Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.06.2006

OLG Düsseldorf: Euro festgesetzt (890.000 Euro x 5 %). (Hier Freitext:, rüge, bekanntmachung, verschwiegenheit, nachlass, wiese, sorgfalt, offenkundigkeit, firma, bwl

Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 24/06
Datum:
21.06.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 24/06
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss
der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düssel-dorf vom 21. April
2006 (VK – 16/2006 – L) wird zurückgewie-sen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des
Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB einschließ-lich der
notwendigen Auslagen, die der Antragsgegnerin in die-sen Verfahren
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ent-standen sind, zu
tragen.
III. Der Beschwerdewert wird auf 44.500,- Euro festgesetzt (890.000 Euro
x 5 %).
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
1
I.
2
Die Antragsgegnerin schrieb die Beschaffung von Schulbüchern für das Schuljahr
2006/2007 im offenen Verfahren aus. In den Ausschreibungsunterlagen war ausgeführt,
dass nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur Unternehmen mit allgemein
zugänglichen Geschäftsräumen zu berücksichtigen seien. Teilnehmende
Versandbuchhandlungen hätten Internetseiten vorzuhalten, auf denen Kunden im
Buchangebot "stöbern" könnten.
3
Die Antragstellerin, die einen Versandbuchhandel betreibt, beteiligte sich an der
Ausschreibung. In das Formular "Eigenerklärung" trug sie wie gefordert die Zahl der
Arbeitskräfte ein. Bei den ebenfalls nachgefragten Lohn- und Gehaltsgruppen machte
sie unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken keine Angaben. Ferner teilte sie
mit, ab Mitte 2006 die verlangte Internetseite zu besitzen.
4
Mit Schreiben vom 20.3.2006 informierte die Antragsgegnerin die Antragstellerin über
ihre Absicht, ihr Angebot auszuschließen, weil sie nicht über den für
Versandbuchhandlungen geforderten Internetauftritt verfüge. Nach erfolgloser Rüge hat
die Antragstellerin ein Nachprüfungsverfahren angestrengt. Die Vergabekammer hat
den Nachprüfungsantrag verworfen, weil das Angebot der Antragstellerin mangels
5
Unterschrift auf dem Angebotsformblatt EVM (L) Ang aus der Wertung zu nehmen und
daher chancenlos sei.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.
6
Sie trägt vor: Eine Unterschrift auf dem Formblatt EVM (L) Ang sei nicht verlangt
gewesen. Ihr Angebot sei an verschiedenen Stellen rechtsgültig unterzeichnet. Die
Forderung nach einem Internetauftritt sei vergaberechtswidrig und diene nur dazu,
stationäre Buchhandlungen zu bevorzugen.
7
Die Antragstellerin beantragt,
8
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Antragsgegnerin zu
verpflichten, den Zuschlag nur unter Berücksichtigung ihres Angebots zu erteilen.
9
Die Antragsgegnerin beantragt,
10
die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.
11
Sie verteidigt ihren Standpunkt, dass das Angebot der Antragstellerin wegen Fehlens
des verlangten Internetauftritts auszuschließen sei. Zudem sei es mangels geforderter
Angaben über die Lohn- und Gehaltsgruppen der Arbeitskräfte zwingend aus der
Wertung zu nehmen.
12
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
13
II.
14
Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
15
1. Allerdings ist der Antragstellerin nicht anzulasten, ihr Angebot nicht wie gefordert
unterschrieben zu haben. Zwar musste das Angebot nach Ziffer 2.4 der
Bewerbungsbedingungen (EVM (L) BWL) mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift
versehen sein. Jedoch war nicht vorgegeben, dass die Unterschrift gerade auf dem
Formblatt EVM (L) Ang zu erfolgen hatte. Das Formblatt wies keine Unterschriftsleiste
auf. Zudem gab es in den Verdingungsunterlagen andere Gelegenheiten zur
(abschließenden) Unterschrift, etwa in der "Eigenerklärung" mit der Passage "Ich gebe
ausschließlich für die o.g. Firma ein Angebot ab und gehöre keiner Verbundfirma an"
oder im Leistungsverzeichnis mit der Angabe "...biete ich folgenden Nachlass...an". Die
Geschäftsführerin der Antragstellerin hat diese Unterlagen auch wie gefordert
unterzeichnet, ebenso ihr Angebotsbegleitschreiben mit der Angabe "In der Anlage
dürfen wir Ihnen unser Angebot unterbreiten" .
16
2. Indes ist das Angebot der Antragstellerin zwingend auszuschließen, weil ihm
geforderte Nachweise über die Eignung nicht beigefügt waren (§ 25 Nr. 2 Abs. 1
VOL/A). Alle Bewerber hatten das Formblatt "Eigenerklärung" vollständig ausgefüllt mit
den Bewerbungsunterlagen einzureichen. Darauf war in Ziffer 2.5. der
Bewerbungsbedingungen und auf dem Formblatt ausdrücklich hingewiesen. Auf Seite 3
der Eigenerklärung hatte die Antragsgegnerin nach den Lohn- und Gehaltsgruppen der
Arbeitskräfte gefragt, um eine Aussage über die Zuverlässigkeit und die
17
Unternehmensstruktur der Bewerber zu erhalten. Die Antragstellerin hat eine
diesbezügliche Antwort wegen (nicht näher begründeter) datenschutzrechtlicher
Bedenken verweigert. Dazu war sie jedoch nicht berechtigt. Die geforderte Angabe war
datenschutzrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil die Namen der Arbeitskräfte
nicht mitzuteilen waren. Überdies war die Antragsgegnerin zur Verschwiegenheit
verpflichtet. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, die fehlenden Angaben seien
nicht wesentlich i. S. d. § 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. a VOL/A. Um den Tatbestand dieser
Vorschrift geht es hier nicht. Ausschlussgrund ist das Fehlen geforderter
Eignungsnachweise (§ 25 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A). Auf das Fehlen einer Eigenerklärung zu
Lohn- und Gehaltsgruppen hatte die Antragsgegnerin die Antragstellerin – im Sinn eines
weiteren Ausschlussgrundes – schon in der Erwiderung auf deren Rüge nach § 107
Abs. 3 S. 1 GWB hingewiesen.
Mit ihrer Rüge, die geforderten Nachweise seien entgegen der Bestimmung des § 7 Nr.
2 Abs. 3 S. 1 VOL/A nicht in der Vergabebekanntmachung benannt gewesen, ist die
Antragstellerin gemäß § 107 Abs. 3 S. 2 GWB ausgeschlossen. Die Bekanntmachung
nahm insoweit ausdrücklich auf die "allgemeinen Vorbemerkungen" Bezug. Damit war
unmissverständlich kundgetan und somit für jeden Bewerber ersichtlich, dass es zwar
schon Nachweisanforderungen gab, diese aber erst mit der Übersendung der
Verdingungsunterlagen mitgeteilt werden sollten. Den darin liegenden, auch sie selbst
betreffenden Vergaberechtsverstoß hätte die Antragstellerin gemäß § 107 Abs. 3 S. 2
GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur
Angebotsabgabe (21.2.2006) rügen müssen, was sie nicht getan hat. Auf eine
mangelnde Rechtskenntnis kann sie sich nicht berufen. Im Falle des § 107 Abs. 3 S. 2
GWB schadet dem Bieter schon die aufgrund der Bekanntmachung gegebene
Erkennbarkeit des Verstoßes gegen Vergabevorschriften. Sowohl nach dem Maßstab
der Erkenntnismöglichkeit eines durchschnittlichen Unternehmens (vgl. OLG Stuttgart
vom 11.7.2000, NZBau 2001, 462) als auch nach den Verhältnissen des rügepflichtigen
Unternehmens selbst (vgl. hierzu Wiese in: Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum
Vergaberecht, § 107 Rn. 85 m.w.N.) ist angesichts der Offenkundigkeit des in Rede
stehenden Vergaberechtsverstoßes festzustellen, dass dieser bei Anwendung üblicher
Sorgfalt erkennbar war.
18
III.
19
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO (analog), § 50 Abs. 2 GKG.
20
D. W. D.-B.
21