und NJW 1997,
3301, 3302) ausgeführt hat, bestehen gegen den Schutz des Mitsorgerechtes keine
verfassungsrechtlichen Bedenken; vielmehr dient dessen Einbeziehung dem
Kindeswohl wegen der Sicherstellung notwendiger Sorgerechtsentscheidungen am Ort
des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes.
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Den Beteiligten zu 1. und 2. steht nach §§ 6 Satz 1, 3 Satz 1, 4 Satz 2 des finnischen
Gesetzes über das Sorgerecht und Umgangsrecht gemeinsam das Sorgerecht für ihre
Kinder zu; zu diesem gehört insbesondere das Recht zur Entscheidung über den Wohn-
ort und damit des Aufenthaltes.
12
Der Antragsteller hat das Mitsorgerecht im Zeitpunkt des Verbringens in die Bundes-
republik Deutschland ausgeübt. Die Antragsgegnerin durfte nicht ohne die Zustimmung
des Antragstellers über den Aufenthalt der Kinder und insbesondere nicht über einen
Umzug in ein anderes Land entscheiden (Art. 2 Nr. 1 Satz 2 Brüssel-IIa-VO).
13
Dadurch, dass die Antragsgegnerin die Kinder ohne Zustimmung des Antragstellers in
der Bundesrepublik Deutschland festgehalten hat, ohne zuvor in Finnland eine
gerichtliche Sorgerechtsregelung bzw. Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes
14
herbeizuführen (vgl. § 9 Abs. 2 des finnischen Gesetzes über das Sorgerecht und
Umgangsrecht), hat sie das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der
Aufenthaltsbestimmung verletzt.
4.
15
Der Rückführungsantrag ist innerhalb eines Jahres seit dem Festhalten der Kinder in
der Bundesrepublik Deutschland gestellt worden. Darauf, ob sich die Kinder in die neue
Umgebung eingelebt haben, kommt es für die Rückführungsentscheidung nicht an (Art.
12 HKÜ). Durch die Rückführungsentscheidung soll keine Sorgerechtsentscheidung
getroffen werden; vielmehr soll eine solche durch das international zuständige Gericht
im "Herkunftsland” ermöglicht werden.
16
5.
17
Ein gemäss Art. 13 HKÜ der Rückführung entgegenstehender Grund ist nicht gegeben.
Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin
sowie aus den Angaben der Kinder im Rahmen ihrer Anhörung durch das Amtsgericht.
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Es ist nicht ersichtlich, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines
körperlichen oder seelischen Schadens für die Kinder verbunden ist oder die Kinder auf
andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
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Insofern haben wegen der Zwecke des HKÜ, die Beteiligten vom widerrechtlichen
Verbringen von Kindern ins Ausland abzuhalten, die Sorgerechtsentscheidung am Ort
des früheren Aufenthaltes der Kinder sicherzustellen und nicht von vornherein zunächst
widerrechtlich geschaffenen vollendeten Tatsachen ein Übergewicht zu verleihen, die
mit einer Rückführung typischerweise verbundenen Beeinträchtigungen des
Kindeswohls ausser Betracht zu bleiben (BVerfG NJW 1996, 1402, 1403). Vielmehr
können sich nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen, die über die mit
einer Rückführung gewöhnlich einhergehenden Schwierigkeiten hinausgehen,
ausnahmsweise durchset-zen (BVerfG a.a.O. sowie FamRZ 1999, 641, 642). Solche
ungewöhnlich schwerwiegenden Beeinträchtigungen können derzeit nicht festgestellt
werden. Insbesondere die von der Antragsgegnerin aufgeführten schulischen Nachteile
der Kinder stehen einer Rückführung nicht entgegen. Insofern muss zunächst
berücksichtigt werden, dass der bisherige Aufenthalt der Kinder in Finnland und der
dortige Schulbesuch der gemeinsamen elterlichen Entscheidung entsprach. Die
Rückführung hat auch nicht den dauernden zukünftigen Aufenthalt der Kinder in
Finnland zur Folge. Vielmehr bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, in Finnland
eine Entscheidung des hierfür international zuständigen Gerichts herbeizuführen, die es
ihr ermöglicht, ohne Verletzung eines Mitsorgerechtes des Antragstellers den Wohnort
der Kinder in die Bundesrepublik Deutschland zu verlegen. Dies gilt um so mehr, als
beim zuständigen Gericht in T./Finnland ein Sorgerechtsverfahren anhängig war, das
inzwischen nach Darstellung sowohl des Antragstellers als auch der Antragsgegnerin
durch Antragsrücknahme beendet ist. Insofern ist letztlich unerheblich, ob der
Antragsteller oder die Antragsgegnerin selbst einen Antrag auf Übertragung des
alleinigen Sorgerechtes gestellt hatte und wer von beiden seinen Antrag
zurückgenommen hat. Entscheidend ist, dass die Antragsgegnerin ohne vorherige
Zustimmung des Antragstellers und ohne eine zuvor mögliche gerichtliche
Entscheidung zum Aufenthalt der Kinder eigenmächtig den Aufenthalt der Kinder in die
Bundesrepublik Deutschland verlegt hat. Dieses eigenmächtige Vorgehen kann, dem
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Zweck des HKÜ entsprechend, nicht hingenommen werden. Dass die Kinder sich in
Deutschland inzwischen eingelebt haben, ist – wie ausgeführt - in Anbetracht der in Art.
12 HKÜ enthaltenen Jahresfrist unerheblich.
Letztlich sind die durch eine Rückführung für die Kinder verbleibenden Belastungen und
Nachteile Folge des eigenmächtigen und rücksichtslosen Verhaltens der
Antragsgegnerin. Diese kann einen Aufenthaltswechsel der Kinder zum Kindesvater -
immer noch - dadurch vermeiden, dass sie mit den Kindern nach Finnland zurückkehrt,
wozu sie bereits mit Schreiben des Bundesamtes der Justiz vom 17.08.2007
aufgefordert wurde. Die mit einer Trennung des Kindes vom entführenden Elternteil
verbundenen Nachteile können nämlich dadurch vermieden werden, dass der
entführende Elternteil gemeinsam mit dem Kind zurückkehrt (BVerfG FamRZ 1999, 641,
642). Aus diesem Grund sowie wegen der Notwendigkeit einer Sorgerechtsregelung
durch das international zuständige Gericht in Finnland steht auch der Wille der Kinder,
mit der Kindesmutter zukünftig weiter in Deutschland leben zu wollen, einer
Rückführung nach dem HKÜ nicht entgegen.
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Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den möglichen Folgen eines
weiteren langfristigen Aufenthalts der Kinder in Finnland bedurfte es daher für die vom
Senat allein zu treffende Rückführungsentscheidung nicht. Dies ist vielmehr dem in
Finnland zu führenden Sorgerechtsverfahren vorzubehalten.
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6.
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Die Verfahrensvorschriften in Art. 11 Brüssel-IIa-VO hat das Amtsgericht eingehalten.
Insbesondere wurden die Kinder angehört.
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Der Bestellung eines Verfahrenspflegers bedurfte es nicht. Es liegt kein Fall soge-
nannter gegenläufiger Rückführungsanträge vor, in dem die Kinder sich in einer
besonders ausgeprägten Konfliktsituation befinden. Die Kinder haben darüber hinaus
ihren Willen im Rahmen ihrer Anhörung zweifelsfrei und unmissverständlich geäußert.
Eines Verfahrenspflegers, der ihren Willen erforscht und dem Senat vermittelt, bedürfen
sie ganz offensichtlich nicht. Ferner wird mit der Rückführungsentscheidung weder
unmittelbar noch mittelbar eine Sorgerechtsentscheidung getroffen.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 131 Abs. 3 KostO, 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
26
III.
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Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin war mangels Erfolgsaussicht der
Beschwerde zurückzuweisen.
28
IV.
29
Die für den Fall der Vollstreckung angeordneten Maßnahmen beruhen auf § 44 des
Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes.
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