Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.12.2006

OLG Düsseldorf: dänemark, vereinbarte eigenschaft, firma, fahrzeug, registrierung, anlieferung, datum, verkehr, abnahme, wagen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 55/06
Datum:
11.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 55/06
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Januar 2006 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert; der
Beklagte wird verur-teilt, an die Klägerin 6.937,57 EUR nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.087,75 EUR
seit dem 1. Dezember 2004 sowie aus weite-ren 850,00 EUR seit dem 5.
Juli 2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen fallen dem Beklagten
zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe :
1
Die Berufung ist zulässig und begründet.
2
I.
3
Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Es durfte nicht zum Nachteil der
Klägerin entscheiden, ohne den Zeugen Thomas K. gehört zu haben. Der Senat hat
dies nachgeholt.
4
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte die Abnahme
des von ihm gekauften BMW 525 d zu Unrecht verweigert hat. Infolgedessen ist er der
Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser beträgt 15 % des Kaufpreises. Im
einzelnen gilt folgendes:
5
1. Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, ein Recht zur Abnahmeverweigerung
gehabt zu haben. Die Klägerin hat vertragsgerecht geliefert. Sämtliche Mängelrügen des
Beklagten gehen fehl.
6
a) Unter drei Gesichtspunkten stellt der Beklagte die Mängelfreiheit in Abrede. Zum
einen macht er geltend, die vertraglich vereinbarte Neuwagenqualität habe deshalb
7
gefehlt, weil der Wagen bei Auslieferung eine "offizielle dänische Zulassung" gehabt
habe. Eine Erstzulassung im EU-Ausland auf einen Dritten beseitige die vertraglich
vereinbarte Eigenschaft der Fabrikneuheit. Außerdem beruft der Beklagte sich auf die im
Zeitpunkt der Anlieferung des Fahrzeugs vorhandene Laufleistung von 307 km. Am
meisten habe ihn jedoch gestört, so der Beklagte persönlich im letzten Senatstermin,
dass am Heck des Fahrzeugs ein Aufkleber mit den Buchstaben "DK" angebracht
gewesen sei. Das sei für ihn das Nationalitätskennzeichen für Dänemark gewesen.
b) Keine dieser drei Beanstandungen ist berechtigt. Die Klägerin hat den ihr
obliegenden Nachweis geführt, dass der als "EU-Neuwagen" verkaufte 5er BMW bei
Anlieferung in O. in einem vertragsgemäßen Zustand gewesen ist. Davon hat der Senat
sich anhand der vorgelegten Urkunden und der Angaben des Zeugen K. überzeugt.
8
aa) Was den Einwand "dänische Zulassung" angeht, so konnte spätestens durch die
Beweisaufnahme geklärt werden, dass der Sachvortrag der Klägerin zutreffend ist,
während der Beklagte in durchaus vermeidbarer Weise von falschen Voraussetzungen
ausgegangen ist. Von einer Auslandszulassung zum öffentlichen Verkehr auf einen
Dritten, sei es ein Endverbraucher, sei es ein Händler, kann nicht die Rede sein. Der
vorliegende Fall ist auch nicht vergleichbar mit einer Kurzzulassung in Form einer
sogenannten Tageszulassung. Näher liegt der Vergleich mit dem in Deutschland
eingeführten Roten Kennzeichen für Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten (§ 28
StVZO) oder mit dem Ausfuhrkennzeichen, wie es in EU-Staaten Verwendung findet.
9
Grundlage des hier strittigen Kennzeichens, von dem der Senat sich anhand des
Lichtbildes Bl. 29 d.A. einen Eindruck verschafft hat, ist die amtliche Registrierung des
Fahrzeugs in Dänemark. So gesehen handelt es sich um ein "Registrierkennzeichen".
Zum Beleg und zugleich zur Erläuterung dieser Registrierung hat die Klägerin mit der
Anlage K 7 eine Urkunde vorgelegt. Die daraus ersichtliche Registriernummer "..." deckt
sich mit der Nummer Inhalt des Kennzeichens am Fahrzeug (vgl. Lichtbild Bl. 29 d.A.).
Ausgestellt ist die Registrierungsurkunde unter dem Datum 28.10.2004. Dass an jenem
Tag die Registrierung des Fahrzeugs erfolgt ist, hat auch der Zeuge K. bekundet. Ferner
hat er darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Aufkleber am Fahrzeugheck mit den
Buchstaben DK keineswegs um das Nationalitätszeichen für Dänemark handelt. Es sei
ein Werbeaufkleber der dänischen Firma T. in E., dem Lieferanten der Klägerin.
10
Unter den gegebenen Umständen hat die Klägerin auch nicht den Anschein einer
Auslandszulassung erweckt, die dem Fahrzeug die Neuwageneigenschaft hätte
nehmen können. Dem Beklagten war bekannt, dass er einen "EU-Neuwagen" erwirbt.
Um den damit verbundenen Preisvorteil für sich zu nutzen, hatte er sich an die Klägerin
gewandt. Unabhängig von der späteren Absprache mit dem Zeugen K., einem der drei
Verkaufsberater der Klägerin, war dem Beklagten klar, jedenfalls hätte es ihm klar sein
müssen, dass der von ihm bestellte BMW aus Dänemark importiert wird. Ein anderes
Einfuhrland kam nicht ernsthaft in Frage. Damit hat der Beklagte sich auf die
Bedingungen und Modalitäten eingelassen, die mit dem Erwerb eines "EU-Neuwagens"
aus Dänemark normalerweise verbunden sind. In der amtlichen Registrierung in
Dänemark mit Ausgabe und Verwendung des oben erörterten Kennzeichens sieht der
Senat Vorgänge, die auch ohne gezielte Aufklärung von einem deutschen
Durchschnittskäufer hingenommen werden müssen. Sie gehören gewissermaßen zu
den Spielregeln, auf die der Beklagte sich eingelassen hat.
11
bb) Anders verhält es sich im Ausgangspunkt mit der Kilometerlaufleistung. Insoweit ist
12
zunächst unstreitig, dass der Kilometerstand am Tag der Anlieferung des Fahrzeugs in
O. 307 betrug. So geht es auch aus der Km-Anzeige auf dem Foto Bl. 28 d.A. hervor.
Von der Fahrstrecke von 307 km entfallen 295 km auf die Distanz zwischen dem BMW-
Auslieferungslager in K. und dem Geschäftssitz der Lieferantin der Klägerin, der Firma
T. E. in E/Dänemark. Das ergibt sich zum einen aus dem Schreiben dieser Firma Bl. 87
d.A., und folgt im übrigen aus den glaubhaften Entfernungsangaben des Zeugen K.
Hinzugefügt hat er, dass die Firma T. die bei ihr angekommenen Fahrzeuge
üblicherweise im Rahmen einer Probefahrt testet. Infolgedessen müsste man etwa 10
bis 15 Kilometer hinzuzählen. Damit ist für den Senat hinreichend klar, wie sich die
Fahrleistung von 307 km erklärt.
Mit einer derartigen Fahrleistung musste der Beklagte auch als Käufer eines EU-
Neuwagens aus Dänemark nicht ohne weiteres rechnen. Auch ein EU-Neuwagen muss
grundsätzlich unbenutzt sein, d.h. er darf noch nicht im öffentlichen Verkehr bewegt
worden sein. Tolerabel sind lediglich, nicht anders als bei einem "normalen"
Neufahrzeugkauf, kürzere Strecken zu Testzwecken. Je nach Vertragsinhalt muss ein
Neuwagenkäufer auch solche Strecken hinnehmen, die im Zuge einer
Überführungsfahrt anfallen. Das ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. Reinking/Eggert,
Der Autokauf, 9. Auflage, Rn 16 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung; OLG
Dresden, Urteil vom 04.10.2006, 8 U 1462/06, noch unveröffentlicht). Wenn eine
derartige Überführungsfahrt weder ausdrücklich noch nach den Umständen (konkludent)
vereinbart ist, ist ein Neuwagenkäufer in der Regel in der Annahme schutzwürdig, dass
das Fahrzeug mit einem Tachostand zwischen 0 und 20 km in seine Hände gelangt.
13
Diese Vorstellung will auch der Beklagte gehabt haben, wie er im letzten Senatstermin
berichtet hat. Keinesfalls habe er mit einer Fahrstrecke von rund 300 km gerechnet und
auch nicht rechnen müssen.
14
In diesem entscheidenden Punkt kann der Senat dem Beklagten nicht folgen.
15
Im Anschluss an seine Bestellung vom 11. Oktober 2004 hat der Beklagte sich nämlich
mit einem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen K., darauf verständigt, dass der für ihn
vorgesehene Wagen von dem BMW-Zentrallager in K. nach E. zur Firma T. auf eigener
Achse überführt wird. Das ergibt sich aus der Aussage des Zeugen K., die der Senat im
Kern für glaubhaft hält. Auch wenn dem Beklagten nicht sämtliche Details des
Transports/Überführung vor Augen gestanden haben, so musste er doch wissen, dass
das Fahrzeug in Dänemark auf eigener Achse bewegt wird. Nur so konnte seinem
Wunsch nach rascher Belieferung Rechnung getragen werden. Auch das hat der Zeuge
K. nachvollziehbar erläutert. Der Senat hat die Bedenken, die von dem Beklagten
persönlich und von seinem Anwalt gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage bzw.
Glaubwürdigkeit des Zeugen K. vorgebracht worden sind, bei seiner Würdigung
berücksichtigt. Sie schlagen nicht durch. Der Senat folgt dem Zeugen K. nicht zuletzt
aufgrund des persönlichen Eindrucks, den er von dem Zeugen gewonnen hat.
16
2. Hat der Beklagte hiernach die Abnahme des von ihm gekauften Fahrzeugs zu
Unrecht verweigert, so ist er der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet. Gestützt auf
die Schadenspauschalierungsklausel im Abschnitt V Ziff. 2 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen berechnet die
Klägerin ihren Schaden mit 15 % des Kaufpreises. Einwendungen gegen diese
Berechnungsweise hat der Beklagte nicht erhoben. Deswegen sieht der Senat keine
Veranlassung, die Berechtigung und Angemessenheit der branchenüblichen
17
Pauschalierungsklausel zu überprüfen. Der Beklagte hat auch nicht von der ihm
ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen geringeren Schaden
der Klägerin nachzuweisen.
15 % des Kaufpreises (Brutto) von 40.585,00 EUR ergibt den klagegegenständlichen
Betrag von 6.087,75 EUR.
18
3.Außerdem schuldet der Beklagte der Klägerin Ersatz in Höhe von 850,00 EUR für die
Rückholung des Fahrzeugs. Diese Kosten sind gesondert angefallen und durch die
Schadenspauschale nicht abgedeckt.
19
4. Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus den §§ 286, 288 BGB.
20
II.
21
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
22
Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Beklagten: 6.937,57 EUR.
23
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, besteht unzweifelhaft nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
24