Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.07.2002
OLG Düsseldorf: ordre public, besondere zuständigkeit, anerkennung, öffentliche ordnung, vollstreckbarerklärung, schiedsspruch, vollstreckung, zürich, ermessen, kartell
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 Sch 5/02
Datum:
15.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-6 Sch 5/02
Tenor:
Der Senat erklärt sich zur Entscheidung der Schiedsgerichtssache für
unzu-ständig.
Die Sache wird an den Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf
ab-gegeben.
G r ü n d e
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I.
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Mit Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts vom 8. Oktober 2001 in Zürich
wurde die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin 6.185.000,00 DM zuzüglich
5 % Zinsen seit dem 12. Mai 1996 zu zahlen. Da die Antragsgegnerin die Zahlung
verweigert hat, begehrt die Antragstellerin die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung
des Schiedsspruchs sowie die Anordnung vorläufiger
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
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Die Antragsgegnerin wendet ein, der Schiedsspruch verstoße gegen den ordre public (§
1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens
vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer
Schiedssprüche). Der Verstoß liege darin, dass der Schiedsspruch zwingende
Vorschriften des Kartellrechts, und zwar § 1 GWB sowie Art. 81 EGV, verletze. Deshalb
handele es sich um eine Kartellsache, die in die Zuständigkeit des Kartellsenats falle.
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Die Antragstellerin tritt einer Abgabe der Sache an den Kartellsenat nicht entgegen, gibt
aber zu bedenken, dass der Gesetzgeber für die Anerkennung und
Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche eine besondere Zuständigkeit
der Oberlandesgerichte als Eingangsinstanz begründet habe. Eine besondere
Zuständigkeit des Kartellsenats habe der Gesetzgeber hingegen nicht angeordnet.
Vielmehr sei den Kartellsenaten der Oberlandesgerichte nach § 91 GWB nur die
Zuständigkeit als Rechtsmittelgericht zugewiesen. Im Übrigen spreche für die
Zuständigkeit der Zivilsenate statt der Kartellsenate, dass es im Verfahren über die
Vollstreckbarerklärung vom Grundsatz her nicht um eine inhaltliche Überprüfung des
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Schiedsspruchs gehe und auch der ordre-public-Vorbehalt eine sachliche Überprüfung
nur in engen Grenzen erlaube.
II.
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Der Senat hat sich zur Entscheidung dieser Schiedsgerichtssache für unzuständig
erklärt, da vorliegend die Zuständigkeit des Kartellsenats gegeben ist.
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Die Antragsgegnerin macht geltend, der Schiedsspruch verstoße gegen den ordre
public gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b
des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung
ausländischer Schiedssprüche, weil § 1 GWB und Art. 81 EGV verletzt seien. Damit
hängt die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des
Schiedsspruchs vom 8. Oktober 2001 teilweise von einer Entscheidung ab, die im Sinne
des § 87 Abs. 1 Satz 2 GWB nach dem GWB zu treffen und im Sinne des § 96 Satz 1
Halbsatz 2 GWB von der Anwendbarkeit des Art. 81 EGV (= Art. 85 EGV a.F.) abhängt.
Für solche Entscheidungen sind in der Eingangsinstanz die Kartell-Landgerichte gemäß
§§ 87 Abs. 1 Satz 2, 96 Satz 1 Halbsatz 2 GWB und in der Oberlandesgerichts-Instanz
die Kartellsenate gemäß §§ 91 Satz 2, 87 Abs. 1 Satz 2, 96 Satz 1 Halbsatz 2 GWB
zuständig, wobei diese Zuständigkeiten gemäß § 95 GWB ausschließliche sind. Dies
führt dazu, hier die ausschließliche Zuständigkeit des Kartellsenats anzunehmen, wobei
offenbleiben kann, ob dies aus einer unmittelbaren oder entsprechenden Anwendung
der vorstehenden Vorschriften folgt. § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO steht der
Zuständigkeit des Kartellsenats nicht entgegen. Diese Vorschrift ist nur insoweit
Spezialregelung gegenüber den §§ 87 ff. GWB, als sie festlegt, dass als
Eingangsinstanz das Oberlandesgericht und nicht das Landgericht zu entscheiden hat.
Hingegen wird in § 1062 ZPO nicht geregelt, ob ein Zivilsenat oder der Kartellsenat zur
Entscheidung berufen ist. Insoweit enthält § 91 GWB eine dem § 1062 BGB vorgehende
spezielle Regelung.
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Hiergegen lässt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht einwenden, im
Verfahren über die Vollstreckbarerklärung gehe es vom Grundsatz her nicht um eine
inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs und auch der ordre-public-Vorbehalt
erlaube eine sachliche Überprüfung nur in engen Grenzen. Wie sich aus § 1061 Abs. 1
Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b des Übereinkommens vom 10.
Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
ergibt, darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagt werden,
wenn festgestellt wird, dass sie der öffentlichen Ordnung des Landes widersprechen
würde. Insoweit ist aber kein Ermessen gegeben. Vielmehr ist der Antrag auf
Vollstreckbarerklärung abzulehnen, wenn die Anerkennung des Schiedsspruchs gegen
die öffentliche Ordnung verstößt, wobei zur "öffentlichen Ordnung" die zwingenden
kartellrechtlichen Vorschriften, etwa § 1 GWB sowie Vorschriften des EGV, gehören (vgl.
BGHZ 46, 365, 367; Münchener Kommentar-Gottwald, ZPO, 2. Aufl., § 1061 Rn. 6 sowie
Art. V Rn. 60).
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