Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.02.2003

OLG Düsseldorf (Patentanwalt, Angemessene Entschädigung, Gebrauchsmuster, Geschäftsführer, Meldung, Miterfinder, Anschlussberufung, Abtretung, Leiter, Firma)

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 42/00
27.02.2003
Oberlandesgericht Düsseldorf
2. Zivilsenat
Urteil
I-2 U 42/00
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen ihre Verurtei-
lung gemäß Ziffer I. 1. a) , Ziffer I. 1 b) bb) sowie Ziffer
I. 2. und Ziffer I. 4., soweit letztere auf die in den vorste-
hend genannten Ziffern I. 1. a), I. 1 b) bb), I.2. und I.3.
aufgeführten Schutzrechte und/oder Schutzrechtsanmel-
dungen rückbezogen ist, des Urteils der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2000 wird
zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin gegen das vor-
genannte Urteil wird dieses teilweise wie folgt abgeändert,
wobei auch der landgerichtliche Urteilsausspruch zu Ziffer
I. 1. a) neu gefasst wird:
I.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,
1.
durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt
a)
die Umschreibung der nachfolgend aufgeführten Pa- tentanmeldungen
(falls die Patentanmeldungen zwi- schenzeitlich zur Erteilung führen, der
entsprechenden Patente) sowie des nachfolgend aufgeführten
Gebrauchs- musters auf die Klägerin zu bewilligen,
aa)
der deutschen Patentanmeldung 4 ... betreffend eine
Greifvorrichtung eines Müllfahrzeuges zum Entleeren von
Müllbehältern,
bb)
der deutschen Patentanmeldung 4 ... betreffend eine
Hub-Kippvorrichtung eines Müllsammelfahrzeuges,
cc)
der deutschen Patentanmeldung 1 ... betreffend eine
Vorrichtung zum Entleeren von Müllgroßbehältern,
dd)
des deutschen Gebrauchsmusters 9 ... betreffend eine Vorrichtung zum
Entleeren von Müllgroßbehältern;
2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie
a)
Greifvorrichtungen zum Entleeren von Müllbehältern in
ein Müllsammelfahrzeug, wobei die Greifvorrichtung mit zwei
unterschiedlichen Aufnahmen für unterschiedliche Arten von Behältern
ausgestattet ist, und durch eine je-weils unterschiedliche verdrehte oder
verschwenkte Stel-lung der Aufnahmen an der Greifvorrichtung jeweils
eine bestimmte Aufnahme mit einem bestimmten Behälter in Eingriff
bringbar ist,
im Geltungsbereich der deutschen Patentanmeldung 4 ... und/oder im
deutschen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 ... seit dem 17.
November 1994 hergestellt, an-geboten, in Verkehr gebracht oder
gebraucht hat,
bei denen eine Aufnahme in eine an der Außenwand eines Behälters
angeformte, hinterschnittene Aufnahmetasche und die andere Aufnahme
in der Art eines Kammes unter den oberen Umschlagrand eine zweiten
Behälters jeweils einführbar ist, diese Aufnahmen in Ruhestellung der
Greif-vorrichtung durch Drehen, Verschwenken, Klappen, Ver-schieben
oder eine schraubenmäßige Verdrehung derart in eine nach oben
gerichtete Lage verstellbar sind, dass die Greifvorrichtung jeweils nur mit
einer Art von Behältern in Eingriff bringbar ist;
und/oder
b)
Vorrichtungen zum Entleeren von Müllgroßbehältern in Sammelbehälter
hinein mit Schwenkarmen, die jeweils seitlich an einer Kipp- oder Hub-
Kipp-Vorrichtung schwenkbar gelagert sind,
im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 9 ... seit dem 4.
Oktober 1994 und/oder der deutschen Patent-anmeldung 1 ... seit dem
16. November 1995 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder
gebraucht hat,
bei denen die Schwenkarme in einer zur Bewegungsfüh-rung der Kipp-
oder Hub-Kipp-Vorrichtung parallelen Ebe-ne verschwenkbar sind;
und/oder
c)
Hub-Kipp-Vorrichtungen zum Entleeren von Müllbehältern
unterschiedlicher Größe in ein Müllsammelfahrzeug hinein mit
Druckmittelmotoren zum Durchführen der Hub-Kipp-Bewegung der zu
entleerenden Behälter, die an einen Druckmittelkreislauf anschließbar
sind, zumindest einem Betätigungsventil in dem Druckmittelkreislauf, das
in der Zuleitung zu den Druckmittelmotoren vorhanden ist,
im Geltungsbereich des deutschen Patents 4 ... seit dem 1. Dezember
1994 hergestellt, angeboten, in Verkehr ge-bracht oder gebraucht hat,
bei denen eine Absperreinrichtung in der Zuleitung zu dem
Betätigungsventil vorhanden und in der Entleerstellung des Behälters die
Zuleitung durch diese Absperreinrich-tung für eine vorbestimmte
Zeitspanne versperrbar ist;
und zwar jeweils durch Angabe
(1) der Herstellungsmengen und -zeiten,
(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lie-fermengen, -
zeiten, und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie
der Namen und Anschrif-ten der Abnehmer,
(3) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -
zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie
der Namen und Anschrif-ten der Angebotsempfänger,
(4) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Wer-beträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
(5) der Gestehungskosten und Aufschlüsselung der ein-zelnen
Kostenfaktoren und des entstandenen Gewinns,
wobei der Beklagten zu 1) jeweils vorbehalten bleibt, die Namen und
Anschriften der Abnehmer und Angebots-empfänger statt der Klägerin
einem von der Klägerin zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur
Verschwie-genheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepu-blik
Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die
Beklagte zu 1) dessen Kosten trägt und ihn er-mächtigt und verpflichtet,
der Klägerin auf konkrete Anfra-ge mitzuteilen, ob ein bestimmter
Abnehmer oder Ange-botsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist,
1.
alle Schäden zu ersetzen, die Herrn R. R. bis zum 16. Juli 1998
(einschließlich) und der Klägerin seit dem 17. Juli 1998 durch die
vorstehend zu Ziffern I 2 a und b bezeich-neten Handlungen entstanden
sind und künftig noch ent-stehen werden, und zwar bezüglich
a) des europäischen Patents gemäß Ziffer I 2 a) seit dem
22. Oktober 1997 und
b) des deutschen Gebrauchsmusters gemäß Ziffer I 2 b)
seit dem 4. Oktober 1994;
2.
der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu
Ziffer I 2 a) bezeichneten, in der Zeit seit dem 17. November 1994
betreffend die deutsche Patent-anmeldung 4 ... und/oder in der Zeit vom
17. November 1994 bis zum 21. Oktober 1997 betreffend das europäi-
sche Patent 0 ... begangenen Handlungen zu zahlen;
3.
an die Klägerin die Hälfte derjenigen Früchte herauszuge-ben, die die
Beklagte zu 1) mit den vorstehend zu Ziffer I 2 c) aufgeführten
Handlungen betreffend das deutsche Patent 4 ... seit dem 16. März 1995
gezogen hat und künf-tig noch ziehen wird.
III.
Auf die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung der Klägerin
wird überdies der Beklagte zu 2) verurteilt, der Klägerin darüber
Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1)
1.
Vorrichtungen zum Entleeren von Müllgroßbehältern in Sammelbehälter
hinein mit Schwenkarmen, die jeweils seitlich an einer Kipp- oder Hub-
Kipp-Vorrichtung schwenkbar gelagert sind,
im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 9 .. hergestellt,
angeboten, in Verkehr gebracht
oder gebraucht hat,
bei denen die Schwenkarme in einer zur Bewegungsfüh-rung der Kipp-
oder Hub-Kipp-Vorrichtung parallelen Ebe-ne verschwenkbar sind;
2.
Greifvorrichtungen zum Entleeren von Müllbehältern in ein
Müllsammelfahrzeug, wobei die Greifvorrichtung mit zwei
unterschiedlichen Aufnahmen für unterschiedliche Arten von Behältern
ausgestattet ist, und durch eine jeweils un-terschiedliche verdrehte oder
verschwenkte Stellung der Aufnahmen an der Greifvorrichtung jeweils
eine bestimmte Aufnahme mit einem bestimmten Behälter in Eingriff
bring-bar ist,
im deutschen Geltungsbereich des europäischen Patents 0 ... hergestellt,
angeboten, in Verkehr gebracht
oder gebraucht hat,
bei denen eine Aufnahme in eine an der Außenwand eines ersten
Behälters angeformte, hinterschnittene Aufnahme-tasche und die andere
Aufnahme in der Art eines Kammes unter den oberen Umschlagrand
eines zweiten Behälters jeweils einführbar ist, diese Aufnahmen in
Ruhestellung der Greifvorrichtung durch Drehen, Verschwenken, Klap-
pen, Verschieben oder eine schraubenmäßige Verdrehung derart in eine
nach oben gerichtete Lage verstellbar sind, dass die Greifvorrichtung
jeweils nur mit einer Art von Be-hältern in Eingriff bringbar ist;
und zwar jeweils durch Angabe
(1) der Herstellungsmengen und -zeiten,
(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lie-fermengen, -
zeiten, und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie
der Namen und Anschrif-ten der Abnehmer,
(3) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -
zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie
der Namen und Anschrif-ten der Angebotsempfänger,
(4) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Wer-beträgern, deren
Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
(5) der Gestehungskosten und Aufschlüsselung der ein-zelnen
Kostenfaktoren und des entstandenen Gewinns,
wobei dem Beklagten zu 2) jeweils vorbehalten bleibt, die Namen und
Anschriften der Abnehmer und Angebots-empfänger statt der Klägerin
einem von der Klägerin zu bezeichnenden, der Klägerin gegenüber zur
Verschwie-genheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepu-blik
Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern der
Beklagte zu 2) dessen Kosten trägt und ihn er-mächtigt und verpflichtet,
der Klägerin auf konkrete Anfra-ge mitzuteilen, ob ein bestimmter
Abnehmer oder Ange-botsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
IV.
Auf die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung der Klägerin
gegen den Beklagten zu 2) wird überdies festgestellt, dass der Beklagte
zu 2) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1) verpflichtet ist, der
Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin
1.
durch die vorstehend zu Ziffer III. 1. bezeichneten Hand-lungen im
Zeitraum von drei Jahren vor Zustellung der Klage an den Beklagten (7.
November 2001) und
2.
durch die vorstehend zu Ziffer III. 2 bezeichneten Hand-lungen seit dem
3. November 1999
entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Dieses Teilurteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die
Vollstreckung wegen der Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 20.000,00 und der Beklagte
zu 2) die Voll-streckung wegen der Rechnungslegungsansprüche gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 10.000,00 abwen-den, wenn nicht
die Klägerin vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten dürfen auch durch die schriftliche, unwiderrufliche,
unbedingte und un-befristete Bürgschaft eines im Inland zum
Geschäftsbe-trieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von
Geld oder solchen Wertpapieren bewirkt werden, die nach § 234 Abs. 1
und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Si-cherheitsleistung geeignet
sind.
Die Entscheidungen über die mit diesem Teilurteil noch nicht
beschiedenen Teile der Berufung der Beklagten zu 1), der
Anschlussberufung der Klägerin und der Klage-erweiterung gegen den
Beklagten zu 2) waren ebenso wie die Entscheidung über die Kosten
dem Schlussurteil vor-zubehalten.
Die Revision gegen dieses Teilurteil wird zugelassen.
1
2
3
4
5
6
7
Die Klägerin und die Beklagte zu 1) sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Ausstattung von
Abfall-Sammelfahrzeugen (Müllfahrzeugen). Die Klägerin ist ein über 50 Jahre altes
Unternehmen, welches zu Europas größten Produzenten von hydraulischen Hub-Kipp-
Vorrichtungen zur Abfallentsorgung (Lifter-Systeme) gehört. Die Beklagte zu 1) ist ein 1989
gegründetes Unternehmen, welches zur sogenannten O.-Unternehmensgruppe gehört,
deren Muttergesellschaft die Gebr. O. KG mit Sitz in K. ist bzw. war. Persönlich haftender
Gesellschafter der Gebr. O. KG ist bzw. war Herr U. O.. In der Vergangenheit ist es
zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) vor den Düsseldorfer Gerichten wiederholt
zu Prozessen wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten wie Patenten und
Gebrauchsmustern gekommen.
Die Beklagte zu 1) war bis zum 1. Januar 1996 innerhalb der O.-Unternehmens-gruppe für
den Geschäftsbereich "SAL" (
S
die Entwicklung und Konstruktion von Schüttungssystemen umfasste, zuständig. Ihre
Betriebsstätte befand sich in Augsburg. Ihr Geschäftsführer war bis zum vorgenannten
Zeitpunkt R. M.. Zum 1. Januar 1996 erhielt die Beklagte zu 1) den Geschäftsbereich
"Entsorgungsbehälter" zugewiesen, der zuvor bei einem im siegerländischen Kreuztal
ansässigen Unternehmen der O.-Unternehmensgruppe angesiedelt war.
Mit undatiertem Vertrag stellte die Beklagte zu 1) zum 1. Januar 1992 R. R. mit Dienstsitz in
Augsburg als "Leiter der Konstruktion (leitender Angestellter)" gegen ein Jahresgehalt von
103.800,-- DM ein . Wegen der Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf die Anlage
ROP 7 verwiesen. R. R. war bis zum 9. Juli 1997 bei der Beklagten zu 1) angestellt. Sein
Ausscheiden bei der Beklagten zu 1) erfolgte in Unfrieden und unter Führung eines
Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht Augsburg.
R. R. oblag die technische Leitung des Geschäftsbereichs "Schüttungen". Ihm
unterstanden die Bereiche "Entwicklung/Konstruktion", "Materialwirtschaft" und "Fertigung".
In Abstimmung mit R. M., der seinen damaligen "Duz"-Freund R. R. für die Mitarbeit bei der
Beklagten zu 1) gewonnen hatte, betreute R. R. auch die Patent- und
Gebrauchsmusterakten, insbesondere die Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten, die
von Patentanwalt H. M. für die Beklagte zu 1) patentanwaltlich vertreten wurden. Wegen
weiterer Einzelheiten der Tätigkeit R. R. wird auf das Zwischenzeugnis aus August 1996
verwiesen, welches von R. M. unterzeichnet ist (Anlage ROP 8).
Während der Beschäftigung R. R. bei der Beklagten zu 1) wurden von dieser im Zeitraum
vom 8. Mai 1993 bis 17. August 1995 für insgesamt sechs Erfindungen elf verschiedene
Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen getätigt, wobei R. R. bei den
Patentanmeldungen den Patentämtern gegenüber teils als Miterfinder und teils als
Alleinerfinder benannt worden ist. Im einzelnen handelt es sich chronologisch geordnet um
folgende Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen:
1. deutsches Patent 4 ... (Anlage K 11) vom 8. Mai 1993,
2. deutsche Patentanmeldung 4... (Anlage K 1) vom 10. Mai 1993,
3. das hierzu parallele europäische Patent 0 ... (Anlage K 8) mit dem Anmeldetag vom 3. Mai
1994 und der Inanspruchnahme der Priorität vom 10. Mai 1993 ,
4. deutsche Patentanmeldung 4 ... (Anlage K 2) vom 10. Mai 1993,
5. deutsche Patentanmeldung 1 ... (Anlage K 4) vom 12. Mai 1994,
6. das hierzu parallele deutsche Gebrauchsmuster 9 ... (Anlage K 5) vom 12. Mai 1994,
7. deutsches Gebrauchsmuster 9 ... (Anlage K 6) vom 21. Juni 1994,
8. das hierzu parallele europäische Patent 0 ... (Anlage K 9/K 17) vom 7. Juni 1995 unter
Inanspruchnahme der Priorität vom 21. Juni 1994,
9. deutsche Patentanmeldung 4 ... (Anlage K 3) vom 26. August 1994,
10. das hierzu parallele deutsche Gebrauchsmuster 9 ... (Anlage K 7) vom 26. August 1994,
11. das zu 9. und 10. parallele europäische Patent 0 ... (Anlage K 10) vom 17. August 1995
unter Inanspruchnahme der Priorität vom 26. August 1994.
Bei den Patenten und Patentanmeldungen gemäß Ziffern 2, 3, 4, 5 ist R. R. als
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
Bei den Patenten und Patentanmeldungen gemäß Ziffern 2, 3, 4, 5 ist R. R. als
Alleinerfinder, bei dem Patent gemäß Ziffer 1 als Miterfinder neben einem Herrn Prof. Dr. B.
und bei den Patenten und Patentanmeldungen gemäß Ziffern 8, 9 und 11 als Miterfinder
neben R. M. dem Deutschen Patentamt bzw. dem Europäischen Patentamt gegenüber
benannt worden.
Es ist unstreitig, dass die drei Erfindungen gemäß Anlagen K 1/K 8, K 2 und K 4/ K 5 allein
von R. R. herrühren und dass die Erfindung gemäß Anlage K 11 auf R. R. und Prof. Dr. B.,
der als freier Erfinder seinen Erfinderanteil schriftlich auf die Beklagte zu 1) übertragen hat,
zu jeweils 1/2 zurückgeht.
Bei den hier in Rede stehenden 11 Schutzrechtsanmeldungen, welche zur damaligen Zeit
die einzigen Schutzrechtsanmeldungen der Beklagten zu 1) waren, die auf Erfindungen
bzw. Miterfindungen von Arbeitnehmern der Beklagten zu 1) beruhten, wirkte R. R. mit. Er
stand in engem Kontakt zu Patentanwalt H. M., der die Anmeldungen für die Beklagte zu 1)
einreichte. Er erläuterte dem Patentanwalt der Beklagten die Erfindungen sowie den für das
Verständnis der Erfindungen relevanten technischen Hintergrund, überprüfte die vom
Patentanwalt angefertigten Entwürfe der Anmeldungen auf ihre sachliche Richtigkeit, trug
Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche an den Patentanwalt der Beklagten heran und
fertigte auch für die Anmeldungen erforderliche Zeichnungen.
Die Erfinderbenennungen für die Patentämter, die u. a. im Formular die nachfolgend
wiedergegebenen Hinweise bezüglich des Übergangs des Rechts auf das
Patent auf den Anmelder enthalten
oder
wurden von R. R. vorbereitet und dann von dessen Vorgesetzten R. M., unterzeichnet.
Vom Europäischen Patentamt erhielt R. R. hinsichtlich der europäischen
Patentanmeldungen jeweils eine schriftliche Mitteilung über die Erfinderbenennung an
seine Privatanschrift zugesandt (vgl. Anlage B 2). In diesen Mitteilungen heißt es u. a.:
"ERKLÄRUNG NACH ART. 81 EPÜ: Der (Die) Anmelder hat (haben) das Recht auf das
euro- päische Patent erlangt als Arbeitgeber."
Noch vor seinem Ausscheiden bei der Beklagten zu 1) bat R. R. mit Schreiben vom 9. April
1997 (Anlage B 3) die Beklagte zu 1) darum, eine technische Bewertung der "Patente", als
deren Erfinder er gemeldet sei, vorzunehmen, "damit nach dem
Arbeitnehmererfindergesetz eine ordentliche Abrechnung möglich" sei. Nachdem er
aufgefordert worden war, eine Aufstellung seiner Erfindungen zu erstellen und Angaben zu
ihrer Nutzung zu machen, übermittelte er ein Schreiben vom 23. Juni 1997 betreffend seine
Arbeitnehmer-Erfindungen (Anlage B 4), in welchem es u. a. heißt, dass alle nachfolgend
aufgelisteten Patente, Gebrauchsmuster und Anmeldungen der Geschäftsführung bekannt
seien und sie zum Teil uneingeschränkt genutzt würden. - Ein Entgelt bzw. eine Vergütung
für die Erfindungen erhielt R. R. jedoch auch in der Folgezeit nicht von seiner früheren
Arbeitgeberin, der Beklagten zu 1).
Nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten zu 1) im Juli 1997 ist R. R. bei der Klägerin
angestellt worden. Mit Datum vom 17. Juli 1998 hat R. R. mit der Klägerin folgende
Vereinbarung (vgl. Anlage K 12) getroffen:
Abtretungserklärung
seiner Tätigkeit für die Firma O. L.-S. GmbH mehrere Erfindungen gemacht, die von der O.
L.-S GmbH bzw. von der Gebr. O. KG als Gebrauchsmuster bzw. Patent angemeldet
worden sind. Nach Kenntnis von Herrn R. handelt es sich insoweit um folgende
Schutzrechte : - DE 1 ..., - DE 4 ..., - DE 4..., - DE 4..., - DE 4..., - EP 0 ..., - EP 0 ..., - EP 0 ...,
- DE 9..., - EP 0 .... - DE 9... - DE 9... - US 5...
Nach Kenntnis von Herrn R. sind diese Erfindungen nie- mals in Anspruch genommen
worden. Er hat auch keinerlei Vergütung erhalten.
2. Herr R. R. tritt hiermit seine Rechte an den vorstehend genannten Erfindungen - auch
soweit ihm bislang nicht be- kannte nationale und internationale Anmeldungen seitens des
20
21
22
23
24
25
26
27
O.-Konzern betroffen sind - sowie seine Rechte auf Über- tragung sämtlicher Schutzrechte
auf die Firma Z.-K. GmbH, 5 ... M. ab.
Gleichzeitig tritt Herr R. R. sämtliche Vergütungsansprü- che, die ihm gegen den O.-
Konzern wegen der Benutzung der auf ihn zurückgehenden Erfindung zustehen, ebenfalls
an die Z.-K. GmbH ab.
Unter dem Datum vom 6. August 1999 haben die Klägerin und R. R. folgende
Zusatzvereinbarung (vgl. Anlage K 13) abgeschlossen:
Zusatzerklärung
In Klarstellung der Abtretungserklärung vom 17. Juli 1998 sind sich die Parteien darüber
einig, daß sich die bislang abgetretenen "Vergütungs- ansprüche" auf sämtliche
Zahlungsansprüche beziehen, die Herrn R. R. gegen die O. E. GmbH zu stehen (also auch
unter dem Ge sichtspunkt des Schadensersatzes bzw. der ungerechtfertigten
Bereicherung).
Für die Abtretung der Rechte an den Erfindungen hat die Klägerin R. R. einen nicht
unerheblichen Geldbetrag bezahlt und die Zahlung weiterer Beträge vereinbart bzw. in
Aussicht gestellt. - Inzwischen ist R. R. als Arbeitnehmer bei der Klägerin ausgeschieden
und hat die U. L. L. GmbH mit Sitz in A. gegründet, deren Geschäftsführer er ist.
Mit ihrer Klage aus Dezember 1998 hat die Klägerin die Beklagte zu 1) auf Bewilligung der
Umschreibung bzw. Übertragung mehrerer Gebrauchsmuster und Patente sowie
Patentanmeldungen in Anspruch genommen, wobei sie hinsichtlich der Anmeldungen bzw.
Schutzrechte, bei denen Prof. Dr. B. oder R. M. als Miterfinder benannt worden war, nur die
Eintragung als Mitinhaberin bzw. die Einräumung einer Mitberechtigung begehrt hatte.
Ferner hat sie mit ihrer Klage Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Herausgabe
ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemacht.
Die Klägerin hat behauptet, R. R. sei mit Ausnahme der Erfindung gemäß dem deutschen
Patent 4... (Anlage K 11) Alleinerfinder sämtlicher in Rede stehender Erfindungen. Soweit
die Beklagte dies hinsichtlich der Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen gemäß
Anlagen K 3, K 7 und K 10 einerseits und gemäß Anlagen K 6 und K 9 andererseits in
Abrede stelle, berufe sie - die Klägerin - sich jedoch zur Vereinfachung nur darauf, dass R.
R. bloß Miterfinder der diesen Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen zugrunde
liegenden beiden Erfindungen sei. Sämtliche Erfindungen des R. R. seien zu keiner Zeit
von der Beklagten zu 1) entsprechend den Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes
in Anspruch genommen worden. Die Erfindungen seien von der Beklagten zu 1) auch nicht
formlos oder durch schlüssiges Verhalten stillschweigend in Anspruch genommen worden.
R. R. habe sie auch nicht etwa stillschweigend bzw. durch schlüssige Handlung auf die
Beklagte übertragen. R. R. sei stets davon ausgegangen, dass seine Erfindungen der
Beklagten zu 1) gehörten. Er habe insbesondere nichts davon gewusst, dass eine
Diensterfindung ausdrücklich und schriftlich innerhalb einer bestimmten Frist vom
Arbeitgeber in Anspruch genommen werden müsse. R. R. sei in der Vorstellung befangen
gewesen, dass eine Erfindung, die er als Arbeitnehmer mache, stets automatisch dem
Arbeitgeber zustehe. Er habe daher zu keiner Zeit im Hinblick auf nur irgendeine Erklärung
oder schlüssige Handlung ein Erklärungsbewusst-sein gehabt. Die Erfindungen seien
deshalb für R. R. frei gewesen und er habe sie als alleiniger Inhaber bzw. Mitinhaber
deshalb auch an sie, die Klägerin, abtreten dürfen. - Da die Beklagte zu 1) an den
Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen zu keiner Zeit materiell berechtigt gewesen
sei, seien die möglicherweise gezogenen Nutzungen ungerechtfertigt erfolgt. Aufgrund
dessen stehe ihr - der Klägerin - aus abgetretenem Recht zumindest ein Anspruch darauf
zu, dass die Beklagte zu 1) das durch Benutzung Erlangte nach den Rechtsregeln über die
ungerechtfertigte Bereicherung herausgebe. Um den Umfang der Benutzung zu erkennen,
bedürfe sie der begehrten Rechnungslegung. Auch bedürfe sie der Auskunft über etwaige
parallele Auslandsschutzrechte bzw. -anmeldungen oder sonstwie gearteten Nutzungen.
Die Beklagte zu 1) hat demgegenüber geltend gemacht, dass die in Rede stehenden
Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen ihr auch materiell zustünden. Die Rechte an
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
diesen Schutzrechten seien auf sie übergegangen, und zwar auch insoweit, als R. R.
Erfinder bzw. Miterfinder sei. R. R. habe keine Meldungen nach den Formvorschriften des
Arbeitnehmererfindergesetzes getätigt und sie habe keine Inanspruchnahmen nach diesen
Formvorschriften ausgesprochen, jedoch seien die Inanspruchnahmen eindeutig (durch
schlüssiges Handeln) zum Ausdruck gebracht worden. Zumindest aber seien die Rechte
an den Erfindungen im Wege schlüssigen Verhaltens von R. R. auf sie übertragen worden.
Der Wille R., die Rechte an den Erfindungen auf sie zu übertragen, und ihr eigener Wille,
diese Rechte zu übernehmen und auf ihrem Namen Schutzrechte auf die Erfindungen zu
erwirken, sei stets mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht worden. R. R., der sich in
ihrem Unternehmen besser als alle anderen Mitarbeiter mit Schutzrechtsangelegenheiten
ausgekannt habe, habe gewusst und gewollt, dass die Erfindungen von ihm auf sie, die
Beklagte zu 1), übergingen. Auch mit einem Schreiben vom 9. April 1997 (Anlage B 3)
habe er zum Ausdruck gebracht, dass die Erfindungen ihr, der Beklagten zu 1), gehörten,
wobei dieses Schreiben auch zeige, dass er mit dem Arbeitnehmererfinderrecht vertraut
gewesen sei. - Jedenfalls aber sei es R. R. bzw. der Klägerin nach Treu und Glauben (§
242 BGB) verwehrt, nunmehr im Widerspruch zu dem bisherigen Verhalten geltend zu
machen, dass die aufgrund der Erfindungen erteilten Schutzrechte dieser zustünden. -
Hinsichtlich der Schutzrechte gemäß Anlagen K 5, K 6, K 7 und K 11 seien die von der
Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Einwilligung in die Umschreibung bzw. in die
Eintragung der Klägerin als Mitinhaberin überdies wegen Ablaufs der Vindikationsfristen
ausgeschlossen. Aufgrund des Verhaltens des R. R. habe sie annehmen können und
müssen, dass die Rechte auf und aus diesen Schutzrechten auf sie übergegangen seien. -
Die erhobenen bereicherungsrechtlichen Ansprüche aus offengelegten
Patentanmeldungen bestünden von vornherein nicht. Hinsichtlich der Schutzrechte und
Schutzrechtsanmeldungen, bei denen sie Mitinhaberin sei, kämen bereicherungsrechtliche
Ansprüche ebenfalls nicht in Betracht. - Soweit die Klägerin schließlich Auskunft über
parallele Auslandsschutzrechte begehre, fehle es an einer Rechtsgrundlage.
Das Landgericht, das die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben hat, hat in
der Sache wie folgt erkannt:
I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,
1. durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt
a. die Umschreibung
aa) der deutschen Patentanmeldung 4... betreffend eine Greifvorrich- tung eines
Müllfahrzeuges zum Entleeren von Müllbehältern,
bb) der deutschen Patentanmeldung 4... betreffend eine H.-Kippvor- richtung eines
Müllsammelfahrzeuges,
29. der deutschen Patentanmeldung 1... betreffend eine Vorrichtung zum Entleeren von
Müllgroßbehältern,
30. des deutschen Gebrauchsmusters 9... betreffend eine Vorrichtung zum Entleeren von
Müllgroßbehältern
auf die Klägerin zu bewilligen;
2. die Eintragung der Klägerin als Mitinhaberin
aa) der deutschen Patentanmeldung 4... betreffend eine Einrichtung zum Entleeren von
Müllbehältern in ein Müllsammelfahrzeug,
bb) des deutschen Patents 4... betreffend eine Hub-Kippvorrichtung ei- nes
Müllsammelfahrzeuges zum Entleeren von Müllbehältern,
29. des deutschen Gebrauchsmusters 9... betreffend eine Hub- Kippvorrichtung zum
Entleeren von Müllgefäßen,
41
42
43
44
45
46
47
48
49
50
51
52
53
54
30. des deutschen Gebrauchsmusters 9... betreffend eine Einrichtung zum Entleeren von
Müllbehältern in ein Müllsammelfahrzeug hinein
zu bewilligen;
2. die nationalen Teile, nämlich den österreichischen, den belgischen, den
schweizerischen, den deutschen , den spanischen, den französischen, den britischen, den
italienischen, den liechtensteinischen, den niederländischen und den portugiesischen Teil
des europäischen Patents 0... betreffend eine Greifvorrichtung eines Müllfahrzeuges zum
Entleeren von Müllbehältern auf die Klägerin zu übertragen;
3. der Klägerin eine Mitberechtigung an
a) der europäischen Patentanmeldung 0... betreffend eine Hub- Kippvorrichtung zum
Entleeren von Müllgefäßen
und
2. an der europäischen Patentanmeldung 0... betreffend eine Aufnahme- vorrichtung für
Müllbehälter
einzuräumen;
4. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, inwieweit
a. parallele ausländische Schutzrechte (ausgenommen das US-Patent 5....) und/oder
Schutzrechtsanmeldungen zu den vorstehend zu I. 1. bis 3. aufgeführten Schutzrechten
und/oder Schutzrechtsanmeldungen bestehen, und zwar, sofern solche existieren, unter
Angabe der entsprechenden Länder und Registriernummern,
b. Lizenzverträge oder Nutzungserlaubnisse betreffend die vorstehend zu I. 1. bis 3.
aufgeführten Schutzrechte und/oder Schutzrechtsanmeldungen bestehen, und zwar, sofern
solche bestehen, unter Angabe der erzielten Entgelte bzw. fällig gewordener
Entgeltansprüche sowie der Namen und Anschriften der Lizenznehmer und sonstigen
Nutzer, jeweils aufgeschlüsselt nach den einzelnenen Schutzrechten und
Schutzrechtsanmeldungen,
c. Kauf- oder Austauschverträge betreffend die vorstehend zu I.1. bis 3 genannten
Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen bestehen, und zwar, sofern solche
existieren, unter Angabe der insoweit erzielten Einnahmen und der Namen und Anschriften
der entsprechenden Vertragspartner.
II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, betrifft die Abweisung zunächst die der
Urteilsformel zu I. 1 a) und b) entsprechenden Anträge insoweit, als diese mit der Maßgabe
gestellt worden waren, dass sich die Bewilligung (auch) beziehen soll "auf
dementsprechend zwischenzeitlich eingetragene Patente". Sie betrifft weiter den der
Urteilsformel zu I. 3 entsprechenden Antrag insoweit, als dieser mit der Maßgabe gestellt
worden war, dass sich die begehrte Einräumung der Mitberechtigung (auch) beziehen soll
auf " nach zwischenzeitlich erfolgter Patenterteilung" "die Patente". Sie betrifft weiter den
der Urteilsformel zu I. 4 entsprechenden Antrag insoweit, als die Klägerin mit diesem
hinsichtlich paralleler Auslandsschutzrechte und/oder -anmeldungen auch
"gegebenenfalls" "Vorlage entsprechender Druckschriften" begehrt hatte, und wobei sie
ferner auch Auskunft über "sonstwie" mit den in der Urteilsformel zu I. bis 3 aufgeführten
Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen "erzielten Vermögensvorteile" verlangt
hatte. Überdies ist die Klägerin mit ihren nachfolgend wiedergegebenen Klageanträgen
abgewiesen worden:
I. die Beklagte zu verurteilen,
ihr, der Klägerin, darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagte,
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
a) Greifvorrichtungen zum Entleeren von Müllbehältern in ein Müllsammelfahrzeug hinein,
im Geltungsbereich der deutschen Patentanmeldung 4... seit dem 17. November 1994
hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat,
bei denen die Greifvorrichtung mit unterschiedlichen Aufnahmen für unterschiedliche Arten
von Behältern ausgestattet ist und die Aufnahmen und/oder die Greifvorrichtung teilweise
oder insgesamt auswechselbar vorhanden sind,
und/oder
b) Hub-Kippvorrichtungen zum Entleeren von Müllbehältern in ein Müllsammelfahrzeug
hinein, die an einem Müllfahrzeug befestigten Gestell angebracht, mit zumindest einer
Aufnahme für zu entleerende Behälter ausgestattet und mit der die Behälter in einer Hub-
oder Hub-Kippbewegung in ihre Entleerstellung bringbar sind,
im Geltungsbereich der deutschen Patentanmeldung 4... seit dem 17. November 1994
hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat,
bei denen eine Abdeckplatte vorhanden ist, die zumindest den Tiefenbereich des Gestells
überdeckt, die Abdeckplatte einen Anschlag besitzt, gegen den ein oberer Randbereich
eines von der Aufnahme aufgenommenen Behälters anlegbar ist, ein auf der Aufnahme
vorhandener Behälter in einer ersten Hub- oder Hub-Kipp-bewegung an den Anschlag der
Abdeckplatte anlegbar ist und diese angelegte Stellung während der Hub- oder Hub-
Kippbewegung beibehält, die Abdeckplatte in extrem abgesenkter Stellung der Hub-
Kippvorrichtung eine in etwa horizontale bis leicht geneigte Stellung einnimmt und die
Abdeckplatte in Stellungen zwischen der extrem abgesenkten Stellung und der
Entleerstellung der Hub-Kippvorichtung eine demgegenüber stärker geneigte Stellung
einnimmt;
und/oder
c) Einrichtungen zum Entleeren von Müllbehältern in ein Müllsammelfahrzeug hinein, mit
einer an der Hub-Kippvorrrichtung des Müllsammelfahrzeuges vorhandenen
Aufnahmevorrichtung für die Müllbehälter, mehreren nach oben ragenden Klauen und
dazwischen befindlichen Ausnehmungen an der Aufnahmevorrichtung zum Unterfassen
einer im Querschnitt als im wesentlichen nach unten offene U-Profilleiste ausgebildeten
Mitnahmeleiste, die am jeweiligen Müllbehälter entlang einer Seitenwand am oder nahe
seinem Öffnungsrand nach außen wegsteht, und einer unteren Abstützeinrichtung für den
an der Aufnahmevorrichtung anhängenden Müllbehälter,
im Geltungsbereich der deutschen Patentanmeldung 4... seit dem 29. Februar 1996
hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat,
bei denen die Klaue mit einem Unterteil ortsfest an der Aufnahmevorrichtung befestigt ist,
ein Oberteil der Klaue beweglich am Unterteil befestigt ist, derart, dass das Oberteil in vom
Unterteil entfernten Positionen relativ zum Unterteil in Richtung zum Behälter hin und vom
Behälter weg frei beweglich ist und dass das Oberteil in, einer vom Unterteil minimal
entfernten Position relativ zum Unterteil nicht beweglich ist und eine einzige minimal
entfernte Position zwischen Oberteil und Unterteil vorhanden ist,
und/oder
d) Vorrichtungen zum Entleeren von Müllgroßbehältern in Sammelbehälter hinein mit
Schwenkarmen, die jeweils seitlich an einer Kipp- oder Hub-Kippvorrichtung schwenkbar
gelagert sind,
im Geltungsbereich der deutschen Patentanmeldung 195 16 133 seit dem 16. November
1995 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat,
bei denen die Schwenkarme in einer zur Bewegungsführung der Kipp-oder Hub-
Kippvorrichtung parallelen Ebene verschwenkbar sind,
70
71
72
73
74
75
76
77
78
79
80
81
82
83
84
85
und/ oder
e) Vorrichtungen zum Entleeren von Müllgroßbehältern in Sammelbehälter hinein mit
Schwenkarmen, die jeweils seitlich an einer Kipp- oder Hub-Kippvorrichtung schwenkbar
gelagert sind,
im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 9... seit dem 4. August 1994
hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat,
bei denen die Schwenkarme in einer zur Bewegungsführung der Kipp- oder Hub-
Kippvorrichtung parallelen Ebene verschwenkbar sind,
und/oder
f) Hub-Kippvorrichtungen zum Entleeren von Müllgefäßen in ein Müllsammelfahrzeug
hinein, mit einer rückwärtigen Mülleinfüllöffnung, die im wesentlichen die gesamte Breite
des Fahrzeuges zwischen dessen seitlichen Begrenzungswänden einnimmt und die eine
relativ tiefe Ladekante aufweist,
im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 9... seit dem 8. September 1994
hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat,
bei denen die Haltekonstruktion, mit der die Hub-Kippvorrichtung am Fahrzeugheck
befestigbar ist, im Bereich der Ladekante am Fahrzeugheck, zwischen den seitlichen
Begrenzungswänden des Fahrzeughecks, befestigt ist,
und/oder
g) Einrichtungen zum Entleeren von Müllbehältern in ein Müllsammelfahrzeug hinein, mit
einer an der Hub-Kippvorichtung des Müllsammelfahrzeuges vor- handenen
Aufnahmevorrichtung für die Müllbehälter, mehrere nach oben ragenden Klauen und
dazwischen befindlichen Ausnehmungen an der Aufnahmevorichtung zum Unterfassen
einer im Querschnitt als im wesentlichen nach unten offene U-Profilleiste ausgebildeten
Mitnahmeleiste, die am jeweiligen Müllbehälter entlang einer Seitenwand am oder nahe
seinem Öffnungsrand nach außen wegsteht, und einer unteren Abstützreinrichtung für den
an der Aufnahmevorrichtung anhängenden Müllbehälter,
im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 9. seit dem 26. August 1994
hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat,
bei denen die Klaue mit einem Unterteil ortsfest an der Aufnahmevorrichtung befestigt ist,
ein Oberteil der Klaue beweglich am Unterteil befestigt ist, derart, dass das Oberteil in vom
Unterteil entfernten Positionen relativ zum Unterteil in Richtung zum Behälter hin und vom
Behälter weg frei beweglich ist und dass das Oberteil in einer vom Unterteil minimal
entfernten Position relativ zum Unterteil nicht beweglich ist, sowie eine einzige minimal
entfernte Position zwischen Oberteil und Unterteil vorhanden ist,
und/oder
h) Greifvorrichtungen zum Entleeren von Müllbehältern in ein Müllsammelfahrzeug, wobei
die Greifvorrichtung in zwei unterschiedlichen Aufnahmen für unterschiedliche Arten von
Behältern ausgestattet ist, und durch eine jeweils unterschiedlich verdrehte oder
verschwenkte Stellung der Aufnahme an die Greifvorrichtung jeweils eine bestimmte
Aufnahme mit einem bestimmten Behälter in Eingriff bringbar ist,
im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 0... seit dem 17.
November 1994 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat,
bei denen die eine Aufnahme in eine an der Außenwand eines ersten Behälters
angeformte, hinterschnittene Aufnahmetasche und die andere Aufnahme in der Art eines
Kammes unter den oberen Umschlagrand eines zweiten Behälters jeweils einführbar ist,
diese Aufnahmen in Ruhestellung der Greifvorrichtung durch Drehen, Verschwenken,
86
87
88
89
90
91
92
93
94
95
96
97
98
99
Klappen, Verschieben oder eine schraubenmäßige Ver-drehung derart mit einer nach oben
gerichteten Lage verstellbar sind, dass die Greifvorrichtung jeweils nur mit einer Art von
Behältern in Eingriff bringbar ist,
und/oder
i) Hub-Kippvorrichtungen zum Entleeren von Müllgefäßen in ein Müllsammelfahrzeug
hinein, mit einer rückwärtigen Mülleinfüllöffnung, die im wesentlichen die gesamte Breite
des Fahrzeuges zwischen dessen beiden seitlichen Begrenzungswänden einnimmt und
die eine relativ tiefe Ladekante aufweist,
entsprechend der europäischen Patentanmeldung 0 ... in der Bundesrepublik Deutschland
seit dem 3. Januar 1996 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat,
bei denen die Haltekonstruktion, mit der die Hub-Kippvorrichtung am Fahrzeugheck
befestigbar ist, im Bereich der Ladekante am Fahrzeugheck, zwischen den seitlichen
Begrenzungswänden des Fahrzeughecks, befestigt ist,
und/oder
j) Einrichtungen zum Entleeren von Müllbehältern in ein Müllsammelfahrzeug hinein, mit
einer an der Hub-Kippvorrichtung des Müllsammelfahrzeugees vorhandenen
Aufnahmevorrichtung für die Müllbehälter, mehreren nach oben ragenden Klauen und
dazwischen befindlichen Ausnehmungen an der Aufnahmevorrichtung zum Unterfassen
einer im Querschnitt als im wesentlichen nach unten offene U-Profilleiste ausgebildeten
Mitnahmeleiste, die am jeweiligen Müllbehälter entlang einer Seitenwand am oder nach
seinem Öffnungsrand nach außen wegsteht, und einer unteren Abstützeinrichtung für den
an der Aufnahmevorrichtung anhängenden Müllbehälter,
entsprechend der europäischen Patentanmeldung 0 ... in der Bundesrepublik Deutschland
seit dem 6. März 1996 hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat,
bei denen die Klaue mit einem Unterteil ortsfest an der Aufnahmevorrichtung befestigt ist,
ein Oberteil der Klaue beweglich am Unterteil befestigt ist, derart, dass das Oberteil in vom
Unterteil entfernten Positionen relativ zum Unterteil in Richtung zum Behälter hin und vom
Behälter weg frei beweglich ist und daß das Oberteil in einer vom Unterteil minimal
entfernten Position relativ zum Unterteil nicht beweglich ist und eine einzige minimal
entfernte Position zwischen Oberteil und Unterteil vorhanden ist,
und/oder
k) Hub-Kippvorrichtungen zum Entleeren von Müllbehältern unterschiedlicher Größe in ein
Müllsammelfahrzeug hinein mit Druckmittelmotoren zum Durchführen der Hub-
Kippbewegung der zu entleerenden Behälter, die an einen Druckmittelkreislauf
anschließbar sind, zumindest einem Betätigungsventil in den Druckmittelkreislauf, das in
der Zuleitung zu den Druckmittelmotoren vorhanden ist,
im Geltungsbereich des deutschen Patents 4... seit dem 1. Dezember 1994 hergestellt,
angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat,
bei denen eine Absperreinrichtung in der Zuleitung zu dem Betätigungsventil vorhandenen
und in der Entleerstellung des Behälters die Zuleitung durch diese Absperreinrichtung für
eine vorbestimmte Zeit absperrbar ist;
und zwar jeweils unter Angabe (1) der Herstellungsmengen und -zeiten,
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, und -preisen
(und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der
Abnehmer,
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und
gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger,
100
101
102
103
104
105
Angebotsempfänger,
(4) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Aufla- genhöhe,
Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Abnehmer und
Angebotsempfänger statt ihr, der Klägerin, einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber
zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland
ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn
ermächtigt und verpflichtet, ihr, der Klägerin, auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein
bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie, die Klägerin, alles
herauszugeben, was die Beklagte bis zum 16. Juli 1998 auf Kosten des Herrn R. R. und
seit dem 17. Juli 1998 auf ihre Kosten durch die vorstehend zu I. bezeichneten, seit dem
dort jeweils angegebenen Datum begangenen Handlungen ungerechtfertigt erlangt hat und
zukünftig noch erlangen wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.
Das Landgericht hat, soweit es der Klage entsprochen hat, dies im wesentlichen damit
begründet, dass die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Herrn R. R. materielle Inhaberin
bzw. Mitinhaberin der in Rede stehenden Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen sei.
Diese Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen beruhten auf Diensterfindungen bzw.
dienstlichen Miterfindungen von Herrn R. R., die frei geworden seien und über die Herr R.
R. habe frei verfügen können. Die teilweise Abweisung der Klage hat das Landgericht
damit begründet, dass die Klägerin nicht dargetan habe, dass die Beklagte die in Rede
stehenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen benutzt habe. Wegen der
Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (vgl. Bl. 79 - 139
GA).
Gegen das Urteil des Landgerichts hat die Beklagte zu 1) Berufung eingelegt, der sich die
Klägerin außerhalb der Berufungsfrist mit einer Anschlussberufung angeschlossen hat. Die
Klägerin hat außerdem in der Berufungsinstanz ihre Klage auf den Beklagten zu 2)
erweitert, ohne dass dieser der Erweiterung widersprochen hätte. In der Berufungsinstanz
wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.
Die Beklagten machen insbesondere geltend, dass entgegen der Auffassung des
Landgerichts die Rechte an den Diensterfindungen R. R. auf die Beklagte zu 1)
übergegangen seien. Dies habe sowohl dem Willen R. R. als auch ihrem Willen
entsprochen. R. R. seien alle Aufgaben im Zusammenhang mit Patentangelegenheiten
zugewiesen gewesen. Zu seinen Aufgaben hätte es auch gehört, alles Nötige zu
veranlassen, um die Erfindungen für die Beklagte zu 1) zu sichern. Seine
Vertrauensstellung und seine Kenntnis von Meldung und Inanspruchnahme nach dem
Arbeitnehmererfindergesetz werde durch die Unterlage gemäß Anlage ROP 3
dokumentiert. Überdies sei er über die rechtliche Behandlung von Diensterfindungen und
auch über die Bedeutung von Meldung und Inanspruchnahme informiert gewesen. So habe
der für die Beklagte zu 1) tätige Patentanwalt H. M. im Rahmen einer Besprechung vom 4.
Mai 1993, an der neben R. R. auch ihr früherer Geschäftsführer R. M. teilgenommen habe,
die Besprechungsteilnehmer darüber unterrichtet, dass bei Anmeldungen auf die Beklagte
zu 1) ordnungsgemäße rechtsgeschäftliche Übertragungen des jeweiligen Erfinders auf die
anmeldende Firma erforderlich seien und dies nicht nur bezüglich eines freien Erfinders
gelte, sondern auch bei einer Rechtsübertragung eines Arbeitnehmererfinders notwendig
sei. Der Ausgangspunkt der Begründung im angefochtenen Urteil, dass weder R. R. noch
ihr früherer Geschäftsführer R. M. gewusst hätten, dass es einer Übertragung der Rechte
der Erfindung von einem Arbeitnehmererfinder auf den Arbeitgeber bedürfe, sie vielmehr
davon ausgegangen seien, dass ein solcher Übergang automatisch erfolge, sei daher
unzutreffend. Im übrigen habe die Beklagte zu 1) unabhängig von einer etwaigen
Unkenntnis R. R. darüber, dass es zum Übergang der Rechte an einer Diensterfindung auf
den Arbeitgeber eines besonderen Übertragungsaktes bedürfe, bei R. R., der als Leiter der
Entwicklung und Konstruktion eingestellt worden sei, dem überdies das Patentwesen
vertraut gewesen sei und den man in den gesamten Entscheidungsprozess hinsichtlich der
Anmeldungen von Schutzrechten für die Beklagte zu 1) auf Neuentwicklungen, die dem
106
107
108
109
110
111
112
113
114
115
116
Unternehmen auch in Zukunft zur Verfügung stehen sollten, einbezogen habe,
redlicherweise davon ausgehen dürfen, dass er den Willen habe, seine Rechte an diesen
Erfindungen auf die Beklagte zu 1) zu übertragen. - Schließlich sei es sittenwidrig, wenn
ein Leiter der Entwicklung und Konstruktion nach seinem Ausscheiden bei seinem früheren
Arbeitgeber seine Rechte an den im Betrieb gemachten Erfindungen, die nur auf der Basis
der dortigen Stellung und des betrieblichen Anteils des früheren Arbeitgebers gemacht
worden seien, und die - wie hier - gleichsam den gesamten Bestand an Schutzrechten des
früheren Arbeitgebers ausmachten, an den schärfsten Wettbewerber abtrete und damit
verhindere, dass sein früherer Arbeitgeber die mit seinem Wissen und Wollen geschützten
Neukonstruktionen und Entwicklungen, für die er als Leiter der Entwicklung und
Konstruktion zu sorgen gehabt habe, auch tatsächlich nutzen könne. - R. R. sei im übrigen
nicht Alleinerfinder der Erfindung, die den Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen
nach den Anlagen K 3, K 7 und K 10 zugrunde liege, und auch nicht Alleinerfinder der
Erfindung, die den Schutzrechten gemäß Anlagen K 6 und K 9 zugrunde liege, sondern bei
beiden Erfindungen sei R. M. Miterfinder, wie dies mit Wissen und Wollen R. R. auch
gegenüber den Patentämtern verlautbart worden sei. Zu der Erfindung, die Gegenstand der
Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen nach Anlagen K 3, K 7 und K 10 sei, habe M.
in der Weise beigetragen, dass er die Anregung gegeben habe, eine Kammschüttung mit
beweglichen Kämmen
Anlagen K 6 und K 9 habe M. in der Weise beigetragen, dass er die Idee gehabt habe, die
Hub-Kippvorrichtung mittels einer geeigneten Haltekonstruktion im Bereich der Ladekante
am Fahrzeugheck
zwischen den seitlichen Begrenzungsflächen
Fahrzeughecks zu befestigen. Der Rahmen habe anschraubbar sein und die
Seitenbereiche des Hecks hätten frei bleiben sollen. Patentanwalt H. M. habe die
Vorstellungen von M. am 4. Juni 1994 in der Zeichnung gemäß Anlage ROP 6 skizziert.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil im Umfang der Verurtei- lung der Beklagten zu 1) abzuändern und
die Kla- ge abzuweisen,
die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie gegen den Beklagten zu 2) gerichtet ist,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen,
gegenüber dem Beklagten zu 2) zu erkennen, wie dies unter Ziffern IV. und V. des obigen
Urteilsaus- spruches geschehen ist sowie außerdem den Be klagten zu 2) zu verurteilen,
ihr Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 1)
Hub-Kipp-Vorrichtungen zum Entleeren von Müllgefäßen in ein
Müllsammelfahrzeug hinein, mit einer rückwärtigen Mülleinfüllöffnung, die im wesentlichen
die gesamte Breite des Fahrzeuges zwischen dessen seitlichen Begrenzungswänden
einnimmt und die eine relativ tiefe Ladekante aufweist, wobei die Haltekonstruktion, mit der
die Hub-Kipp-Vorrichtung am Fahrzeugheck befestigbar ist, im Bereich der Ladekante am
Fahrzeugheck, zwischen den seitlichen Begrenzungswänden des Fahrzeughecks,
befestigt ist, die Haltekonstruktion ein erstes Halteteil, das an dem Fahrzeugheck
befestigbar ist, und ein zweites Halteteil besitzt, das an dem ersten Halteteil befestigbar ist
und an den die bewegbaren Teile der Hub-Kipp-Vorrichtung befestigbar sind, und das
zweite Halteteil lösbar an dem ersten Halteteil befestigt ist,
im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 9... und/oder
im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 0 ... hergestellt,
angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat,
bei denen das zweite Halteteil an dem ersten Hal- teteil angeschraubt ist;
und zwar unter Mitteilung der im Urteilsausspruch zu III. aufgelisteten Angaben,
117
118
119
120
121
122
123
124
125
126
127
128
129
130
131
132
133
134
135
136
137
138
139
sowie die im Urteilsausspruch zu V. 1. getroffenen Feststellungen auch auch bezüglich der
vorge- nannten Handlungen zu treffen;
auf ihre Anschlussberufung unter teilweiser Abän- derung des Urteils des Landgerichts
Düsseldorf vom 29. Februar 2000
I. die Beklagte zu 1) über die bereits erfolgte Verur- teilung hinaus zu
verurteilen,
1. durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt die Umschreibung
der nachfolgend aufgeführten Patentanmeldungen (falls die Patent- anmeldungen
zwischenzeitlich zur Erteilung führen, der entsprechenden Patente) sowie der nachfolgend
aufgeführten Gebrauchsmuster an die Klägerin zu bewilligen:
a) deutsche Patentanmeldung 4... betreffend eine Greifvorrichtung eines Müllfahrzeuges
zum Entleeren von Müllbehältern,
und/oder
b) deutsche Patentanmeldung 4... betreffend eine Hub-Kipp-Vorrichtung eines
Müllsammelfahr- zeuges,
und/oder
c) deutsche Patentanmeldung 4... betreffend eine Einrichtung zum Entleeren von
Müllbehältern in ein Müllsammelfahrzeug hinein,
und/oder
d) deutsche Patentanmeldung 1... betreffend eine Vorrichtung zum Entleeren von
Müllgroßbe- hältern,
und/oder
e) deutsches Gebrauchsmuster 9... betreffend eine Vorrichtung zum Entleeren von
Müllgroßbe- hältern,
und/oder
f) deutsches Gebrauchsmuster 9... betreffend eine Hub-Kipp-Vorrichtung zum Entleeren
von Müllgefäßen,
und/oder
g) deutsches Gebrauchsmuster 9... betreffend eine Einrichtung zum Entleeren von
Müllbehältern in ein Sammelfahrzeug hinein,
und/oder
2. die nationalen Teile der nachfolgend aufgeführten europäischen Patente auf die Klägerin
zu übertra- gen:
a) den österreichischen, deutschen, französischen, britischen, griechischen und
italienischen Teil des europäischen Patents 0 ... betreffend eine Hub-Kipp-Vorrichtung zum
Entleeren von Müllge- fäßen,
und/oder
b) den österreichischen, belgischen, deutschen, spa- nischen, französischen, britischen,
griechischen, italienischen, niederländischen und schwedischen Teil des europäischen
Patents 0 ... betreffend eine Aufnahmevorrichtung für Müllbehälter,
3. zu erkennen, wie dies unter Ziffer II des obigen Ur- teilsausspruches geschehen ist und
überdies die Beklagte zu 1) zu verurteilen, Rechnung darüber zu legen, in welchem
140
141
142
143
144
145
146
147
148
149
150
151
152
Umfang die Beklagte
Hub-Kipp-Vorrichtungen zum Entleeren von Müllgefäßen in ein
Müllsammelfahrzeug hinein, mit einer rückwärtigen Mülleinfüllöffnung, die im wesentlichen
die gesamte Breite des Fahrzeuges zwischen dessen seitlichen Begrenzungswänden
einnimmt und die eine relativ tiefe Ladekante aufweist, wobei die Haltekonstruktion, mit der
die Hub-Kipp-Vorrichtung am Fahrzeugheck befestigbar ist, im Bereich der Ladekante am
Fahrzeugheck, zwischen den seitlichen Begrenzungswänden des Fahrzeugshecks,
befestigt ist, die Haltekonstruktion eine erste Halteteil, das an dem Fahrzeugheck
befestigbar ist, und ein zweites Halteteil besitzt, das an dem ersten Halteteil befestigbar ist
und an den die bewegbaren Teile der Hub-Kipp-Vorrichtung befestigbar sind, und das
zweite Halteteil lösbar an dem ersten Halteteil befestigt ist,
im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters 9... und/oder
im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 0 ... hergestellt,
angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat,
bei denen das zweite Halteteil an dem ersten Hal- teteil angeschraubt ist,
und zwar unter Mitteilung der im Urteilsausspruch zu Ziffer II. aufgelisteten Angaben
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1. alle Schäden zu ersetzen, die R. R. bis zum 16. Juli 1998
(einschließlich) und der Klägerin seit dem 17. Juli 1998 durch die vorstehend zu I 3 bezeich
neten Handlungen entstanden sind und künftig noch entstehen werden, und zwar
bezüglich a) des deutschen Gebrauchsmusters 9... seit dem 4. Oktober 1994, und/oder b)
des deutschen Gebrauchsmusters 9... seit dem 8. September 1994, und/oder c) des
deutschen Teils des europäischen Patents 0 ... seit dem 3. November 1999, und/oder d)
des deutschen Teils des europäischen Patents 0 ... seit dem 22. Oktober 1997,
und/oder
2. der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu I 3 bezeichneten
Handlungen zu zahlen, und zwar bezüglich
a) der deutschen Patentanmeldung 4... seit dem 17. November 1994 und betreffend das
euro- päische Patent 0 ... für die Zeit vom 17. No- vember 1994 bis zum 21.Oktober 1997,
und/oder b) der deutschen Patentanmeldung 1... seit dem 16. November 1995, und/oder c)
des europäischen Patents 0 ... seit dem 3. Januar 1996;
hilfsweise, anstelle von 1 c) und 2 c) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die
Klägerin die Hälfte derjenigen Früchte herauszugeben, die die Beklagte durch die
vorstehend zu I 3 c be- schriebenen Handlungen betreffend das deutsche
Gebrauchsmuster 9... seit dem 8. Septem- ber 1994 und/oder betreffend das europäische
Patent 0 ... seit dem 3. November 1999 ge- zogen hat und künftig noch ziehen wird;
und/oder
3. an die Klägerin die Hälfte derjenigen Früchte her- auszugeben, die die Beklagte mit den
vorstehend zu I 3 d) aufgeführten Handlungen betreffend das deutsche Patent 4... seit dem
16. März 1995 gezogen hat und künftig noch ziehen wird.
Die Klägerin macht geltend, es sei unrichtig, dass R. R. in dem hier in Rede stehenden
Zeitraum von 1993 bis 1995 über die Bedeutung von Meldung und Inanspruchnahme nach
dem Arbeitnehmererfindergesetz informiert gewesen sei. Er sei bei der Beklagten zu 1)
auch nicht für das "gesamte" Patentwesen zuständig gewesen, sondern er habe insoweit
nur vorbereitende Tätigkeiten ohne Zeichnungsberechtigung vorgenommen.
Zeichnungsberechtigt sei allein der frühere Geschäftsführer der Beklagten zu 1), R. M.,
gewesen. Insbesondere habe es nicht zu den Aufgaben R. gehört, Diensterfindungen
selbständig zu bearbeiten und insoweit alles Notwendige zu veranlassen, um solche
Erfindungen für die Beklagte zu 1) zu sichern. Soweit das Landgericht im Hinblick auf die
153
154
155
156
Erfindung gemäß den Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen nach Anlagen K 3, K
7 und K 10 einerseits und auf die Erfindung gemäß den Schutzrechten nach Anlagen K 6
und K 9 andererseits ihr (entsprechend ihrem erstinstanzlichen Begehren) nur eine
Mitinhaberschaft bzw. Mitberechtigung zuerkannt habe, mache sie nunmehr eine
"Alleininhaberschaft" bzw. "Alleinberechtigung" geltend. Wie schon erstinstanzlich
vorgetragen, sei R. R. Alleinerfinder dieser beiden Erfindungen. R. M. habe zu diesen
Erfindungen keinen erfinderischen Beitrag geleistet. - Schließlich sei ein Teil der
Erfindungen von der Beklagten zu 1) in der Vergangenheit auch genutzt worden.
Vorrichtungen entsprechend dem europäischen Patent gemäß Anlage K 8 und der
deutschen Patentanmeldung gemäß Anlage K 1 seien von der Beklagten zu 1) während
der Fachmesse "Entsorga" vom 18. bis 21. Mai 1994 in K. angeboten und auch in
Deutschland hergestellt und an eine Firma L. in Ö. geliefert worden. Auch zur Zeit würden
solche Vorrichtungen von der Beklagten zu 1) hergestellt und vertrieben. Vorrichtungen
gemäß dem deutschen Gebrauchsmuster nach Anlage K 5 und der deutschen
Patentanmeldung nach Anlage K 4 seien auf der Fachmesse "IFAT" in M. vom 7. bis 11.
Mai 1996 angeboten worden. Im übrigen habe die Beklagte zu 1) Müllentsorger im Rhein-
Neckar-Kreis mit solchen Vorrichtungen beliefert, wie beispielsweise die Firma B. in R. und
D. und die Firmen W. und M.. Auch Vorrichtungen gemäß den Schutzrechten nach Anlagen
K 6 und K 9 (vgl. auch K 17) habe die Beklagte zu 1) auf der Fachmesse IFAT in M. vom 7.
bis 11. Mai 1996 angeboten. Solche Vorrichtungen seien auch ausgeliefert worden, und
zwar u. a. an die Stadt M. in Südtirol/Italien und an die Firma S. in L. R., Frankreich.
Schließlich seien auch Rüttelvorrichtungen gemäß dem deutschen Patent nach Anlage K
11 umfangreich hergestellt und vertrieben worden, u.a. an die B. E..
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragen
Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Nachdem der Senat mit Beschluss vom 28. Juni 2001 (vgl. Bl. 274 - 277 GA) den Parteien
verschiedene Auflagen erteilt und Hinweise gegeben hatte, hat er mit Beweisbeschluss
vom 15. November 2001 (vgl. Bl. 318 - 320 GA) die Vernehmung von Patentanwalt H. M.,
R. M., R. R. und Dr. G. Z. als Zeugen angeordnet. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 14. März 2002 (Bl. 357 - 418
GA) und vom 17. Juni 2002 (Bl. 459 - 466 GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Soweit der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist und daher gemäß § 301 ZPO ein
Teilurteil ergehen konnte, ist die zulässige Berufung der Beklagten zu 1) gegen das
angefochtene Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf nicht gerechtfertigt,
während die zulässige Anschlussberufung der Klägerin und ihre zulässige Erweiterung der
Klage auf den Beklagten zu 2) sachlich gerechtfertigt sind. Der Klägerin stehen die mit dem
angefochtenen Urteil zu Ziffer I. 1. a), I. 1 b) bb) , I. 2. und I. 4., soweit letztere Ziffer auf die
hier in den vorstehend genannten Ziffern aufgeführten Schutzrechte und
Schutzrechtsanmeldungen Bezug nimmt, zuerkannten Ansprüche auf Bewilligung der
Umschreibung, Bewilligung der Eintragung der Klägerin als Mitinhaberin, auf Übertragung
von nationalen Teilen des europäischen Patents 0 ... (Anlage K 8) und auf Auskunft gemäß
§§ 413, 412, 403, 398 BGB in Verbindung mit § 242 BGB zu. Der Klägerin stehen überdies
aber auch die mit der Anschlussberufung weiter geltend gemachten Ansprüche bezüglich
der landgerichtlichen Verurteilung zu Ziffer I. 1. a) sowie die von ihr bezüglich der Nutzung
der Erfindungen nach den Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen gemäß Anlagen
K1/K8, K4/K5 und K 11 geltend gemachten Ansprüche auf Rechnungslegung und
Feststellung der Schadensersatz- bzw. Entschädigungspflicht sowie der Verpflichtung zur
hälftigen Herausgabe von Früchten aufgrund der vorgenannten Vorschriften in Verbindung
mit §§ 823 Abs. 1 BGB, 139 Abs. 2 ,9, 33 PatG, 24 Abs. 2, 11 GebrMG; §§ 742, 743 BGB
sowie §§ 242, 259 BGB zu. - Die mit der in der Berufungsinstanz erfolgten
Klageerweiterung gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachten und zuerkannten
Ansprüche sind gerechtfertigt und beruhen darauf, dass die unter Vorenthaltung der in
Rede stehenden Schutzrechte (nämlich deutsches Gebrauchsmuster 9.../Anlage K 5 und
europäisches Patent 0 .../ Anlage K 8), die unstreitig auf eine Alleinerfindung R. R.
zurückgehen, erfolgte Benutzung durch die Beklagte zu 1) eine unerlaubte Handlung
157
158
darstellte, für die der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) gemäß §§ 830,
840 BGB mit einzustehen hat. - Soweit die Berufung der Beklagten zu 1) ihre Verurteilung
zu I.2 b) aa), cc) und dd) und I.3 sowie teilweise I. 4 betrifft und die Anschlussberufung und
Klageerweiterung der Klägerin die Bewilligung der Umschreibung und die Feststellung von
Schadensersatz- und Entschädigungsverpflichtungen der Beklagten in Ansehung von
solchen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen, bei denen streitig ist, ob sie auf
Erfindungen zurückgehen, an denen R. M. als Miterfinder beteiligt war, sowie als
Hilfsanspruch zu diesen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüchen
Rechnungslegungsansprüche zum Gegenstand hat, war der Rechtsstreit noch nicht zur
Endentscheidung reif, da die in Rede stehenden Ansprüche davon abhängig sind, ob die
Beklagte zu 1) sich insoweit zu Recht darauf berufen kann, R. R. sei nicht Alleinerfinder der
in Rede stehenden Erfindungen, sondern nur Miterfinder neben R. M. und dessen Rechte
an den Erfindungen seien auf sie, die Beklagte zu 1), übergegangen, und da die Klärung
dieser Frage noch eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen voraussetzt.
I. Die Klägerin ist aufgrund der am 17. Juli 1998 erfolgten Abtretung der Rechte R. R. an
den deutschen Patenanmeldungen 4... (Anlage K 1), 4... (Anlage K 2), 1... (Anlage K 4) und
an dem deutschen Gebrauchsmuster 9... (Anlage K 5) sowie an dem deutschen Patent 4...
(Anlage K 11) gemäß § 398 Satz 2 BGB materiell berechtigt, von der Beklagten zu 1) die
Bewilligung zur Umschreibung dieser Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen auf
sich bzw. die Bewilligung ihrer Eintragung als Mitinhaberin (deutsches Patent 4...) zu
verlangen. Die abgetretenen Rechte R. umfassten die Rechte an den vorgenannten
Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen, da er unstreitig Alleinerfinder der den
Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen zu Grunde liegenden Erfindungen gemäß
Anlagen K 1, K 2 und K 4 / K 5 sowie überdies unstreitig Miterfinder an dem deutschen
Patent gemäß Anlage K 11 ist, die Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen jedoch für
die Beklagte zu 1) in der Patent- bzw. Gebrauchsmusterrolle beim Deutschen Patent- und
Markenamt eingetragen sind, ohne dass der Senat hat feststellen können, dass die R. R.
als Alleinerfinder bzw. Miterfinder gemäß § 6 PatG bzw. § 13 Abs. 3 GebrMG in Verbindung
mit § 6 PatG zustehenden Rechte auf die Patente bzw. Gebrauchsmuster in der
Vergangenheit auf die Beklagte zu 1) übergegangen sind. Aufgrund der an die Klägerin
abgetretenen Rechte an diesen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen kann die
Klägerin die Bewilligung der Umschreibung bzw. der Eintragung der Mitinhaberschaft
verlangen, wobei sich dies, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend
ausgeführt hat, aus §§ 413, 412, 403 BGB und nicht aus § 8 PatG bzw. § 13 Abs. 3 GebrMG
in Verbindung mit § 8 PatG ergibt (vgl. BGH, GRUR 1971, 210, 212 -
Wildverbissverhinderung; OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 42,43 - Digitales Gaswarngerät;
vgl. auch Benkard/Bruchhausen, Patentgesetz/Gebrauchsmuster-gesetz, 9. Aufl. , § 8 PatG
Rdn. 2; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 3. Aufl. , § 13 Rdn. 75).
1. Das Recht auf das Patent gemäß § 6 PatG bzw. auf das Gebrauchsmuster gemäß § 13
Abs. 3 GebrMG in Verbindung mit § 6 PatG stand R. R. als Erfinder unbeschadet des
Umstandes zu, dass er die Erfindungen als Arbeitnehmer im privaten Dienst gemacht hatte
(§ 1 ArbNErfG) und es sich dabei um gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) im
Sinne von § 4 Abs. 2 ArbNErfG handelte. § 6 PatG , auf den auch § 13 Abs. 3 GebrMG
verweist, enthält keine Einschränkung dahin, dass er nur für originär freie Erfindungen
gelte, nicht aber für gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) im Sinne von § 4 Abs. 2
ArbNErfG. Auch das deutsche Arbeitnehmererfindergesetz enthält anders als ausländische
Rechtsordnungen für gebundene Erfindungen (Diensterfindungen), obwohl sie, worauf
Hellebrand, Mitt. 2001, 195, 197 zur Recht hinweist, im Regelfall zu einem ganz
erheblichen Teil auf den Leistungen des Unternehmens beruhen (Hellebrand spricht von
80 %), keine Einschränkung dieses Zuordnungsgrundsatzes. Vielmehr gibt das
Arbeitnehmererfindergesetz dem Arbeitgeber - im Hinblick auf die vorgenannten
Leistungen des Unternehmens - bei gebundenen Erfindungen (Diensterfindungen)
"lediglich" das Recht, sich die Rechte an der Diensterfindung seines Arbeitnehmererfinders
anzueignen, wobei das Gesetz hierzu besondere Form- und Fristvorschriften beinhaltet, die
aber nur unvollkommen Eingang in die betriebliche Praxis, insbesondere - aber
keineswegs nur - kleinerer und mittlerer Betriebe gefunden haben (vgl. z.B. Fricke/Meier-
Beck, Mitt. 2000, 199). - Eine Mitursache für diesen von Fricke/Meier-Beck a.a.O.
beschriebenen Zustand mögen dabei auch die grob irreführenden
159
160
161
162
163
164
Erfinderbenennungsformulare des Deutschen Patent- und Markenamtes und des
Europäischen Patentamtes mit den oben im Tatbestand wiedergegebenen Hinweisen sein,
die den Beteiligten den Eindruck vermitteln, dass das Recht auf die Erfindung allein schon
deshalb auf den Anmelder übergeht, weil der Erfinder Arbeitnehmer des Anmelders ist. Der
Verpflichtung des Anmelders nach § 37 Abs. 1 S. 2 PatG bzw. nach Art. 81 S. 2 EPÜ dann,
wenn er nicht oder nicht allein der Erfinder ist, anzugeben, wie das Recht auf das Patent an
ihn gelangt ist, wird mit der Angabe, dass es sich bei dem Erfinder um einen Arbeitnehmer
des Anmelders handelt, nicht genügt.
Die Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes sehen nämlich nicht vor, dass das
Recht des Erfinders einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber übergeht, weil er
Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist. Nach diesen Vorschriften kann der Arbeitgeber vielmehr
gemäß § 6 Abs. 1 ArbNErfG eine Diensterfindung "nur" unbeschränkt oder beschränkt in
Anspruch nehmen, wobei gemäß § 7 Abs. 1 ArbNErfG mit Zugang der Erklärung der
unbeschränkten Inanspruchnahme alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber
übergehen. Es handelt sich bei der unbeschränkten Inanspruchnahme mithin um eine
einseitige rechtsge- staltende Erklärung, deren Zugang beim Arbeitnehmer unmittelbar den
Übergang des Rechts auf das Patent zur Folge hat, ohne dass es noch einer
Mitwirkungshandlung des Arbeitnehmers bedarf (vgl. auch Fricke/Meier-Beck a.a.O.).
Dabei hat nach § 6 Abs. 2 ArbNErfG die Inanspruchnahme durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Arbeitnehmer zu erfolgen, wobei diese sobald wie möglich abzugeben ist,
jedenfalls aber spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der
ordnungsgemäßen Meldung, wobei die Vorschrift auf § 5 Abs. 2 und 3 ArbNErfG verweist.
Wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach Eingang
der ordnungsgemäßen Meldung (§ 5 Abs. 2 und 3 ArbNErfG) in Anspruch nimmt, wird sie
frei, d. h. sie unterliegt dann nicht mehr dem Aneignungsrecht des Arbeitgebers und der
Arbeitnehmererfinder kann über sie frei verfügen und gegebenenfalls auch, soweit
arbeitsvertragliche oder sonstige Vorschriften dem nicht entgegenstehen, aus einem auf die
Erfindung erwirkten Schutzrecht (Patent, Gebrauchsmuster) seinen Arbeitgeber in
Anspruch nehmen.
2. Die Beklagte zu 1) hat unstreitig die in Rede stehenden Erfindungen des R. R. nicht
gemäß § 6 Abs. 2 ArbNErfG durch schriftliche Erklärung in Anspruch genommen,
insbesondere nicht innerhalb von vier Monaten nach den von ihr auf diese Erfindungen
getätigten Schutzrechtsanmeldungen.
Dies wäre allerdings unschädlich, wenn der Beklagten zu 1) die Erfindungen nicht
gemeldet worden wären. Die Inanspruchnahmefrist wird nämlich nicht in Gang gesetzt,
wenn der Arbeitnehmer die Erfindungen entweder gar nicht oder nicht gesondert meldet
oder die Meldung die Schriftform des § 5 Abs. 1 ArbNErfG nicht wahrt oder nicht als
Meldung einer Erfindung kenntlich macht.
Zwar hat R. seine Erfindungen nicht schriftlich gemeldet, und es kann auch nicht
festgestellt werden, dass die Beklagte zu 1) ausdrücklich auf die Einhaltung der
Formvorschriften des § 5 Abs. 1 ArbNErfG verzichtet hätte.
Gleichwohl kann nach Auffassung des Senats, die sich mit der vom Landgericht im
angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung deckt (vgl. im übrigen auch Urteil des LG
Düsseldorf vom 19.9.1991, Mitt. 2000, 363 ff - Reißverschluss; sowie Fricke/Meier-Beck,
Mitt, 2000, 199 ff), eine Inanspruchnahmefrist auch ohne schriftliche Erfindungsmeldung zu
laufen beginnen und tut dies regelmäßig auch, wenn der Arbeitgeber - wie hier - die
Diensterfindung zum Patent anmeldet und den Arbeitnehmer als Erfinder benennt. Der
Zweck der Erfindungsmeldung nach § 5 ArbNErfG, die keine Willenserklärung, sondern
lediglich eine Erklärung über tatsächliche Umstände ist (vgl. auch BGH, GRUR 1962, 305 -
Federspannvorrichtung: die Erfindungsmeldung nach ArbNErfG § 5 ist kein
"Rechtsgeschäft"), ist bereits dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber darüber unterrichtet ist,
dass in seinem Betrieb eine Diensterfindung entstanden ist, was Gegenstand der
Diensterfindung ist und wer der Erfinder ist.
Die Erreichung dieses Zweckes der Erfindungsmeldung wird nach außen hinreichend
dokumentiert, wenn der Arbeitgeber durch Patentanmeldung und Erfinderbenennung in
165
166
167
schriftlicher Form zeigt, dass er darüber unterrichtet ist, dass in seinem Betrieb eine
Diensterfindung entstanden ist, was der Gegenstand der Diensterfindung ist und wer der
Erfinder ist. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass es bei einer solchen
Sachlage sinnentleerte Förmelei wäre, von dem Arbeitnehmer noch die Nachholung einer
bis dahin unterlassenen schriftlichen Erfindungsmeldung zu verlangen. Der
Anwendungsbereich der gesetzlichen Meldepflicht mit ihren Form- und
Fristvoraussetzungen ist daher teleogisch in der Weise zu reduzieren, dass sie nur solange
besteht, wie der Arbeitgeber nicht in schriftlicher Form nach außen zu erkennen gegeben
hat, dass ihm all das bereits bekannt ist, was in der Meldung schriftlich niederzulegen wäre.
- Jedenfalls aber verhielte sich der Arbeitgeber bei einer solchen Sachlage treuwidrig (§
242 BGB), wenn er die fehlende Schriftform einwenden würde. Er muss sich vielmehr
daran festhalten lassen, dass mit der Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung die Vier-
Monats-Frist zu laufen begonnen hat (so auch Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 Rdn. 51;
Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfinder-gesetz, 2. Aufl., § 8 Rdn. 105).
Die Meinung Hellebrands a.a.O., dass die hier vertretene Auffassung darauf hin-auslaufe,
die Hinweis- und Warnfunktion, die in den Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1
ArbNErfG zum Ausdruck komme, außer Kraft zu setzen und den Arbeitgeber zu
verpflichten, - ohne zuvor seitens des Arbeitnehmers darauf aufmerksam gemacht worden
zu sein - sowohl die Inanspruchnahmefrist von 4 Monaten ab Einreichung der
Patentanmeldung als auch die Frist für die Rüge der Unvollständigkeit gemäß § 5 Abs. 3
ArbNErfG von 2 Monaten überwachen zu müssen, dass der anmeldende Arbeitgeber
gerade mit der von ihm selbst vorgenommenen Anmeldung der Diensterfindung zum Patent
oder Gebrauchsmuster notwendigerweise vor der Entscheidung steht, nunmehr zu
entscheiden, ob er die von seinem Arbeitnehmer gemachte Diensterfindung, für die er eine
Anmeldung getätigt hat, in Anspruch nimmt oder nicht, zumal das Deutsche Patentamt und
das Europäische Patentamt bei Patentanmeldungen verlangen, wenn auch, wie oben
dargelegt, in einer grob irreführenden Form, "schlüssig und vollständig" (vgl.
Benkard/Schäfers, EPÜ, 2002, Art. 81 Rdn. 9) anzugeben, wie das Recht auf das Patent
auf ihn übergegangen ist. In diesem Zusammenhang wird der Anmelder auch Anlass
haben , zu prüfen, ob ihm das Erforderliche mitgeteilt worden ist, um gegebenenfalls die
Rüge der Unvollständigkeit gemäß § 5 Abs. 3 ArbNErfG erheben zu können.
Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Bundesgerichtshof in der Entscheidung
"Gummielastische Masse" (Mitt. 1996, 16-18; NJW-RR 1995, 696-699; DB 1995, 1661;
MDR 1995, 922/923) von dem Arbeitnehmererfinder in der Regel auch dann eine Meldung
nach § 5 ArbNErfG verlangt, wenn die Geschäftsführung des Unternehmens über alle
Versuche und Entwicklungen von Anfang an informiert war, und dass der
Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt hat, dass die Meldepflicht (des § 5
ArbNErfG) nicht nur die allgemeine Unterrichtung des Arbeitgebers von den durchgeführten
Arbeiten zum Zweck habe, sondern sie den Arbeitgeber gerade auf vom Arbeitnehmer
getätigte Erfindungen hinweisen solle, um ihm die Frage einer Inanspruchnahme oder
Freigabe nahezubringen. Diese Ausführungen sind vom Bundesgerichtshof in Bezug auf
dem Arbeitgeber übermittelte Versuchsergebnisse eines Arbeitnehmers gemacht worden.
Der Bundesgerichtshof hat a.a.O. ergänzend ausgeführt, dass in einem solchen Falle
zumindest der Hinweis hinzukommen müsse, dass der Arbeitnehmer die Versuche für
bedeutsam und als Ausdruck eines gegebenenfalls patentfähigen allgemeinen
Lösungsprinzips oder einer Erfindung ansieht. Im Hinblick auf die technischen
Entwicklungen R. R. ist dieser Hinweis hier jedoch erfolgt, da auf die in Rede stehenden
Erfindungen R. R. Schutzrechte in Abstimmung mit ihm sowie dem früheren
Geschäftsführer der Beklagten zu 1), R. M., und dem die Beklagte zu 1) beratenden
Patentanwalt H. M. angemeldet worden sind.
Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Erfindungen gemäß Anlagen K 1/K8, K 2 und K
4/K 5, die unstreitig allein von R. R. herrühren und hinsichtlich deren die Beklagte zu 1) ihn
auch dem Deutschen Patentamt gegenüber allein als Erfinder benannt hat, was
dokumentiert, dass sie auch über seine alleinige Erfinderschaft an diesen Erfindungen
unterrichtet war, sowie der Erfindung gemäß Anlage K 11, die unstreitig von R. R. als
Miterfinder neben Herrn Prof. Dr. B. herrührt und hinsichtlich der die Beklagte zu 1) sowohl
R. R. als auch Prof. Dr. B. als Miterfinder gegenüber dem Patentamt angegeben hat,
168
169
170
171
172
begann daher die viermonatige Inanspruchnahmefrist mit der jeweils ersten auf diese
Erfindung getätigten Schutzrechtsanmeldung.
Innerhalb dieser Vier-Monats-Fristen, die angesichts der Anmeldedaten der hier in Rede
stehenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen am 8. September 1993 (Anlage K
11) , am 10. September 1993 (Anlagen K 1/K 8 sowie K 2)) und am 12. September 1994
(Anlagen K 5/K 4) endeten, hat die Beklagte die hier in Rede stehenden Diensterfindungen
R. R. jedoch, wie das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat, nicht
rechtswirksam in Anspruch genommen.
3. Es hat dabei zutreffend darauf verwiesen, dass das Gesetz in § 6 Abs. 2 S. 1 ArbNErfG
für eine Inanspruchnahmeerklärung des Arbeitgebers, die eine empfangsbedürftige
Willenserklärung ist, Schriftform vorsehe. Die Nichtbeachtung der Schriftform als
Wirksamkeitsvoraussetzung hat, da es sich bei der Inanspruchnahme um ein einseitiges,
gestaltendes Rechtsgeschäft handelt, gemäß § 125 BGB Nichtigkeit dieses
Rechtsgeschäfts zur Folge, es sei denn, was zulässig ist, der Arbeitnehmer habe - und sei
es auch nur stillschweigend - nach der Meldung der Erfindung auf die Schriftform der
Inanspruchnahme verzichtet (vgl. BGH, GRUR 1964, 449, 452 -Drehstromwicklung; OLG
Karlsruhe, GRUR 1984, 42,43 - Digitales Gaswarngerät; LG Düsseldorf, Mitt. 2000, 363 ff -
Reißverschluss; Bartenbach/Volz, a.a.O, § 6 Rdn. 31). Erfolgt innerhalb der Vier-Monats-
Frist keine rechtswirksame Inanspruchnahme seitens des Arbeitgebers, wird die
Diensterfindung für den Arbeitnehmer frei (vgl. § 8 Abs. 1 S. 3 ArbNErfG), und zwar ganz
gleich, welchen Anteil der Betrieb an dieser Diensterfindung hat. Mit einer nicht
rechtswirksam erklärten Inanspruchnahme verzichtet der Arbeitgeber gleichsam auf einen
Teil der Diensterfindung, nämlich den Teil, der dem Anteil seines Betriebes an dem
Zustandekommen der Diensterfindung entspricht (vgl. wegen des vom Gesetzgeber
gesehenen Anteils des Betriebs an einer Diensterfindung § 9 Abs. 2 ArbNErfG)
Schriftliche Inanspruchnahmen der Diensterfindungen R. R. entsprechend § 6 Abs. 2 S. 1
ArbNErfG sind durch die Beklagte zu 1) nicht erfolgt.
In den schriftlichen Anmeldungen der Schutzrechte selbst lagen keine Inan-spruchnahmen
gegenüber R. R.. Dies gilt zunächst einmal schon deshalb, weil die Patent- und
Gebrauchsmusteranmeldungen sich an das Patentamt richteten und keine an den Erfinder
R. R. bzw. an die Miterfinder R. R. und Prof. Dr. B. gerichteten Erklärungen darstellten. Der
Umstand, dass R. R. von diesen Anmeldungen nicht nur Kenntnis erlangt , sondern an
ihnen mitgewirkt hatte, ändert daran nichts, da er nicht Erklärungsadressat der
Anmeldungen war (vgl. auch Bartenbach, Mitt. 1971, 232, 237). Regelmäßig kann weder
angenommen werden, dass der Arbeitgeber mit der Patentanmeldung eine
rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer abgeben will, noch hat der
Arbeitnehmer seinerseits Veranlassung , die Anmeldungen so aufzufassen, wenn er von
ihnen Kenntnis erhält oder an ihnen mitwirkt. Anhaltspunkte dafür, dass hier insoweit eine
andere Sichtweise angebracht sein müsste, sind nicht erkennbar.
Im übrigen steht der Annahme, dass die Anmeldung einer Diensterfindung den
Erklärungswert habe, der Arbeitgeber wolle die betreffende Erfindung gemäß § 6 Abs. 1
ArbNErfG in Anspruch nehmen, auch der Umstand entgegen, dass es gemäß § 13 Abs. 1
ArbNErfG die Pflicht des Arbeitgebers ist, eine gemeldete Diensterfindung im Inland
unverzüglich zur Erteilung eines Schutzrechtes anzumelden. Kommt er dieser Pflicht nach,
so kann hieraus noch nicht auf seinen Willen geschlossen werden, die gemeldete
Diensterfindung in Anspruch zu nehmen. In vielen Fällen wird zum Zeitpunkt der
Schutzrechtsanmeldung die Inanspruchnahmefrist - wie auch hier (vgl. die obigen
Ausführungen) - noch laufen, und die Anmeldungspflicht des Arbeitgebers besteht
unabhängig von einer Inanspruchnahme der Diensterfindung , wie die Vorschrift des § 13
Abs. 4 S. 2 ArbNErfG zeigt, wonach die Rechte aus einer vom Arbeitgeber nach § 13 Abs.
1 ArbNErfG vorgenommenen Schutzrechtsanmeldung auf den Arbeitnehmer übergehen,
wenn die Diensterfindung - zum Beispiel mangels Inanspruchnahme - später frei wird.
Diese Regelung wäre gegenstandslos, wenn in der Schutzrechtsanmeldung des
Arbeitgebers zugleich eine Inanspruchnahme der Diensterfindung liegen würde. Dass in
der Einreichung einer Schutzrechtsanmeldung noch keine Inanspruchnahmeerklärung
gesehen werden kann, ist auch ganz allgemeine Auffassung in der Rechtsprechung und im
173
174
175
176
gesehen werden kann, ist auch ganz allgemeine Auffassung in der Rechtsprechung und im
Schrifttum (vgl. OLG Karlsruhe , GRUR 1984, 42, 43 - Digitales Gaswarngerät; LG
Düsseldorf, Mitt. 2000, 363 ff - Reißverschluss; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 6 Rdn. 37,
Busse/Keukenschrijver, a.a.O., § 6 Rdn. 10; Volmer/Gaul, Arbeitnehmererfindergesetz, 2.
Auflage, § 6 Rdn. 40; Fricke/Meier-Beck a.a.O. und auch Hellebrand a.a.O S. 196 unten
links sowie Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen, Entscheidung vom 8.2.1991, Az:
Arb.Erf. 36/90, veröffentlicht in GRUR 1991, 753).
Auch in den schriftlichen Erfinderbenennungen, die die Beklagte bezüglich der hier in
Rede stehenden Diensterfindungen gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt
abgegeben hat (vgl. Bl. 1, 2 und 4 der Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31.
Mai 1999 sowie Anlage B 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 8. Juni 1999) und die von
dem Erfinder bzw. Miterfinder R. R. vorbereitet worden sind, liegt nicht eine den
Formerfordernissen des § 6 Abs. 2 S. 1 ArbNErfG genügende Inanspruchnahmeerklärung.
Dies gilt zunächst einmal schon deshalb, weil es sich - wie bei den Patentanmeldungen -
um an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichtete Erklärungen handelt und der
Arbeitnehmererfinder auch dann nicht, wenn er - wie hier - an diesen Erfinderbenennungen
mitgewirkt hat, nicht Erklärungsadressat dieser Benennungen ist.
Aber auch inhaltlich stellen diese Erklärungen keine Inanspruchnahmeerklärungen dar.
Zum einen haben die Erklärungen , wie sich aus der Verwendung des Perfekts ergibt ("ist
übergegangen") lediglich zum Inhalt, dass das Recht auf das Patent - wie auch immer -
bereits auf den Arbeitgeber des Arbeitnehmererfinders übergegangen sei. In der Mitteilung,
dass das Recht (bereits) übergegangen sei, liegt jedoch nicht die Erklärung, man nehme es
(nunmehr) in Anspruch, leite es auf sich über. Zum anderen lässt auch die bloße
Bezugnahme auf die Arbeitnehmerschaft des Erfinders in den Erfinderbenennungen nicht
erkennen, dass der Arbeitgeber die notwendige rechtsgestaltende Erklärung der
Inanspruchnahme abgeben, also die rechtliche Zuordnung des Rechtes an der Erfindung
und auf das Patent verändern will.
Es ist überdies nicht erkennbar, dass R. R. als Arbeitnehmererfinder nach Meldung der
Erfindungen bzw. nach den Anmeldungen der in Rede stehenden Schutzrechte, mit denen
nach den zuvor gemachten Ausführungen die Inanspruchnahmefristen in Lauf gesetzt
worden sind, auf die Schriftform der Inan-spruchnahme verzichtet hatte. Ein ausdrücklicher
Verzicht ist nicht dargetan. Dass er stillschweigend auf eine schriftliche Inanspruchnahme
nach Einreichung der Anmeldungen verzichtet hat, kann auch nach dem Ergebnis der
zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Für die
Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf die Schriftform bedarf es der Feststellung
von Umständen, die den sicheren Schluss rechtfertigen, auch der Arbeitnehmer begnüge
sich mit einer formlosen und schlüssig erklärten Inanspruchnahme (vgl. LG Düsseldorf, Mitt.
2000, 363 ff - Reißverschluss; Volmer/Gaul , a.a.O., § 6 Rdn. 35; Bartenbach/Volz, a.a.O., §
6 Rdn. 31). Dass solche Umstände hier vorliegen, lässt sich auch nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht feststellen.
R. R. hat unbeschadet der Frage, welche Kenntnisse er bei der Anmeldung der hier in
Rede stehenden Schutzrechte und während der Inanspruchnahmefristen von Meldung und
Inanspruchnahme nach dem Arbeitnehmererfindergesetz gehabt hat, kein Verhalten an den
Tag gelegt, das bei dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) R. M. den
Eindruck erweckt hat, er verzichte auf die Schriftform der Inanspruchnahme. Dies gilt allein
schon deshalb, weil nach der Aussage des als Zeugen vernommenen R. M. dieser zwar
gewusst haben will, dass es eines Übertragungsaktes vom Arbeitnehmererfinder auf die
Beklagte zu 1) bedurfte, um die Rechte an einer Diensterfindung eines Arbeitnehmers auf
den Arbeitgeber überzuleiten, er jedoch gemeint hat, es reiche aus, wie er sich ausgedrückt
hat, die Erfindungen mündlich für die Beklagte zu 1) "anzunehmen" und die Schriftlichkeit
zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich zu einem Zeitpunkt, wo "die Vereinbarung auch über
die Vergütung erfolgte", nachzuholen (vgl. Seiten 16 unten , 26 Mitte und 34 oben der
Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 426 R, Bl. 431 R, Bl. 435 R GA). Da R. M.
nach seinem eigenen Bekunden mithin die Schriftform der Inanspruchnahme als
Voraussetzung für den Rechtsübergang nicht kannte, kann er auch dem Verhalten R. R.
keinen Verzicht auf die Schriftform der Inanspruchnahme entnommen haben.
177
178
179
180
181
182
183
Der Klägerin als Rechtsnachfolgerin R. R. ist es auch nicht deshalb verwehrt, sich auf das
Fehlen der Schriftform der Inanspruchnahme zu berufen, weil R. R. seine Erfindungen nicht
entsprechend § 5 ArbNErfG schriftlich gemeldet hatte. Allerdings wird im Schrifttum (vgl.
Reimer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung, 7. Aufl., § 6 Rd. 17) und
vor allem auch von der Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Arbeitnehmererfindungen
(vgl. EV vom 22.8.1995, ArbErfG 73/84, PMZ 1986, 205, 206) die Auffassung vertreten,
dass es dem Arbeitnehmererfinder, der selbst nicht schriftlich gemeldet habe, in der Regel
verwehrt sei, sich auf das Fehlen der Schriftform der Inanspruchnahme zu berufen. Dem
vermag der Senat jedoch aus den im angefochtenen Urteil dargelegten Gründen nicht zu
folgen.
Im übrigen erachtet es der Senat aufgrund der Beweisaufnahme aber auch nicht für
erwiesen, dass die Beklagte zu 1), handelnd durch ihren Geschäftsführer R. M. in Rede
stehenden vier Erfindungen durch mündliche Erklärungen innerhalb der Vier-Monats-
Fristen gegenüber R. R. "in Anspruch genommen" bzw. ,wie R. M. sich ausgedrückt hat,
"angenommen" hat. Patentanwalt H. M., Dr. Z. und R. R. haben bei ihrer Vernehmung als
Zeugen nicht bekundet, bei solchen Erklärungen dabei gewesen zu sein oder davon gehört
zu haben, dass sie erfolgt seien. Allein der Zeuge R. M. will sich daran erinnern, selbst
solche mündliche "Inanspruchnahmen" bzw. "Annahmen" erklärt zu haben, ohne jedoch
näher darlegen zu können, wann und bei welchem Anlass sie mit welchen Worten erfolgt
sind. Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage des Zeugen M. ergeben sich auch daraus,
dass der Zeuge auf Nachfrage zunächst ausgesagt hat, dass er nicht der Meinung sei, dies
sei bei jeder zum Schutzrecht angemeldeten Erfindung so gewesen, um kurz darauf
auszusagen, er sei "absolut sicher", dass es bei jeder der hier in Rede stehenden
Diensterfindung der Fall gewesen sei (vgl. Seiten 34 und 35 der Sitzungsniederschrift vom
14. März 2002 -Bl. 435 R, 436 GA). Zweifel rühren auch daher, dass die Beklagte während
der gesamten mehrjährigen Prozessdauer solche mündlichen
Inanspruchnahmeerklärungen seitens ihres früheren Geschäftsführers zu keinem Zeitpunkt
behauptet hatte.
4. Angesichts dessen, dass sich rechtswirksame Inanspruchnahmen der in Rede
stehenden vier Erfindungen nicht feststellen lassen, wäre eine Überleitung nur dann
denkbar, wenn R. R. als Diensterfinder seine Rechte an der Erfindung bzw. Miterfindung
auf die Beklagte zu 1) vertraglich übergeleitet hätte. Für eine solche vertragliche
Überleitung fehlen jedoch auch nach der zweit-instanzlich durchgeführten
Beweisaufnahme hinreichende Anhaltspunkte.
Nach § 22 Satz 2 ArbNErfG kann eine Diensterfindung nach Meldung durch Vereinbarung
zwar grundsätzlich vom Diensterfinder auf den Arbeitgeber übertragen werden, wobei
diese Möglichkeit gesetzlich nicht auf die Zeit bis zum Ablauf der Inanspruchnahmefrist
begrenzt ist, sondern auch nach Ablauf der Inanspruchnahmefrist gegeben ist. Soweit § 22
Satz 2 ArbNErfG von "Meldung" spricht, ist damit die Meldung im Sinne des § 5 ArbNErfG
gemeint.
Hier liegen zwar keine Meldungen entsprechend dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 S. 1 und Abs.
2 S. 1 ArbNErfG vor, der die Einhaltung bestimmter Formen und Fristen verlangt, doch ist
oben aufgezeigt worden, dass bezüglich der in Rede stehenden Erfindungen gleichwohl
die Inanspruchnahmefristen durch die Schutzrechtsanmeldungen und
Erfinderbenennungen in Lauf gesetzt worden waren bzw. die Beklagte zu 1) sich so
behandeln lassen muss, als ob sie in Lauf gesetzt worden wären, so dass R. R. die Rechte
an ihnen von diesen Zeitpunkten an auch durch Vereinbarung mit der Beklagten zu 1) auf
diese hätte überleiten können, und zwar auch noch nach Ablauf der
Inanspruchnahmefristen.
Dem Vorbringen der Parteien lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass R. R. mit der
Beklagten zu 1) zu irgendeinem Zeitpunkt bezüglich jeder der in Rede stehenden zu
Schutzrechten angemeldeten Erfindung die ausdrückliche Vereinbarung getroffen hätte,
dass die Rechte an diesen Erfindungen auf die Beklagte zu 1) übergehen.
Eine Vereinbarung im Sinne von § 22 Satz 2 ArbNErfG muss allerdings nach allgemeiner
Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht zwingend ausdrücklich getroffen sein,
184
185
186
sondern sie kann auch schlüssiges Handeln erfolgen, wobei eine dahingehende Abrede
aber nur dann als zwischen den Beteiligten getroffen angesehen werden kann, wenn sich
aus dem Verhalten des Arbeitnehmers nach außen erkennbar unzweideutig ergibt, dass er
seine Erfindung dem Arbeitgeber übertragen will, und wenn sich aus dem Verhalten des
Arbeitgebers nach außen erkennbar, ebenso unzweideutig ergibt, dass er die Übertragung
annehmen will (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 1984, 42, 44 - Digitales Gaswarngerät; LG
Düsseldorf, Mitt. 2000, 363 ff; Bartenbach/Volz, a.a.O. § 6 Rdn. 57, 59; Volmer/Gaul, a.a.O.,
§ 6 Rdn. 44; vgl. BGH, GRUR 1971, 362, 363 - Kandinsky II für die schlüssige Einräumung
urheberrechtlicher Nutzungserlaubnisse).
Dabei setzt eine konkludente Willenserklärung in der Regel das Bewusstsein des
Handelnden voraus, dass eine Willenserklärung wenigstens möglicherweise erforderlich ist
(vgl. BGH, NJW 1995, 953; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Einf. vor § 116, Rdn. 17, §
133 Rdn. 11), also für den Fall der Übertragung einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber
das Bewusstsein des Diensterfinders, dass es einer Willenserklärung von ihm bedarf, um
die Rechte an seiner Diensterfindung auf seinen Arbeitgeber überzuleiten. Zwar kann nach
der Rechtsprechung ausnahmsweise trotz eines fehlenden Erklärungsbewusstseins
(Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) eine konkludente (schlüssige) Willenserklärung
vorliegen, nämlich dann, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung bzw.
sein Handeln nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung
aufgefasst werden durfte und wenn der Erklärungsempfänger sie tatsächlich auch so
verstanden hat (BGH, NJW 2002, 363, 365; BGH, NJW 1995, 953; Palandt/Heinrichs,
a.a.O.). Zur Annahme eines konkludenten Übertragungsaktes bedarf es jedoch der
Feststellung eines eindeutigen Sachverhaltes, wie das Landgericht zu I.2.b), cc) des
angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt hat.
Soweit Hellebrand a.a.O. die Auffassung vertritt, es komme nicht auf den
Rechtsübertragungswillen, sondern allein auf den Zuordnungswillen der beiden Parteien
(Diensterfinder und Arbeitgeber) hinsichtlich der Verwertungsrechte an der Diensterfindung
an, widerspricht dies den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, wonach eine
"Vereinbarung" (vgl. § 22 Satz ArbNErfG) Angebot und Annahme im Sinne der §§ 145, 151,
133 BGB voraussetzt. Der Diensterfinder, der der Auffassung ist, die Rechte an seiner
Diensterfindung stünden seinem Arbeitgeber zu, ordnet die Diensterfindung zwar dem
Arbeitgeber zu, er hat jedoch nicht das Bewusstsein, dass eine Überleitung der Rechte an
seiner Diensterfindung auf den Arbeitgeber möglicherweise eine entsprechende
Willenserklärung von seiner Seite erforderlich machen. Diensterfinder und Arbeitgeber, die
davon ausgehen, Diensterfindungen stünden per se dem Arbeitgeber zu, haben entgegen
Hellebrand a.a.O. auch keinen "Willen zur Zuordnung", sondern sind der unzutreffenden
Rechtsauffassung, der Gesetzgeber habe die Zuordnung in dieser Weise geregelt, und
nehmen dies - was sollte ihnen auch anders übrigbleiben? - hin. Auch aus der Sicht des
Arbeitgebers wird das Verhalten des Arbeitnehmererfinders nicht als Äußerung eines
Übertragungswillens gedeutet, und es kann mangels Eindeutigkeit nach den Grundsätzen
von Treu und Glauben auch nicht so aufgefasst werden. Entgegen der Auffassung der
Schiedsstelle für Arbeitnehmererfindungen beim DPMA (vgl. z. B. EV vom 22.8.1985,
ArbErf. 73/84, BlPMZ 1986, 205, 207; EV vom 4.8.1986, ArbErf. 98/85, BlPMZ 1986, 207,
208) reicht es daher für die Annahme eines Übertragungswillens auch nicht aus, dass die
Beteiligten unzutreffend von einer bestimmten Rechtssituation ausgehen, nämlich der
gesetzlichen Zuordnung der Rechte an einer Diensterfindung zum Arbeitgeber.
Die den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zugrundeliegenden Feststellungen
sind auch durch die zweitinstanzliche Beweisaufnahme nicht in Frage gestellt worden.
Denn Anhaltspunkte für einen Sachverhalt, der aus der Sicht der Beklagten zu 1), vertreten
durch ihren damaligen Geschäftsführer M., nach Treu und Glauben nur den Schluss
zugelassen hätte, R. R. wolle seine Diensterfindungen übertragen, haben sich nicht
ergeben. Es kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon nicht angenommen
werden, die Beklagte zu 1) habe bis April/Mai 1996 annehmen können, ihr Arbeitnehmer
habe die Rechtslage gekannt. Jedenfalls lässt sich die Feststellung nicht treffen, die
Beklagte zu 1) und ihre Vertreter hätten Äußerungen oder Verhaltensweisen R. als
Angebot zur rechtsgeschäftlichen Übertragung der Diensterfindungen aufgefasst und ein
187
188
189
190
191
solches Angebot auch angenommen.
a) Bereits die Behauptung der Klägerin, R. R. als Diensterfinder der hier in Rede stehenden
Diensterfindungen sei stets davon ausgegangen, dass seine Erfindungen ohnehin seiner
Arbeitgeberin, der Beklagten zu 1), zustünden (vgl. Schriftsatz vom 19. Februar 2001, Seite
12 - Bl. 236 GA), haben die Beklagten, die für die Übertragung der Rechte an der
Diensterfindung auf die Beklagte zu 1) beweispflichtig sind, jedenfalls für die Zeit bis
April/Mai 1996 nicht widerlegt.
Zwar mag es angesichts der beruflichen Stellung R. R. und seiner Tätigkeit für die Beklagte
zu 1) zweifelhaft erscheinen, ob dieser in Bezug auf die Kenntnis von den Vorschriften des
Arbeitnehmererfindergesetzes so unbedarft gewesen ist, wie dies die Klägerin darstellt.
Denn seine Aussage erweckt - im Gegensatz etwa zu derjenigen des Zeugen M. -
ausweislich der Protokollfassung den Eindruck eines hoch konzentrierten, intelligenten, auf
die Vermeidung eines Misserfolgs des Klagebegehrens und damit auch auf die
Vermeidung eigener Nachteile bedachten Zeugen; es ist - zumal im Hinblick auf sein
sicherlich vorhandenes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits - auch nicht
auszuschließen, dass er mehr wusste, als er heute zugibt. Doch ließen sich für den Senat
keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte gewinnen, dass sich mit der erforderlichen
Gewissheit hätte feststellen lassen, R. R. habe bereits vor dem vorgenannten Zeitpunkt
gewusst, dass seine Diensterfindungen nicht von vornherein seiner Arbeitgeberin
zustanden, sondern es zur Überleitung der Rechte eines Übertragungsaktes bedurfte. Die
Aussagen von Patentanwalt H. M. und des ehemaligen Geschäftsführers der Beklagten zu
1), R. M., die ebenfalls als Zeugen vernommen worden sind, rechtfertigen im Gegenteil die
Schlussfolgerung, dass R. R. jedenfalls von diesen Personen über die Rechtslage nicht
zutreffend unterrichtet worden ist und dass schon deshalb das Verhalten R. R. aus der
Sicht der Beklagten zu 1) nicht dahin gedeutet werden durfte, R. wolle rechtsgeschäftliche
Erklärungen im Hinblick auf die Übertragung von Diensterfindungen abgeben.
Die Aussage von Patentanwalt M., wonach er am 4. Mai 1993 in Gegenwart von R. und M.
im Zusammenhang mit der Frage, wer Erfinder der Erfindung gemäß Alage K 11 sei, und
der darauf erhaltenen Antwort, dass dies Herr Prof. Dr. B. als freier Erfinder und R. R. als
Diensterfinder seien und eine schriftliche Übertragung von Herrn Prof. B. gestern erfolgt sei,
gesagt habe, "das muss auch von der Firma schriftlich in Anspruch genommen werden von
dem Arbeitnehmererfinder" (vgl. Seite 8 der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl.
422 R GA), lässt deutlich erkennen, dass dieser seinen Belehrungspflichten - und zwar vor
allem im Hinblick auf die irreführenden Erfinderbenennungsformulare des Deutschen
Patent- und Markenamtes gemäß Anlagen B 1 - ersichtlich nicht nachgekommen ist. Diese
Belehrungspflichten haben insbesondere Fricke/Meier-Beck a.a.O. zutreffend aufgezeigt
und dabei darauf hingewiesen, dass der mit der Ausarbeitung und/oder Einreichung einer
eine Diensterfindung betreffenden Schutzrechtsanmeldung beauftragte Patentanwalt
gefordert sei und er im Interesse seines Auftraggebers stets bei diesem nachfragen solle,
wie dieser das Recht auf das Patent oder Gebrauchsmuster erlangt habe. Stelle sich dabei
heraus, dass die Diensterfindung überhaupt nicht oder nicht wirksam in Anspruch
genommen worden sei und könne die Inanspruchnahme wegen des zwischenzeitlichen
Fristablaufs nicht mehr nachgeholt werden, habe der Patentanwalt unbedingt darauf
hinzuwirken, dass der Arbeitgeber eine ausdrückliche schriftliche
Übertragungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer schließe. - Insbesondere hat der
Patentanwalt jedoch bei der Übersendung der irreführenden Erfinderbenennungsformulare
(vgl. Anlagen B 1) seine Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass entgegen dem
missverständlichen Wortlaut dieser Formulare nach den deutschen Gesetzesvorschriften
das Recht auf das Patent nicht (allein) deshalb auf den Anmelder übergehen kann, weil der
Erfinder Arbeitnehmer des Anmelders ist.
Nach seiner eigenen Aussage hat Patentanwalt M. jedoch insoweit eine Belehrung für
nicht erforderlich gehalten, weil es für ihn eine Selbstverständlichkeit gewesen sei (vgl.
Seite 8 der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 422 R GA), und er es auch nicht
als seine Aufgabe angesehen habe, R. R. "da aufzuklären" (vgl. Seite 9 der
Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 423 R GA).
Aus den angeblichen Gesprächen mit R. M. - bei dessen Zeugenaussage nach Auffassung
191
192
193
194
Aus den angeblichen Gesprächen mit R. M. - bei dessen Zeugenaussage nach Auffassung
des Senats "der Wunsch der Vater des Gedankens" gewesen sein mag, soweit dieser
angegeben hat, die Dinge seien entsprechend dem Gesetz geregelt worden - kann R. R.
ebenfalls keine Klarheit über die Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes gewonnen
haben, weil auch R. M. - wie bereits oben aufgezeigt - ersichtlich Fehlvorstellungen von
diesen Vorschriften hatte, die offensichtlich durch Patentanwalt M. eher noch verfestigt, als
ausgeräumt worden sind, wobei nicht bezweifelt werden soll, dass diesem Zeugen selbst
entsprechend seiner Aussage aufgrund seiner Ausbildung als Patentanwalt und aufgrund
seiner von ihm bekundeten früheren Tätigkeit in der Patentabteilung der Firma Messer-
Griesheim die Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes bestens bekannt gewesen
sind.
Gegenteiliges kann auch nicht aufgrund der Aussage des als Zeuge vernommenen
Chemikers Dr. G. Z. angenommen werden. Dieser Zeuge, der nach seiner Aussage in der
Zeit vom 1. Mai 1995 bis zum 31. Dezember 1996, bei der O. KG beschäftigt war, hat über
die hier interessierenden Vorgänge konkret nichts aussagen können. Seiner Aussage,
dass dann, wenn jemand Entwicklungsleiter sei, und wenn Patente für das Unternehmen
eine so große Rolle spielten, wie dies bei den Unternehmen der O.-Unternehmensgruppe
der Fall gewesen sei, er davon ausgehe, dass der Entwicklungsleiter wisse, wie
Diensterfindungen auf den Arbeitgeber übergeleitet werden, mag eine für den Regelfall
berechtigte Annahme zugrunde liegen (vgl. Seite 5 der Sitzungsniederschrift vom 17. Juni
2002 - Bl. 469 GA). Dieser Erfahrungssatz kann jedoch nicht Grundlage für eine
Überzeugungsbildung in der Richtung sein, dass R. R. zum Zeitpunkt der Anmeldungen
der hier in Rede stehenden Schutzrechte und danach bis zum oben genannten Zeitpunkt
diese Kenntnisse besaß. Daran ändert auch die weitere Aussage des Zeugen Dr. Z. nichts,
dass er verschiedene Gespräche mit R. R. geführt habe und auch darüber gesprochen
worden sei, dass eine Arbeitnehmerdiensterfindung zum Übergang der Diensterfindung
vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber eine Inanspruchnahmeerklärung seitens des
Arbeitgebers bedürfe, und er, Z., dies R. R. habe nicht erklären müssen, sondern diesem
die Zusammenhänge bekannt gewesen seien (vgl. Seite 6 der Sitzungsniederschrift vom
17. Juni 2002 - Bl. 469 R sowie das den Parteien zugeleitete Schreiben des Dr. Z. vom 13.
Februar 2002 - Bl. 346 GA). Diese angeblichen Gespräche mit R. R. sind von dem Zeugen
Dr. Z. nicht näher konkretisiert worden, so dass Zweifel daran bestehen, dass sie
Einzelheiten hinsichtlich des Rechtsübergangs von Arbeitnehmererfindungen zum
Gegenstand hatten oder dass sich hieraus ein bestimmter - der Beklagten zu 1) bekannt
gewordener - Kenntnisstand R. R. ergab.
Auch wenn R. auf Vorhalt der Anlage ROP 3, einer an ihn gerichteten Mitteilung der
Beklagten zu 1) vom 14. März 1995, mit welcher ihm eine "mögliche Diensterfindung" eines
Herrn J. B., mit der Bitte "um entsprechende Beurteilung" zugeleitet worden war,
ausweichend geantwortet und Erinnerungslücken vorgegeben hat (vgl. Seiten 44 unten/45
oben der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 440 R/441 GA), vermochte der
Senat nicht festzustellen, dass der Zeuge R. durch diesen Vorgang Kenntnis erlangt hatte,
dass die Rechte an einer Diensterfindung nicht von Gesetzes wegen dem Arbeitgeber
zustehen, sondern es hierzu eines Überleitungsaktes (unbeschränkte Inanspruchnahme
bzw. Vereinbarung) bedarf. Es ist durchaus möglich, dass R. sich damals nur mit der
technischen Seite des Vorganges befasst und geprüft hat, ob die Meldung des Erfinders
Bäumer eine für seinen Arbeitgeber technisch interessante Lösung enthielt. Die Beklagten
haben auch nicht geltend gemacht, der Inhalt dieses Schreibens sei mit R. im einzelnen
erörtert worden und aufgrund der Erörterung habe die Beklagte zu 1) davon ausgehen
dürfen, R. sei jedenfalls bei seinen bis April/Mai 1996 in Ansehung der hier in Rede
stehenden Erfindungen vorgenommenen Handlungen, wie insbesondere die Mitwirkung an
der Ausarbeitung und Einreichung der hier in Rede stehenden Schutzrechtsanmeldungen
und die Vorbereitung der Erfinderbenennungen gemäß Anlagen B 1 die Rechtslage
bekannt gewesen. Die Beklagte zu 1) kann daher schon nicht angenommen haben, sie
seien mit dem Bewusstsein vorgenommen worden, dass eine Willenserklärung erforderlich
war, um die Erfindungen auf die Beklagte zu 1) überzuleiten.
b) Auch wenn aufgrund seiner Zeugenaussage (vgl. Seite 45 der Sitzungsniederschrift vom
14. März 2002 - Bl. 441 GA) wohl davon ausgegangen werden muss, dass R. jedenfalls
nach Erhalt des an ihn gerichteten Schreibens vom 7. Mai 1996 der Gebr. O. KG (Anlage
195
196
197
ROP 1) gewusst hat, dass eine Diensterfindung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz
nicht von vornherein dem Arbeitgeber zusteht, sondern ein Überleitungsakt erforderlich ist,
um die Erfindung auf den Arbeitgeber überzuleiten, ändert sich an dem gefundenen
Ergebnis nichts, weil auch für die Zeit danach keine - auch keine schlüssigen -
Übertragungsakte festgestellt werden können. Das gilt nicht nur deshalb, weil eindeutige
auf Übertragung gerichtete Handlungen oder Verhaltensweisen R.s weder dargetan noch
ersichtlich sind, sondern auch weil der damalige Geschäftsführer der Beklagten zu 1) R. M.
solches Verhalten nicht so verstanden und als vertragliches Angebot auch nicht
angenommen hat. Nach seiner eigenen Aussage war R. M. nämlich der unzutreffenden
Rechtsauffassung, er habe bereits durch seine früheren mündlichen Äußerungen, "er
nehme die Erfindungen bzw. die Patente an" (vgl. Seiten 16, 26, 34 der
Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 426 R, 431 R und 435 R GA), die Rechte an
den Diensterfindungen auf die Beklagte zu 1) übergeleitet. Für ihn bestand daher
überhaupt keine Veranlassung, den Handlungen R. R. im Zusammenhang mit der
Einreichung der Schutzrechtanmeldungen und auch dem übrigen Verhalten den
rechtsgeschäftlichen Erklärungswert von Angeboten auf Übertragung der Rechte an den
Diensterfindungen beizumessen und diese Angebote anzunehmen.
Dafür, dass die Rechte an den in Rede stehenden Diensterfindungen nach der Abberufung
von R. M. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) sowie der Übernahme der
Geschäftsführung der Beklagten zu 1) durch den Beklagten zu 2) und nach der
Kenntniserlangung durch R. R. davon, dass eine Diensterfindung nicht von vornherein dem
Arbeitgeber des Diensterfinders zusteht, sondern es hierzu einer Überleitung bedarf (vgl.
hierzu die oben gewürdigte Aussage des Zeugen R. R. zu dem Schreiben vom 7. Mai 1996
gemäß Anlage ROP 1), schließlich auf die Beklagte zu 1) übertragen worden sind, ist
ebenfalls nichts ersichtlich. Zwar hat R. R. nach diesem Zeitpunkt von der Beklagten zu 1)
die Zahlung von Erfindervergütungen als Diensterfinder gefordert (vgl. Aussage des
Zeugen R. R., Seite 48 der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 442 R GA), doch
kann es dahinstehen, ob dieses Begehren des Klägers von der Beklagten zu 1), vertreten
durch den Beklagten zu 2), nach Treu und Glauben dahin verstanden werden durfte, er
wolle (zumindest nunmehr) die Rechte an der Diensterfindungen auf sie übrtragen, da
nichts dafür ersichtlich ist, dass die Beklagte zu 1) dies so verstanden und dieses Angebot
(in schlüssiger Form) angenommen hat. Dafür, dass der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer
der Beklagten zu 1) erkannt hatte, dass die Rechte an den Diensterfindungen durch seinen
Vorgänger als Geschäftsführer der Beklagten zu 1), R. M., noch nicht wirksam auf die
Beklagte zu 1) übergeleitet waren, fehlen ebenso jegliche Anhaltspunkte wie für ein
Verständnis des damaligen Begehrens R. R. auf Zahlung einer Erfindervergütung nach
dem Arbeitnehmererfindergesetz als Angebot, (zumindest nunmehr) die Rechte an den
Diensterfindungen auf die Beklagte zu 1) zu übertragen. Es ist überdies aber auch keine
schlüssige Handlung der Beklagten zu 1) ersichtlich, in der die Annahme eines solchen
Angebots gesehen werden könnte. Die Beklagte zu 1) hat, obwohl die Erfindungen -
jedenfalls zum Teil - damals bereits von ihr genutzt wurden, nicht einmal eine
Erfindervergütung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz festgesetzt, geschweige denn an
den Erfinder R. R. gezahlt.
Nach alledem lässt sich nicht feststellen, dass die Rechte an den hier in Rede stehenden
Diensterfindungen zum Zeitpunkt der Abtretung an die Klägerin bereits auf die Beklagte zu
1) durch unbeschränkte Inanspruchnahme (§ 7 Abs. 1 ArbNErfG) oder durch Vereinbarung
(§ 22 S. 2 ArbNErfG) übergegangen waren.
5. Die Klägerin wäre allerdings gehindert, die Bewilligung zur Umschreibung der hier in
Rede stehenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen und die Bewilligung der
Eintragung der Klägerin als Mitinhaberin betreffend das deutsche Patent 43 15 324 (Anlage
K 11) zu verlangen, wenn sich R. R. wegen Verletzung vertraglicher Pflichten der
Beklagten zu 1) schadensersatzpflichtig gemacht hätte. Wäre er vertraglich verpflichtet
gewesen, für eine Überleitung der Rechte an den Diensterfindungen auf die Beklagte zu 1)
Sorge zu tragen, hätte er diese nämlich so zu stellen gehabt, wie sie stünde, wenn er die
sachgerechten Schritte zur Rechtsüberleitung unternommen bzw. empfohlen hätte. Dass
dann eine rechtswirksame unbeschränkte Inanspruchnahme seitens der Beklagten zu 1)
erfolgt wäre, kann nach der Lebenserfahrung angenommen werden. Einen solchen
198
199
200
201
Schadensersatzanspruch könnte die Beklagte nach §§ 413, 404 BGB auch der Klägerin
entgegenhalten.
Die Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruches liegen hier jedoch nicht
vor, da der Vortrag der Beklagten, R. R. seien bei der Beklagten alle Aufgaben im
Zusammenhang mit Patentangelegenheiten, einschließlich der Bearbeitung von
Diensterfindungen zu selbständigen Bearbeitung umfassend zugewiesen gewesen (vgl.
Berufungsbegründung vom 17. August 2000 Seite 2 - Bl. 195 GA) und er sei derjenige im
Betrieb der Beklagten zu 1) gewesen, an den eine schriftliche Erfindungsmeldung nach
dem Arbeitnehmererfindergesetz hätte gerichtet werden müssen (vgl. Schriftsatz vom 14.
Mai 2001 Seite 2 unten/3 oben - Bl. 255/256 GA), sich nach dem Ergebnis der
durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigt hat.
Die Beklagten haben mit diesem Vortrag Arbeitgeberpflichten des R. R. behauptet. An
einen solchen Arbeitnehmer, dem praktisch Arbeitgeberpflichten zugewiesen sind, wären
besondere Maßstäbe anzulegen: Über die dem Arbeitnehmer durch die u. a. Vorschriften
des Arbeitnehmererfindergersetz auferlegten Pflichten hinaus hat ein solcher Arbeitnehmer
seiner Stellung entsprechend besondere vertragliche Nebenpflichten (vgl. Bartenbach/Volz
a.a.O., § 25 Rdn. 28 ff), deren Verletzung zum Schadensersatz verpflichtet. Ist dem
Arbeitnehmer das Patent- und Diensterfindungswesen zur eigenverantwortlichen
Erledigung übertragen worden, so muss er alles tun, um Schaden vom Unternehmen
abzuwenden. Zur sachgemäßen Erledigung gehört es dann auch, die Rechte an
Diensterfindungen, deren Nutzung im betrieblichen Interesse liegen, auf das Unternehmen
überzuleiten. Über die dazu erforderlichen Schritte muss sich der mit der Wahrnehmung
solcher Angelegenheiten betraute Arbeitnehmer informieren, oder zumindest muss er den
Arbeitgeber bitten, sachkundigen Rat (Patentanwalt) einzuholen. Dazu besteht
insbesondere dann Anlass, wenn - wie hier - die Gefahr von Interessenkollisionen gegeben
ist (vgl. auch Bartenbach/Volz a.a. O., § 25 Rdn. 36 a. E.). Einem Arbeitnehmer, dem
gleichsam Arbeitgeberpflichten auferlegt sind, wäre es auch zum Vorwurf zu machen, wenn
er sich hinsichtlich der Inanspruchnahmeregelung nach dem Arbeitnehmererfindergesetz
"unbedarft" gehalten hätte.
Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass R. R. solche Arbeitgeberpflichten auferlegt
waren. Nach dem Anstellungsvertrag (Anlage ROP 7) war R. als Leiter der Konstruktion
(leitender Angestellter) bei der Beklagten zu 1) zum 1. Januar 1992 zu einem Jahresgehalt
in Höhe von DM 103.800,-- brutto eingestellt worden, wobei er sich gemäß § 2 Nr. 2 des
Anstellungsvertrages bei allen Entscheidungen allein vom Wohl der Firma leiten lassen
musste. Soweit der Vertrag in § 2 Nr. 1 überdies vorsieht, dass sich seine Rechte und
Pflichten neben dem Anstellungsvertrag aus der jeweils gültigen Stellenbeschreibung
ergeben, hat die Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Patentanwalt H. M., R. M., R.
R. und Dr. G. Z. als Zeugen keinen Beweis dafür erbracht, dass es eine solche
Stellenbeschreibung überhaupt gegeben hat bzw. welchen Inhalt eine etwaige
Stellenbeschreibung hatte (vgl. hierzu Seiten 20 und 38 der Sitzungsniederschrift vom 14.
März 2002 - Bl. 428 R und 437 R GA).
Zu den Aufgaben R. R. als Leiter der Konstruktion gehörte es, für die erforderlichen
technischen Konstruktionen und Entwicklungen zu sorgen, um der Beklagten zu 1) im
Wettbewerb zur Klägerin die Möglichkeit zu geben, mit den entsprechenden Produkten auf
dem Markt präsent zu sein. R. R. hat bei seiner Vernehmung davon gesprochen, dass es zu
seinen Aufgaben gehört habe, zunächst eine Konstruktionsabteilung aufzubauen. Anfangs
seien dort zwei Mitarbeiter gewesen. Er habe mit den Mitarbeitern Neukonstruktionen, die
ein Äquivalent zu den Produkten der Klägerin darstellten, entwerfen müssen. Es sei darum
gegangen, die Produkte der Klägerin "nachzuentwickeln oder zum Teil zu kopieren" (vgl.
Seite 39 der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 438 GA), was angesichts der
von der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) in der Vergangenheit überwiegend erfolgreich
geführten Patentverletzungsklagen vor den Düsseldorfer Gerichten glaubhaft erscheint.
Nach seiner weiteren Bekundung hatte R. R. auch die Aufgabe, "Patente technisch zu
bewerten". Wenn neue Ideen entstanden seien in der Abteilung oder bei ihm selbst, habe
er die Idee R. M. als dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten zu 1) vorgetragen,
worauf dieser ihn an Patentanwalt M. verwiesen habe, um die Idee diesem darzulegen. Die
202
203
204
205
"Ausführung des Patents" habe dann letztendlich der Patentanwalt gemacht. Er sei zu
keinem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 1) zeichnungsberechtigt gewesen (vgl. Seite 40 der
Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 438 R GA) . - Allerdings ergibt sich aus
seiner Aussage auch, dass er an der Entscheidung, ob es sinnvoll war, für eine
Neuentwicklung ein Schutzrecht für die Beklagte zu 1) anzumelden, mitbeteiligt worden ist
und man, d.h. R. R., R. M. und Patentanwalt H. M., sich "abgestimmt" habe, eine
Schutzrechtsanmeldung zu tätigen oder nicht (vgl. Seiten 40/41 der Sitzungsniederschrift
der 14. März 2002 - Bl. 438 R /439 GA). Das Diensterfindungswesen allerdings, d. h. die
Vorbereitung der Frage, ob eine Diensterfindung beschränkt oder unbeschränkt in
Anspruch genommen wurde und ob und gegebenenfalls welche Vergütung dem
Diensterfinder für eine Diensterfindung gezahlt wurde, war R. R. nach seiner Aussage , die
sich insoweit auch mit der Aussage des damaligen Geschäftsführers der Beklagten zu 1),
R. M., deckt, entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht übertragen.
Außer den Diensterfindungen R. R. gab es zur damaligen Zeit bei der Beklagten zu 1)
überhaupt keine Diensterfindungen, die einer Bearbeitung bedurft hätten (vgl. Aussage R.
M. Seiten 16 und 17 der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl.426 R und 427 GA).
Folgt man der Aussage des Zeugen R. M., wurden Entscheidungen betreffend die Fragen
der Inanspruchnahme und der Vergütung einer Diensterfindung letztlich auch nicht bei der
Beklagten zu 1) getroffen, sondern von der "Konzern"-Leitung". So will der Zeuge R. M.
sich für die von ihm angeblich ausgesprochenen mündlichen "Annahmeerklärungen" von
Diensterfindungen R. R. jeweils zuvor Rückendeckung bei dem früheren Komplementär
der Gebr. O. KG, U. O., geholt haben ( vgl. Seite 34 der Sitzungsniederschrift vom 14. März
2002 - Bl. 435 R GA). Nach seiner weiteren Aussage soll er im Unternehmen auch nicht
das Recht gehabt haben, Vergütungen für Diensterfindungen von Diensterfindern
selbständig festzusetzen und zu zahlen. Dies soll vielmehr Sache einer zentralen Stelle der
O.-Gruppe in K. gewesen sein. Man habe dort eine allgemeine Regelung für alle O.-
Betriebe aufbauen wollen (vgl. Seite 24 der Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl.
430 R GA).
Auch die beiden anderen Zeugen, Patentanwalt H. M. und Dr. G. Z., haben die Behauptung
der Beklagten nicht bestätigt, dass R. R. das Diensterfindungswesen bei der Beklagten zu
1) zur selbständigen Bearbeitung zugewiesen gewesen sei. Der Zeuge M. hat lediglich
ausgesagt, er habe gewusst, dass R. R. technischer Leiter der Beklagen zu 1) gewesen sei
und mit R. M. bestens zusammen gearbeitet habe. Er - M. - habe seine Informationen für die
Schutzrechtsanmeldungen teils von R. und teils von M. oder auch von beiden gemeinsam
bekommen. Auf die Frage, ob er wisse, ob R. R. auch mit der Betreuung von
Diensterfindungen in Form von beispielweise Inanspruchnahme, Bewertung und
dergleichen befasst gewesen sei, hat der Zeuge M. ausgesagt, das wisse er nicht. Er wisse
nur, dass R. R. wegen seiner Erfindervergütung "in der Zentrale in Köln" nachgefragt habe,
so dass wohl dort "die Erfindervergütung gemacht worden sei" (vgl. Seite 12 der
Sitzungsniederschrift vom 14. März 2002 - Bl. 424 R GA). Diese Aussage stützt die Angabe
des früheren Geschäftsführers der Beklagten zu 1), R. M., dass das Diensterfindungswesen
nicht bei der Beklagten zu 1) angesiedelt, sondern Sache der "Konzern"-Leitung gewesen
sei.
Der Zeuge Dr. Z. hat zu den Aufgaben R. R. bei der Beklagten zu 1) lediglich bekundet,
dass dieser Entwicklungsleiter bei der Beklagten und damals, gemeint war die Zeit von Mai
1995 bis Dezember 1996, vor allem mit der Entwicklung von sogenannten "Seiten- und
Frontladern" befasst gewesen sei. Dazu, ob für die Stelle des Entwicklungsleiters eine
Stellenbeschreibung vorlag, konnte der Zeuge nichts sagen. Im übrigen hat er sich nur
allgemein zu den Aufgaben eines Entwicklungsleiters geäußert und Vermutungen
hinsichtlich der Stellung R. angestellt (vgl. Seiten 4 und 5 der Sitzungsniederschrift vom 17.
Juni 2002 - Bl. 468 R GA).
Nach alledem lässt sich lediglich feststellen, dass R. R. technische Konstruktionen bzw.
Entwicklungen zu tätigen hatte, und zwar für die Beklagte zu 1), damit diese entsprechende
Produkte auf den Markt bringen konnte, dass es jedoch nicht zu seinen Aufgaben gehörte,
zum einen selbst Erfindungen zu tätigen und zum anderen eigene Diensterfindungen oder
Diensterfindungen von Mitarbeitern, an denen die Beklagte zu 1) interessiert war und die
206
207
208
209
die Beklagte zu verwerten beabsichtigte oder auch verwertete, rechtlich auf die Beklagte
überzuleiten bzw. die zur rechtlichen Überleitung dieser Erfindungen erforderlichen
Voraussetzungen zu schaffen. Dies war Sache des Geschäftsführers der Beklagten oder -
folgt man der Aussage des früheren Geschäftsführers der Beklagten, R. M., die durch die
Aussage des Zeugen M. gestützt wird - Sache der "Konzern"-Leitung. R. R. oblagen nach
Auffassung des Senats daher insoweit auch keine Beratungs- und Belehrungspflichten
gegenüber seinem früheren Arbeitgeber, der Beklagten zu 1), und schon gar nicht
gegenüber der "Konzern"-Leitung.
Auch wenn sich R. R. gemäß § 2 des Anstellungsvertrages "bei allen Entscheidungen"
allein vom Wohl der Firma leiten lassen musste, so war es doch nicht seine Aufgabe, die
Rechte an technischen Neuerungen, die Erfindungsqualität hatten, die überdies von einem
Diensterfinder herrührten und die in Produkten der Beklagten zu 1) Eingang finden sollten
und Eingang gefunden haben, auf die Beklagte zu 1) überzuleiten bzw. durch Beratung und
Belehrung daran mitzuwirken, dass sie übergeleitet werden. Er hatte hinsichtlich der
rechtlichen Überleitung der Rechte an einer Diensterfindung auf den Arbeitgeber keine
"Entscheidung" im Sinne von § 2 Nr. 1 des Anstellungsvertrages zu treffen, sondern diese
Entscheidungen waren von anderen zu treffen.
Die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche bzw. Rechte waren daher auch nicht im Sinne
der §§ 413, 404 BGB mit einem Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen R. R.
wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten "belastet".
6. Im Zeitpunkt der Abtretung seiner Rechte an die Klägerin waren die Rechte R. auf
Bewilligung der Umschreibung bzw. Bewilligung der Eintragung der Mitinhaberschaft an
den in Rede stehenden Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen auch nicht gemäß
§ 242 BGB verwirkt, so dass die Klägerin sich auch nicht gemäß § 404 BGB diesen
Einwand entgegenhalten lassen muss.
Im Hinblick auf den das gesamte Recht und damit auch die Rechtsbeziehungen zwischen
dem Diensterfinder und seinem Arbeitgeber beherrschenden Grundsatz von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) gilt ein Recht als verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit
hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete sich nach dem gesamten
Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch eingerichtet hat, dass dieser
das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde (vgl. BGHZ 25, 47, 51; 67, 56;
84, 280, 281; 105, 290, 298; BGH, GRUR 1977, 784, 785 - Blitzlichtgeräte; BGH, GRUR
2001, 323 ff. - Temperaturwächter; BGH, WRP 2002, 1448-1452). Ein Recht kann
allerdings nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen besonderer Umstände verwirkt werden (vgl.
BGH, WRP 2002, 1448 ff). Ein Diensterfinder verwirkt seine Ansprüche auf Bewilligung der
Umschreibung bzw. der Eintragung der Mitinhaberschaft oder auch der Übertragung
ausländischer Schutzrechte bzw. europäischer Patente, die auf für ihn frei gewordenen
Diensterfindungen beruhen, wenn er mit der Geltendmachung dieser Ansprüche so lange
zuwartet, dass der Arbeitgeber bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls
dem Verhalten des Diensterfinders entnehmen durfte, dass er diese Ansprüche nicht mehr
geltend machen werde, und sich in seinen Vermögensentscheidungen darauf einrichten
durfte und eingerichtet hat, der Diensterfinder werde von der Geltendmachung derartiger
Ansprüche absehen. Dem Verwirkungstatbestand wohnt somit ein sog. Zeitmoment ("so
lange mit seinem Anspruch nicht hervortritt" bzw. "verspätete Geltendmachung") als auch
ein sog. Umstandsmoment inne, wobei diese Momente in einer gewissen Wechselwirkung
stehen (vgl. BGH, WRP 2002, 1448 ff). Auch wenn für die Annahme einer Verwirkung nicht
zwingend die Kenntnis des Berechtigten von seinem Recht erforderlich ist (vgl.
Palandt/Heinrichs a.a.O., § 242 Rdn. 94), so ist doch darauf hinzuweisen, dass dann , wenn
der Berechtigte seine Ansprüche kennt und er damit rechnet, die Gegenseite werde aus
dem Unterlassen der Rechtsverfolgung Schlüsse ziehen, eher eine Verwirkung
angenommen werden kann. Bei der Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls
kommt es darauf an, ob sich der Anspruchsgegner in einem entschuldbaren Rechtsirrtum
befand und dieser Rechtsirrtum vom Rechtsinhaber zu verantworten ist, oder ob dem
Schuldner das Recht bekannt ist und er trotz der Kenntnis des Rechts aus der bloßen
Nichtausübung den Schluss zieht, der Rechtsinhaber werde es wie bisher auch künftig
nicht mehr ausüben. Im zweiten Fall sind an die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der
210
211
212
213
214
215
Gegenpartei höhere Anforderungen zu stellen (vgl. BGH, WRP 2002, 1448 ff). Von einem
Arbeitnehmererfinder, der als Leiter der Patentabteilung und als Berater in Patent- und
Gebrauchsmustersachen beschäftigt wird und dem auch die Bearbeitung der
Erfinderangelegenheiten übertragen ist, wird nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes beispielsweise erwartet, dass er den Arbeitgeber auf seine
Vergütungsansprüche aufmerksam macht, so dass sie bei der Fertigstellung der
Preiskalkulation berücksichtigt werden können (vgl. BGH, WRP 2002, 1448 ff sowie BGH,
GRUR 1977, 784 ff - Blitzlichtgeräte).
Wie oben im einzelnen dargelegt, sind die hier in Rede stehenden Diensterfindungen im
September 1993 (Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen gemäß Anlagen K1/K 8, K
2 und K 11) und im September 1994 (Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen gemäß
Anlagen K4/K5) freigeworden, wobei nach dem oben aufgezeigten Ergebnis der
zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, dass R.
R. wusste, dass ihm die hier in Rede stehenden Ansprüche zustanden.
Die von der Beklagten zu 1) angeblich getätigten Vertrauensinvestitionen in die
Erfindungen R. R., die, worauf die Klägerin zu Recht hinweist, nicht näher substantiiert
worden sind (vgl. den Hinweis der Klägerin im Schriftsatz vom 19. Februar 2001 Seite 10 -
Bl. 234 GA), sind jedenfalls für die Zeit, in der R. M. Geschäftsführer war, also bis ins Jahre
1996 hinein, auch nicht im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung der Rechte des
Diensterfinders R. erfolgt , sondern nach der Aussage des Zeugen R. M. aufgrund seiner
(Fehl-)Vorstellung, die Rechte an den Diensterfindungen bereits mit mündlich
ausgesprochenen "Annahmeerklärungen" rechtswirksam auf die Beklagte zu 1)
übergeleitet zu haben. Dass es trotz der hervorgehobenen Stellung im Betrieb der
Beklagten zu 1) und der übernommenen vertraglichen Pflichten nicht Aufgabe R. R. war,
diesen Irrtum seines damaligen "Duz"-Freundes und Geschäftsführers der Beklagten zu 1),
R. M., auszuräumen und dafür zu sorgen, dass die Rechte an seinen Diensterfindungen auf
die Beklagte zu 1) übergingen, ist oben im einzelnen dargelegt worden.
Die bis ins Jahr 1996 erfolgte widerspruchlose Duldung der Erfindungsverwertung durch R.
R. hat daher ebenso wie seine Mitarbeit bei der Anmeldung der Schutzrechte und der
Vorbereitungen der Erfindermeldungen kein Vertrauen bei der Beklagten zu 1) geschaffen,
er werde seine Rechte nicht geltend machen, sondern die Beklagte zu 1) war überzeugt,
die Rechte rechtswirksam erhalten zu haben, ohne dass andererseits aufgrund der
Beweisaufnahme hätte festgestellt werden können, dass R. R. zu dieser Zeit bereits seine
Rechte kannte.
Aber auch nachdem R. R. sich über das Arbeitnehmererfindergesetz kundig gemacht ,
gleichwohl aber "nur" die Zahlung von Erfindervergütungen für seine Diensterfindungen
verlangt hatte, konnte die Beklagte zu 1) aus diesem Verhalten nach Treu und Glauben
nicht herleiten, er werde in Zukunft weitergehende Rechte im Hinblick auf seine
Diensterfindungen nicht geltend machen. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass
sie auf dieses Begehren R. R. nicht eingegangen ist, keine Erfindervergütung festgesetzt
oder mit R. R. vereinbart hat und dass sie R. auch keine Diensterfindervergütungen gezahlt
hat.
Hinsichtlich des Zeitmoments ist überdies noch zu berücksichtigen, dass R. R. erst im Juli
1997 als Arbeitnehmer bei der Beklagten zu 1) ausgeschieden ist und schon ein Jahr
später die hier in Rede stehenden Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, die sie dann
noch im selben Jahr gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemacht hat.
7. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die mit Vereinbarung vom 17. Juli 1998
(Anlage K 12) nebst Zusatz vom 6. August 1999 (Anlage K 13) erfolgte Abtretung der
Rechte gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder gar gegen die guten Sitten (§ 138 BGB)
verstoßen würde. Diese von den Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung (noch
einmal) hervorgehobenen rechtlichen Gesichtspunkte, die damit begründet worden sind,
dass R. R. den gesamten Bestand der Schutzrechte seiner früheren Arbeitgeberin, der
Beklagten zu 1), an deren schärfsten Konkurrentin abgetreten habe und damit diese
hindere, die von ihm selbst als Leiter der Konstruktion für sie, die Beklagte zu 1),
entwickelten technischen Neukonstruktionen weiter zu nutzen, greifen nicht durch.
216
217
218
219
220
221
R. R. war, nachdem die Beklagte zu 1) die in Rede stehenden Diensterfindungen nicht
rechtswirksam in Anspruch genommen und auch keine Vereinbarung im Sinne von § 22 S.
2 ArbNErfG über die Überleitung der Diensterfindungen getroffen hatte, nach seinem
Ausscheiden als Arbeitnehmer bei der Beklagten zu 1) frei, und zwar auch frei von
arbeitsvertraglichen Nebenpflichten, über diese frei gewordenen Schutzrechte bzw.
Schutzrechts-anmeldungen zu verfügen. Auch wenn das ArbNErfG bei Diensterfindungen
davon ausgeht, dass der Betrieb an einer Diensterfindung einen nicht unbeachtlichen
Anteil hat (vgl. § 9 Abs. 2 ArbNErfG), so weist es die Rechte an der Diensterfindung wegen
Nichtanspruchnahme innerhalb der gesetzlichen Frist, doch gleichwohl vollständig dem
Diensterfinder zu (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 ArbNErfG), wobei der Arbeitnehmer über die frei
gewordene Diensterfindung auch ohne die Beschränkungen der §§ 18 und 19 ArbNErfG
verfügen kann (vgl. § 8 Abs. 2 ArbNErfG). Nach seinem Ausscheiden bei der Beklagten zu
1) im Juli 1997 unterlag der Zeuge R. R. bei der im Juli 1998 erfolgten Abtretung keinen
Pflichten mehr aus dem Arbeitsverhältnis. Nachvertragliche Pflichten wie etwa ein
nachvertragliches Wettbewerbsverbot, welches ohnehin nur in engen Grenzen
rechtswirksam hätte vereinbart werden können (vgl. hierzu BGH, WM 1977, 618;
Bengelsdorf DB 1985, 1585), oder dergleichen waren ihm mit dem Anstellungsvertrag
(Anlage ROP 7) nicht auferlegt worden.
Die sich aus der Abtretung der Rechte an die Klägerin ergebenden nachteiligen Folgen in
der Wettbewerbssituation der Beklagten zu 1) beruhen mithin nicht auf einem treu- oder
sittenwidrigen Verhalten des Zeugen R. R., sondern ausschließlich auf eigenen
Versäumnissen der Beklagten zu 1), handelnd durch ihre Geschäftsführer, bzw. der Leitung
der Unternehmensgruppe, der das Unternehmen der Beklagten zu 1) angehört.
II. Entsprechend der Anschlussberufung der Klägerin war die landgerichtliche
Urteilsfassung zu Ziffer I.1. a) gemäß dem obigen Urteilsausspruch neu zu fassen, da die
Formulierung des diesbezüglichen Klagebegehrens der Klägerin "falls die
Patentanmeldungen zwischenzeitlich zur Erteilung führen der entsprechenden Patente"
entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung keinen
Zulässigkeitsbedenken begegnet. Mit dieser Eventualformulierung wird ein und derselbe
Gegenstand umschrieben: Es ist eher zufällig und letztlich irrelevant, in welchem Stadium
der Erteilung sich die Patentanmeldungen bei Rechtskraft des Urteils befinden. Die
Bewilligung zur Umschreibung erfasst das, was bei Rechtskraft vorliegt.
Patentanmeldungen im Sinne der Urteilsformel sind dann auch erteilte Patente. Ohne die
vorgenommene Neufassung des landgerichtlichen Urteilsausspruches hätte dies auch in
den Urteilsgründen klargestellt werden können.
III. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen ihre Verurteilung gemäß dem landgerichtlichen
Urteilsausspruch zu Ziffer I. 2. ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Das entsprechende
Begehren der Klägerin findet seine Rechtsgrundlage in Art. II § 5 Abs. 1 IntPatÜG.
Gemäß Art. II § 5 Abs. 1 Satz 1 IntPatÜG kann der nach Art. 60 Abs. 1 EPÜ Berechtigte,
dessen Erfindung von einem Nichtberechtigten angemeldet ist, vom Patentsucher
verlangen, dass ihm der Anspruch auf Einräumung des europäischen Patents abgetreten
wird. Hat die Patentanmeldung - wie hier - bereits zur Patenterteilung geführt, kann der
Berechtigte nach Art. II § 5 Abs. 1 S. 2 IntPat-ÜG vom Patentinhaber die Übertragung des
Patents verlangen.
Da R. R., von dem die Klägerin ihre Rechte ableitet, unstreitig Alleinerfinder der dem
europäischen Patent 0 623 530 (Anlage K 8) zugrunde liegenden Erfindung ist, hat R. R.
das Recht auf das europäische Patent zugestanden. Nach Art. 60 Abs. 1 S. 2 EPÜ
bestimmt sich das Recht auf das europäische Patent, welches gemäß Art. 60 Abs. 1 S. 1
EPÜ grundsätzlich dem Erfinder zusteht, nach dem Recht des Staates, in dem der
Arbeitnehmer überwiegend beschäftigt ist. Nach dem hiernach anzuwendenden deutschen
Recht hat das Recht auf das Patent R. R. zugestanden (§ 6 PatG) . Es war bis zur
Abtretung an die Klägerin im Jahre 1998 nicht auf die Beklagte zu 1) übergegangen, da sie
die als Diensterfindung getätigte Erfindung R. nicht rechtswirksam in Anspruch genommen
hatte und die Rechte an dieser Diensterfindung auch nicht durch Vereinbarung im Sinne
von § 22 S. 2 ArbNErfG auf die Beklagte zu 1) übergeleitet worden waren. Insoweit kann
222
223
224
225
226
227
zunächst auf die obigen Ausführungen zu Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe verwiesen
werden, die auch für die hier in Rede stehende Diensterfindung gelten. Auch wenn
Patentanwalt M., nachdem ihm R. R. die schriftliche Mitteilung des Europäischen
Patentamtes über die Erfinderbenennung vom 28. Juni 1994 gemäß Anlage B 2 am 1. Juli
1994 per Telefax übermittelt hatte, diesem erläutert haben sollte, damit werde bestätigt,
dass die Beklagte zu 1) Inhaber der Rechte an dieser Erfindung sei, also die Beklagte die
Erfindung in Anspruch nehme, liegt darin keine Inanspruchnahme seitens der Beklagten.
Das hat das Landgericht unter Ziffer II. 1. seiner Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils im einzelnen zutreffend dargelegt, so dass auf diese Ausführungen, die sich der
Senat zu eigen macht, verwiesen werden kann, zumal sich auch aus der in zweiter Instanz
erfolgten Vernehmung von Patentanwalt H. M. keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben,
dass er durch die Beklagte zu 1) damit beauftragt war, für diese Inanspruchnahmen im
Sinne des ArbNErfG auszusprechen bzw. im Auftrag der Beklagten Vereinbarungen über
den Übergang von Rechten an Diensterfindungen mit einem Diensterfinder zu treffen.
Zutreffend hat das Landgericht unter Ziffer I.2. der Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die somit frei gewordene Erfindung R. R. - anders
als bei den oben unter Ziffer I. dieser Entscheidungsgründe genannten deutschen
Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen - nicht zur Folge gehabt habe, dass die
Rechte aus der von der Beklagten für diese Erfindung getätigten europäischen
Patentanmeldung 0 ... kraft Gesetzes auf R. R. übergegangen seien. Es hat dabei zu Recht
darauf verwiesen, dass § 13 Abs. 4 S. 2 ArbNErfG nur für inländische
Schutzrechtanmeldungen gelte und eine europäische Patentanmeldung auch dann, wenn
sie unter Benennung der Bundesrepublik Deutschland als Vertragsstaat und weiterer
Vertragsstaaten erfolge, keine inländische Schutzrechtsanmeldung sei.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Arbeitgeber, auf den die Rechte nicht im Wege
der Inanspruchnahme oder vertraglichen Überleitung der zum europäischen Patent
angemeldeten Diensterfindung übergegangen sind, als Unberechtigter tätig wird und der
Diensterfinder als Berechtigter seine Rechte nach nationalem Recht (vgl. Art. 60 Abs. 1 S. 2
EPÜ) durchsetzen kann. Als Berechtigter im Sinne von Art. 60 Abs. 1 EPÜ kann er nach
Art. II § 5 IntPatÜG nach erfolgter Patenterteilung die Übertragung des Patentes verlangen,
wobei dies dann nicht nur für die ausländischen Teile dieses "Bündelpatentes" gilt,
sondern aus den im angefochtenen Urteil unter Ziffer II. 1. genannten Gründen auch für den
deutschen Teil (vgl. auch BGH, GRUR 2001, 823 ff).
Soweit das Landgericht im Urteilsausspruch I.2. auf die Übertragung der nationalen Teile
des europäischen Patents 0 ... erkannt und diese dort im einzelnen aufgeführt hat, ist dies
nicht zu beanstanden, sondern dient dies im Gegenteil der Präzisierung.
IV. Die Berufung der Beklagten ist auch insoweit nicht gerechtfertigt, als sie sich gegen die
Verurteilung zur Auskunft gemäß dem landgerichtlichen Urteilsausspruch zu Ziffer I.4.
richtet, soweit dieser auf die vorstehend genannten Schutzrechte bzw.
Schutzrechtsanmeldungen, nämlich die deutsche Patentanmeldungen 4... (Anlage K 1), 4...
(Anlage K 2) und 1... (Anlage K 4), das deutsche Gebrauchsmuster 9... (Anlage K 5) , das
deutsche Patent 4... (Anlage K 11) und das europäische Patent 0 ... (Anlage K 8) Bezug
nimmt.
Zutreffend hat das Landgericht unter Ziffer III. der Entscheidungsgründe des angefochtenen
Urteils diese Auskunftsansprüche der Klägerin aus § 242 BGB hergeleitet. Auf diese
Ausführungen, die von der Beklagten mit ihrer Berufung nicht gesondert beanstandet
worden sind und die sich der Senat zu eigen macht, wird zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen.
V. Die mit der Anschlussberufung der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1) geltend
gemachten Rechnungslegungsansprüche betreffend die Benutzung der deutschen
Patentanmeldung 4... (Anlage K1) und zugleich der Benutzung des europäischen Patents 0
... (Anlage K 8), der Benutzung des deutschen Gebrauchsmusters 9... (Anlage K 5) und
zugleich der deutschen Patentanmeldung 1... (Anlage K 4) sowie der Benutzung des
deutschen Patents 4... (Anlage K 11) finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 242, 259 BGB in
Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB. Das Erfinderrecht R. R. gemäß § 6 PatG ist als
228
229
230
231
232
Immaterialgüterrecht an der Erfindung ein "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1
BGB (vgl. BGH, Mitt. 1996, 16-18 - Gummielastische Masse)
Wären die vorgenannten Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen mit Ausnahme des
deutschen Patents 4... (Anlage K 11), welches der Beklagten zu 1) aufgrund der vom
Miterfinder Prof. Dr. B. erfolgten Übertragung gemeinsam mit der Klägerin als
Rechtsnachfolgerin R. R. zusteht, seitens der Beklagten zu 1) R. R. bzw. nach der
Abtretung der Klägerin nicht schuldhaft und rechtswidrig vorenthalten worden, hätte sich
die Beklagte zu 1) gegenüber R. R. bzw. gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin
wegen der Benutzung dieser Schutzrechte gemäß §§ 139 Abs. 2 PatG , § 24 Abs. 2
GebrMG schadensersatz- und wegen der Benutzung der Patentanmeldungen gemäß § 33
Abs. 1 PatG entschädigungspflichtig gemacht. Die durch die rechtswidrige und schuldhafte
Vorenthaltung von Schutzrechten verursachten Vermögensnachteile, die auch darin liegen
können, wegen der Vorenthaltung der Schutzrechte Benutzungs- und
Verletzungshandlungen aus den Schutzrechten nicht verfolgt haben zu können, kann die
Klägerin jedoch ersetzt verlangen (vgl. BGH, GRUR 1970, 296, 298 - Allzweck-
Landmaschinen).
Dabei führt die materielle Nichtberechtigung der Beklagten zu 1) und Vorenthaltung der
Schutzrechte dazu, dass sie seit dem Tag der jeweiligen Schutzrechtserteilung
Schadensersatz wegen rechtswidriger und schuldhafter Nutzung des
Erfindungsgegenstandes zu zahlen hat. Insoweit hat die Beklagte zu 1) zumindest
fahrlässig gehandelt, da sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt das Freiwerden der
Erfindungen und die daraus resultierende Nichtberechtigung hätte bemerken können.
Seit dem Tag der Offenlegung der betreffenden Patentanmeldungen schuldete die
Beklagte für Nutzungshandlungen zudem eine angemessene Entschädigung nach § 33
PatG.
Die Beklagte zu 1) ist auch für die Benutzungshandlungen schadensersatz- und
entschädigungspflichtig, die von ihr während der Zeit begangen worden sind, in denen der
Zeuge R. R. noch ihr Arbeitnehmer war, was bis zum 9. Juli 1997 der Fall war. Die in Rede
stehenden Schutzrechte bzw. Schutzrechts-anmeldungen waren zu den in den
Feststellungsanträgen der Anschlussberufung genannten Zeitpunkten der Erteilung bzw.
Eintragung bzw. Offenlegung bereits "frei" geworden, so dass die Beklagte zu 1) bereits zu
diesen Zeitpunkten als Nichtberechtigte handelte. Ihr stand mit dem Freiwerden der
Diensterfindungen, auch wenn ihr Betrieb an dem Zustandekommen der Diensterfindungen
einen erheblichen Anteil gehabt haben sollte, nach der gesetzlichen Regelung im
ArbNErfG kein Nutzungsrecht an den Erfindungen zu. - Ob R. R. während des Bestehens
des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zu 1) aufgrund der bestehenden
arbeitsvertraglichen Treuepflichten gehindert gewesen wäre, seine Rechte aus den frei
gewordenen Diensterfindungen durchzusetzen und seine Arbeitgeberin beispielsweise
aufgrund des am 4. August 1994 eingetragenen und am 15. September 1994 im Patentblatt
bekanntgemachten Gebrauchsmusters 94 07 881 (Anlage K 5) das Herstellen,
Inverkehrbringen und Anbieten entsprechender Vorrichtungen hätte verbieten dürfen, kann
dahingestellt bleiben, da arbeitsvertragliche Treuepflichten nun nicht mehr bestehen und
auch im Zeitpunkt der Abtretung der Ansprüche an die Klägerin nicht bestanden haben.
Im Hinblick auf das deutsche Patent 4... (Anlage K 11) gilt, dass die Klägerin als
Rechtsnachfolgerin R. R. den hälftigen Teil der aus der Verwertung des
Schutzrechtsgegenstandes von der Beklagten zu 1), die als Mitberechtigte an diesem
Schutzrecht die geschützte Erfindung benutzen darf, gezogenen Früchte gemäß § 743 Abs.
1 BGB herauszugeben hat. Hier hat zwischen R. R. und Prof. Dr. B. im Hinblick auf diese
Erfindung eine Erfindergemeinschaft bestanden, wobei angesichts dessen, dass die
Beteiligten keine besondere Vereinbarung getroffen haben, die Beteiligten aufgrund der
bloßen Tatsache der gemeinsamen erfinderischen Tätigkeit in einem
Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 741 ff BGB stehen (vgl. BGH, GRUR 2001, 226 -
Rollenantriebseinheit). Besteht eine Gemeinschaft, dann kann zwar über das Patent nur als
Ganzes verfügt werden, jedoch ist jeder Teilhaber berechtigt, über seinen Anteil an der
Erfindung frei zu verfügen, was hier seitens des Miterfinders Prof. Dr. B. geschehen ist, der
seinen Anteil an der Erfindung auf die Beklagte zu 1) übertragen hat. Dass R. R. vor der
233
234
235
236
237
seinen Anteil an der Erfindung auf die Beklagte zu 1) übertragen hat. Dass R. R. vor der
Abtretung an die Klägerin seinen Anteil an der Erfindung nicht auf die Beklagte übertragen
hat und dieser Anteil von der Beklagten auch nicht rechtswirksam unbeschränkt in
Anspruch genommen worden ist, ist oben im einzelnen dargelegt worden, so dass,
nachdem bis zur Abtretung des Anteils an der Erfindung an die Klägerin eine
Bruchteilsgemeinschaft zwischen R. R. und der Beklagten zu 1) insoweit bestand, nunmehr
eine solche Bruchteilsgemeinschaft zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1)
gegeben ist. Um zu erkennen, welche Früchte der andere Teilhaber aus dem
gemeinsamen Recht gezogen hat und diese nicht über den dem Anteil entsprechenden
Bruchteil der Früchte hinausgehen, steht jedem Teilhaber gemäß §§ 242, 259 BGB ein
Anspruch auf Rechnungslegung im Hinblick auf die gezogenen Früchte, d.h. bei einem
gemeinsamen Patent im Hinblick auf die Nutzung und Verwertung des Patents, zu.
Dass die Beklagte zu 1) die in Rede stehenden Schutzrechte und
Schutzrechtsanmeldungen in der Vergangenheit benutzt hat, ist von der Klägerin im
einzelnen unter Beschreibung der Produkte und der Angabe von Ausstellungen, auf denen
die Produkte ausgestellt und angeboten worden sind, sowie der Benennung von
Abnehmern der Produkte substantiiert dargetan worden (vgl. Seiten 11 - 21 des
Schriftsatzes vom 31. Oktober 2001 - Bl. 299 - 309 GA), ohne dass die Beklagten diesem
Vorbringen substantiiert entgegengetreten wären.
Was die Benutzung der deutschen Patentanmeldung 4... (Anlage K 1) und zugleich des
europäischen Patents 0 ... (Anlage K 8) angeht, haben die Be-klagten der hinreichend
substantiierten und schlüssigen Darstellung der Klägerin zur Ausstellung und zum Angebot
einer Greifvorrichtung nach der vorgenannten Schutzrechtsanmeldung bzw. nach dem
vorgenannten Schutzrecht auf der Messe "Entsorga", die in der Zeit vom 18. - 21. Mai 1994
Mai in K. stattgefunden hat, keinen Vortrag entgegengesetzt, der erkennen lässt, inwieweit
die dort ausgestellte und angebotene Greifvorrichtung von der technischen Lehre der
vorgenannten deutschen Patentanmeldung bzw. des vorgenannten europäischen Patents
abwich (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 11. März 2002 Seite 4 - Bl. 354 GA). Da es sich
insoweit jedoch um eine eigene Handlungen der Beklagten zu 1) handelte, war insoweit
ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht zulässig (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO).
Dem substantiierten Vortrag der Klägerin zur Benutzung der deutschen Patentanmeldung
195 16 133 (Anlage K 4) und zugleich des deutschen Gebrauchsmuster 9... (Anlage K 5)
unter anderem durch Ausstellung und Angebot solcher Vorrichtungen auf der Fachmesse
"IFAT" in M. vom 7. bis 11. Mai 1996 (vgl. hierzu Schriftsatz der Klägerin vom 31. Oktober
2001 Seiten 14 - 16 GA - Bl. 302 - 304 GA), sind die Beklagten, denen auch insoweit ein
Bestreiten mit Nichtwissen verwehrt war, ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten
(vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 11. März 2002 - Bl. 355 GA). Mit ihrem Hinweis darauf,
dass bei der von ihr ausgestellten und angebotenen Vorrichtung die Schwenkarme nicht
nur entsprechend dem Kennzeichen der Ansprüche 1 in einer zur Bewegungsführung der
Kipp- oder Hubkippvorrichtung parallelen Ebene verschwenkbar gewesen seien, sondern
auch mit einer Schwenkbewegung in die Ebene der Seitenwand des Müllfahrzeuges
hineinklappbar, haben die Beklagten die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre
nicht schlüssig in Abrede gestellt, da diese nicht besagt, dass die Schwenkarme, sofern die
Merkmale des Anspruches 1 verwirklicht sind, nicht auch mit einer Schwenkbewegung in
die Ebene der Seitenwand der Müllfahrzeuges hineinklappbar sein dürfen.
Auch der substantiierte Sachvortrag der Klägerin zur Benutzung des deutschen Patents 4...
(Anlage K 11) (vgl. hierzu die Seiten 19 - 21 des Schriftsatzes der Klägerin vom 31. Oktober
2001 - Bl. 307 - 309 GA) unter Nennung eines Abnehmers derartiger Vorrichtungen ist von
den Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. Die Beklagten haben nicht bestritten,
dass der genannte Abnehmer Vorrichtungen von der Beklagten zu 1) bezogen hat. Es wird
von ihnen aber auch nicht dargelegt, inwiefern diese an den genannten Abnehmer
gelieferten Vorrichtungen entgegen dem Vortrag der Klägerin von der technischen Lehre
des deutschen Patents keinen Gebrauch gemacht haben (vgl. Seite 6 des Schriftsatzes der
Beklagten vom 11. März 2002 - Bl. 356 GA).
Ist damit davon auszugehen , dass die Beklagte zu 1) in der Vergangenheit die in Rede
stehenden Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen benutzt hat, dann ist es aber auch
238
239
240
241
242
243
244
245
wahrscheinlich, dass R. R. und der Klägerin als dessen Rechtsnachfolger die
Vermögensnachteile durch die Vorenthaltung der Schutzrechte entstanden sind, die die
Klägerin mit ihren mit der Anschlussberufung unter Ziffer II. 1. a) und d) , 2. a) und b)
gestellten Anträgen festgestellt haben will. Es ist überdies angesichts der Nutzung des
deutschen Patents 43 15 324 (Anlage K 11) auch hinreichend wahrscheinlich, dass die
Beklagte Früchte aus diesem gemeinsamen Recht gezogen hat, so dass auch die mit dem
Antrag der Anschlussberufung zu Ziffer II. 3. begehrte Feststellung getroffen werden konnte.
Um die durch die rechtswidrige und schuldhafte Vorenthaltung der Schutzrechte und
Schutzrechtsanmeldungen verursachten Vermögensnachteile zu erkennen, bedarf die
Klägerin der mit ihren Rechnunglegungsanträgen begehrten Angaben, die die Beklagte zu
1) ihr unschwer erteilen kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 126, 109, 115 -
Copolyester I; BGH, GRUR 1998, 684, 685 - Spulkopf; BGHZ 137, 162, 165 - Copolyester
II) hat der Arbeitnehmererfinder gegen den Arbeitgeber, der von einer Diensterfindung
Gebrauch macht, einen Anspruch auf Auskunftserteilung, die eine Pflicht zur
Rechnungslegung nach § 259 BGB zum Inhalt haben kann, da der Erfinder ohne Kenntnis
der mit der Erfindung erfolgten Handlungen und erzielten Umsätze weder das Bestehen
noch den Umfang eines Vergütungsanspruches feststellen kann. Ein solcher Anspruch
besteht jedoch nicht nur im Falle des Vergütungsanspruches nach § 9 ArbNErfG, sondern
auch, soweit der Arbeitgeber dem Arbeitnehmererfinder Schadensersatz leisten muss (vgl.
BGH, GRUR 2002, 609 ff - Drahtinjektionseinrichtung). Auch insoweit dient die
Rechnungslegung der Vorbereitung und Berechnung des dem Arbeitnehmererfinder
zustehenden Anspruchs.
Für die Zeit nach der Abtretung der Ansprüche R. R. an die Klägerin stehen dieser als
Berechtigte an den in Rede stehenden Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen die
zuerkannten Rechnungslegungsanträge gemäß §§ 242, 259 BGB aber auch aus eigenem
Recht zu, da sie in Ansehung der festgestellten Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) auf
Schadensersatz, Entschädigung und Herausgabe von Früchten ohne eigenes Verschulden
ohne hinreichende Kenntnis ist, die Beklagte als Verpflichtete dieser Ansprüche ihr aber
unschwer diese Kenntnis verschaffen kann und die Verschaffung der von der Beklagten
geforderten Angaben dieser auch zumutbar ist.
VI. Die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung auf den Beklagten zu 2), die als
sachdienlich zuzulassen war (vgl. insoweit auch BGH, NJW-RR 1986, 356) und der der
Beklagte zu 2) auch nicht widersprochen hat (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes der Beklagten
vom 11. März 2002 - Bl. 352 GA), ist, soweit über sie zur Zeit zu entscheiden war, sachlich
gerechtfertigt.
Wie oben im einzelnen dargestellt, ist die Beklagte zu 1) zur Rechnungslegung im Hinblick
auf von ihr begangene Benutzungshandlungen betreffend das deutsche Gebrauchsmuster
94 07 881 (Anlage K 5) und betreffend das europäische Patent 0 624 530 (Anlage K 8)
verpflichtet. Überdies war, wie oben ebenfalls bereits ausgeführt, insoweit auch ihre
Verpflichtung zum Schadensersatz festzustellen.
Da die ungerechtfertigte Benutzung der technischen Lehren der beiden vorgenannten
Schutzrechte durch die Beklagte zu 1) unerlaubte Handlungen darstellen, haftet der
Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) auf Grund seines eigenen
Tatbeitrages (§§ 830, 840 BGB) , wobei, da die Klägerin auf Grund der Abtretung gemäß
Anlage K 12 seit Juli 1998 Inhaberin der materiellen Rechte an den beiden hier in Rede
stehenden Schutzrechten ist und Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 2) als
Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1) erst für den Zeitraum danach geltend gemacht
werden, sie insoweit auch gegenüber dem Beklagten zu 2 ) aktiv legitimiert ist.
VII. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108
ZPO, wobei hinsichtlich der Urteilsaussprüche, durch die die Beklagte zu 1) zur Abgabe
von Willenserklärungen verurteilt ist, § 894 Abs. 1 ZPO gilt.
Die Entscheidungen über die weitere Berufung der Beklagten zu 1), die Anschlussberufung
246
der Klägerin und Klageerweiterung gegen den Beklagten zu 2) waren ebenso wie die
Entscheidung über die Kosten dem Schlussurteil vorzubehalten.
Die Revision war gemäß § 543 Abs 2 ZPO n. F. zuzulassen, da die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat und Rechtsfragen grundsätzlicher Art aufwirft, wie
beispielsweise die Fragen, (1) welchen Zwecken § 5 ArbNErfG dient und ob den
gesetzlichen Zwecken dieser Vorschrift bereits dann hinreichend genügt ist, wenn der
Arbeitgeber mit einer Schutzrechtsanmeldung und einer Erfinderbenennung dokumentiert,
über den Gegenstand der Erfindung und den Erfinder unterrichtet zu sein, (2) welche
Anforderungen an eine Inanspruchnahmeerklärung zu stellen sind, wenn keine Meldung im
Wortsinne von § 5 ArbNErfG vorliegt, (3) inwieweit es im Hinblick auf das Handeln eines
Diensterfinders betreffend seine Diensterfindung bei der Frage, ob dieses Handeln als ein
auf Übertragung der Rechte an der Diensterfindung gerichtetes Verhalten gewertet werden
kann, auf ein Erklärungsbewusstsein des Diensterfinders und auf eine Kenntnis von den
Vorschriften des Arbeitnehmererfindergesetzes ankommt, (4) welche Pflichten ein Leiter
der Konstruktion, der auch mit dem Patentwesen befasst ist, in einem verhältnismäßig
kleinen Betrieb bezüglich der Behandlung eigener Diensterfindungen durch den
Arbeitgeber hat, (5) ob und inwieweit die Benutzung von freigewordenen
Diensterfindungen eines Diensterfinders (Leiter der Konstruktion/leitender Angestellter), für
die Schutzrechte bestehen, durch den Arbeitgeber noch während der Zeit des
Arbeitsverhältnisses des Diensterfinders eine schadensersatz- bzw.
entschädigungspflichtige Handlung darstellt.