Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.08.2005

OLG Düsseldorf: wirtschaftliche identität, zwangsvollstreckung, hauptsache, darlehen, einziehung, leistungsklage, bruchteil, vollstreckbarkeit, eng, beschränkung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-15 W 15/05
Datum:
04.08.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-15 W 15/05
Schlagworte:
Streitwert; Einstellungsantrag; einstweilige Einstellung; Streitgegenstand
Normen:
GKG § 39 Abs. 1; GKG § 48 Abs. 1; ZPO § 3: ZPO § 5, ZPO § 6; ZPO §
769
Leitsätze:
Wird ein unzulässigerweise mit einer allgemeinen Leistungsklage
verbundener Antrag auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung auf einen völlig anderen Lebenssachverhalt
gestützt, als er der Klageforderung zu Grunde liegt, ist der Streitwert
hinzuzurechnen. Der Streitwert des Antrages auf einstweilige
Einstellung der Zwangsvollstreckung ist in einem solchen Fall mit 1/5
der zu vollstreckenden Hauptforderung zu bemessen.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss der
Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 8.
Dezember 2004 unter Zurückweisung des weitergehenden
Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 1. September 2004 auf 49.516,59
EUR und zwar für den Zahlungsantrag auf 7.590,64 EUR und für den
Antrag aus einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in den
Zwangsversteigerungsverfahren AG G K /03, K /03 und K /03 auf
41.925,95 EUR sowie für die Zeit ab dem 2. September 2004 auf
7.590,64 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe
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I.
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Der Kläger war Kunde der Beklagten. Mit seiner am 10. August 2004 bei Gericht
eingegangenen Klage verlangte er von der Beklagten die Auszahlung der
Schecksumme eines Schecks, den er der Beklagten zur Einziehung übergeben hatte.
Diese hatte den Scheckbetrag einem bei ihr geführten Konto seines Sohnes gut
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geschrieben.
Darüber hinaus bestand nach den Angaben in der Klageschrift zwischen den Parteien
Streit über ein Darlehen von 136.000,00 DM, von dem der Kläger meinte, es sei getilgt
worden. Der Kläger hat als Hauptantrag angekündigt zu beantragen, die Beklagte zur
Zahlung von 7.590,64 EUR nebst Zinsen an ihn zu verurteilen.
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Ferner hat er beantragt, die Zwangsvollstreckung in den von der Beklagten aufgrund der
im Grundbuch von W im AG G, Blatt X in Abt. II unter den laufenden Nummern 1
(81.806,76 EUR), 10 (51.129,19 EUR) und 11 (76.693,78 EUR) eingetragenen
Grundschulden betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren AG Geldern K /03, K /03
und K /03 unter Aufrechterhaltung der bestehenden Sicherungsmaßnahmen bis zur
rechtkräftigen Entscheidung des Rechtsstreites einstweilen einzustellen.
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Zur Begründung dieses Antrages hat der Kläger vorgetragen, die Abbuchungen und
Gutschriften der Kreditverträge seien von der Beklagten immer undurchsichtiger
gestaltet worden. Ein Kredit von 136.000,00 DM sei ihm im Rahmen einer Umschuldung
berechnet worden, obwohl dieser durch den Verkaufserlös von Ackerland bereits getilgt
gewesen sei. Die Beklagte habe auch einen Lebensversicherungsvertrag gekündigt,
was ihm schweren Schaden zugefügt habe. Sodann heißt es in der Klageschrift wörtlich
(S. 6, Bl. 6 GA): "Stellt sich nämlich heraus, dass die Beklagte wie der Kläger es
erwartet zur Zahlung in diesem Verfahren verurteilt wird, muss die Beklagte auch die
Belange bzgl. des Ackerlandkredites über 136.000 DM ausführlich und nachvollziehbar
aufklären und eine Gutschrift zugunsten des Klägers auf den Gesamtkredit in dieser
dass die gesamte Zwangsversteigerung
zulasten des Klägers völlig überflüssig war
Schaden zugefügt hat. Dieser Schaden wäre durch ordnungsgemäßes Vorgehen der
Beklagten, zutreffende Buchungen und Gutschriften auf erfolgte Zahlungen vermieden
worden." (Hervorhebung durch den Senat).
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Nach vorangegangenem Hinweis und Anhörung der Beklagten hat die Kammer mit
Beschluss vom 1. September 2004 den Antrag auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung als unzulässig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt,
der Kläger habe keine Klage nach §§ 767, 768 ZPO sondern eine Zahlungsklage
erhoben. Der Einstellungsantrag betreffe einen völlig anderen Sachverhalt. Die
Einzelrichterin der Kammer, auf die der Rechtsstreit übertragen worden ist, hat die Klage
mit Urteil vom 8. Dezember 2004 abgewiesen und in einem mit dem Urteil verbundenen
Beschluss den Streitwert auf bis 8.000,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung des
Streitwertbeschlusses hat die Kammer ausgeführt, der Einstellungsantrag führe nicht zu
einer Streitwerterhöhung, da er an das Hauptsacheverfahren gekoppelt sei. Lediglich in
dieser Höhe wäre auch eine Einstellung in Betracht gekommen, weshalb lediglich der
Hauptsachestreitwert zu berücksichtigen sei.
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Gegen diesen Streitwertbeschluss hat die Beklagte Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor,
wegen Gesamtforderungen von 335.469,43 EUR die Zwangsvollstreckung betrieben zu
haben und ist der Ansicht, dieser Betrag sei dem Streitwert hinzuzusetzen. Der
Antragsteller eines unzulässigerweise nicht mit einer entsprechenden Klage
verbundenen Einstellungsantrages könne nicht in den Genuss einer kostenlosen
Bescheidung kommen. Dem Einstellungsantrag liege hier ein völlig anderer Sachverhalt
zugrunde.
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Die Beklagte beantragt,
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den Streitwert auf 343.060,07 EUR festzusetzen.
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Der Kläger ist der Streitwertbeschwerde entgegen getreten.
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II.
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Die Beschwerde der Beklagten ist nach § 68 Abs.. 1 GKG statthaft und auch im übrigen
zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.
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Die Beschwerde hat auch zumindest teilweise Erfolg. Bei der Streitwertbemessung ist
der Einstellungsantrag ausnahmsweise zu berücksichtigen (dazu unten (1)), allerdings
nicht mit der vollen Höhe der zu vollstreckenden Forderung (dazu unten (2)).
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(1) Nach § 39 Absatz 1 GKG sind die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammen zu
rechnen. Der Sache nach nichts anderes ergibt sich auch aus § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §
5 ZPO, wonach mehrere Ansprüche grundsätzlich zusammen gerechnet werden. Da
eine Ausnahmevorschrift nicht ersichtlich ist, hängt die Beantwortung der Frage, ob der
Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung einen eigenständigen,
dem Streitwert hinzuzurechnenden Wert hat, davon ab, ob im Sinne des § 39 Abs. 1
GKG bzw. § 5 ZPO mehrere Streitgegenstände vorliegen.
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Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass der mit einer
Vollstreckungsabwehrklage verbundene Antrag auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung nicht streitwerterhöhend wirkt, da beide Anträge auf das selbe
Interesse ausgerichtet sind und der Antrag auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung gegenüber der Vollstreckungsabwehrklage lediglich ein Minus
darstellt. In einem derartigen Fall liegt wirtschaftliche Identität vor, so dass die
Ansprüche nicht zusammenzurechnen sind (KG Berlin, Beschl. v. 18. November 2002, 8
W 219/02, www.jurisweb.de Rn. 5 m.w.N. = KGR Berlin 2003, 111).
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Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt hier aber keine wirtschaftliche Identität vor,
vielmehr ist der Streitgegenstand des Einstellungsantrages, wie die Kammer zutreffend
im Beschluss vom 1. September 2004 festgestellt hat, ein anderer.
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Soweit das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausführt, der
Einstellungsantrag sei an das Hauptsacheverfahren gekoppelt und lediglich in dieser
Höhe wäre eine Einstellung in Betracht gekommen, kommt es für die Entscheidung der
Frage, ob der gleiche Streitgegenstand vorliegt bzw. ob die Anträge wirtschaftlich
identische Ziele verfolgen hierauf nicht an. Maßgeblich ist nämlich nicht, was in Betracht
gekommen wäre, denn in Betracht gekommen ist eine Einstellung hier überhaupt nicht.
Der Streitgegenstand wird vielmehr bestimmt durch den Antrag des Klägers und den zu
seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt (Musielak, ZPO, 4. Aufl., Einl. Rn.
69).
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Schon der Einstellungsantrag des Klägers ist hier nicht auf einen Betrag in Höhe der
klageweise geltend gemachten Hauptforderung beschränkt; vielmehr begehrt der Kläger
nach dem Wortlaut seines Antrages die vollständige Einstellung der betriebenen
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus den in seinem Antrag aufgeführten
Grundschuldbestellungen.
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Eine Beschränkung dieses Einstellungsbegehrens lässt sich auch nicht aus dem hierzu
vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten. Wie die Kammer bei Bescheidung des
Einstellungsantrages zutreffend festgestellt hat, stützt der Kläger den Einstellungsantrag
auf einen völlig anderen Sachverhalt. Gegenstand der Zahlungsklage ist die Gutschrift
eines der Beklagten zur Einziehung eingereichten Schecks. Gegen die
Zwangsvollstreckung wehrt sich der Kläger aber nicht mit der Begründung, die Beklagte
müsse ihm den Scheckbetrag gutschreiben, sondern mit der Begründung, die
Gesamtforderung sei unrichtig berechnet; ein nicht mehr valutierendes Darlehen von
136.000,00 DM, das in keinerlei Zusammenhang mit der Scheckeinreichung steht, sei
ihm belastet worden und die Beklagte habe ihn geschädigt, in dem sie seine
Lebensversicherung gekündigt habe. Der Einstellungsantrag gründet sich also auf völlig
andere tatsächliche Umstände, wie die Klage. Der einzige Zusammenhang zwischen
dem Klageantrag in der Hauptsache und dem Einstellungsantrag ist derjenige, dass die
Parteien die selben sind.
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Der Sache nach liegt damit ein Fall der Klagehäufung vor. Die Beschwerde weist zu
Recht darauf hin, dass die Sachlage in einem solchen Fall, in dem der Antrag auf
einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung mit einer auf einen völlig anderen
Lebenssachverhalt gestützten Leistungsklage verbunden wird, gebührenrechtlich nicht
anders beurteilt werden kann, als wenn der Einstellungsantrag isoliert gestellt würde,
was ebenfalls unzulässig wäre.
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Entgegen der Ansicht des Landgerichts sind daher hier die Werte der Zahlungsklage
und des Einstellungsantrages nach §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, 5 ZPO zusammen zu
rechnen.
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(2) Der Einstellungsantrag ist danach mit einem Wert von 41.925,95 EUR in Ansatz zu
bringen und nicht mit 335.469,43 EUR, wie die Beklagte meint.
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Der Streitwert ist nach §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO zu schätzen, und zwar mit einem
Bruchteil der Hauptforderung, aus der die Vollstreckung betrieben wird. § 6 ZPO,
wonach es auf den vollen Wert der Hauptforderung ankommen würde, ist auf die
Bewertung eines Antrages auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht
anzuwenden, weil der Streit nicht die konkrete Sicherstellung der Forderung, sondern
deren Vollstreckbarkeit als Voraussetzung für Maßnahmen der Zwangsvollstreckung
betrifft. Eine entsprechende Anwendung entfällt wegen der zeitlich eng begrenzten
Wirkung einer einstweiligen Einstellung: § 6 ZPO setzt, indem er auf den vollen Wert der
Forderung oder des Pfandes abstellt, endgültige Maßnahmen voraus. Wegen der
zeitlich begrenzten Wirkung einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung
kann der Wert in der Regel auf 1/5 des Hauptsachewertes geschätzt werden (BGH, Urt.
v. 28. Mai 1991, IX ZR 181/90, NJW 1991, 2280, 2282).
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Der Hauptsachewert in diesem Sinne ist aber - wie bereits ausgeführt - hier nicht der mit
der Klage geltend gemachte Betrag, weil hinsichtlich des Einstellungsantrages eine
Hauptsache gar nicht anhängig ist. Es muss daher ein hypothetischer Hauptsachewert
ermittelt werden. Die Beklagte betreibt gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus
drei Grundschuldurkunden über insgesamt 209.629,73 EUR und der Kläger vertritt die
Ansicht, diese Vollstreckung sei insgesamt unzulässig. Dieser Wert ist also der
Wertberechnung für den Einstellungsantrag zugrunde zu legen, denn die hypothetische
Vollstreckungsgegenklage wäre ebenfalls mit diesem Wert zu bemessen. Soweit die
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Beklagte auf ihre höhere Gesamtforderung verweist, enthält diese Zinsen und Kosten,
die aber bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen sind (Zöller-Herget, ZPO, 25.
Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort: "Vollstreckungsabwehrklage"). Hiervon 1/5 ergibt den Betrag
von 41.925,95 EUR.
(3) Das Beschwerdeverfahren ist nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei; nach § 68
Abs. 3 S. 2 GKG werden Kosten nicht erstattet.
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