Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.12.2002
OLG Düsseldorf: abnahme des werkes, ablieferung des werkes, treu und glauben, positive vertragsverletzung, freier mitarbeiter, mangel, grundwasser, organisation, gebäude, erstellung
Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 95/02
Datum:
20.12.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 95/02
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Krefeld vom 23. April 2002 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
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A.
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Der Kläger beauftragte die Beklagte gemäß dem von beiden Parteien unterzeichneten
"Kaufantrag" vom 04.12.1993 (Bl. 29 f GA) mit der Lieferung eines Bausatzes für ein
Einfamilienhaus auf seinem Grundstück F. in T. Hinsichtlich des Umfangs der von der
Beklagten zu erbringenden Leistungen nimmt der Kaufantrag Bezug auf die
"Leistungsbeschreibung für Bausatzhäuser" Bl. 19 ff GA. Danach hatte die Beklagte
außer der Lieferung der Bausatzteile (YTONG-Planblocksteine, Filigran-Deckenplatten,
Dachkonstruktion- und Eindeckung, Fenster, Türen u. a.), die - von im einzelnen
bestimmten Ausnahmen abgesehen - durch den Kläger einzubauen waren, folgende
Architekten- und Ingenieurleistungen zu erbringen:
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1. Beratung durch ihren Architekten einschließlich der Erstellung der Entwurfspläne
und der Pläne für den Bauantrag mit Baubeschreibung und allen dafür benötigten
behördlichen Unterlagen, insbesondere
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der Baupläne im Maßstab 1:100,
der Ausführungspläne im Maßstab 1:50,
der Entwässerungspläne,
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der Statik mit Positions- und Bewehrungsplänen,
des Wärmeschutznachweises.
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2. Baubetreuung und Bauanleitung
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u. a. durch "Anleitung" seitens des Bauleiters der Beklagten zum
Verlegen der Grundleitungen,
Einbringen des Betons der Fundamentplatte,
Verlegen der Bewehrung auf der Kellersohle.
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Das Gebäude wurde im Dezember 1994 fertiggestellt (Bl. 68 GA). Unter dem 28.11.1994
hatte die Beklagte dem Kläger ihre letzten Leistungen in Rechnung gestellt (Bl. 68 GA).
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Am 17.02.1999 stellte der Kläger erstmals einen Wassereinbruch an der
Haustrennwand zum Nachbargebäude fest (Bl. 6 GA). Nachdem in der Folgezeit kein
weiteres Wasser mehr eingedrungen war, trat im Juli 1999 erneut Wasser hauptsächlich
im Bereich der Haustrennwand in den Keller ein (Bl. 7 GA). Am 27.04.2001 beantragte
der Kläger gegen die Beklagte das selbständige Beweisverfahren zum Zwecke der
Feststellung der Wasserschäden im Keller des Gebäudes, ihrer Ursachen und der zu
ihrer Behebung notwendigen Maßnahmen (S.1 ff der BA 14 H 8/01 AG Kempen). Der
Sachverständige D. stellte in seinem schriftlichen Gutachten vom 31.05.2001 (Bl. 50 ff d.
BA) fest:
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Bei dem Ortstermin am 14.05.2001 sei am Wandsockel zur benachbarten
Doppelhaushälfte sowie in verschiedenen anderen Bereichen des Kellers fließendes
Wasser angetroffen worden. Alle Wände wiesen bis zu einer Höhe von 50-60 cm
deutliche Feuchtigkeitsmerkmale auf (vgl. die Feststellungen und Lichtbilder S. 52 ff d.
BeiA). Es handele sich um eingedrungenes Grundwasser. Die Bodenplatte (OK-
Kellersohle) liege bei 34,99 m über NN. In einem auf dem Grundstück des Klägers in
unmittelbarer Nähe des Gebäudes vorhandenen Brunnen habe er am Tage des
Ortstermins einen Grundwasserstand von 35,25 m über NN festgestellt, so daß die
Bodenplatte des Kellers unterhalb des Grundwasserspiegels gelegen habe (Bl. 57
BeiA). Da der höchste, jemals gemessene Grundwasserstand im Jahre 1927 nach
Auskunft des Staatl. Umweltamts K. vom 01.08.2000 (Bl. 34 ff BeiA) 36,67 m über NN
betragen habe (Bl. 57 BeiA), übersteige der gemessene Höchststand die
Betonbodenplatte um 1,68 m (Bl. 58 BeiA). Zur ordnungsgemäßen Abdichtung des
Kellers müsse eine wasserdichte Betoninnenwanne erstellt werden, deren Kosten
"wahrscheinlich jenseits von 150.000 DM" lägen (Bl. 59 BeiA).
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Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten gemäß § 635 BGB a. F.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages vom 04.12.1993 und zwar in Höhe
eines Teilbetrages der Mängelbeseitigungskosten von 25.000 DM.
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Die Beklagte hat behauptet: Sie habe die Entwurfsplanung nicht durch eigene
Mitarbeiter ausführen lassen, sondern ein externes Architekturbüro beauftragt (Bl. 69,
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94c GA). Der Architekt R. habe ihr mitgeteilt, daß er bei der Planung einen
Grundwasserstand von 33,03 m über NN ermittelt habe und die Bodenplatte bei etwa 35
m über NN liege (Bl. 70, 94c GA). Der Architekt sei schon zuvor mehrere Jahre für sie
tätig gewesen und habe alle Arbeiten mängelfrei erledigt (Bl. 70 GA).
Im übrigen hat die Beklagte Verjährung eingeredet (Bl. 69 GA).
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Der Kläger hat bestritten, daß der Architekt R. als selbständiger Architekt beauftragt
worden sei, und behauptet, er habe diesen immer nur im Hause der Beklagten
angetroffen; dort sei er auch unter der Teilnehmernummer der Beklagten telefonisch
erreichbar gewesen (Bl. 81, 94 GA).
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Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Grundurteil dem Grunde nach
gemäß § 635 BGB a. F. für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung ist ausgeführt:
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Die Planungsleistungen der Beklagten seien mangelhaft gewesen, weil sie die
Grundwasserstände nicht berücksichtigt hätten, die in langjähriger Beobachtung
gemessen worden seien. Der im Jahre 1927 gemessene Höchststand des
Grundwassers übersteige die bei 34,99 m über NN liegende Höhe der Bodenplatte um
1,68 m. Es hätte deshalb entweder eine wasserdichte Wannenkonstruktiuon geplant
oder aber auf eine Unterkellerung des Gebäudes ganz verzichtet werden müssen. Für
diesen Planungsfehler habe die Beklagte einzustehen und zwar unabhängig davon, ob
der planende Architekt als Angestellter oder als freier Mitarbeiter tätig geworden sei.
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Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei weder durch die Klausel unter 9.2 der
AGB der Beklagten ausgeschlossen noch verjährt. Die Nichtbeachtung der
Grundwasserhöchststände in einem F.-gebiet, dem der Bauplatz zuzuordnen sei, stelle
sich als grobe Pflichtverletzung des Architekten dar. Aufgrund der Schwere der
Pflichtverletzung und in Ermangelung von der Beklagten zu deren Verhinderung
getroffener ausreichender Vorkehrungen unterliege er nicht der kurzen Verjährung des §
638 Abs. 1 BGB, denn es liege ein dem arglistigen Verschweigen eines Mangels
gleichzusetzender Fall vor. Der Anwendungsbereich des § 638 Abs. 1 S. 1 BGB
bezüglich des arglistigen Verschweigens beschränke sich nicht auf die Fälle, daß der
Unternehmer oder sein Erfüllungsgehilfe offenbarungspflichtige Umstände verschweige.
Der Unternehmer sei vielmehr verpflichtet, für eine den Umständen nach angemessene
Überwachung und Prüfung der Leistung und somit für eine frühzeitige Erkennbarkeit
etwaiger Mängel Sorge zu tragen. Richte er die Organisation seines Betriebes nicht
entsprechend ein und wäre der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden, sei
der Besteller so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei der Ablieferung
des Werkes bekannt gewesen.
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Der Beklagte habe ein Organisationsverschulden hinreichend vorgetragen. Schon die
Schwere und Tragweite des Planungsfehlers lasse auf eine mangelhafte Organisation
und Überwachung schließen. Die entscheidende Schwachstelle sei, daß der von der
Beklagten angebotene Bausatz nur einen Standardkeller aus YTONG-Steinen
vorgesehen habe. Die Beklagte, die alle Planungs- und Beratungsleistungen angeboten
habe, hätte zunächst grundsätzlich klären müssen, ob der von ihr angebotene Keller auf
dem konkreten Bauplatz technisch überhaupt habe realisiert werden können. Die
Beklagte habe nicht vorgetragen, daß sie diese Grundlagenklärung, die sie im Rahmen
der von ihr angebotenen Architektenleistungen schuldete, auch organisatorisch
sichergestellt bzw. überwacht habe, beispielsweise durch vom planenden Architekten
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zu beachtende Verarbeitungsrichtlinien. Zumindest wäre in der Leistungsbeschreibung
ein Hinweis erforderlich gewesen, daß der von ihr vertriebene Kellerbausatz bestimmte
Grundwasser - und Baukörpersituationen voraussetze, die vor der Kaufentscheidung zu
prüfen seien.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter.
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Sie vertritt die Auffassung, die Abdichtung des Kellers gegen drückendes Grundwasser
sei nicht in ihren Aufgabenkreis gefallen. Das ergebe sich aus dem Hinweis unter B.
"Keller" der Leistungsbeschreibung Bl. 19 ff, 21 GD, wonach die äußere Isolierung
durch den Bauherrn erfolgen sollte (Bl. 142 ff GA).
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Die Beklagte behauptet: Die von ihr übernommenen Architektenleistungen hätten sich
nicht auf die Planung des Schutzes gegen drückendes Wasser erstreckt. Der Kläger
habe ihr vielmehr die Pläne Bl. 26-28 GA - offenbar des Nachbarhauses - übergeben,
die lediglich auf das von ihr zu fertigende Selbstbauhaus angepaßt werden sollten (Bl.
145/146 GA). Auf Befragen, ob der Architekt, der die übergebenen Pläne erstellt habe,
Informationen über die Bodenbeschaffenheit erteilt habe, habe der Kläger erklärt, es sei
mit keinerlei Besonderheiten zu rechnen, wie die bereits fertiggestellten
Nachbargebäude auch zeigten.
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Im übrigen vertritt sie die Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht die Grundsätze
des Organisationsverschuldens auf den vorliegenden Sachverhalt angewandt, da es
hier nicht um Ausführungsfehler, sondern um einen Planungsfehler gehe.
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Der Kläger weist darauf hin, daß (auch) die von der Beklagten gefertigte Statik fehlerhaft
sei "bei Beachtung des Grundwasserauftriebs" (Bl. 182 GA) und, weil das
Kellermauerwerk dem Horizontaldruck des Grundwasserhöchststandes nicht
standhalten könne (Bl. 179 GA). Im übrigen tritt er dem Berufungsvorbringen der
Beklagten entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der
Parteien und die diesen beigefügten Unterlagen Bezug genommen.
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Rechtliche Beurteilung
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
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Die Klage ist nicht begründet.
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Die Wassereinbrüche in den Keller des Hauses des Klägers sind zwar, wie das
Landgericht zutreffend festgestellt hat, darauf zurückzuführen, daß die Kellersohle
zeitweilig unterhalb des Grundwasserspiegels gelegen hat. Es kann auch kein Zweifel
daran bestehen, daß die Beklagte in dem Vertrag vom 04.12.1993 die Objekt- und
Tragwerksplanung übernommen hatte und ihr insoweit ein Planungsfehler zur Last fällt,
als sie die Kellersohle ohne Vorkehrungen gegen das Grundwasser bei ca. 35 m über
NN geplant hat, obwohl der höchste im Jahre 1926 im Bereich des Grundstücks des
Klägers gemessene Grundwasserstand bei etwa 36,5 m gelegen hatte und auch danach
bis in die jüngere Zeit hinein immer wieder Grundwasserstände erreicht worden waren,
die Werte um 35 m über NN erreichten oder sogar überschritten (vgl. zu der
Verpflichtung des Planenden, sich nach den Grundwasserständen zu erkundigen und
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die Planung nach dem höchsten aufgrund langjähriger Beobachtung bekannten
Grundwasserstand auszurichten, die Senatsurteile vom 30.03.1990 - 22 U 203/89 -
NJW-RR 1992, 156 = BauR 1992, 536 und 12.01.1996 - 22 U 257/92 - NJW-RR 1996,
1300 = OLGR 1996, 240 ).
Mögliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte wegen der
Wassereinbrüche in den Keller seines Hauses sind jedoch verjährt.
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Die Verjährungsfrist beträgt nach § 638 Abs. 1 BGB a. F. fünf Jahre, gerechnet von der
Abnahme des Werkes.
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Eine förmliche Abnahme der Planungsleistungen der Beklagten hat nicht stattgefunden.
Nach der Darstellung der Beklagten (Bl. 68 GA), der der Kläger nicht entgegengetreten
ist, ist jedoch davon auszugehen, daß das Gebäude im Dezember 1994 fertiggestellt
und vom Kläger bezogen worden ist, nachdem die Beklagte ihre letzten Leistungen
unter dem 28.11.1994 in Rechnung gestellt hatte. Spätestens durch die
Ingebrauchnahme des Gebäudes ist die Abnahme der Werkleistung der Beklagten mit
Ablauf des Jahres 1994 schlüssig als bewirkt anzusehen. Gewährleistungsansprüche
des Klägers waren damit am 01.01.2000 verjährt. Das Beweisverfahren, das erst nach
Ablauf der Verjährungsfrist mit dem am 24.10.2001 bei dem AG Kempen
eingegangenen Antrag eingeleitet worden ist, konnte deshalb die Verjährung nicht mehr
unterbrechen (§§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2 BGB a. F.).
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts unterliegen Gewährleistungsansprüche des
Klägers wegen des in der Nichtberücksichtigung der Grundwassergefahr liegenden
Planungsfehlers der Beklagten der kurzen Verjährung gemäß § 638 Abs. 1 BGB.
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Daß die Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hat, läßt sich nicht feststellen. Es
ist nicht dargetan, daß sie oder Mitarbeiter, die mit der Prüfung der nach dem Vertrag
vom 04.12.1993 zu erbringenden Leistungen betraut waren, vor der Fertigstellung des
Gebäudes Kenntnis davon gehabt haben, daß die Kellersohle unterhalb des zu
berücksichtigenden Grundwasserhöchststandes lag, oder sie jedenfalls mit dieser
Möglichkeit gerechnet haben.
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Die Beklagte müßte sich allerdings auch dann so behandeln lassen, als wäre ihr der
Planungsmangel, der dazu geführt hat, daß die Kellersohle des Gebäudes des Klägers
tiefer als der höchste bisher gemessene Grundwasserspiegel liegt, bei der Ablieferung
ihrer Werkleistung bekannt gewesen, wenn sie es versäumt hätte, bei der Erstellung des
geschuldeten Werks für eine den Umständen nach angemessene Überwachung und
Prüfung der Leistung und damit dafür Sorge zu tragen, daß sie oder ihre insoweit
eingesetzten Erfüllungsgehilfen etwaige Mängel erkennen konnten, und der Mangel bei
richtiger Organisation entdeckt worden wäre (vgl. BGHZ 117, 318, 320 = BauR 1992,
500 = MDR 1992, 675/676). Um einen solchen Fall handelt es sich aber hier nicht. Die
Beklagte hatte sich gegenüber dem Kläger vertraglich verpflichtet, einen Bausatz für ein
von diesem überwiegend selbst zu errichtendes Wohnhaus zu liefern und dazu neben
einzelnen Bauleistungen auch Architektenleistungen, u. a. die Entwurfs- und
Genehmigungsplanung, zu erbringen. Der Mangel der Werkleistung der Beklagten, der
dazu geführt hat, daß der Keller des Gebäudes des Klägers ungeschützt im durch
Grundwasser gefährdeten Bereich steht, hat - anders als in dem Fall, der der oben
zitierten BGH-Entscheidung zugrunde lag - nicht erst während der Erstellung des
Bauwerks Gestalt angenommen. Auch eine noch so sorgfältige und lückenlose
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Überwachung des Baufortschritts und Prüfung des fertiggestellten Bauwerks hätte
deshalb nicht bewirkt, daß der Mangel entdeckt worden wäre. Dazu wäre es vielmehr
notwendig gewesen, die dem Bauvorhaben zugrunde liegende Planung darauf zu
überprüfen, ob bei dem in einem Gebiet mit relativ hohem Grundwasserstand geplanten
Gebäude den Grundwasserverhältnissen ausreichend Rechnung getragen worden war.
Eine solche Überprüfung ist aber von einem Unternehmer, der Bausätze für vom
Bauherrn selbst zu errichtende Gebäude vertreibt und zu diesen auch Leistungen der
Objekt- und Tragwerksplanung anbietet, nicht zu erwarten. Gerade weil er selbst in der
Regel nicht über die dazu erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, schaltet
der Unternehmer in diesen Fällen einen Architekten oder Fachingenieur ein. Darauf,
daß der von ihm eingeschaltete Architekt - gleichgültig ob es sich bei diesem um einen
fest angestellten Mitarbeiter oder aber um einen freien Mitarbeiter bzw. einen als
Subunternehmer beauftragten freiberuflichen Architekten handelt - eine den Regeln der
Technik entsprechende Planung erstellt und insbesondere die
Grundwasserverhältnisse des Baugrundstücks in seine Planung einbezogen hat, kann
er grundsätzlich vertrauen. Eigene Nachforschungen anzustellen, ob der Objektplaner
die für die Bebaubarkeit des Grundstücks maßgeblichen Grundlagen zutreffend ermittelt
und bei der Entwurfs- und Genehmigungsplanung vollständig und richtig berücksichtigt
hat, ist der Unternehmer in aller Regel nicht verpflichtet. Etwas anderes gilt
möglicherweise dann, wenn noch vor Abschluß der Bauphase Umstände zutage treten,
die den nicht abzuweisenden Verdacht begründen, das Architektenwerk berücksichtige
die für die Bebaubarkeit des Grundstücks maßgebenden örtlichen Verhältnisse nicht
ausreichend und sei deshalb fehlerhaft. Dafür, daß bereits während der Ausführung des
Bauvorhabens des Klägers oder in zeitlichem Zusammenhang mit der Fertigstellung
des Gebäudes tatsächliche Umstände aufgetreten seien, die darauf hindeuteten, daß
die Objektplanung der Grundwassergefahr nicht ausreichend Rechnung trug, fehlt
jedoch jeder Sachvortrag.
Die hier vertretene Auffassung führt auch nicht im Hinblick auf die arbeitsteilige
Organisation des Betriebes der Beklagten zu einer haftungsrechtlichen Benachteiligung
des Klägers. Dieser stünde auch dann, wenn er anstelle der Beklagten den Architekten
R. unmittelbar mit der Planung des Gebäudes beauftragt hätte, hinsichtlich der
Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wegen Planungsfehlern nicht besser da.
Auch in diesem Falle würde für die Verjährung der Gewährleistungsansprüche die kurze
Verjährung des § 638 Abs. 1 BGB a. F. gelten. Daß der Architekt R. den in der
Vernachlässigung der Grundwassergefahr liegenden Mangel seiner Planung noch vor
der Vollendung des Bauvorhabens bemerkt hat, ist nicht dargetan. Anhaltspunkte für
eine solche Kenntnis des Architekten R. ergeben sich auch nicht aus den Beiakten und
den vorgelegten Unterlagen.
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Der Beklagten ist es auch nicht im Hinblick auf ihr Verhalten, das sie gegenüber dem
Kläger gezeigt hat, nachdem es zu Wassereinbrüchen in den Keller seines Hauses
gekommen war, nach Treu und Glauben verwehrt, die Verjährungseinrede zu erheben.
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Sie hätte sich allerdings möglicherweise einer Verletzung vertraglicher Nebenpflichten
schuldig gemacht (positive Vertragsverletzung), wenn sie es nach dem Auftreten der
ersten Wassereinbrüche unterlassen hätte, den Ursachen entschieden und ohne
Rücksicht auf eine etwaige eigene Haftung nachzugehen, so daß es zur Verjährung
gegen sie selbst gerichteter Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche kam (vgl.
BGHZ 71, 144, 148 f m. w. N.). Auch das läßt sich jedoch nicht feststellen.
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Wassereinbrüche, die bei rückschauender Betrachtung auf den fehlenden Schutz des
Kellergeschosses gegen Grundwasser zurückzuführen sind, sind nach der Darstellung
des Klägers zwar schon in unverjährter Zeit, nämlich im Februar und Juli 1999, erstmals
aufgetreten (Bl. 6 GA). Obwohl er seinem eigenen Sachvortrag zufolge schon damals
erkannt hatte, daß der Grundwasserspiegel ca. 2 m unterhalb der
Grundstücksoberfläche stand (vgl. Bl. 6 unten GA), so daß die Annahme nahe lag, es
handele sich bei dem eingedrungenen Wasser um Grundwasser, hat der Kläger die
Beklagte nicht sogleich von dem Schadensfall unterrichtet. Erst, nachdem es im März
2000 erneut zu Wassereinbrüchen in den Keller seines Hauses gekommen war, hat der
Kläger die Beklagte seiner Darstellung zufolge im Mai 2000 über die Wassereinbrüche
informiert (Bl. 7 GA). Zu diesem Zeitpunkt waren aber - wie oben bereits ausgeführt ist -
mögliche Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus § 635 Abs. 1
BGB a. F. bereits verjährt. Bei dieser Sachlage kann daraus, daß der Bauleiter H. der
Beklagten, wie der Kläger behauptet, jede Verantwortung für die Wassereinbrüche
abgelehnt hat, ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung, den der
Kläger der Verjährungseinrede der Beklagten entgegenhalten könnte, nicht hergeleitet
werden.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Voraussetzungen, unter denen die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F.
zuzulassen ist, liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache eine grundsätzliche
Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die
Voraussetzungen, unter denen eine Haftung des Werkunternehmers wegen
Organisationsverschuldens in Betracht zu ziehen ist, sind in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung nicht streitig.
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Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich
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Beschwer des Klägers: 12.782,30 EUR (25.000,00 DM).
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1. M.-P.
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