Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.07.2003

OLG Düsseldorf: gesellschafter, darlehen, erbengemeinschaft, unternehmen, verfügung, erbmasse, gleichstellung, anschlussberufung, ausbildung, geschäftsführer

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-12 U 6/03
Datum:
03.07.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-12 U 6/03
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 8 O 254/02
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.12.2002 verkündete Urteil
der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Der Tenor wird in der Hauptsache zur Klarstellung neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.677,51 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheits-
leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
leistet.
I.
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Die Klägerin hat im Wege der Durchgriffshaftung, der Drittschuldnerliquidation und
wegen unerlaubter Handlungen vom Beklagten primär die Zahlung ihrer gegenüber der
D GmbH mittlerweile rechtskräftig durch Urteil des Landgerichts Krefeld vom
20.02.2003, Az. 3 O 329/02, festgestellten beiden Werklohnforderungen in Höhe von
insgesamt 32.085,96 € verlangt. Hilfsweise hat sie u.a. eine Verurteilung des Beklagten
zur Duldung der Zwangsvollstreckung in den im Oktober 2001 als
eigenkapitalersetzendes Darlehen durch die D GmbH zurückgezahlten Geldbetrag in
Höhe von 60.000,-- DM (= 30.677,51 €) verfolgt. Der Beklagte ist Mitglied der
Erbengemeinschaft V S, der die Anteile an der D GmbH gehören.
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Wegen des vorgetragenen streitigen und unstreitigen Sachverhalts der Parteien im
Einzelnen wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
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Das Landgericht hat dem Hilfsantrag entsprochen und den weitergehenden Hauptantrag
abgewiesen.
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Zwischenzeitlich hat die Klägerin durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des
Amtsgerichts Kempen vom 10.10.2002, der dem Beklagten am 21.11.2002 durch den
zuständigen Gerichtsvollzieher M zugestellt worden ist, den Rückzahlungsanspruch der
D GmbH gegen den Beklagten aus eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen
gepfändet.
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Gegen die Entscheidung des Landgerichts richten sich die Berufung des Beklagten und
die hilfsweise erhobene Anschlussberufung der Klägerin.
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Der Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe die entscheidungserhebliche Frage,
ob das Darlehen, das der Beklagte der D GmbH hingegeben habe, als
eigenkapitalersetzend im Sinne von § 32 a GmbHG angesehen werden könne, rechtlich
fehlerhaft beantwortet. Die dem zugrundeliegenden Tatsachen sei falsch gewürdigt
worden.
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Der Beklagte sei nicht Gesellschafter der D GmbH gewesen, sondern die ungeteilte
Erbengemeinschaft, bestehend aus ihm und seinen beiden noch minderjährigen
Halbgeschwistern zu je einem Drittel als Gesamthandgemeinschaft. Diese
Erbengemeinschaft habe nach den Bestimmungen des Testamentes vor Erreichen des
25. Lebensjahres der Erben nicht auseinandergesetzt werden dürfen. Bis dahin sei
Testamentsvollstreckung angeordnet worden. Er behauptet, eine Einflussnahme auf die
Gesellschaft sei ihm daher nicht möglich gewesen. Er sei ohnehin nur Auszubildender
dort gewesen, nie Geschäftsführer. Das Darlehen sei ihm persönlich aus der Erbmasse
ausgezahlt worden und sei bei der späteren Erbauseinandersetzung zu verrechnen
gewesen. Es sei von den Testamentsvollstreckern lediglich direkt an die D GmbH
ausgezahlt worden, da er damit das Unternehmen auf Schwung habe bringen wollen.
Zum Zeitpunkt der Auszahlung habe die Hoffnung bestanden, noch Außenstände
realisieren zu können. Er habe seine Ausbildung dort beenden und es vielleicht später
übernehmen wollen. Dementsprechend sei das Darlehen als sein persönliches
Darlehen auch verbucht worden, anders als ein von seinem Vater noch zur Verfügung
gestelltes Darlehen, das als Gesellschafterdarlehen verbucht worden sei. Seine
Stellung als Miterbe in der Erbengemeinschaft führe noch nicht zu einer
Gesellschafterstellung im Unternehmen.
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Der Beklagte beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und nach den in der letzten mündlichen
Verhandlung I. Instanz gestellten Anträgen des Berufungsklägers zu erkennen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Hilfsweise im Wege der Anschlussberufung beantragt sie
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für den Fall, dass die Hauptberufung Erfolg haben sollte – d.h., der Klägerin
erstinstanzlich zugesprochene Hilfsantrag zurückgewiesen wird, unter
Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg den Beklagten zu
verurteilen, an die Klägerin 30.677,51 € (= 60.000 DM) nebst 5 % Zinsen über
dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes für die Zeit von
der Klagezustellung bis zum 31.12.2001 und in Höhe von 5 % über dem
jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB n.F. seit dem 1. Januar 2002 zu
zahlen.
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Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und weist in Bezug auf die
Frage der Hingabe eines eigenkapitalersetzenden Darlehens darauf hin, dass die
Auszahlung des streitgegenständlichen Betrages aus der Erbmasse mit Zustimmung
der Testamentsvollstrecker erfolgt sei, um das Geld der D GmbH, deren 100 %ige
Gesellschafterin die Erbengemeinschaft sei, zur Verfügung stellen zu können. Darin sei
eine Zustimmung der Erbengesellschaft für die Darlehenshingabe zu sehen.
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Darüber hinaus stünde der Beklagte als Mitglied der Erbengemeinschaft und zumindest
faktischer Geschäftsführer, mit dem Wunsch das Unternehmen einmal übernehmen zu
können, in einem solchen Näheverhältnis zu der Gesellschaft, dass das Darlehen
zumindest gemäß § 32a Abs. 3 GmbHG einem eigenkapitalersetzenden
Gesellschafterdarlehen rechtlich gleichzusetzen sei.
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Schließlich hafte der Beklagte auch direkt als Drittschuldner aus dem erwirkten
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
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II.
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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Eine Entscheidung über die zulässige
(Hilfs-) Anschlussberufung erübrigt sich.
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Allerdings war eine Klarstellung des Hauptsachetenors vorzunehmen.
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Die Klägerin hat gemäß §§ 2, 6 Nr. 2, 11 Abs. 1 AnfG i.V.m. § 32 a Abs. 3 GmbHG einen
Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des zurückgewährten Geldbetrages in
Höhe von 60.000 DM = 30.677,51 €. Da die zurückgezahlten 60.000 DM – wie im
allgemeinen der Fall – nicht mehr unterscheidbar im Vermögen des Beklagten
vorhanden sind, geht der Anspruch aus § 11 Abs. 1 AnfG nicht auf Duldung der
Zwangsvollstreckung, sondern auf Zahlung. Es handelt sich nunmehr seiner
anfechtungsrechtlichen Natur nach um einen Wertersatzanspruch (vgl. Huber,
Kommentar zum Anfechtungsgesetz, 9. Aufl., § 11 Rdnr. 20).
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Die Klägerin ist gemäß § 2 AnfG zur Anfechtung berechtigt, da sie durch Urteil des
Landgerichts Krefeld vom 20.02.2003, Az. 3 0 329/02, unstreitig mittlerweile einen
rechtskräftigen vollstreckbaren Schuldtitel über ihre Werklohnansprüche gegen die D
GmbH (Schuldnerin) in Höhe von 32.085.96 € erlangt hat.
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Die Forderung der Klägerin gegen die Schuldnerin ist fällig , kann jedoch wegen der
Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens nicht befriedigt werden. Die D GmbH
befindet sich in Liquidation, ihre Geschäftsräume sind bereits aufgelöst und das
beantragte Insolvenzverfahren wurde nach Überprüfung durch den vorläufig bestellten
Insolvenzverwalter mangels Masse nicht eröffnet. Eine Befriedigung der Forderung
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durch die Schuldnerin ist unter diesen Umständen unstreitig nicht zu erwarten.
Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei der Rücküberweisung der vom
Darlehen des Beklagten verbliebenen 60.000 DM durch die Schuldnerin im Oktober
2001 gemäß § 6 Nr. 2 AnfG i.V.m. § 32a Abs. 3 GmbHG um eine anfechtbare
Rechtshandlung, die innerhalb der Jahresfrist seitens der Klägerin wirksam angefochten
wurde.
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Zwar liegt entgegen der Ansicht des Landgerichts kein eigenkapitalersetzendes
Gesellschafterdarlehen vor, weil der Beklagte nicht Gesellschafter der D GmbH
gewesen ist, sondern die Erbengemeinschaft bestehend aus dem Beklagten und seinen
beiden Halbgeschwistern zu je einem Drittel. Auf sie ist der Geschäftsanteil, des
verstorbenen V S übergegangen (vgl. zur Vererbbarkeit von Geschäftsanteilen nur
Altmeppen in Roth/Altmeppen, Kommentar zum GmbHG, 3. Aufl., § 15 Rdnr.23 und § 1
Rdnr. 25). Der Nachlass, also hier der Gesellschaftsanteil, steht den Miterben nur
gemeinschaftlich zur gesamten Hand zu, d.h. ein gemeinschaftliches Handeln ist die
grundsätzliche Pflicht der Miterben (vgl. Edenhofer in Palandt, Kommentar zum BGB,
62. Aufl., § 2032 Rdnr. 1 und11 f. sowie Einf. Vor § 2032 Rdnr. 1). Eine
Gesellschafterstellung des Beklagten mit den daran hängenden Rechten und Pflichten
ist wegen der erbrechtlichen Überlagerung nicht anzunehmen.
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Die Darlehensgewährung des Beklagten entspricht jedoch wirtschaftlich der
Darlehensgewährung eines Gesellschafters nach § 32 a Abs. 1 GmbHG, so dass die
Rechtsfolgen gemäß § 32 a Abs. 3 GmbHG gleichzustellen sind.
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Für die Gleichstellung mit einem Gesellschafter ist maßgeblich darauf abzustellen, ob
der betreffende Dritte sich wegen seiner besonderen wirtschaftlichen Nähe zum
Gesellschafter gesellschaftsrechtlich vermittelte Vorteile von dem Fortbestehen der
Gesellschaft verspricht; möglich ist jedoch auch eine Gleichstellung aufgrund von
solchen Umständen, die in der besonderen persönlichen Nähe des Darlehensgebers zu
dem Gesellschafter begründet sind. Hinsichtlich der Ermittlung, ob ein Darlehen als
solches causa societatis erfolgt ist oder als "Drittdarlehen", gibt es zwei nebeneinander
bestehende und sich ergänzende Ansatzpunkte: Zum einen kann darauf abgestellt
werden, ob der betreffende Dritte eine Rechtsstellung innehat, die (insbesondere
hinsichtlich der Einfluss- bzw. Gewinnrechte) derjenigen eines Gesellschafters im
wesentlichen entspricht. Zum anderen kann aber auch darauf abgestellt werden, ob der
betreffende Dritte in einem solchen Näheverhältnis zu dem Gesellschafter steht, dass
seine Leistung an die Gesellschaft nicht derjenigen eines "echten" Dritten entspricht,
sondern – entsprechend dem Grundfall gemäß § 32 a Abs. 1 – nur durch das
Näheverhältnis zum Gesellschafter und damit zugleich zur Gesellschaft erklärt werden
kann (vgl. Prentz in Rowedder/Schmidt-Leithoff, Kommentar zum GmbHG, 4. Aufl., 2002,
§ 32 a Rdnr. 71, 72). Der Dritte muss dem Gesellschafter wirtschaftlich gleichstehen
(Ebenroth./Boujong/Joost/Strohn , HGB, § 172 a Rdnr. 70).
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Bei mittelbaren Gesellschaftern oder an dem Unternehmen Beteiligten ist grundsätzlich
darauf abzustellen, ob sie den unmittelbaren Gesellschafter beherrschen, also bei ihm
unmittelbar oder mittelbar die Anteils- bzw. Stimmenmehrheit halten oder die Geschicke
des Unternehmens mitbestimmen und am Vermögen und Ertrag des Unternehmens
wirtschaftlich beteiligt sind (vgl. Pentz, aaO § 32a Rdnr. 77; Karsten Schmidt in Scholz,
Kommentar zum GmbHG, 9. Aufl. 2000, §§ 32a, 32b Rdnr. 138/139).
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Familienangehörige und nahe Verwandte können zwar nicht generell dem
Gesellschafter gleichgestellt werden, das verwandtschaftliche Näheverhältnis kann
jedoch in Verbindung mit weiteren Indizien einen Anscheinsbeweis dahin rechtfertigen,
dass das Darlehen causa societatis gewährt wurde. (vgl. Pentz, aaO, 3 32a Rdnr. 78;
Karsten Schmidt, aaO, §§ 32a, 32b Rdnr. 134; Lutter/Hommelhoff, Kommentar zum
GmbHG, 15. Aufl., § 32a/b Rdnr. 62).
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Unter Zugrundelegung dieser von Literatur und Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze und dem Sinn der Vorschrift, eigenkapitalersetzende Darlehen und
wirtschaftlich gleichwertige Sachverhalte den Regeln über das haftende Kapital zu
unterwerfen (vgl. Roth/Altmeppen, aaO § 32 a Rdnr. 1), ist hier bei einer Gesamtschau
aller Umstände von einer dem eigenkapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen
wirtschaftlich ähnlichen Rechtshandlung auszugehen.
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Der Beklagte wies als Mitglied der alle Gesellschaftsanteile haltenden
Erbengemeinschaft eine besondere wirtschaftliche Nähe zum eigentlichen
Gesellschafter auf. Gewinne und Verluste der D GmbH trafen ihn wirtschaftlich im
Rahmen der zu verwaltenden und später zu verteilenden Erbmasse. Im Rahmen der
regelmäßig abgehaltenen "Erbensitzungen", in denen die Testamentsvollstrecker über
den Verlauf der Verwaltung des Nachlasses Bericht erstatteten und in denen versucht
wurde, die Verwaltung in Abstimmung mit den Interessen der beteiligten Miterben zu
gestalten, hatte der Beklagte die Möglichkeit, die Geschicke des Unternehmens
maßgeblich mitzubestimmen. Dass er dies auch getan hat, zeigt die Tatsache, dass er
die Erbengemeinschaft in der Sitzung vom 23.07.2001 überredete, ihm einen später zu
verrechnenden "Vorschuss" aus der Erbmasse auszuzahlen, um das Unternehmen
wieder "auf Schwung zu bringen" und unstreitig nicht der Absicht der
Testamentsvollstrecker folgte, bereits früher Insolvenz anzumelden und kein "frisches
Geld" mehr in das Unternehmen hineinzuschießen.
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Hinzu kommt, dass der Beklagte selbst als Auszubildender in der D GmbH beschäftigt
war und seine Ausbildung dort auch beenden wollte. Darüber hinaus hing er nach
eigenen Angaben an dem Unternehmen und hätte es gerne später nach Beendigung
seiner Ausbildung und Erfahrungszuwachs von der Erbengemeinschaft übernommen.
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Darüber hinaus stammte das vom Beklagten zur Verfügung gestellte Darlehen aus der
Erbmasse, die für die "Gesellschafter-Erbengemeinschaft" verwaltet wird, und war
zweckgebunden für die Schuldnerin zur Verfügung gestellt und gleich auf ihr Konto
überwiesen worden. Für die Rücküberweisung des noch nicht verbrauchten Geldes hat
der Beklagte nach eigenem Vortrag (Bl. 357) selbst Sorge getragen. Auch hat er die
dringlichsten zu bezahlenden Rechnungen des Unternehmens herausgesucht und zur
Zahlung angewiesen. Mithin kann davon ausgegangen werden, dass seine Stellung
innerhalb der Gemeinschuldnerin die eines Auszubildenden übertraf und er bei der
Leitung der Schuldnerin mitbestimmen durfte. Auch dies zeigt die enge Verflechtung des
Beklagten mit den Geschicken der Gesellschafter der Schuldnerin und der Schuldnerin
selbst.
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Schließlich ist festzuhalten, dass die an der Erbengemeinschaft beteiligten Personen in
einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis zueinander stehen. Es handelt sich um
Halbgeschwister. Dies begründet zwar keine generelle Gleichstellung zur
Gesellschafterstellung, jedoch im Zusammenhang mit den weiteren wirtschaftlichen
Anhaltspunkten muss hier von einer Gleichstellung ausgegangen werden.
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Der Beklagte hat der Schuldnerin das Darlehen in Höhe von insgesamt 150.000 DM zu
einem Zeitpunkt zugeführt, in dem ihr ein Gesellschafter als ordentlicher Kaufmann
Eigenkapital zugeführt hätte.
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Das ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Gewährung objektiv
kreditunwürdig war. Kreditunwürdigkeit ist anzunehmen bei einer konkursreifen,
insbesondere überschuldeten GmbH (vgl. Roth/Altmeppen, aaO § 32a Rdnr. 10/12).
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Davon ist hier auszugehen, da die beiden Testamentsvollstrecker zum Zeitpunkt der
Darlehensgewährung unstreitig beabsichtigten, die Durchführung des
Insolvenzverfahrens zu beantragen. Als weiteres Indiz für die Kreditunwürdigkeit kommt
hinzu, dass ein paar Monate später die Insolvenzeröffnung mangels Masse abgelehnt
wurde.
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Die Krise war für den Beklagten nach der "Erbensitzung" vom 23.07.2001 auch dann
erkennbar, wenn er als Auszubildender keinen Einblick in die Geschäftsbücher der
Schuldnerin gehabt haben sollte. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die
Testamentsvollstrecker für das Unternehmen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
beantragen wollten und dies auch besprochen worden ist. Darüber hinaus ist der
Aussage des Beklagten in der Sitzung vom 31.10.2002 (Bl. 236) zu entnehmen, dass
ihm Schulden in Höhe von insgesamt 250.000 DM bekannt waren, die er offensichtlich
selbst den Büchern entnommen hatte.
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Mit der Überweisung der vom Darlehensbetrag noch verbliebenen 60.000 DM an den
Beklagten ist dieser gemäß § 6 Nr. 2 AnfG befriedigt worden (vgl. Huber, Kommentar
zum Anfechtungsgesetz, 9. Aufl., § 6 Rdnr. 15)
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Durch die Überweisung des noch verbliebenen Darlehensbetrages an den Beklagten ist
eine objektive Gläubigerbenachteiligung eingetreten, da die noch offenstehenden
Rechnungen durch die Rücküberweisung nicht weiter beglichen werden konnten und
auch eine Vollstreckung in das Schuldnervermögen nicht mehr möglich war.
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Gemäß § 11 Abs. 1 AnfG ist der Klägerin als Gläubigerin das durch die Überweisung als
anfechtbare Rechtshandlung aus dem Vermögen der Schuldnerin aufgegebene
Vermögen in Höhe von 60.000 DM zur Verfügung zu stellen, da sie eine diesen Betrag
noch übersteigende Forderung in Höhe von 62.754,69 DM zuzüglich Zinsen hat.
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Eine Entscheidung über die (Hilfs-) Anschlussberufung der Klägerin ist angesichts der
nicht erfolgreichen Berufung nicht mehr erforderlich.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Gründe, gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
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