Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.12.2008
OLG Düsseldorf: vertragsübernahme, bürge, erlass, kreditgeschäft, zustellung, bürgschaftsvertrag, meinung, datum
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 26/08
Datum:
09.12.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 U 26/08
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 4 O 269/05
Tenor:
1. Der Antrag der Beklagten, ihr zur Durchführung der Berufung gegen
das am 15. Januar 2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Kleve Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird
zurückgewiesen.
2. Der Senat beabsichtigt, die Berufung im Beschlussverfahren (§ 522
Abs. 2 ZPO) zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu den
Gründen bin-nen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses
Beschlusses schrift-sätzlich Stellung zu nehmen.
3. Der für den 16. Dezember 2008 avisierte Senatstermin findet nicht
statt.
G r ü n d e
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I.
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Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht, §§ 114, 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das
Landgericht hat die beklagte Bürgin zu Recht zur Zahlung der verbürgten
Leasingverbindlichkeiten (33.050,61 EUR nebst Zinsen) verurteilt. Die dagegen
vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Beklagten günstigere
Entscheidung.
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1. Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung der Beklagten, der von ihr als
Geschäftsführerin der Leasingnehmerin (einer GmbH) eingegangene Bürgschaftsvertrag
unterliege den Regeln des Verbraucherdarlehns gemäß §§ 500, 491ff BGB. Es
entspricht ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung (vgl. BGHZ 138, 321, 326 =
NJW 1998, 1939, 1941; OLG Frankfurt MDR 2005, 919; OLG Düsseldorf ZIP 1997, 2005
und WM 2007, 2009 jew. m. w. Nachw.) und Schrifttum (vgl. nur Palandt/Weidenkaff,
BGB, 67. Aufl., § 491 Rn 12; ders/Sprau, aaO, § 765 Rn 4; Staudinger/Kessel-Wulf, BGB
[2005], § 491 Rn 23; jurisPK-BGB/Schwintowski, § 491 Rn 20ff; jurisPK-BGB/Prütting, §
765 Rn 29; MünchKomm-BGB/Schürnbrand, § 491 Rn 75), der der Senat in ständiger
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Rechtsprechung folgt, dass die Bürgschaft jedenfalls dann kein Kreditgeschäft ist, wenn
die verbürgte Hauptforderung wie im Streitfall kein Verbrauchergeschäft ist. Aus der von
der Beklagten in Bezug genommenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur
Vertragsübernahme (BGHZ 142, 23, 33 = NJW 1999, 2664) ergibt sich nichts anderes.
Der nur akzessorisch haftende Bürge ist weder mit dem Übernehmer eines
Finanzierungsleasingvertrags noch mit Schuldmit-übernehmer (vgl. dazu BGHZ 144,
370 = NJW 2000, 3133, 3137), die beide persönliche Schuldner sind, vergleichbar. Auf
diesen Unterschied hat der Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung
ausdrücklich hingewiesen (aaO sub III.2b,bb (2)).
2. Sonstige Angriffe führt die Beklagte gegen das angefochtene Urteil nicht;
Rechtsfehler zu ihrem Nachteil sind auch nicht ersichtlich.
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II.
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Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren
liegen vor. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522
Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).
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III.
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Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer
Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich
privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.
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