Urteil des OLG Düsseldorf vom 04.02.2002

OLG Düsseldorf: wirkungen der ehe, klageänderung, scheidung, rechtskraft, wiederaufnahme, rücknahme, gefahr, verkündung, beendigung, unterliegen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 2 UF 211/01
Datum:
04.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Urteil
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 UF 211/01
Tenor:
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 6. Juli 2001
verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsgegner
auferlegt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung des Antragsgegners ist zulässig, aber nicht begründet.
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Zwar ist, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, die Abtrennung
der Folgesache Zugewinnausgleich verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil weder die
tatbestandlichen Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 Nr. 1 noch diejenigen des § 628
Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorlagen. Die Bestimmung des § 628 Abs. 1 Nr. 1 ZPO betrifft Fälle, in
denen über die Folgesache erst entschieden werden kann, wenn der Tag feststeht, an
dem der Scheidungsausspruch rechtskräftig wird (Zöller-Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 628
Rdn. 2). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, denn weder eventuell noch erforderliche
Aufklärungsmaßnahmen noch die Tat-sache, dass die Ausgleichsforderung nach §
1378 Abs. 3 Satz 1 BGB mit der Scheidung entsteht, hätten einer Entscheidung vor dem
Feststehen des Zeitpunkts der Rechtskraft der Scheidung entgegengestanden.
Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Abtrennung gemäß § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
war zwar möglicherweise die Gefahr einer außergewöhnlichen Verzögerung des
Scheidungsausspruchs im Falle der gleichzeitigen Verkündung mit der Entscheidung
zum Zugewinnausgleich gegeben, jedoch sind keine hinreichenden Tatsachen für die
Annahme der zusätzlich erforderlichen unzumutbaren Härte dargetan, für deren
Annahme die außergewöhnliche Verzögerung für sich allein gesehen nicht ausreicht
(Zöller, a.a.O., § 628, Rdn. 6).
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Obwohl danach die Abtrennung verfahrensfehlerhaft war, kommt die vom Antragsgegner
beantragte Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Scheidungsurteils
nicht in Betracht. Denn der damit verfolgte Zweck der Wiederherstellung des
Verfahrensverbundes im Sinne von § 623 ZPO kann nicht mehr erreicht werden, weil
der Verbund inzwischen unwiderherstellbar dadurch aufgelöst ist, dass die
Antragstellerin die zunächst erhobene Klage auf Zugewinnausgleich gemäß § 1378
BGB nach der durch das angefochtene Urteil erfolgten Abtrennung mit Zustimmung des
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BGB nach der durch das angefochtene Urteil erfolgten Abtrennung mit Zustimmung des
Amtsgerichts geändert hat und zum Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §
1385 BGB übergegangen ist. Eine solche Klageänderung ist zulässig (OLG Hamm
FamRZ 1982, 609), denn ein Folgesachenantrag kann auch in der Weise geändert
werden, dass der Antragsteller von diesem Antrag zur unbedingten Klage übergeht
(Zöller, a.a.O., § 623, Rdn. 32 c, 34; Philippi FamRZ 1991, 1426). Voraussetzung ist,
dass der Gegner in die Klageänderung einwilligt oder das Gericht sie als sachdienlich
erachtet. Ob der Antragsgegner der Klageänderung zugestimmt oder widersprochen hat,
vermag der Senat nicht eindeutig festzustellen. Falls er widersprochen hat, ist aber
jedenfalls davon auszugehen, dass das Amtsgericht die Klageänderung als
sachdienlich zugelassen hat, denn es hat durch Teilurteil vom 4. Januar 2002 der Klage
auf vorzeitigen Zugewinnausgleich stattgegeben. Die Prüfung der Sachdienlichkeit
stand im pflichtgemäßen Ermessen des Amtsgerichts (Zöller, a.a.O., § 263, Rdn. 13;
BGH NJW 1985, 1482). Eine fehlerhafte Ausübung dieses Ermessens ist nicht
festzustellen.
Die Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich kann allerdings nicht im
Scheidungsverbund erhoben werden und ist keine Folgesache (Palandt-Brudermüller,
BGB, 61. Aufl., § 1386, Rdn. 8; KG FamRZ 2001, 166). Mit der Klageänderung trat der
Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich an die Stelle des alten
Zugewinnausgleichsantrags, dessen Rechtshängigkeit mit der Zulassung der
Klageänderung endete (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 56. Aufl., § 263 Rdn. 18; BGH
NJW 1990, 2682), so dass es einer förmlichen Rücknahme des alten
Zugewinnausgleichsantrags nicht bedurfte. Wenn daher die Bevollmächtigte der
Antragstellerin die Rücknahme der ursprünglichen Zugewinnausgleichsklage mit der
Erklärung abgelehnt haben sollte, "es gebe nichts zurückzunehmen", so entsprach
diese Weigerung der Rechtslage. Wenn sie dagegen damit zugleich die Absicht verfolgt
haben sollte, das alte Verfahren neben dem neuen zur eventuellen Fortführung
aufrechtzuerhalten, so wäre dies aus den angeführten Gründen nicht möglich gewesen.
Ungeachtet all dessen war aber ersichtlich jedenfalls die Umstellung auf vorzeitigen
Zugewinnausgleich gemäß § 1385 BGB gewollt.
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War somit der Verbund gelöst, kann er nun nicht wiederhergestellt werden.
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Das hat allerdings zur Folge, dass mit der Rechtskraft dieses Urteils und damit der
Scheidung das Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich, wenn dieses noch
anhängig ist, sich in der Hauptsache erledigt (Palandt-Brudermüller, BGB, 61. Aufl., §
1386, Rdn. 12; Koch in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. 2000, Band 7
Familienrecht, § 1384, Rdn. 7), denn dann ist die Beendigung des Güterstandes mit
Rechtskraft der Scheidung eingetreten, so dass für die entsprechende
Gestaltungswirkung des Urteils auf vorzeitigen Zugewinnausgleich gemäß § 1388 BGB
kein Raum mehr ist. Das ist der Antragstellerin offenbar bewusst, wie ihr Vortrag in dem
nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.01.2002 ergibt, wonach sie in diesem Fall
ihren Klageantrag auf - nicht vorzeitigen - Zugewinnausgleich umstellen wird, allerdings
zu Recht nicht durch Wiederaufnahme der abgetrennten Folgesache
Zugewinnausgleich, weil das, wie sie zutreffend ausführt, wegen Nicht-mehr-Bestehens
der Folgesache nicht in Betracht kommt. Schon danach erscheint die im ebenfalls nicht
nachgelassenen Schriftsatz des Antragsgegners vom 09.01.2002 geäußerte
gegenteilige Befürchtung des Antragsgegners, die Antragstellerin werde die als
Folgesache geführte Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich durch Wiederaufnahme
der zu Unrecht abgetrennten Folgesache und deren erneute Umstellung als originäre
Folgesache fortführen, nicht gerechtfertigt; im übrigen ist sie auch irreal, weil die
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Bestimmung des § 623 Abs. 4 Satz 1 ZPO dem entgegensteht. Ob sich die besagte von
der Antragstellerin in Aussicht gestellte erneute Klageänderung verwirklichen lässt,
braucht hier nicht entschieden zu werden, denn dies wird, wenn der Antragsgegner ihr
widerspricht, erneut von der Sachdienlichkeitsprüfung des Amtsgerichts abhängen, der
der Senat nicht vorgreifen will, zumal es der Auseinandersetzung damit unter
Umständen nicht mehr bedarf. Die Parteien haben nämlich möglicherweise übersehen,
dass nach Art. 220 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 EGBGB die
güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei Eheschließung der Parteien für die
allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht unterliegen und damit hier dem
indischen Recht, da der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat, dass die
Parteien keine anderweitige Rechtswahl getroffen haben. Ob das indische Recht einen
dem Zugewinnausgleich ähnlichen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch kennt, wird
dann zu prüfen sein; Anhaltspunkte für einen derartigen Anspruch nach indischem
Recht sind bislang für den Senat nicht erkennbar.
Die danach bezüglich des Hauptantrages nicht begründete Berufung ist auch
hinsichtlich des Hilfsantrages auf Abweisung des Scheidungsantrags nicht
gerechtfertigt. Denn das Amtsgericht hat mit zutreffender Begründung die Berechtigung
des Scheidungsbegehrens dargelegt und der Antragsgegner, der seinerseits ebenfalls
den Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt hat, hat keine Gründe dafür vorgetragen,
dass das Scheidungsbegehren nicht gerechtfertigt sei.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Einen Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.
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Streitwert: 4.000 DM.
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