Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.03.2008
OLG Düsseldorf: akteneinsicht, geschäftsgeheimnis, rechtsschutz, kaufpreis, sicherheitsleistung, verfahrensbeteiligter, eugh, rate, verfügung, vergabeverfahren
Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 12/08
Datum:
05.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Vergabesenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
VII-Verg 12/08
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der
Vergabekammer bei der Bezirksregierung Arnsberg vom 06. Februar
2008 (VK 45/07) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beigeladene.
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
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I. Die Antragstellerin hat im Verlaufe eines Vergabenachprüfungsverfahrens vor der
Vergabekammer Einsicht in die von der Antragsgegnerin über die Angelegenheit
geführten Akten begehrt. Die Beigeladene hat beantragt, bestimmte Seiten von der
Akteneinsicht auszunehmen, bei einer Ablehnung die Einlegung der sofortigen
Beschwerde angekündigt und die Vergabekammer um Wahrung einer bestimmte Frist
nach Erlass des Beschlusses bis zur tatsächlichen Einsichtsgewährung gebeten, um
die Beschwerde einlegen zu können.
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Die Vergabekammer hat durch den angefochtenen Beschluss die Akteneinsicht
weitgehend gewährt. Die Akten sind der Antragstellerin am Morgen des 07. Februar
2008 ausgehändigt worden. Gegen die Entscheidung hat die Beigeladene an diesem
Tage gegen 16.00 Uhr sofortige Beschwerde eingelegt.
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Die Beigeladene hält die Akteneinsicht für rechtswidrig und beantragt nunmehr,
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festzustellen, dass der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksre-gierung
Arnsberg vom 06.02.2008 (VK 45/07) rechtswidrig war.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie hält eine Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht von vornherein für
unstatthaft. Infolge der gewährten Akteneinsicht fehle es auch an einem
Rechtsschutzbedürfnis. Jedenfalls sei die Beschwerde unbegründet.
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II.1.
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Die Beschwerde ist zulässig.
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a) Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 28. Dezember 2007 (VII-Verg 40/07)
entschieden, dass der Beschluss der Vergabekammer über die Gewährung von
Akteneinsicht von dem dadurch beschwerten Verfahrensbeteiligten mit der Beschwerde
anfechtbar ist. Daran hält der Senat fest.
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b) An der Zulässigkeit der Beschwerde ändert sich auch nichts dadurch, dass der
Antragstellerin bereits vor Einlegung der sofortigen Beschwerde Akteneinsicht gewährt
worden ist. Mit der Beigeladenen ist der Senat der Auffassung, dass zur Wahrung
effektiven Rechtsschutzes auch in diesem Falle die sofortige Beschwerde möglich ist.
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Der Senat hat in dem Beschluss vom 28. Dezember 2007 (VII-Verg 40/07) die sofortige
Beschwerde gegen die Gewährung von Akteneinsicht deswegen zugelassen, weil nur
so etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines Verfahrensbeteiligten wirksam
geschützt werden können. Einen wirksamen Schutz dieser Geheimnisse hat auch der
Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2008 (C-450/06)
angemahnt und angemerkt, dass sie dem Grundrecht des Art. 8 EMRK unterlägen und
daher auch im Vergabenachprüfungsverfahren zu beachten seien.
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Es kann für den Rechtsschutz keinen Unterschied machen, ob bei Einlegung der
sofortigen Beschwerde die Vergabekammer bereits Akteneinsicht gewährt hat oder
nicht. Die Vergabekammer hätte zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes
abwarten müssen, ob der Beschluss über die Gewährung von – unbeschränkter oder
nach Auffassung eines Verfahrensbeteiligten nicht hinreichend beschränkter –
Akteneinsicht bestandskräftig würde oder nicht. Sie konnte nicht dadurch vollendete
Tatsachen schaffen, dass sie sofort nach ihrem Beschluss tatsächlich Akteneinsicht
gewährte; dadurch würde dem betreffenden Verfahrensbeteiligten, der schützenswerte
Geheimnisse geltend macht, ein wirksamer gerichtlicher Schutz unmöglich gemacht.
Dieser Gesichtspunkt gilt unabhängig davon, wann die Akteneinsicht tatsächlich
gewährt worden ist. Aus diesem Grunde steht dem betroffenen Verfahrensbeteiligten ein
Rechtsschutzbedürfnis auch gegen bereits faktisch vollzogene Handlungen der
Vergabekammer zu, und zwar auch dann, wenn die Folgen rein tatsächlich nicht wieder
rückgängig gemacht werden können. Für diesen Fall, in dem die Vergabekammer einer
Beschwerde durch eigenes Handeln zuvorkommt, gilt die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erst recht.
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Ob die rechtswidrigerweise gewährte Akteneinsicht Folgen im
Vergabenachprüfungsverfahren als solche zeitigt, bedarf keiner Entscheidung. Selbst
wenn z.B. die so ermittelten Tatsachen nicht verwertet werden dürften, stellt dies keinen
wirksamen Rechtsschutz dar (vgl. auch BVerfG NJW 1999, 2163; NJW 1999, 3773 für
bestimmte rechtswidrige Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen eines Strafverfahrens).
Das Vergabenachprüfungsverfahren erstreckt sich allein darauf, ob der Antragsteller in
einem Vergabeverfahren in seinen Rechten als Bieter verletzt worden ist; ob im Laufe
dieses Verfahrens sonstige Rechte verletzt worden sind, braucht vielfach keine Rolle zu
spielen.
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2.
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Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
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a) Soweit die Beschwerde sich darauf beruft, dass der Nachprüfungsantrag der
Antragstellerin ohne Weiteres zurückzuweisen und daher eine Akteneinsicht überflüssig
sei, trifft dies nicht zu. Es kann offen bleiben, inwieweit diese Gesichtspunkte überhaupt
eine Rolle spielen können. Ob der Antragstellerin die Antragsbefugnis fehlt, wie die
Beigeladene geltend macht, kann nicht ohne jeden Zweifel beurteilt werden. Dazu
bedarf es einer vertieften Prüfung, zumal die Antragstellerin sich zur Durchführung eines
Vorhabens Dritter bedienen könnte. Ob ihr Antrag verwirkt ist, ist gleichfalls nicht ohne
Weiteres zu beurteilen. Mit diesen Streitpunkten kann das Verfahren über ein
Akteneinsichtsgesuch, dass im Rahmen eines eilbedürftigen Nachprüfungsverfahrens
gestellt wird, nicht belastet werden.
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b) Soweit die Beigeladene sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beruft, sind
diese nicht näher bezeichnet und erläutert. Nach der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (Urteil vom 14.02.2008, C-450/06) ist es Sache der Nachprüfungsstelle zu
beurteilen, ob ein schützenswertes Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegt oder
nicht, welches der begehrten Akteneinsicht unter Abwägung der Belange der
Verfahrensbeteiligten entgegen steht. Zu diesem Zweck sind ihr die betreffenden
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Macht ein Verfahrensbeteiligter daher geltend,
eine Unterlage enthalte derartige Geheimnisse, hat er dies gegenüber der
Nachprüfungsstelle, die diese Unterlagen zur Prüfung sowieso nach der genannten
Rechtsprechung des EuGH zur Kenntnis nehmen muss, näher zu begründen. Die für die
übrigen Verfahrensbeteiligten bestimmten Abschriften der Schriftsätze können, wie dies
auch sonst üblich ist, insoweit geschwärzt werden. Bei nur sehr allgemein gehaltenen
Begründungen kann die Nachprüfungsstelle oft nicht beurteilen, ob schützenswerte
Belange einer Akteneinsicht entgegen stehen.
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Der ihr obliegenden Darlegungslast hat die Beigeladene im Streitfal nicht entsprochen.
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c) Der Senat hat von Amts wegen von den fraglichen Aktenbestandteilen Kenntnis
genommen. Ohne weitere Erläuterungen, die jedoch nicht erfolgt sind (vgl. b), kann der
Senat lediglich von den Angaben über die Höhe des Kaufpreises und ähnlichen
Vertragskomponenten von einem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ausgehen.
Insoweit ist jedoch anzumerken, dass der Kaufpreis (sowie der zugrunde gelegte Preis
je m², Kanalanschlusskosten und die Höhe der ersten Rate) auf Bl. 235 der
"Vergabeakte" angegeben ist, eine Seite, die die Beigeladene aber nicht "gesperrt"
wissen will. Von daher muss der Senat davon ausgehen, dass die Beigeladene den
Kaufpreis – sowie dementsprechend ähnliche Komponenten wie z.B. die Höhe der
Sicherheitsleistung für die Raten – nicht als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis einstuft.
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3.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Der Beschwerdewert wird auf 500.000 Euro festgesetzt. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass die Akteneinsicht als solche nicht unbedingt über den Erfolg oder den Misserfolg
des Nachprüfungsantrages entscheidet, sondern – zumindest auch –von anderen
Fragen maßgeblich abhängt. Aus diesen Gründen kann der Wert des "Auftrages" nicht
als Beschwerdewert herangezogen werden (vgl. schon Beschluss des Senats vom
28.12.2007 – VII-Verg 40/07).
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Dicks
Schüttpelz
Frister
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