Urteil des OLG Düsseldorf vom 24.04.2010
OLG Düsseldorf (anlage, material, maschine, erfindung, breite, brand, bezug, eigenschaft, lehre, verwendung)
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 132/06
Datum:
24.04.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 132/06
Tenor:
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. Oktober 2006 verkündete
Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird
zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der
Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von
120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht
die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 750.000,-- Euro
festgesetzt.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des am 23. August 1999 unter
Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 22. Dezember 1998
3
angemeldeten, am 7. Juli 2005 eingetragenen und am 11. August 2005 bekannt
gemachten deutschen Gebrauchsmusters 299 24 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K
2) betreffend ein Aufzugsystem. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf
Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum
Schadenersatz in Anspruch.
Das Klagegebrauchsmuster ist zusammen mit dem Gebrauchsmuster 299 24 xxx,
welches Gegenstand des vor dem Senat zwischen denselben Parteien unter dem
Aktenzeichen I-2 U 131/06 geführten Rechtsstreits ist, durch Teilung aus dem deutschen
Gebrauchsmuster 299 24 xxx (Anlage AS 4, Stammgebrauchsmuster) hervorgegangen,
welches seinerseits am 25. April 2005 aus der PCT-Anmeldung US 1999/19 xxx
(Anlage AS 1) angemeldet wurde. Der geltend gemachte Schutzanspruch 1 lautet wie
folgt:
4
Aufzugsystem mit einer Maschine (20), einer von der Maschine (20) drehend
antreibbaren Traktionsscheibe (24), einer Kabine (14), einem Gegengewicht (16),
und einem Zugelement (22), das die Kabine (14) und das Gegengewicht (16) trägt
und das mit der Traktionsscheibe (24) zum Bewegen der Kabine (14) und des
Gegengewichts (16) zusammenwirkt,
dadurch gekennzeichnet
Zugelement (22) einen lasttragenden Strang (26) aus metallischem Material
aufweist, der in eine flammhemmende Umhüllungsschicht (28) aus
nichtmetallischem Material eingeschlossen ist; und dass das Zugelement (22) ein
Dimensionsverhältnis Breite zu Dicke hat, welches größer als 1 ist.
5
Wegen des Wortlauts der lediglich "insbesondere" geltend gemachten Schutzansprüche
2-6, 11-18, 20-23, 25 und 34 wird auf die Klagegebrauchsmusterschrift Bezug
genommen.
6
Die nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen zeigen Ausführungsbeispiele
der Erfindung, und zwar Figur 1 eine Perspektivansicht des Aufzugssystems bestehend
aus Kabine, Gegengewicht, Zugelement und Antriebsvorrichtung und die Figuren 2 bis
5 Schnittdarstellungen der Traktionsscheibe mit aufliegendem Zugelement bzw.
mehreren Zugelementen, die jeweils aus mehreren umhüllten lasttragenden Strängen
bestehen.
7
Über einen von der Beklagten unter dem 16. Januar 2006 eingereichten Antrag auf
Löschung des Klagegebrauchsmusters (Anlage B 7) hat das Deutsche Patent- und
Markenamt noch nicht entschieden; es hat jedoch mit Bescheid vom 4. August 2006 die
Löschung des parallelen Gebrauchsmusters 299 24 xxx angekündigt.
8
Die Beklagte vertreibt unter den Produktbezeichnungen "3.100", "3.300", "5.300" und
"6.200" Aufzuganlagen, in denen flache Gurte als Zugelemente verwendet werden,
deren lasttragende Stränge aus verdrillten und mit Kunststoff umgebenen Drahtlitzen
bestehen. In Werbeprospekten (Anlagen K 7 bis K 10) ist angegeben, die Gurte
bestünden aus mit Gummi oder Polyurethan umhüllten speziellen Metallkabeln. Bei dem
Polyurethan handelt es sich um Elastolan 1185, einem Polyurethan-Polymer auf
Etherbasis, bei dem Gummi um das Elastomermaterial Ethylen-Propylen-Dien-
Kautschuk (EPDM). Die Querschnittskonfiguration dieser Zuggurte ergibt sich aus der
nachstehend wiedergegebenen von der Klägerin vorgelegten Abbildung Anlage K 17
und den von der Beklagten zu den Akten gereichten ebenfalls nachfolgend gezeigten
Abbildungen gemäß Anlagen B 3 und B 8. Die mit der Traktionsscheibe
9
zusammenwirkende Seite des Zugelementes ist im Querschnitt zahn- bzw. keil- oder
wellenförmig ausgebildet, wobei die Schrägflächen des Zugelementes auf den
komplementär geformten Schrägflächen der Traktionsscheibe aufliegen. Auf der der
Traktionsscheibe abgewandten Seite sind die von der Beklagten verwendeten
Zugelemente mit einer Textilschicht aus Nylongewebe versehen, die nach dem
Vorbringen der Beklagten im Herstellungsprozess auf die lasttragenden Stränge
aufgelegt werden. Die Traktionsfläche, über die die Zuggurte laufen, befindet sich auf
der Rotorwelle.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht beide Ausführungsformen als Verletzung des
Klagegebrauchsmusters angegriffen. Die Beklagte ist dem entgegen getreten und hat
eingewandt, die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen beträfen Ausführungsformen,
die vor der Eintragung des Klagegebrauchsmusters benutzt worden seien und der
seither verwendeten tatsächlichen Ausgestaltung nicht entsprächen. Als
Umhüllungsmaterial für die Stränge werde in Deutschland nur noch EPDM verwendet.
Auch in anderen Einzelheiten unterscheide sich die angegriffene Ausführungsform von
der schutzbeanspruchten Lehre. Insbesondere seien die lasttragenden Stränge nicht
von einer flammhemmenden Schicht umhüllt. Die Nylonschicht sei brennbar und liege
unmittelbar auf den Tragesträngen diese berührend auf, so dass das andere
nichtmetallische Material die Stränge an den Berührungsstellen nicht umschließen
könne. Aus der als Anlage B 4 vorgelegten Herstellerbeschreibung gehe hervor, dass
EPDM ebenfalls nicht flammhemmend sei, und auch das zuvor eingesetzte Polyurethan
sei brennbar. Abgesehen davon sei das Klagegebrauchsmuster nicht schutzfähig.
10
Durch Urteil vom 26. Oktober 2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin habe auch nach gerichtlichem Hinweis in
der mündlichen Verhandlung nicht konkret dargetan, dass die Beklagte nach der
Eintragung des Klageschutzrechtes – am 7. Juli 2005 – als Umhüllungsmaterial für das
Zugelement Elastolan 1185 verwendet habe. Dass die Prospekte gemäß Anlagen K 7
bis K 10, in denen Polyurethan als Umhüllungsmaterial angegeben sei, aus der Zeit
nach der Eintragung stammten, sei nicht zu erkennen, und die Klägerin habe es auch
nicht konkret behauptet; gleiches gelte für die S. 5-2 des Service-Handbuches gemäß
Anlage K 25 und den als Anlage K 18 vorgelegten Auszug aus dem Anhang EG-
Entwurfsprüfbescheinigung vom 18. August 2004.
11
Im übrigen erfüllten Zugelemente bestehend aus einer Umhüllungsschicht aus dem
nicht metallischen Material EPDM und der Nylon-Gewebeschicht nicht die Vorgabe
einer flammhemmenden Umhüllungsschicht im Sinne des Klageschutzrechtes. Das
Nylongewebe habe sich auch in einem von der Klägerin (gemeint ist offensichtlich die
Beklagte) durchgeführten Versuch, dessen Verlauf sie in der mündlichen Verhandlung
als Videofilm gezeigt habe, als brennbar erwiesen. Dass die übrige Umhüllung aus
EPDM für sich allein flammhemmend sei, sei nicht ersichtlich, nachdem die Beklagte
unwidersprochen vorgetragen habe, sie habe die Verwendung flammhemmender
Umhüllungen eingestellt, nachdem sich herausgestellt habe, dass diese Eigenschaft zur
Erlangung der EG-Entwurfsprüfbescheinigung nicht erforderlich sei. Wegen weiterer
Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
12
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren gegen die Ausführungsform mit
EPDM-Umhüllung im zuletzt geltend gemachten Umfang weiter. Zur Begründung führt
sie unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen aus: Das
Landgericht habe ohne weitere Anhaltspunkte eine Umhüllungsdicke von 200 µm für
13
unzureichend gehalten; es komme aber nicht auf die Dicke der Schicht, sondern auf ihre
Dichte an. Weiterhin habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass bei dem Versuch
der Beklagten nur das Nylongewebe und nicht das EPDM gebrannt habe. Dass
zusätzlich Nylongewebe vorhanden sei, führe aus dem Schutzbereich des
Klagegebrauchsmusters nicht hinaus. Das Nylongewebe sei von dem flüssig
eingegossenen EPDM vollständig durchtränkt und versiegelt, so dass auch die
Metallstränge von allen Seiten von EPDM eingekapselt seien. Bei dieser
Ausführungsform habe sich entgegen den Feststellungen des Landgerichtes im
Gegensatz zur Ausführungsform "Polyurethan" die Nylonschicht auch weder verflüssigt
noch sei sie brennend herabgetropft. Sollte eine wortsinngemäße Verletzung zu
verneinen sein, verwirkliche die Umhüllung aus EPDM mit einer kunststoffdurchtränkten
Nylongewebeschicht auf der scheibenabgewandten Seite die schutzbeanspruchte
technische Lehre jedenfalls mit äquivalenten Mitteln.
Die Klägerin beantragt,
14
das angefochtene Urteil abzuändern und
15
I.
16
die Beklagte und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für
jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
von bis zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis
zu sechs Monaten, zu unterlassen,
17
ein Aufzugssystem mit einer Maschine, einer von der Maschine drehend
antreibbaren Traktionsscheibe, einer Kabine, einem Gegengewicht und einem
Zugelement, das die Kabine und das Gegengewicht trägt und das mit der
Traktionsscheibe zum Bewegen der Kabine und des Gegengewichts
zusammenwirkt,
18
herzustellen, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen,
19
bei dem das Zugelement einen lasttragenden Strang aus metallischem Material
aufweist, der in eine Flammen hemmende Umhüllungsschicht aus nicht
metallischem Material eingeschlossen ist und bei dem das Zugelement ein
Dimensionsverhältnis Breite zu Dicke hat, welches größer als 1 ist,
20
hilfsweise (anstelle des vorhergehenden Absatzes)
21
bei dem das Zugelement einen lasttragenden Strang aus metallischem Material
aufweist, der in eine Flammen hemmende Umhüllungsschicht aus nicht
metallischem Material eingeschlossen ist und ein Nylongewebe auf seiner
Rückseite aufweist, bei dem das Zugelement ein Dimensionsverhältnis Breite zu
Dicke hat, welches größer als 1 ist,
22
insbesondere wenn auch einer oder mehrere der Unteransprüche 2 bis 6, 11 bis
18, 21 bis 23, 25 und/oder 34 verwirklicht werden,
23
II.
24
der Klägerin über den Umfang der vorstehend bezeichneten und seit dem
7. August 2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter
Vorlage eines Verzeichnisses der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten der
einzelnen Anlagen unter Einschluss etwaiger Wartungs- und Serviceverträge für
die Anlagen unter Angabe
25
1. der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten,
Lieferpreise und Lieferverträge,
2. der Laufzeiten, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Wartungs- und/oder
Servicepreise der Wartungs- und Serviceverträge,
3. Namen und Anschrift der jeweiligen Vertragspartner,
4. der produktabhängigen Gestehungskosten unter Nennung der einzelnen
Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,
5. der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen,
Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebots preise
sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
6. der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und
Verbreitungsgebiet,
26
27
wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der
Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin
einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit
verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die
durch seine Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich
ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer
und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind,
28
III. der Klägerin für die Zeit seit dem 7. August 2005 Auskunft über die Herkunft und
den Vertriebsweg der vorstehend bezeichneten Zugelemente zu erteilen,
insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der
Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber
sowie unter Angabe der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenden oder
bestellten Erzeugnisse;
29
IV.
30
die in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten
befindlichen Zugelemente gemäß Ziffer I. an einen von der Klägerin zu
beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der
Beklagten herauszugeben;
31
V.
32
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu
ersetzen, der ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 7. August
33
2005 entstanden ist oder zukünftig entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
34
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
35
hilfsweise,
36
das Verletzungsverfahren bis zur Entscheidung über den das
Klagegebrauchsmuster betreffenden Löschungsantrag auszusetzen.
37
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Klägerin unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen.
38
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
39
Der Senat hat mit von der Klägerin vorgelegten Gurtabschnitten mit EPDM-Umhüllung
(Anlage BK 8) Brandversuche ausführen lassen. Wegen der Versuchsbedingungen und
des Ergebnisses wird auf die Niederschrift betreffend die Sitzung vom 31. März 2008 in
der Ausbildungswerkstatt der Firma A in Düsseldorf und das während der Versuche
erstellte Videofilmmaterial verwiesen.
40
II.
41
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht
die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu,
weil die angegriffenen Aufzugsysteme der Beklagten mit der technischen Lehre des
Klagegebrauchsmusters nicht übereinstimmen.
42
1.
43
Die in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters beschriebene Erfindung betrifft
Aufzugsysteme, speziell die Gestaltung ihrer Zugelemente, die Kabine und
Gegengewicht miteinander verbindend tragen und über eine motorgetriebene
Traktionsscheibe geführt werden, die Kabine und Gegengewicht durch ihre
Drehbewegung im Schacht auf- und ab bewegt.
44
Herkömmliche Traktionsaufzugssysteme arbeiten mit im Querschnitt runden Stahlseilen
und gusseisernen Traktionsscheiben, die sich nach den einleitenden Ausführungen der
Klagegebrauchsmusterschrift (S. 1, Zeilen 24 ff.) gut bewährt haben, aber dennoch in
ihren Einsatzmöglichkeiten beschränkt sind. Eine erste Einschränkung ist bedingt durch
die Traktionskräfte bzw. die Haftreibung zwischen Seilen und Scheibe. Sie können
durch Erhöhung des Umschließungswinkels der Seile oder durch Unterschneiden der
Nuten in der Scheibe gesteigert werden (vgl. Hellmut Ernst, Die Hebezeuge, Band 1, 8.
Aufl. 1973, S. 32, Anlage B 1). Beides reduziert jedoch die Haltbarkeit der Seile; ein
höherer Umschließungswinkel steigert die Abnutzung der Seile, eine Unterschneidung
der Nuten den Seildruck (Klagegebrauchsmusterschrift S. 1, Zeilen 27-30 und S. 2,
Zeilen 61 bis 68). Höherer Seildruck verkürzt ebenfalls die Lebensdauer der Seile und
steigert auch den Nutenverschleiß. Synthetische Auskleidungen in den Nuten der
Scheibe erhöhen den Reibungskoeffizienten zwischen Seil und Scheibe und
45
minimieren gleichzeitig den Verschleiß der beiden zusammenwirkenden Teile
(Klagegebrauchsmusterschrift S. 1 und 2, Zeilen 31 bis 36).
Auch die Ermüdungseigenschaften und die begrenzte Flexibilität runder Stahlseile
beschränken deren Einsatzmöglichkeiten. Der nach einschlägigen
Sicherheitsbestimmungen erforderliche Mindestdurchmesser der Seile erfordert
entsprechend große Treibscheibendurchmesser von mindestens 320 bzw. 380 mm. Mit
zunehmendem Scheibendurchmesser steigt auch das von der Antriebsmaschine
benötigte Drehmoment (Klagegebrauchsmusterschrift S. 2, Zeilen 38 bis 46).
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Seile aus Aramidfasern sind zwar flexibler, haben ein verbessertes Verhältnis von
Zugfestigkeit zu Gewicht und verbessern die Traktion (Klagegebrauchsmusterschrift,
Spalte 2, Zeilen 48-59), aber auch sie unterliegen einem immer noch beträchtlichen
Seildruck, der die Aramidfasern beschädigen kann und die Reduziermöglichkeit des
Scheibendurchmessers einschränkt; darüber hinaus sind sie bei Querbelastungen
defektanfälliger (Klagegebrauchsmusterschrift, S. 3, Zeilen 70 bis 80). Hinzu kommt der
bei Stahlseilen anfallende Wartungsaufwand für das Aufbringen von Gleit- und
Schmiermitteln (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, S. 5, Zeilen 147 bis 153).
47
Die Aufgabe (das technische Problem) der Erfindung besteht darin, bei gleichzeitiger
Traktionssteigerung den Seildruck der Zugelemente zu vermindern, um den
Treibscheibendurchmesser weiter verringern zu können (Klagegebrauchsmusterschrift,
S. 3, Zeilen 94 bis 102; S. 4, Zeilen 106 bis S. 5, Zeile 153). Außerdem sollen die
Wirkungen eines Feuers auf die nicht metallische Umhüllung der Stahlstränge minimiert
werden (Spalte 5, Zeilen 160 bis 170).
48
Zur Lösung dieser Aufgabe werden in Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters
folgende Merkmale miteinander kombiniert:
49
1. Aufzugssystem mit
50
51
1. einer Maschine (20),
2. einer von der Maschine (20) drehend antreibbaren Traktionsscheibe (24),
3. einer Kabine (14),
4. einem Gegengewicht (16) und
5. einem Zugelement (22).
52
53
2. Das Zugelement
54
55
1. trägt die Kabine (14) und das Gegengewicht (16),
2. wirkt mit der Traktionsscheibe (24) zum Bewegen der Kabine (14) und des
Gegengewichts (16) zusammen,
3. weist einen lasttragenden Strang (26) aus metallischem Material auf und
4. hat ein Dimensionsverhältnis Breite zu Dicke, welches größer als 1 ist.
56
57
3. Der lasttragende Strang (26) ist in eine Umhüllungsschicht (28) eingeschlossen,
die
58
59
1. aus nichtmetallischem Material besteht und
2. flammhemmend ist.
60
61
Für die Ausgestaltung der Traktionsscheibe enthält Schutzanspruch 1 in den Merkmalen
1.2 und 2.2 der vorstehenden Merkmalsgliederung die für jede Traktionsscheibe
funktionswesentlichen Vorgaben, dass sie von der Maschine drehend antreibbar sein
und mit dem Zugelement zum Bewegen von Kabine und Gegengewicht
zusammenwirken muss. Ein bestimmter Scheibendurchmesser ist in Anspruch 1 nicht
vorgegeben, die Beschreibung hebt allerdings mehrfach als wesentlichen Vorteil der
Erfindung hervor, er könne kleiner ausgebildet sein als bisher üblich (S. 4, Zeilen 115
bis 120 und 124 bis 128, S. 5, Zeilen 137 bis 141 und S. 10, Zeilen 313 bis 319). Erst
der Unteranspruch 26 gibt für den Durchmesser ein konkretes Maß von 100 mm oder
weniger an (vgl. auch S. 10, Zeilen 313 bis 319 und S. 16, Zeilen 528 bis 541). Dieser
Hinweis zeigt dem Fachmann zusammen mit der Vorteilsangabe, die Minimierung des
Scheibendurchmessers erlaube den Einsatz kompakterer Motoren ohne Getriebe
(Klagegebrauchsmusterschrift, S. 4, Zeilen 117 bis 120), dass der Durchmesser der
Traktionsscheibe in solchen Fällen denjenigen der Antriebswelle kaum überragt und bei
entsprechender Dimensionierung der Antriebswelle auch gleich sein kann. Das Wort
Traktions
scheibe
solche Gegenstände, deren Durchmesser entsprechend einer herkömmlichen Scheibe
größer als ihre Dicke ist. Je nach Durchmesser der Scheibe und Breite der Zugelemente
wird sich das bei einer Ausführungsform mit mehreren verhältnismäßig breit
ausgebildeten Zugelementen, wie sie in Unteranspruch 2 und in Figur 3 der
Klagegebrauchsmusterschrift gezeigt werden, kaum erreichen lassen, so dass die
Traktionsscheibe ausgehend von den in Figur 3 erkennbaren Größenverhältnissen eher
eine rollen- bzw. walzenförmige Gestaltung aufweisen wird, deren Dicke den
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Durchmesser übersteigt. Sofern die örtlichen Verhältnisse das günstig erscheinen
lassen, bietet es sich für den Fachmann auch an, Antriebswelle und Traktionsscheibe
als einheitliches Bauteil auszubilden, zumal erfindungsgemäß der Verschleiß von
Zugelement und Traktionsscheibe vermindert werden soll und ein Austausch dann
seltener nötig wird. Dem hält die Beklagte ohne Erfolg entgegen, als separates Teil
ausgebildete Traktionsscheiben hätten den Vorteil, flexibler einsetzbar und bei Bedarf
leichter austauschbar zu sein. Mit diesen Vorteilen befasst sich das
Klagegebrauchsmuster nicht.
Kern der Erfindung ist die in den Merkmalen 2.3, 2.4 und der Merkmalsgruppe 3
beschriebene Ausgestaltung des Zugelements. Wesentlich für die Erfindung ist danach
zum einen die Umhüllung der Lasttragestränge, die nun nicht mehr wie herkömmliche
Seile unmittelbar auf der Traktionsfläche aufliegen. Statt dessen bildet die
Umhüllungsschicht eine Eingriffsfläche für das Zusammenwirken mit der
Traktionsscheibe; außerdem versiegelt sie die Metallstränge, so dass kein
Schmiermittel mehr nötig ist, und füllt die Räume zwischen einander benachbarten
Litzen der Stränge aus, um einen Kontakt von Draht zu Draht zu vermeiden, der wegen
der damit verbundenen Reibkorrosion und Beeinträchtigung der Stränge unerwünscht
ist. Sofern entsprechend griffiges Material für die Umhüllung verwendet wird (vgl. etwa
Schutzanspruch 7), verbessert sie auch die Traktionswirkung
(Klagegebrauchsmusterschrift, S. 5, Zeilen 143 bis 153). Die Verwendung derartigen
Materials ist aber nicht Gegenstand des Schutzanspruches 1, nach dessen Vorgabe in
Merkmal 3.1 nur Metall ausgeschlossen ist.
63
Darüber hinaus schützt die von Merkmal 3.2 verlangte flammhemmende Eigenschaft der
Umhüllungsschicht die Lasttragestränge gegen unbeabsichtigte Beschädigung
aufgrund von Umgebungsfaktoren wie Lösungsmittel oder Flammen, auch in dem
Sinne, dass nicht loses brennendes Umhüllungsmaterial im Aufzugschacht Schäden
hervorrufen kann (Klagegebrauchsmusterschrift, S. 5, Zeilen 155 bis 170). Unter
"flammhemmend" versteht die Gebrauchsmusterbeschreibung – wie die in ihr
enthaltene Legaldefinition ergibt -, dass das Material selbstlöschend ist, sobald die
aktive Flamme von dem Material entfernt worden ist (S. 6, Zeilen 172 bis 174). Das Wort
"sobald" weist den Durchschnittsfachmann unmissverständlich darauf hin, dass sofort
mit dem Ende der Beflammung auch die Verbrennungsreaktion unterbrochen werden
muss und ein Weiterglühen oder –glimmen lediglich auf die Abkühlung des Materials
zurückzuführen sein darf. Setzt sich dagegen der Verbrennungsvorgang des
Umhüllungsmaterials nach dem Entfernen der Flamme fort und kann nur durch Löschen
zum Stillstand gebracht werden, ist es dementsprechend nicht flammhemmend im Sinne
des Klageschutzrechtes. Darauf, ob bestimmte Testverfahren wie die von der Klägerin
im Schriftsatz vom 13. März 2008 (Bl. 260 d.A.) erwähnte und in Anlage BK 9 erläuterte
Brennbarkeitsprüfung nach UL 94 ein Weiterbrennen über eine gewisse Zeit oder über
eine begrenzte Strecke von etwa 3 inches (ca. 7,5 cm/sec.) zulassen und auch unter
solchen Umständen noch von Flammhemmung oder Selbstlöschung sprechen, kommt
es für die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht an. Da in der
Klagegebrauchsmusterschrift auch nicht näher ausgeführt wird, welcher Art die aktive
Flamme sein muss oder wie sie erzeugt wird und auch nicht auf DIN-Normen oder
irgendwelche Brandklassifikationen Bezug genommen wird, geht der
Durchschnittsfachmann davon aus, dass die bei einem möglichen Brand im
Aufzugschacht herrschenden oder zu erwartenden Umstände gemeint sind und
demzufolge jedes Inbrandsetzen des Gurtes genügt, das diesen Bedingungen
entspricht. Auf weitere Einzelheiten, etwa welcher Abschnitt des Gurtes der Flamme
64
ausgesetzt war, die vorherige Dauer der Flammeneinwirkung, die Richtung der Flamme,
die durch den Brand entstehende oder in der Flamme herrschende Temperatur, kann es
vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht ankommen. Die Klagegebrauchsmusterschrift
beschreibt zwei Möglichkeiten, wie die flammhemmenden Eigenschaften erreicht
werden können, nämlich entweder durch Auswählen eines inhärent flammhemmenden
Materials für die Umhüllungsschicht oder die Verwendung eines Zusatzes wie
Phosphorester, Melamine und Halogene (S. 13, Zeilen 415 bis 420). Werden für die
Umhüllungsschicht verschiedene Materialien verwendet, müssen sie erfindungsgemäß
alle flammhemmend im vorstehend beschriebenen Sinne sein; werden die
Metallstränge zwar im wesentlichen von einem flammhemmenden Material eingehüllt,
aber die Einhüllung mit brennbarem Material beschichtet, gehen von dieser
Beschichtung wieder diejenigen Gefahren aus, die es erfindungsgemäß gerade zu
vermeiden gilt.
Zum anderen gehört zum Kern der Erfindung auch die in Merkmal 2.4 beschriebene
flache Ausgestaltung des Zugelementes; sie wird dadurch erreicht, dass statt
herkömmlicher runder Seile ein flacher Lasttragestrang verwendet wird oder mehrere
runde Stränge dünneren Querschnittes nebeneinander angeordnet werden. Dünnere
Seile sind flexibler, so dass kleinere Traktionsscheibendurchmesser verwendbar sind,
was die weiteren Vorteile mit sich bringt, dass weniger kostenintensive kompaktere
Motoren mit hoher Drehzahl eingesetzt werden können, kein Getriebe notwendig ist und
der Durchmesser der Traktionsscheibe auf das in Anspruch 26 angegebene Maß von
100 mm oder weniger vermindert werden kann. Die Steigerung der Breite hilft mit, den
Seildruck zu verteilen (vgl. Klagegebrauchsmusterschrift, S. 3, Zeile 94 bis S. 4, Zeile
120).
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Dass der Wortsinn des Merkmals 2.3 sich nicht auf Ausführungsformen mit einem
einzigen lasttragenden Strang beschränkt, kann angesichts der auf Schutzanspruch 1
rückbezogenen und jeweils mehrere Stränge lehrenden Unteransprüche 4, 5, 12 bis 14,
17, 23 bis 25 und der in den Figuren 2 bis 5 und 9 dargestellten ebenfalls mehrere
Stränge aufweisenden Ausführungsbeispiele nicht ernsthaft bezweifelt werden. Ebenso
wenig können ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass Merkmal 2.1 jede Konfiguration
erfasst, bei der das Zugelement Gegengewicht und Kabine trägt, sei es, dass beide
entsprechend dem Ausführungsbeispiel in Figur 1 der Klagegebrauchsmusterschrift an
den Enden des Zugelementes aufgehängt sind oder nur mittelbar über Umlenkrollen auf
einem Abschnitt des Zuggurtes lasten. In beiden Fällen trägt das Zugelement das
Gewicht von Kabine und Gegengewicht und bewegt abhängig von der Drehrichtung der
Traktionsscheibe den Fahrkorb oder die Antriebsscheibe nach oben oder nach unten.
66
2.
67
Geht man hiervon aus, lässt sich eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters durch die
angegriffenen Aufzugsysteme mit EPDM – umhüllten Zuggurten, die allein noch
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, nicht feststellen. Da das zur Umhüllung der
Metallstränge dieser Zuggurte verwendete Kunststoffmaterial zusätzlich mit einer
Schicht aus Nylongewebe belegt war, hätten sich nach den vorstehenden Ausführungen
beide Materialien nach dem Entfernen der aktiven Flamme ohne Löschmitteleinwirkung
als selbstlöschend erweisen müssen. Das haben sie jedoch nicht getan.
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Die am 31. März 2008 durchgeführten Brandversuche mit den von der Klägerin als
Anlage BK 8 vorgelegten drei Gurtmustern der angegriffenen Ausführungsform haben
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gezeigt, dass die Umhüllungsschicht nicht als flammhemmend im Sinne des Merkmals
3.2 betrachtet werden kann. Die Versuchsanordnung einschließlich der Verwendung
von Propangas als Brennmittel entsprach nach dem unwiderlegten Vorbringen der
Beklagten den Bedingungen ihres in Anlage B 9 dargestellten Versuches, auf den sich
auch die Klägerin bezogen hat. Die untersuchten Gurtabschnitte wurden jeweils
senkrecht nach unten hängend fixiert. Anschließend wurde beim ersten Exemplar eine
Bunsenbrennerflamme etwa 15 Sekunden lang an das untere Ende des Gurtes gehalten
und dieses hierdurch in Brand gesteckt. Obwohl die Flamme nach 15 Sekunden entfernt
wurde, brannte der entzündete Gurtabschnitt weiter, bis er nach 70 Sekunden aus der
Versuchsanordnung herausgenommen und mit Wasser gelöscht wurde. Während der
Branddauer war außerdem die Bildung von Funken zu beobachten, die als brennende
bzw. glühende Partikel auf die Unterlagefläche der Versuchsanordnung herabsanken
und teilweise auch noch in glühendem Zustand dort auftrafen. Auch bei den beiden
anderen Exemplaren, die insoweit in Einklang mit den Bedingungen für den vertikalen
Brennbarkeitstest der Prüfung UL 94 V-2 – V-0 nur jeweils etwa 10 Sekunden der
Einwirkung der Bunsenbrennerflamme ausgesetzt waren (vgl. Anl. BK 9, S. 3), geriet die
Umhüllungsschicht in Brand, bis der untersuchte Gurtabschnitt nach wiederum jeweils
70 Sekunden mit Wasser gelöscht wurde; lediglich Funkenflug war nicht zu beobachten.
In Brand geriet bei den Versuchen nicht nur die Nylon-Textilbeschichtung, in deren
Bereich die Bildung einer Flamme zu beobachten war, sondern auch das EPDM-
Material, das am unteren Ende glühte, wobei die Glut auch nach dem Entfernen der
Flamme nicht wieder verlosch. Die Vorgaben des Klagegebrauchsmusters zur
Flammhemmung, die darin bestehen, dass das Material selbstlöschend ist, sobald die
aktive Flamme entfernt worden ist, sind damit eindeutig nicht erfüllt.
Gegenüber diesen Ergebnissen hat die Klägerin ohne Erfolg eingewandt, die
Versuchsbedingungen stimmten mit den relevanten Umständen aus der Betriebspraxis
insofern nicht überein, als die Temperatur einer Bunsenbrennerflamme diejenige eines
"normalen" Feuers erheblich übersteige und das als Brennmittel verwendete Propangas
im Gegensatz zu dem üblicherweise benutzten Methangas Ablagerungen bilde, die sich
ihrerseits unabhängig von den flammhemmenden Eigenschaften des Gurtmaterials
entzünden könnten. Abgesehen davon, dass die Klägerin diese Angaben nicht näher
substantiiert und insbesondere nicht durch die Vorlage von Ergebnissen eigener
Versuche dokumentiert hat, das das Umhüllungsmaterial der angegriffenen Gurte
Feuern niedrigerer Temperaturen, bei denen kein Propangas verbrannt wird,
standgehalten hat, sind den Anforderungen des Klagegebrauchsmusters an die
flammhemmenden Eigenschaften solche Differenzierungen ebenso wenig zu
entnehmen wie Differenzierungen nach bestimmten Brandklassen. Es genügt, um den
Vorgaben des Merkmals 3.2 zu entsprechen, auch nicht, dass während der Brandzeit
kein brennendes Umhüllungsmaterial abgetropft ist. Es ist zwar richtig, dass die
flammhemmende Eigenschaft der Umhüllungsschicht die Lasttragestränge
erfindungsgemäß gegen die unbeabsichtigte Beschädigungen aufgrund von
Umgebungsfaktoren wie Lösungsmittel oder Flammen schützen soll, damit nicht loses
brennendes Umhüllungsmaterial im Auszugsschacht Schäden hervorrufen kann, die
flammhemmende Eigenschaft soll darüber hinaus auch gewährleisten, dass ein
entflammtes oder schwelendes Gurtband nicht selbst irgendwelche Teile im
Aufzugschacht, etwa die Traktionsfläche auf der Antriebsscheibe beschädigt. Dass es
dem Klagegebrauchsmuster um beide Aspekte geht, ist im Beschreibungstext
unmissverständlich ausgeführt (S. 5, Zeilen 155- 170):
70
"Darüber hinaus bildet die Umhüllungsschicht einen schützenden Mantel um die
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Lasttragestränge herum, um eine unbeabsichtigte Beschädigung aufgrund von
Umgebungsfaktoren, wie z. B. Lösungsmitteln oder Flammen, zu verhindern.
Dies ist besonders im Fall eines Feuers wichtig. ...
Obwohl Stahlstränge sowie Stränge aus anderen metallischen Materialien in
inhärenter Weise flammhemmend sind, schafft die Ausbildung einer
flammhemmenden Umhüllung bzw. Beschichtung darüber hinaus den
zusätzlichen Vorteil, dass eine Situation vermieden wird, in der loses
brennendes Umhüllungsschichtmaterial aus dem Seil in dem Aufzugschacht
periphere Schäden hervorrufen kann. Durch die flammhemmende Ausbildung
der Umhüllungsschicht besteht eine geringere Wahrscheinlichkeit, dass sich das
Umhüllungsschichtmaterial von dem Seil löst und periphere Schäden
hervorruft."
72
Dass die Lasttragestränge zufolge ihrer Ausbildung aus Metall nicht vor Hitze- oder
Gluteinwirkungen geschützt werden müssen, ist unter diesen Umständen unerheblich.
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Ebenso wenig kann es darauf ankommen, ob die Beflammung horizontal oder vertikal
erfolgte, ob die Muster bei kürzerer Flammeneinwirkungsdauer nicht in Brand geraten
wären, ob die betreffenden Gurte unter Last ein anderes Brandverhalten gezeigt hätten
oder ob ihre Anfälligkeit gegen Flammeneinwirkungen an den Gurtenden höher als über
ihre übrige Länge ist.
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Die bei den Brandversuchen vom 31. März 2008 erzielten Ergebnisse stimmen mit
denjenigen überein, die die Beklagte in ihrem in Anlage B 9 gezeigten Versuch erzielt
hat. Sie stimmt ferner überein mit den Angaben in der von der Beklagten als Anlage B 4
vorgelegten Bescheinigung des Lieferanten Gates, von der die Beklagte das EPDM-
Umhüllungsmaterial bezieht, in der ausgeführt wird, die untersuchte Probe habe zwei
Minuten nachgebrannt, bevor die Flammen gelöscht worden seien. Ob es sich bei
diesem vom Lieferanten durchgeführten Test um einen solchen für Zwecke der Luftfahrt
handelte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil das EPDM jedenfalls
gebrannt hat und die Klägerin nichts Substantiiertes dazu vorgetragen hat, dass die bei
diesem Test eingehaltenen Bedingungen beim Betrieb eines Aufzuges im
Aufzugschacht nicht auftreten.
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Die Ergebnisse der Brandversuche vom 31. März 2008 stimmen weiterhin überein mit
dem in dem von der Klägerin als Anlage BK 3/3a vorgelegten Prüfbericht des
französischen nationalen Mess- und Prüflabor, das ebenfalls ein entsprechendes
Gurtmuster für die Dauer von 15 Sekunden der Flamme eines Bunsenbrenners
ausgesetzt hat, wobei das in Abbildung 82 (vgl. a. deutsche Übersetzung Anlage BK 3a
S. 30) gezeigte Versuchsobjekt nach dem Entfernen der Flamme ebenso weiter brannte
wie die in Gegenwart des Senats untersuchten Muster; der der Brandeinwirkung
ausgesetzte Teil des untersuchten Abschnittes sah nach dem Löschen ebenso aus wie
der in Abbildung 83 des letztgenannten Prüfberichtes gezeigte Abschnitt.
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Ob das Klagegebrauchsmuster schutzfähig ist, braucht unter diesen Umständen nicht
weiter untersucht zu werden.
77
III.
78
Da auch die Berufung der Klägerin ohne Erfolg geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1
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ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen; die Anordnungen zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als Einzelfallentscheidung
hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 543 Abs. 2 Nr. 2
ZPO.
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R1 R2 R§
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