Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.06.2008

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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 226/07
Datum:
24.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 226/07
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer
- Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf vom 24.09.2007
- 11 O 145/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
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Der Kläger macht Ansprüche aus der bei der Beklagten unterhaltenen
Vollkaskoversicherung für seinen PKW M., amtl. Kennzeichen ... wegen eines angeblich
am 23.06.2006 im europäischen Teil Istanbuls erlittenen Verkehrsunfalls geltend.
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Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei wegen
Verstoßes des Klägers gegen die ihn gem. § 7 Abs. 1 (2) S. 3 AKB treffenden
Aufklärungsobliegenheiten gem. § 7 Abs. 5 S. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG von der
Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
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Die hiergegen gerichtete zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und
begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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Allerdings ist die Beklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht wegen
Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten des Klägers von ihrer Verpflichtung zur
Leistung frei geworden.
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Nach § 7 Abs. 1 (2) S. 3 der hier in den Vertrag einbezogenen AKB hat der
Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles alles zu tun, was zur
Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Das
Landgericht hat insoweit zunächst zutreffend ausgeführt, dass eine Leistungsbefreiung
hier nicht wegen unerlaubten Entfernens des Klägers vom Unfallort eingetreten ist. Das
Verlassen der Unfallstelle stellt nur dann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in
der Kaskoversicherung dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des
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§ 142 StGB erfüllt wird (BGH r+s 2000, 94, 95). Dies ist hier nicht ersichtlich. Die
Beklagte hat nicht einmal konkret dargelegt, dass in der T. eine dem § 142 StGB
vergleichbare Vorschrift existiert und wie diese konkret ausgestaltet ist. Selbst wenn
man unterstellt, dass es eine vergleichbare Vorschrift gibt, kann nicht festgestellt
werden, dass der Tatbestand des § 142 StGB erfüllt ist, da die Beklagte nicht konkret
vorgetragen hat und auch nicht ersichtlich ist, dass bei dem angeblichen Unfallereignis
ein Fremdschaden entstanden ist, der eine Warte- und Feststellungspflicht des Klägers
ausgelöst hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten bestehen die Pflichten des § 142
StGB nicht zugunsten der Kaskoversicherung, wenn an dem Unfall kein Dritter beteiligt
oder hierdurch geschädigt ist. Feststellungsinteressen der eigenen Versicherung sind
im Rahmen des § 142 StGB belanglos, da der Unfall nicht unmittelbar in deren
Rechtsbereich eingreift (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 27. Aufl., § 142, Rdnr. 26
m.w.N.).
Die Beklagte dürfte auch nicht deshalb von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei
geworden sein, weil der Kläger in der Schadensanzeige vom 17.08.2006 falsche
Angaben zur Schadenszeit gemacht hat. Die Schadenanzeige ist unstreitig von einem
Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Beklagten ausgefüllt worden. Dies ist erkennbar
flüchtig und unvollständig geschehen. Mehrere Rubriken sind gar nicht oder
widersprüchlich ausgefüllt worden. So ist unter der Überschrift "Fahrzeuglenker" der
Name des Klägers und Versicherungsnehmers angegeben, gleichzeitig ist aber die
Frage, ob der Fahrzeuglenker der Ehegatte/Partner des Versicherungsnehmers sei,
bejaht worden. Die Schilderung des Unfallhergangs ist denkbar knapp, die zweite Seite
des Fragebogens ist bis auf die Frage, ob Personen verletzt wurden, gar nicht ausgefüllt
worden. Die Beklagte konnte aufgrund der ihr vorliegenden Dokumente der türkischen
Polizeibehörden, auf die der Kläger in der Schadensanzeige durch Angabe der seinen
Unfallbericht aufnehmenden Dienststelle Bezug genommen hat, unschwer erkennen,
dass der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung eine andere Schadenszeit als in
der Schadensanzeige genannt hatte. Der Beklagten dürfte die Berufung auf
Leistungsfreiheit gemäß § 6 Abs. 3 VVG hier deshalb verwehrt sein, weil sie dem Kläger
den für sie offenkundigen Widerspruch zu den türkischen Unterlagen betreffend die
Schadenszeit nicht vorgehalten und nicht auf diese Weise auf eine sachgerechte
Klärung der Formularfrage des auch im übrigen offensichtlich flüchtig ausgefüllten
Vordrucks hingewirkt hat. Die für die Beklagte erkennbare unvollständige und in sich
widersprüchliche Ausfüllung der Schadensanzeige hätte sie von sich aus veranlassen
müssen, auf eine Vervollständigung hinzuwirken und bei Widersprüchen mit den ihr
vorliegenden Unterlagen aus der T. diese dem Kläger vorzuhalten. Denn angesichts
des von ihrem Mitarbeiter erkennbar unzureichend ausgefüllten Formulars konnte sie
nicht ausschließen, dass Abweichungen gegenüber den Angaben bei der türkischen
Polizei auf einem Missverständnis beruhten. Ein Versicherungsverhältnis steht in
besonderem Maße unter dem Schutz des Grundsatzes von Treu und Glauben, der für
den Versicherer ggf. auch Hinweis- und Fürsorgepflichten beinhalten kann. Dies gilt
auch für die Schadensaufnahme und die ergänzende Befragung des
Versicherungsnehmers. Auch hierbei darf der Versicherer nicht einseitig seine
Interessen in den Vordergrund stellen, sondern hat auch die berechtigten Belange
seines Versicherungsnehmers zu wahren. Deshalb kann er sich nicht ohne weiteres auf
Leistungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 VVG berufen, wenn sich bereits aus dem ausgefüllten
Schadenanzeigeformular ergibt, dass die darin vermerkten Angaben widersprüchlich
oder sonst wie unklar sind (BGH NJW-RR 1997, 277). Wenn ein Irrtum oder
Missverständnis des Versicherungsnehmers, von dessen Redlichkeit zunächst
auszugehen ist, nicht fern liegt, jedenfalls aber möglich ist, ist der Versicherer nach Treu
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und Glauben verpflichtet, auf seine anderweitige Kenntnis hinzuweisen, um so den
Versicherungsnehmer zu einer Überprüfung und Korrektur seiner Falschangaben zu
veranlassen. Es widerspricht Treu und Glauben, den Versicherungsnehmer sehenden
Auges ohne jede Warnung mit seinem Begehren auf Versicherungsschutz scheitern zu
lassen (OLG Hamm, NJW-RR 2000, 1122, 1123).
Dies kann im Ergebnis aber dahinstehen. Denn die Klage ist nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme vor dem Senat unabhängig von einer Verletzung der Obliegenheiten
des Klägers unbegründet. Aufgrund der Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung
des Senats fest, dass die Schäden an dem Fahrzeug des Klägers durch ein versichertes
Ereignis, und zwar einen Unfall i.S. des § 12 Nr. 1 II e) AKB verursacht worden sind.
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Es ist Sache des Versicherungsnehmers, den äußeren Tatbestand eines
Unfallereignisses, also die Verursachung der Sachschäden an einem Fahrzeug durch
ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis
darzutun und zu beweisen. Aufgrund der informatorischen Anhörung des Klägers und
der Vernehmung seiner Ehefrau als Zeugin vermag sich der Senat nicht die
Überzeugung zu bilden, dass das von dem Kläger behauptete Unfallereignis
stattgefunden hat. Zahlreiche Widersprüche zwischen dem Parteivortrag, den vom
Kläger vorgelegten Unterlagen der türkischen Behörden, seinen Angaben bei der
informatorischen Anhörung und den Bekundungen seiner Ehefrau als Zeugin sowie
seinen Erklärungen gegenüber dem Versicherungsagenten führen dazu, dass die
Darstellung des Klägers betreffend das Unfallereignis nicht glaubhaft ist. Der
polizeilichen Anzeigenaufnahme ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger, wie er in der
Klageschrift behauptet hat, die zuständige Polizei bereits um 9 Uhr morgens aufgesucht
habe. Im Protokoll wird als Zeitpunkt der Vernehmung 13.50 Uhr angegeben. In der
Zusammenfassung des "Gesprächs mit dem Staatsanwalt" heißt es, der Kläger sei am
23.06.2006 um 13 Uhr zur Polizeiwache gekommen und habe von dem Unfall berichtet.
Er habe sich von der Unfallstelle entfernt, um seine Kinder unterzubringen, habe später
die Verkehrspolizei gerufen, diese habe ihm gesagt, dass er zur Polizeiwache müsse.
Angesichts dieser eingehenden Schilderung des Ablaufs der Ereignisse wäre zu
erwarten gewesen, dass die t. Polizei dort erwähnt hätte, wenn der Kläger das erste Mal
bereits um 9 Uhr zur Polizeidienststelle gekommen wäre. Auch in seiner Vernehmung
vor der t. Polizei hat der Kläger ausweislich des Protokolls nichts davon erwähnt, dass
er bereits um 9 Uhr das erste Mal die Polizeidienststelle aufgesucht hat. Vielmehr hat er
dort geschildert, er sei nach dem Wegbringen der Kinder erneut zur Unfallstelle
gekommen, wo ihm durch die Verkehrspolizei mitgeteilt worden sei, dass er zur
Polizeiwache fahren solle. Auffällig ist auch, dass der Kläger gegenüber der t. Polizei
nicht erwähnt hat, dass sich auch seine Ehefrau im Zeitpunkt des Unfalls in dem Auto
befand. Er hat dort nur angegeben, dass sich seine Kinder im Auto befunden hätten, um
zu erklären, dass er die Unfallstelle verlassen habe.
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Widersprüche gibt es auch zwischen den Angaben des Klägers bei seiner persönlichen
Anhörung und der Aussage seiner Ehefrau als Zeugin. Während die Ehefrau geschildert
hat, dass sich der Unfall auf dem Weg von ihrer Cousine in I. zu ihrer Heimatstadt in der
T. ereignet habe, hat der Kläger erklärt, sie seien auf dem Weg zu einem Besuch bei
dieser Verwandten gewesen, zu der sie nach dem Unfall auch die Kinder gebracht
hätten.
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Auch hat der Kläger widersprüchliche Angaben dazu gemacht, wann und von welchem
Ort sein Fahrzeug abgeschleppt worden sei. Gegenüber dem Zeugen S..., dem
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Mitarbeiter in der Geschäftsstelle der Beklagten, mit dem der Kläger am 18.10.2006
wegen der Ablehnung des Versicherungsschutzes durch die Beklagte gesprochen hat,
hat er angegeben, er habe sein Fahrzeug gleich nach dem Unfall durch einen
Abschleppdienst abschleppen lassen und sei deshalb etwa gegen 9 Uhr bei der Polizei
gewesen, um den Unfall aufnehmen zu lassen. Dies hat der Zeuge B. der Beklagten
unmittelbar nach dem Gespräch mit Schreiben vom 18.10.2006 mitgeteilt und bei seiner
Vernehmung durch den Senat nochmals im einzelnen geschildert. Bei seiner
persönlichen Anhörung vor dem Senat hat der Kläger hingegen angegeben, er habe
das Fahrzeug erst am Nachmittag des angeblichen Unfalltages abschleppen lassen,
nachdem er bei der Polizei vernommen worden sei. Er habe überprüfen lassen wollen,
ob er noch längere Strecken mit dem Fahrzeug fahren könne. Da der Kläger – nach
seiner Behauptung – unmittelbar nach dem Unfall zunächst seine Kinder zu seiner
Cousine gebracht, dann mit dem Fahrzeug zur Unfallstelle zurückgefahren und
schließlich zur Polizeidienststelle gefahren ist, ist es nicht plausibel, dass er das
Fahrzeug nicht noch in die Werkstatt gefahren hat, sondern es angeblich von der Polizei
aus hat abschleppen lassen. Diese zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten
führen dazu, dass das von dem Kläger behauptete Unfallereignis nicht als bewiesen
angesehen werden kann. Vielmehr besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass
die Schäden an dem Fahrzeug des Klägers nicht durch ein versichertes Ereignis
entstanden sind. Hierfür spricht auch, dass der Kläger bereits wegen
Versicherungsbetrugs vorbestraft ist. Das Amtsgericht Erkelenz hat mit Strafbefehl vom
14.12.2005, gegen den der Kläger keinen Einspruch eingelegt hat, in dem Verfahren
100 Js 1038/05 gegen den Kläger eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen verhängt, weil er
der Gothaer Versicherung Schäden als angeblich durch Vandalismus entstanden
gemeldet hat. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens wurde jedoch festgestellt,
dass die gemeldeten Schäden, für die der Kläger die Gothaer Versicherung in Anspruch
nahm, tatsächlich durch ein anderes, nicht versichertes Ereignis entstanden waren. Die
nämlichen Schäden meldete der Kläger nicht nur der G. Versicherung, sondern auch der
W. Versicherung, rechnete diese also zwei Mal ab. Im Rahmen der Geltendmachung
dieser Schäden in einem selbständigen Beweisverfahren gab er eine wahrheitswidrige
eidesstattliche Versicherung ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, §§ 711,
713 ZPO.
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Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 5.228,47 €.
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Für die Zulassung der Revision besteht kein begründeter Anlass.
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K. D. G.
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