Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.05.2005
OLG Düsseldorf: stand der technik, angemessene entschädigung, patentfähige erfindung, aufwand, patentanspruch, gleichwertigkeit, lagerung, nichtigkeitsklage, verarbeitung, vollstreckbarkeit
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 1/01
12.05.2005
Oberlandesgericht Düsseldorf
2. Zivilsenat
Urteil
I-2 U 1/01
I.
Die Berufung des Klägers gegen das am 20. November 2003 verkündete
Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewie-
sen.
II.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 90.000,-- Euro abzuwenden, falls
nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 1.500.000,-- Euro .
G r ü n d e :
I.
Der Kläger ist eingetragener Inhaber des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patentes 0 805 784 (Klagepatent, Anlage M3 1)
betreffend u.a. ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Teilen von Glastafeln in Zuschnitte;
aus diesem Schutzrecht nimmt er die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung und
Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Leistung einer angemessenen
Entschädigung in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 17. Januar 1996 unter
5
6
7
8
9
10
11
Inanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom 24. Januar 1995 eingereicht und am
12. November 1997 im Patentblatt veröffentlicht; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am
12. August 1998 im Patentblatt bekannt gemacht worden.
Der im vorliegenden Rechtsstreit noch geltend gemachte Patentanspruch 5 – soweit die
Klage zunächst auch auf den Verfahrensanspruch 1 gestützt war, hat der Kläger sie bereits
vor dem Landgericht zurückgenommen – lautet in der maßgeblichen deutschen
Verfahrenssprache wie folgt:
Vorrichtung zum Teilen von Glastafeln in Zuschnitte, mit einer Station (2) zum Ritzen
von Glastafeln, welche Station (2) eine im wesentlichen vertikal ausgerichtete Stützfläche
(25) mit einem Förderer (13) am unteren Rand derselben und einen entlang der Stützfläche
(25) verstellbaren Schneidkopf (15) aufweist, und mit Stationen (3, 4, 8, 10) zum Brechen
der Glastafeln (1) entlang der vorher erzeugten Ritzlinien (x, y) in Zuschnitte,
dadurch
gekennzeichnet
die Förderrichtung (Pfeil 26) der Glastafeln durch die Vorrichtung nach der Station (2) zum
Ritzen von Glastafeln angeordnet sind und dass zwischen der wenigstens einen ersten
Brechstation (3) und der nachfolgenden Brechstation (4, 8, 10) eine Vorrichtung (5) zum
Schwenken von Teilen (27) von Glastafeln (1) um 90° vorgesehen ist.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift erläutern die
Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei Figur 2 die
erfindungsgemäße Vorrichtung (entsprechend der Förderrichtung von rechts nach links
gesehen) mit einer Ritz- bzw. Schneidestation (2), einer ersten Brechstation (3), einer
zweiten Brechstation (4), einer nach der zweiten Brechstation vorgesehenen Wendestation
(5) und einer anschließend angeordneten dritten Brechstation (8) zeigt, der eine zweite
Wendestation (9) und eine letzte Brechstation (10) folgen. Figur 1 zeigt eine Glastafel mit
den in der Schneidestation erzeugten Ritzlinien.
Die Beklagte hat gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben, über die das
Bundespatentgericht noch nicht entschieden hat.
Die in Italien ansässige Beklagte bietet unter den Bezeichnungen "VC 3201-2", "VC 3301",
"VC 4201-2", "VC 4501" und "VC 6001" Glasschneidemaschinen an, deren Aufbau und
Funktionsweise aus der als Anlage M3 7 vorgelegten auf der im Oktober 2002 in
Düsseldorf veranstalteten Messe "glasstec" verteilten Werbeschrift, der nachstehend
wiedergegebenen und als Anlage M3 8 vorgelegten Fotografie und aus dem als Anlage M3
9 vorgelegten Prospekt betreffend Vorrichtungen mit den Bezeichnungen VC 3201-2 und
4201-2 ersichtlich ist.
Die Glastafeln werden in dieser vorstehend abgebildeten Vorrichtung von rechts nach links
gefördert. Im ersten – im Bildvordergrund stehenden - "Turm" werden vertikale Ritzlinien
erzeugt und die Glastafeln anschließend nach einem Verschieben um wenige Zentimeter
entlang diesen Ritzlinien gebrochen; zwischen dem ersten und dem zweiten Turm im
Bildhintergrund werden die im ersten Turm vertikal gebrochenen Glastafelteile mittels einer
Wendestation um 90° geschwenkt, um im zweiten Turm nunmehr senkrecht zu den zuerst
angelegten Ritzlinien erneut vertikal geritzt und anschließend gebrochen werden zu
können. Die Anordnung und die Lage der zu erzeugenden Ritzlinien werden vor Beginn
der Bearbeitung in der Computersteuerung festgelegt.
Der Kläger sieht durch diese Vorrichtung das Klagepatent verletzt und hat vor dem
Landgericht geltend gemacht, sie entspreche der Lehre des Klagepatentanspruches 5
12
13
wortsinngemäß, jedenfalls aber mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Das
Klageschutzrecht verlange nicht, sämtliche Schnittlinien bereits vor dem ersten
Brechvorgang einzuritzen; die Verwendung mehrerer Ritzstationen sei nicht
ausgeschlossen. Kern der Erfindung sei die Abfolge der Brech- und Wendestationen bei
stets vertikaler Ausrichtung der Glastafel bzw. der Tafelteile und Zuschnitte. Zur
Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre genüge es, dass das Schnittmuster mit allen
zum Zerteilen der jeweiligen Glastafel vorgesehenen horizontalen und vertikalen
Schnittlinien vor dem ersten Brechvorgang in der Computersteuerung der Vorrichtung
festgelegt worden sei und in einer oder mehreren Ritzstationen und mehreren
Brechstationen sukzessive abgearbeitet werde.
Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffene Vorrichtung verwirkliche die im Klagepatent
beschriebene technische Lehre nicht. Sie hat vor dem Landgericht eingewandt, für das
erfindungsgemäße Verfahren sei es wesentlich, die Glastafel im wesentlichen stehend in
einem ersten Hauptschritt zu ritzen und hierbei sämtliche Schnittlinien – waagerechte und
senkrechte – in ein- und derselben Ritzstation anzubringen und sodann in einem zweiten
Verfahrensschritt zu brechen, und zwar zunächst entlang der nach dem Verlassen der
Ritzstation vertikal verlaufenden Schnittlinien, und nach einem Wenden der so erhaltenen
Teile mit horizontal verlaufenden Schnittlinien um 90° entlang diesen dann ebenfalls
vertikal verlaufenden Ritzlinien. Dementsprechend lägen bei der in Anspruch 5
beschriebenen Vorrichtung alle Stationen zum Brechen der Scheibe in Förderrichtung
hinter der einzigen Ritzstation mit einer senkrecht und waagerecht verstellbaren
Schneidvorrichtung und sei zwischen zwei Brechstationen eine Vorrichtung zum
Schwenken der Glastafelteile um 90° vorgesehen. Die angegriffene Vorrichtung besitze
dagegen zwei Ritzstationen. An beiden Stationen finde ein ausschließlich senkrechtes
Schneiden und Brechen statt, wie es in der vorbekannten US-Patentschrift 4 871 104
(Anlage M3 5) gelehrt werde. Horizontal verlaufende Schnittlinien könne die angegriffene
Vorrichtung nicht erzeugen, weil der Schneidkopf nur vertikal verschiebbar sei. Wegen
dieser von der Lehre des Klagepatentes wegführenden Unterschiede komme auch eine
Verwirklichung mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln nicht in Betracht; jedenfalls sei die
angegriffene Vorrichtung gegenüber der in der deutschen Offenlegungsschrift 42 34 536
(Anlage B 2) gezeigten Schneidanlage, die auch der Schutzfähigkeit des Klagepatentes
entgegenstehe, keine patentfähige Erfindung. Im Übrigen seien die geltend gemachten
Ansprüche verjährt, da der Kläger die angegriffene Ausführungsform einschließlich ihrer
Funktionsweise bereits in den Jahren 1998 und 2000 auf der Messe "glasstec" in
Düsseldorf kennen gelernt habe.
Durch Urteil vom 20. November 2003 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, die angegriffene Vorrichtung habe entgegen der Lehre des
Klagepatentes mehr als eine Station zum Ritzen von Glastafeln. Die geschützte Erfindung
führe die Vorteile der in der Klagepatentschrift erörterten beiden vorbekannten
Vorrichtungen zusammen, indem sie die aus der genannten US-Patentschrift 4 871 104
(Anlage M3 5) bekannte vertikale Abstützung der Glastafeln während des
Bearbeitungsvorganges beibehalte und den Brechstationen eine Ritzstation der aus der
europäischen Patentanmeldung 0 564 758 (Anlage M3 4) bekannten Art vorschalte, die im
Gegensatz zu der aus der US-Patentschrift bekannten Vorrichtung nicht nur parallele
Schnittlinien fertigen könne, sondern auch erlaube, den Schneidkopf über die gesamte
Glastafelfläche längs und quer zur Förderrichtung zu bewegen. Anspruch 5 des
Klagepatentes bringe das durch die Vorgabe zum Ausdruck, im Gegensatz zu mehreren
Brechstationen nur eine einzige vor den Brechstationen angeordnete Ritzstation
vorzusehen, die einen
entlang
14
15
16
müsse. In Einklang hiermit beschreibe Anspruch 1 das erfindungsgemäße Verfahren dahin,
die Glastafeln würden zunächst entsprechend den zu erzeugenden Zuschnitten geritzt und
dann gebrochen; dementsprechend verfügten die entlang der vertikal ausgerichteten
Schnittlinien gebrochenen Teile über horizontal verlaufende Schnittlinien, bevor sie
gewendet und sodann entlang dieser Linien gebrochen würden.
Es stelle kein patentrechtlich äquivalentes Mittel dar, statt einer vor den Brechstationen
angeordneten Ritzstationen zwei Ritzstationen vorzusehen, deren zweite nach der
Wendestation angeordnet sei. Es fehle an der Gleichwirkung, weil Anspruch 5 sich auf eine
einzige Ritzstation festlege und eine den Schutzumfang begrenzende Zahlenangabe
enthalte. In jedem Fall fehle es an der erforderlichen Gleichwertigkeit. Der
Klagepatentschrift sei nichts darüber zu entnehmen, weshalb es sinnvoll oder zumindest
gleichwertig sein könne, statt einer Ritzstation vor allen Brechstationen zwei Ritzstationen
vorzusehen, deren zweite zur Fertigung der horizontalen (y-)Schnittlinien nach der
Wendestation angeordnet sei. Ausschließlich parallele Ritzlinien fertigende Stationen, wie
sie aus der US-Patentschrift 4 871 104 (Anlage M3 5) bekannt seien, lehne das
Klagepatent ab. Sein Ausgangspunkt sei es, zum Ritzen nur den Schneidkopf zu bewegen,
ohne die Glastafeln zu wenden. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das
Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil verfolgt der Kläger sein vor dem Landgericht
erfolglos gebliebenes Begehren weiter. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches
Vorbringen und führt ergänzend aus: Das Klagepatent führe entgegen der Auffassung des
Landgerichts nicht die Vorteile der einleitend erörterten bekannten Vorrichtungen
zusammen, sondern entwickele den Gegenstand des US-Patentes 4 871 104 (Anlage M3
5) weiter. Kern der Erfindung sei die vom Einführen der Glastafeln bis zum Austragen der
erhaltenen Zuschnitte durchgängige vertikale Lagerung, auch beim Drehen in der
Wendestation, um Platz zu sparen und aufwendige Umlagerungen der Tafeln in die
Horizontale zu vermeiden. Hierfür sei es wesentlich, zwischen zwei Brechstationen eine
Wendestation vorzusehen, bei der der Zuschnitt in der Vertikalen verbleibe und nicht nach
dem ersten Ritzen und Brechen in die Horizontale umgesetzt werden müsse. In diesem
Zusammenhang sei die Anzahl der Ritzstationen bedeutungslos. Das Klagepatent lege sie
daher auch nicht fest.
Die angegriffene Vorrichtung verwirkliche die technische Lehre des Patentanspruches 5
jedenfalls mit äquivalenten Mitteln. Anspruch 5 enthalte keine beschränkende
Zahlenangabe. Die bei der angegriffenen Ausführungsform gewählte Lösung sei objektiv
gleichwirkend wie die in Anspruch 5 beschriebene Vorrichtung. Sie ermögliche ebenfalls
ein platzsparendes Teilen von Glastafeln in Zuschnitte ohne aufwendige Handhabung; sie
liege auch auf derselben Linie wie das Klagepatent, weil das Ergebnis unter Verwendung
der im Klagepatent beschriebenen Mittel (nämlich Ritzstation, Brechstation, Wendestation
und durchgehend vertikale Stützfläche), erreicht werde. Diese Lösung habe der
Durchschnittsfachmann ohne erfinderisches Bemühen auffinden können. Ob eine einzige
Ritzstation für alle Schritte oder für jede Schnittrichtung eine besondere Station vorgesehen
werde, stehe im Belieben des Fachmanns. Aus der US-Patentschrift 4 871 104 sei bereits
bekannt, eine Ritz- und eine Brechstation räumlich unmittelbar beieinander anzuordnen;
eine solche Vorrichtung entspreche jeweils einem "Turm" der angegriffenen
Ausführungsform. Es habe für den Fachmann ohne weiteres im Rahmen der von ihm
üblicherweise angestellten Überlegungen gelegen, eine erste derartige aus der US-
Patentschrift bekannte kombinierte Ritz- und Brechstation, dann die klagepatentgemäße
Wendestation und anschließend eine weitere derartige Kombination von Ritz- und
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
27
28
29
Brechstation vorzusehen. Zu Unrecht habe das Landgericht gemeint, die Verwendung
einer zweiten Ritzstation führe zu einem erhöhten apparativen und steuerungstechnischen
Aufwand, der den Intentionen des Klagepatentes zuwiderlaufe. Insoweit habe das
Landgericht eine streitige Behauptung der Beklagten übernommen, ohne den notwendigen
Beweis zu erheben. Auch in einer Vorrichtung entsprechend dem Ausführungsbeispiel des
Klagepatentes müssten die geritzten Zuschnitte exakt an die Brechstation herangeführt
werden; die Ansteuerung einer weiteren Ritzstation bei der angegriffenen Ausführungsform
stelle dazu ersichtlich keinen höheren Aufwand dar. Außerdem habe das Landgericht
übersehen, dass sich gleichzeitig der apparative Aufwand für die erste Ritzstation
verringere.
Der Kläger beantragt,
I.
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis
zu 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und
insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf, zu unterlassen,
Vorrichtungen zum Teilen von Glastafeln in Zuschnitte mit Stationen zum Ritzen von
Glastafeln, welche Stationen eine im wesentlichen vertikal ausgerichtete Stützfläche mit
einem Förderer am unteren Rand derselben und einem entlang der Stützfläche
verstellbaren Schneidkopf aufweisen, und mit Stationen zum Brechen der Glastafeln
entlang der vorher erzeugten Ritzlinien in Zuschnitte,
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu
genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Stationen zum Brechen der Glastafeln bezogen auf die Förderrichtung
der Glastafeln durch die Vorrichtung, nach den Stationen zum Ritzen der Glastafeln
angeordnet sind und bei denen zwischen der wenigstens einen ersten Brechstation und
der nachfolgenden Brechstation eine Vorrichtung zum Schwenken von Teilen von
Glastafeln um 90° vorgesehen ist;
2.
ihm, dem Kläger, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die
Beklagte die zu Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Dezember 1997 begangen
hat, und zwar unter Angabe
a)
der Herstellungsmengen und –zeiten sowie der Mengen der erhaltenen oder bestellten
Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer
Vorbesitzer,
b)
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
42
43
44
45
46
47
48
49
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen
unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der örtlichen
Abnehmer,
c)
der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen
und Anschriften der Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe,
Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des
erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Gemeinkosten gemindert ist, es sei
denn, diese könnten ausnahmsweise den zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen unmittelbar
zugeordnet werden, wobei sich diese Auskunftserteilung allein auf Handlungen erstreckt,
die seit dem 12. September 1998 begangen worden sind;
II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,
1.
dem Kläger eine angemessene Entschädigung für die Handlung gemäß Ziff. I. 1. seit
dem 12. Dezember 1997 bis zum 12. September 1998 zu zahlen;
2.
dem Kläger jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihm in Folge der Handlungen gemäß
Ziff. I. 1. seit dem 12. September 1998 entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das
Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen
Sachvortrag.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die
Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil
die angegriffene Vorrichtung nicht der in Anspruch 5 des Klagepatentes unter Schutz
50
51
52
53
54
55
gestellten technischen Lehre entspricht.
1.
Der geltend gemachte Patentanspruch 5 betrifft eine Vorrichtung zum Teilen von Glastafeln
in Zuschnitte, die die den Oberbegriff des Anspruches bildenden Merkmale 5.1 bis 5.5 der
nachstehenden Merkmalsgliederung aufweist und die Glastafeln entsprechend den zu
erzeugenden Zuschnitten ritzt und anschließend bricht.
Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt (Spalte 1, Zeilen 15 bis 20), geschah dies
bisher auf Glasschneidetischen und Brechtischen, auf denen die Glastafeln horizontal
liegend bearbeitet werden. In diesem Zusammenhang erwähnt die Klagepatentschrift die
europäischen Patentanmeldungen 0 457 751 (Anlage M3 3) und 0 564 758 (Anlage M3 4),
wo die erstgenannte Druckschrift ebenfalls als Stand der Technik erörtert wird. Die in der
nachstehend wiedergegebenen Figur 6 der Druckschrift M3 4 dargestellte Vorrichtung
weist einen Glasschneidetisch (A 0; Bezugszeichen entsprechen der nachstehend
wiedergegebenen Abbildung) auf, der eine waagerechte Stützfläche bildet; zum Ritzen der
späteren Brechlinien ist eine Schneidbrücke (81) mit einem Schneidkopf (82) vorgesehen.
Um quer zur Förderrichtung verlaufende Schnittlinien zu erzeugen, kann der Schneidkopf
entlang der Schneidbrücke verfahren werden; um parallel zur Förderrichtung verlaufende
Linien zu ritzen, kann die Schneidbrücke entlang dem Glasschneidetisch bewegt werden.
Die so vorbereiteten Glastafeln, deren Schnittmuster etwa dem in der nachstehend
wiedergegebenen Figur 4 der älteren Druckschrift gezeigten Beispiel entsprechen kann,
gelangen – ebenfalls in waagerechter Stellung – über Transportbänder (80) zu den
Abschnitten A 1 und A 2 des Fördertisches, wo eine Brechleiste (12) vorhanden ist, um die
Platte entlang der quer zur Förderrichtung gezogenen Schnittlinien (X-Schnitte) zu brechen.
Die durch den Brechvorgang erhaltenen Glasstreifen werden nach A 3 weitertransportiert,
wo eine Einrichtung zum Brechen der parallel zur Förderrichtung angelegten Schnitte (Y-
Schnitte) vorhanden ist, die mit BRY bezeichnet wird.
Wie der angesprochene Durchschnittsfachmann den weiteren einleitenden Ausführungen
der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 21 bis 34) entnimmt, wird die Verarbeitung der
Glastafeln in horizontaler Position aus zwei Gründen als nachteilig bemängelt. Zum einen
erfordert die horizontale Lagerung der Glastafeln viel Platz, weil die Vorrichtung in ihrer
Breite den Abmessungen der zu bearbeitenden Glastafeln und nach deren Bearbeitung
noch der Größe der erhaltenen Zuschnitte entsprechen muss; zum anderen wird als
arbeitsaufwendig kritisiert, dass die im wesentlichen vertikal stehend gelagerten Glastafeln
zunächst in eine horizontale Lage umgelegt, in dieser Lage auf den Glasschneidetisch
transportiert und die am Ende erhaltenen Zuschnitte wieder in die vertikale Lage
aufgerichtet werden müssen, bevor sie weiter bearbeitet oder in einem Zwischenlager
untergebracht werden können.
Die in der US-Patentschrift 4 871 104 (M3 5), deren Figuren 1 und 2 nachstehend
wiedergegeben sind, gezeigte Vorrichtung vermeidet diesen Nachteil, indem sie die
Glastafel in vertikaler Lage ritzt und bricht. Sie kann und soll aber gegenüber dem zuvor
erörterten Stand der Technik die Glastafeln nur in Streifen entlang zueinander paralleler
Schnittlinien unterteilen; dementsprechend ist der Schneidkopf nur vertikal entlang der
Stützeinrichtung auf und ab verschiebbar (vgl. Spalte 1, Zeilen 39 bis 45) und auch keine
Vorrichtung zum Wenden der erhaltenen Streifen vorgesehen.
Als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung gibt die Klagepatentschrift an, ein
Verfahren zum Teilen von Glastafeln und eine insbesondere zur Durchführung dieses
56
57
58
59
60
61
62
63
64
65
66
67
68
69
70
71
Verfahrens geeignete Vorrichtung vorzuschlagen, die Platz spart und aufwendige
Handhabungen der Glastafeln und Zuschnitte vermeidet (vgl. Spalte 1, Zeilen 47 bis 52).
Betrachtet man die in der Klagepatentbeschreibung einleitend am Stand der Technik
kritisierten Nachteile und die Angaben über die Vorzüge der Erfindung (insbesondere
Spalte 2, Zeilen 11 bis 23), will die Erfindung objektiv die durch die bisherige horizontale
Arbeitsweise bedingte große Stellfläche reduzieren, das Legen und Wiederaufrichten der
Glastafeln und Zuschnitte entbehrlich machen und gleichzeitig die Möglichkeit beibehalten,
Ritzlinien sowohl parallel als auch quer zur Förderrichtung anzulegen.
Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Anspruch 5 des Klagepatentes eine
Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
5.1
Die Vorrichtung teilt Glastafeln in Zuschnitte.
5.2
Sie hat eine Station zum Ritzen von Glastafeln.
5.3
Die Station weist eine im wesentlichen vertikal ausgerichtete Stützfläche mit einem
Förderer am unteren Rand derselben auf.
5.4
Die Station weist einen entlang der Stützfläche verstellbaren Schneidkopf auf.
5.5
Die Vorrichtung hat Stationen zum Brechen der Glastafeln entlang der vorher erzeugten
Ritzlinien (X, Y) in Zuschnitte.
5.6
Die Stationen zum Brechen der Glastafeln sind bezogen auf die Förderrichtung der
Glastafeln durch die Vorrichtung nach der Station zum Ritzen der Glastafeln angeordnet;
5.7
Zwischen der wenigstens einen ersten Brechstation und der nachfolgenden
Brechstation ist eine Vorrichtung zum Schwenken von Teilen von Glastafeln um 90 Grad
vorgesehen.
Im Kern geht es der Erfindung entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur um die
durchgängig vertikale Position der Glasplatten vom Einführen über sämtliche
Bearbeitungsschritte bis zum Austragen der erhaltenen Zuschnitte aus der
Zerteilvorrichtung. Ebenso wichtig ist es, dass der Bearbeitungsprozess in
zwei
Hauptschritte
vorgesehenen Schnittmusters in die noch ungebrochene Glastafel geschnitten werden und
erst
nach
der Zuschnitte notwendigen Brech- und Wendevorgängen folgt.
72
73
74
Bestätigt sieht der Durchschnittsfachmann sich in diesem Verständnis insbesondere durch
den Zusammenhang der Merkmale 5.2, 5.5 und 5.6. Nach der Vorgabe des Merkmals 5.2
hat die erfindungsgemäße Vorrichtung
eine
diese Anweisung für sich allein betrachtet dem angesprochenen Durchschnittsfachmann
noch keinen Aufschluss darüber, ob das Wort "eine" als Zahlwort eine einzige Station oder
als unbestimmter Artikel mindestens eine Station verlangt und auch mehrere Stationen
zulässt. Bei seinem Bemühen, das Merkmal 5.2 nicht isoliert zu betrachten, sondern seinen
Sinngehalt aus dem Gesamtzusammenhang der technischen Lehre der Patentansprüche
zu ermitteln, entnimmt er den Merkmalen 5.5 bis 5.7, dass Anspruch 5 mehrere
Brechstationen voraussetzt, nämlich mindestens die beiden im Merkmal 5.7 angegebenen
Brechstationen, zwischen denen erfindungsgemäß die Wendestation anzuordnen ist, die
die nach dem Brechen in der ersten Brechstation erhaltenen Tafelteile so ausrichtet, dass
die zunächst horizontal verlaufenden Y – Schnittlinien senkrecht stehen und in der zweiten
Brechstation die Bildung der gewünschten Zuschnitte ermöglichen (vgl. Spalte 1, Zeile 53
bis Spalte 2, Zeile 2 und Spalte 2, Zeilen 11 bis 15). Im Gegensatz hierzu ist in den
Merkmalen 5.2 bis 5.4 und 5.6 des Anspruches 5 von (nur) einer Station zum Ritzen von
Glastafeln die Rede, die entsprechend der Ortsangabe im Merkmal 5.6 den Brechstationen
vorgelagert ist.
Schon die eindeutige Formulierung des Merkmals 5.6 hält den Durchschnittsfachmann von
der Annahme ab, Anspruch 5 des Klagepatentes umfasse auch solche Vorrichtungen, bei
denen jeder Ritzstation nur eine (oder mehrere) Brechstation(en) nachgeordnet ist bzw.
sind. Das Merkmal 5.6 sagt nämlich nicht, nach jeweils einer Ritz- sei eine Brech- oder
seien mehrere Brechstationen anzuordnen, sondern es bringt mit seiner Ortsangabe zum
Ausdruck, dass die (in Merkmal 5.5 nach ihrer Funktion beschriebenen) Brechstationen
sämtlich nach der – einen – Station zum Ritzen der Glastafeln angeordnet sein müssen. In
Einklang hiermit heißt es in Merkmal 5.5, die unter Schutz gestellte Vorrichtung weise
Stationen zum Brechen der Glastafeln entlang der
vorher
Zuschnitte auf. Bevor die Glastafeln zu den Brechstationen gelangen, sind die Ritzlinien
bereits erzeugt, und zwar in der
einen
Patentschrift 4 871 104 (Anlage M3 5) bekannten Vorrichtung (deren Schneidkopf nur
vertikal
Stützfläche verstellbaren Schneidkopf aufweist, der nach dem Vorbild der – insoweit in der
Klagepatentbeschreibung nicht bemängelten – europäischen Patentanmeldung 0 564 758
(Anlage M3 4) sowohl vertikal als auch horizontal schneiden kann. Der Anspruchswortlaut
schließt es auch aus, die der einen und einzigen Ritzstation zugeschriebenen
Eigenschaften und Funktionen auf mehrere von der Glastafel nacheinander durchlaufene
separate Vorrichtungsteile oder Teilstationen aufzuteilen, von denen eine erste nur
vertikale Schnitte ausführende Ritzstation zum Anlegen der X-Schnitte vor einer ersten
Brechstation liegt und eine weitere einer 90°-Wendestation nachgeschaltete und ebenso
arbeitende Ritzstation die – bezogen auf die ursprüngliche Lage der Glasscheibe – parallel
zur Förderrichtung verlaufenden Y-Schnitte ausführt.
Bestätigt sieht sich der Durchschnittsfachmann in diesem Verständnis nicht nur in der
Erörterung des besonderen Ausführungsbeispiels, sondern auch durch den allgemeinen
Teil der Patentbeschreibung und durch Anspruch 1, der das erfindungsgemäße
Zerteilungsverfahren beschreibt von dem nicht angenommen werden kann, dass er eine
von Anspruch 5 abweichende technische Lehre zum Gegenstand hat, zumal die
Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 55 und 56 und Spalte 5, Zeile 43) darauf hinweist, die
unter Schutz gestellte Vorrichtung sei auch zur Ausübung des erfindungsgemäßen
Verfahrens geeignet. Auch der Verfahrensanspruch 1 besagt – insoweit übereinstimmend
75
76
77
78
79
80
mit dem apparativen Aufbau der Vorrichtung nach Anspruch 5 –, dass der
Bearbeitungsprozess zum Teilen der Glastafel in Zuschnitte in zwei Hauptschritte unterteilt
und im ersten Hauptschritt das Ritzen entsprechend den gewünschten Zuschnitten erfolgt
und dann erst in einem zweiten Hauptschritt das Brechen vorgenommen wird, wobei in
diesen zweiten Hauptschritt auch das erforderliche Wenden der nach dem ersten
Brechvorgang erhaltenen Streifen fällt.
In diesem Sinne werden das in Anspruch 1 beschriebene Verfahren und die in Anspruch 5
unter Schutz gestellte Vorrichtung auch in der Patentbeschreibung dargestellt,
insbesondere in Spalte 2, Zeilen 11 bis 15 und in Spalte 5, Zeilen 39 bis 42, wo die
Erfindung im Anschluss an die Erörterung des Ausführungsbeispiels noch einmal mit ihren
wesentlichen Merkmalen zusammengefasst wird, so dass der Durchschnittsfachmann
diese Ausführungen nicht nur für Besonderheiten des Ausführungsbeispiels hält. In Spalte
1, Zeilen 55 ff. weist die Klagepatentschrift zusätzlich darauf hin, für eine zur Durchführung
des erfindungsgemäßen Verfahrens geeignete Vorrichtung sei es wesentlich, dass die
Stationen zum Brechen der Glastafel bezogen auf die Förderrichtung hinter der Ritzstation
angeordnet sind, damit vor dem ersten Brechvorgang tatsächlich sämtliche Ritzlinien
angebracht sind. Nichts anderes ist auch gemeint, wenn es im einleitenden
Beschreibungssatz (Spalte 1, Zeilen 3 bis 6) heißt, die Erfindung betreffe ein Verfahren
zum Teilen von Glastafeln in Zuschnitte, bei dem die Glastafeln entsprechend den zu
erzeugenden Zuschnitten geritzt und dann gebrochen würden.
Die englische Übersetzung des Anspruches 5 in der Klagepatentschrift – die nach Art. 70
Abs. 1 EPÜ ohnehin für die Auslegung des in deutscher Sprache veröffentlichten
Klagepatentes nicht maßgeblich ist, sondern nur Rückschlüsse darauf zulässt, wie der
Übersetzer das hier in Rede stehende Merkmal verstanden hat (vgl. BGH, GRUR 1999,
909, 912 r.Sp. lit. e) – Spannschraube) – besagt in diesem Zusammenhang nichts anderes,
denn auch hier kehrt der Gegensatz zwischen nur einer Schneide- bzw. Ritzstation (... with
a station for scoring glass planes, which station comprises...) und mehreren Brechstationen
( ... and with stations for breaking the glass planes ... , characterized in that the stations for
breaking ... are arranged after the station for scoring ... ) wieder.
2.
Die angegriffene Vorrichtung macht von der in Anspruch 5 des Klagepatentes unter Schutz
gestellten technischen Lehre keinen Gebrauch.
a)
Wortsinngemäß wird die erfindungsgemäße Lehre nicht benutzt, weil in jedem Fall die
Merkmale 5.2, 5.4 und 5.6 nicht verwirklicht sind. Die angegriffene Vorrichtung hat nicht nur
eine (einzige) Station zum Ritzen von Glastafeln, die in Förderrichtung gesehen sämtlichen
Brechstationen vorgeschaltet ist, sondern sie weist mehrere Ritzstationen auf. Die erste
Ritzstation befindet sich im ersten "Turm", der auf der oben wiedergegebenen Abbildung
gemäß Anl. M3 8 im Bildvordergrund angeordnet ist. Hinter der Wendestation ist im zweiten
– hinteren – "Turm" eine zweite Ritzstation vorgesehen, die die gewendeten nach dem
ersten Brechen erhaltenen Glasstreifen vertikal schneidet, bevor diese entlang den von der
zweiten Ritzstation erzeugten Ritzlinien in der zweiten Brechstation in die Zuschnitte
gebrochen werden. Nicht wortsinngemäß verwirklicht wird darüber hinaus die Vorgabe
eines entlang der Stützfläche verstellbaren Schneidkopfes in Merkmal 5.4. Denn die
Schneidköpfe der Ritzstationen sind nicht entlang der Stütz
fläche
können nur vertikal auf und ab bewegt werden. Horizontal parallel zur Förderrichtung
81
82
83
84
85
86
87
verlaufenden Ritzlinien können sie nicht anbringen, weil sie nicht horizontal verfahrbar
sind.
b)
Die angegriffene Vorrichtung verwirklicht die unter Schutz gestellte technische Lehre auch
nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln. Zwar mag im Hinblick darauf, dass auch sie
gegenüber dem Stand der Technik die Glastafeln vertikal ausgerichtet und nicht mehr
horizontal liegend bearbeitet und transportiert und hierdurch erheblich weniger Stellfläche
benötigt, noch eine Gleichwirkung mit der im Wortsinn des Klagepatentanspruches 5
beschriebenen Lösung vorhanden sein, das bedarf hier jedoch keiner abschließenden
Entscheidung. Denn es fehlt in jedem Fall an der auch erforderlichen Gleichwertigkeit der
bei der angegriffenen Vorrichtung verwirklichten Abwandlung mit der im Anspruch 5
beschriebenen Lösung. Die angegriffene Anlage verzichtet auf die Zusammenfassung aller
Ritzvorgänge in einer sämtlichen Brechstationen vorgeschalteten Ritzstation und sieht
zwischen zwei Brechstationen eine weitere Ritzstation vor. Diese Abweichung ist für den
angesprochenen Durchschnittsfachmann mit den am Prioritätstag des Klagepatentes
vorhandenen Kenntnissen nicht anhand von Überlegungen als gleichwertig auffindbar, die
sich an der in Anspruch 5 beschriebenen technischen Lehre orientiert haben. Der dort
vorgegebene Weg, die Glastafeln zunächst mit dem kompletten Schnittmuster zu versehen
und dann erst mit den Brechvorgängen zu beginnen, wird verlassen, wenn man die Teilung
der Glastafeln in der Weise vornimmt, dass die beiden Hauptschritte des zunächst
vollständigen Ritzens und des erst dann nachfolgenden Brechens durch eine Arbeitsweise
ersetzt werden, bei der die Glastafeln in mehreren Stationen jeweils nur in einer Richtung
geschnitten und sofort entlang der soeben erzeugten Schnittlinie(n) gebrochen werden,
bevor nach dem Wenden der erhaltenen Streifen in einer weiteren Schnitt- und
Brechstation nunmehr quer zur ursprünglichen Schnittrichtung wiederum Ritzlinien
angelegt werden und unmittelbar anschließend entlang diesen Ritzlinien die Teilung in
Zuschnitte erfolgt. Weder in Anspruch 5 noch an anderer Stelle enthält die
Klagepatentschrift für den Durchschnittsfachmann Hinweise, die seine Gedanken in diese
Richtung lenken könnten. Das Klagepatent hat sich eindeutig auf eine Arbeitsweise
festgelegt, bei der in einer einzigen Ritzstation das komplette Schnittmuster erzeugt wird,
bevor mit dem Brechen begonnen wird. Für etwas anderes wird kein Schutz beansprucht.
Unter diesen Umständen müssen sich Dritte aus Gründen der Rechtssicherheit darauf
verlassen können, dass eine Vorrichtung, die so arbeitet wie die angegriffene
Ausführungsform, nicht mehr vom Schutzbereich des Klagepatentes erfasst wird.
III.
Da der Kläger auch im Berufungsverfahren unterlegen ist, hat er nach § 97 Abs. 1 ZPO die
Kosten seines erfolglos gebliebenen Rechtsmittels zu tragen; die Anordnungen zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 und 108 ZPO.
Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO n. F. ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortentwicklung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des
Revisionsgerichts.
R1 Richter am OLG R2 Dr. C2
ist urlaubsbedingt ortsabwesend und kann deshalb nicht unter-
88
89
schreiben.
R1