Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.09.2010

OLG Düsseldorf (klagebefugnis, werbung, kläger, anzeige, zeitpunkt, bezug, unterlassung, richtigkeit, gerät, stand)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 171/02
Datum:
07.09.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 171/02
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26. September 2002 ver-
kündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und der
Revisionsverfahren.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll-streckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,-- € abwenden, wenn nicht
der Kläger vor der Voll¬streckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
G r ü n d e
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A.
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Die Beklagte, die zum M.-M./S.-Konzern gehört, betreibt in V. einen Fachmarkt für
elektrische und elektronische Geräte. Sie warb zusammen mit M.-Märkten in D., E. und
M. a. d. R. am 30. Januar 2002 in einer Zeitungsbeilage für einen "C. MV 3 Mini DV
Digital Camcorder". Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, hat die
Wettbewerbswidrigkeit dieser Anzeige mit der Begründung geltend gemacht, das Gerät
sei nicht als Auslaufmodell gekennzeichnet worden, obwohl C. im Zeitpunkt der
Werbung bereits die Herstellung und Auslieferung dieses Erzeugnisses aufgegeben
und nur noch das Nachfolgemodell "MV 4i" vertrieben habe. Die Beklagte hat die
Wettbewerbswidrigkeit der Anzeige bestritten, weil das Gerät "MV 3" noch im März 2002
ausgeliefert worden sei und es ein Nachfolgemodell nicht gebe. Vor allem streiten die
Parteien über die Klagebefugnis des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil (Bl. 134 ff. GA) Bezug genommen. Das Landgericht hat die
Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und zur Zahlung von Abmahnkosten
verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten.
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Die Beklagte stellt unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens
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die Klagebefugnis des Klägers in Abrede und bestreitet weiterhin die
Wettbewerbswidrigkeit der Anzeige.
Der Senat hat in zwei Berufungsurteilen die Klagebefugnis des Klägers verneint. Wegen
der Einzelheiten der Begründung wird auf die Urteile des Senats vom 25.2.2003 (Bl. 204
ff. GA) und vom 17.10.2006 (Bl. 257 ff GA) Bezug genommen. Der Bundesgerichtshof
hat beide Urteile aufgehoben und die Klagebefugnis des Klägers auf der Grundlage
seines Sachvortrags bejaht. Die Beklagte bestreitet weiter die Richtigkeit der
tatsächlichen Angaben des Klägers zu ihrer Mitgliederzahl.
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Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
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die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er wiederholt und vertieft ebenfalls seinen erstinstanzlichen Vortrag.
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B.
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht
hat die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung von
Abmahnkosten zu Recht zuerkannt.
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I.
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Die Klagebefugnis des Klägers ist nicht zu verneinen. Wie der Bundesgerichtshof
entschieden hat, genügt die Zahl von einem unmittelbaren Mitglied und – vermittelt über
die R. KG – acht weiteren mittelbaren Mitgliedern, um die Klagebefugnis anzunehmen.
Nach der Übersicht, die der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem
Senat übergeben hat, verfügte der Kläger im Raum V./W. im Zeitpunkt der angegriffenen
Werbung im Januar 2001 über zwei in diesem Sinne unmittelbare und über 10
mittelbare Mitglieder. Diese Zahl hatte sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen
Verhandlung im Berufungsverfahren lediglich dahin verändert, dass nunmehr 11
mittelbare Mitglieder vorhanden sind. Diese Angaben des Klägers haben die Zeugen V.,
seit 2002 Verkaufsleiter bei R., und Z., seit Januar 2008 Sekretärin bei der Klägerin,
bestätigt, zum Teil aus eigener Kenntnis, zum Teil aufgrund interner Unterlagen. Der
Senat hat keine Zweifel an der Richtigkeit dieser übereinstimmenden Aussagen.
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II.
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In der Sache hat das Landgericht, auf dessen Ausführungen der Senat Bezug nimmt, die
geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Abmahnkostenersatz zu Recht
bejaht. Sie bestehen sowohl nach dem im Zeitpunkt der Werbung im Januar 2002
geltenden Recht auf der Grundlage von § 3 UWG a. F. als auch nach derzeitigem Recht
aufgrund § 5a Abs. 2 UWG n. F. Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1998
entschieden, bei hochwertigen Geräten der Unterhaltungselektronik wie insbesondere
Videorekordern bestehe grundsätzlich eine Verpflichtung des Handels, darauf
hinzuweisen, dass es sich um Auslaufmodelle handele (GRUR 1999, 757 –
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hinzuweisen, dass es sich um Auslaufmodelle handele (GRUR 1999, 757 –
Auslaufmodelle I). Der Bundesgerichtshof bezieht dies auf Geräte, die vom Hersteller
nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst als
Auslaufmodell bezeichnet werden.
Gegen die Zuerkennung hierauf gestützter Ansprüche wendet sich die Berufung der
Beklagten ohne Erfolg mit der Behauptung, die angegriffene Werbung habe sich nicht
auf ein Auslaufmodell in diesem Sinne bezogen. Beworben wurde der "MV 3 Mini DV
Digital Camcorder" des Herstellers C.. Dieses Modell war im Januar 2002 beim
Hersteller bereits nicht mehr lieferbar, wie der Zeuge L., im Jahre 2001/2002 bei C.
Produktmanager für Videogeräte, ausgesagt hat. Der Aussage des Zeugen zufolge war
das Modell bereits in der Preisliste von August 2001 nicht mehr enthalten. Dort fand sich
lediglich noch eine besondere Variante des Camcorders MV 3, nämlich diejenige mit
dem Zusatz "MC". Diese Modellvariante entspricht aber nicht dem in der angegriffenen
Anzeige beworbenen Gerät. Die Aussage des Zeugen lässt sich anhand der Preislisten
nachvollziehen, die der Zeuge im Senatstermin zur Akte gereicht hat. Danach ist das
Modell "MV 3" in der Preisliste mit Stand April 2001 noch enthalten, während es in
derjenigen mit Stand August 2001 fehlt. In letzterer Liste enthalten ist dagegen das
Modell "MV 4i", das also bereits mehrere Monate vor der angegriffenen Werbung an der
Stelle des Vorgängermodells ausgeliefert wurde. Das entspricht auch den damaligen
Erkenntnissen des Zeugen S., der als Fachhändler auf der Funkausstellung in B. im
August 2001 bei dem dortigen Stand von C. erfuhr, dass das Modell MV 3 bereits
ausgelaufen und ausverkauft war und stattdessen das Modell MV 4 angeboten wurde.
Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der Aussagen zu zweifeln, sind weder von der
Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 50.000,-- €, folgend der Festsetzung des
Bundesgerichtshofs. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten bleibt, weil Kosten
als Nebenforderung betreffend, außer Betracht, § 43 Abs. 1 GKG.
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