Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.10.2008
OLG Düsseldorf: markt, ausfuhr, gesamteindruck, neuheit, einheit, vollstreckbarkeit, wiedereröffnung, widerklage, erlass, verfügung
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 154/08
Datum:
21.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 154/08
Tenor:
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 14. Mai 2008 verkün-
dete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düs-
seldorf geändert und wie folgt neu gefasst:
Die durch Beschluss vom 17. März 2008 erlassene einstweilige Verfü-
gung des Vorsitzenden der 4. Kammer für Handelssachen des Landge-
richts Düsseldorf wird mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das ausge-
sprochene Verbot auf das Gebiet der Europäischen Union erstreckt und
dass sich die genannte Ein- und Ausfuhr ebenfalls auf das Gebiet der
Europäischen Union, nicht dasjenige der Bundesrepublik Deutschland,
bezieht.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfügungsverfahrens ein-
schließlich des Berufungsverfahrens.
G r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter
Aufhebung der zuvor erlassenen Beschlussverfügung zu Unrecht zurückgewiesen. Der
Antragstellerin steht aufgrund ihres eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters
ein Unterlassungsanspruch aus Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Artikel 89 Abs. 1 a)
GGV, gerichtet auf ein Verbot der nach Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GGV untersagten
Handlungen, zu. Danach gewährt das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster
seinem Inhaber das ausschließliche Recht, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, es
ohne seine Zustimmung zu benutzen. Die Ergänzungen der Antragstellerin im
Senatstermin haben hinsichtlich der räumlichen Reichweite des Verbots lediglich
klarstellenden Charakter. Soweit in ihnen im Übrigen, also hinsichtlich der Ein- und
Ausfuhr der angegriffenen Leuchte, eine geringfügige Erweiterung des Antrags gesehen
werden könnte, ist dies jedenfalls gemäß § 533 ZPO zulässig.
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1. Die Antragstellerin ist Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters 362...,
angemeldet und eingetragen am 13.6.2005 (Anlage K 1, Bl. 11 ff. GA). Im Rahmen des
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vorliegenden Verletzungsverfahrens ist gemäß Artikel 85 Abs. 1 Satz 1 GGV von der
Rechtsgültigkeit dieses Gemeinschaftsgeschmacksmusters auszugehen. Das bedeutet,
dass die Schutzvoraussetzungen des Artikel 4 Abs. 1 GGV vermutet werden. Danach
wird ein Geschmacksmuster durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt,
wenn es neu ist und Eigenart hat. Einwendungen hiergegen hat die Antragsgegnerin
vorzutragen; dabei ist im vorliegenden Verfügungsverfahren gemäß Artikel 90 Abs. 2
Satz 1 GGV eine Widerklage nicht erforderlich.
Derartiger Vortrag, der anhand des vorbekannten Formenschatzes zu erfolgen hätte, ist
allenfalls in Ansätzen zu erkennen und auch auf intensive Nachfrage durch den Senat in
der mündlichen Verhandlung durch den Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin
kaum vertieft worden. Die Antragsgegnerin hat zunächst Abbildungen aus ihrem
eigenen Prospekt (Anlage B 2) vorgelegt. Ob es sich dabei um vorbekannte, also vor der
Anmeldung des Verfügungsgeschmacksmusters auf dem Markt befindliche oder
nachträglich verwendete Formen handeln soll, ergibt sich aus dem schriftsätzlichen
Vortrag der Antragsgegnerin nicht. Sie hat die Abbildungen lediglich zum Beleg ihrer
Darlegung (Bl. 45 GA) angeführt, es würden allein im (wohl derzeitigen) Sortiment der
Antragsgegnerin "fast 25 Stromschienenleuchten mit den entsprechenden Bügeln"
angeboten. Schon mangels Angaben zum Zeitpunkt der Veröffentlichungen können
diese Formen nicht als vorbekannt berücksichtigt werden. Soweit der
Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nur ganz
allgemein, das heißt ohne nähere zeitliche Angaben, die Vorbekanntheit behauptet hat,
kann dies schon wegen des Bestreitens der Gegenseite nicht zugrunde gelegt werden;
glaubhaft gemacht mit einem Vortrag zu den einzelnen Leuchten hat die
Antragsgegnerin ihre Behauptung nicht.
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Im Übrigen finden sich in diesen Abbildungen – ihre Vorbekanntheit unterstellt – keine
Formen, die die Merkmale aufweisen, für die die Antragstellerin nach ihrem
Verfügungsantrag Schutz beansprucht. Das gilt auch für die Leuchte aus dem –
unterstellt – vorbekannten Formenschatz der Anlage B 2, die der
Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin im Senatstermin als dem
Verfügungsgeschmacksmuster am nächsten kommend genannt hat. Es handelt sich um
die in der Anlage B 2 auf Seite 217 unten unter "J." abgebildete Leuchte. Sie weist zwar
einen u-förmigen Bügel auf, der auch ansonsten bei anderen als vorbekannt
unterstellten Leuchten zur Aufhängung unter der Decke häufiger zu sehen ist. Er prägt
das Verfügungsgeschmacksmuster indes nicht allein, sondern nur in Verbindung mit
den übrigen Merkmalen, wie sie im Verfügungsantrag genannt sind. Der mit ihnen
erzeugte Eindruck findet sich auch in der Leuchte "J." nicht. Sie weist nämlich, anders
als das Verfügungsgeschmacksmuster, keine (zweischalige) Rahmenkonstruktion auf.
Vielmehr besteht die Leuchte aus zwei Teilen, die nicht durch einen Rahmen, sondern
durch zwei längliche Verbindungsstücke aneinander befestigt sind. Der Lampenkorpus
der vorbekannten Leuchte ist demgemäß auch nicht in dem vorderen Teil des Rahmens
angebracht und verjüngt sich im Übrigen auch nicht in zwei Schalen. Das hintere
rechteckige Gehäuse erscheint mangels eines Rahmens nicht als Teil desselben,
sondern ist – wie erwähnt – durch zwei stabartige Verbindungsstücke am
Lampenkorpus befestigt.
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Entsprechendes gilt für die Formen, die die Antragstellerin selbst vorgelegt hat (Anlage
K 6 = Bl. 63 ff. GA). Unklar ist auch insoweit, ob diese vorbekannt sind. Auch hier sind im
Übrigen die Formmerkmale der Schutz beanspruchenden Leuchte in keiner der
Abbildungen erkennbar. Gegenteiliges wird offenbar auch von der Antragsgegnerin
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nicht vertreten.
Die Leuchtenformen, die aus den im Senatstermin überreichten Unterlagen
hervorgehen, sind schon deshalb nicht als vorbekannt zu berücksichtigen, weil sie erst
den Stand des Jahres 2007 belegen bzw. – im Fall von C. – eine Leuchte zeigen, die
sich erst seit drei Jahren, also seit September 2005, auf dem Markt befinden soll. Das
betrifft in sämtlichen Fällen einen Zeitraum nach der Eintragung des
Gemeinschaftsgeschmacksmusters am 13.6.2005 und stellt aus diesem Grunde keinen
vorbekannten Formenschatz dar. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung
erfolgte Vortrag zu einer Leuchte "L." und zu weiteren Strahlern (Schriftsatz vom
29.9.2008, Eingang bei Gericht am 30.9.2008) ist gemäß § 296a Satz 1 ZPO verspätet
und nicht zu berücksichtigen. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
kommt wegen des Eilcharakters des Verfügungsverfahrens nicht in Betracht. Sie wäre
im Übrigen auch deshalb nicht angezeigt, weil der Schriftsatz der Antragsgegnerin
wiederum auf die einzelnen Formmerkmale der Schutz beanspruchenden Leuchte im
Verhältnis zu den angeblich vorbekannten Formen gar nicht eingeht.
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Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat in diesem Schriftsatz vielmehr
erneut ausgeführt, dass es auf den vorbekannten Formenschatz seiner Ansicht nach
überhaupt nicht ankomme. Das trifft indes mitnichten zu, weil ohne eine Diskussion der
vorbekannten Formen weder die Neuheit und Eigenart der
Verfügungsgeschmacksmusters, die die Antragsgegnerin wohl in Frage stellen will,
noch – bei Bejahung dieser Schutzvoraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 GGV – der
Schutzbereich des Geschmacksmusters bestimmt werden kann. Fehlt – wie hier – jeder
oder nahezu jeder Vortrag zum vorbekannten Formenschatz, so ist von einem sehr
weiten Schutzbereich auszugehen, der hier durch die Kombination der Merkmale
beschrieben ist, die im Verfügungsantrag und der Beschlussverfügung aufgeführt sind.
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2. Vor diesem Hintergrund verletzt die Leuchte der Antragsgegnerin die Rechte der
Klägerin aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Gemäß Artikel 10 Abs. 1 GGVO
erstreckt sich der Umfang des Schutzes aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster auf
jedes Geschmacksmuster, das beim informierten Benutzer keinen anderen
Gesamteindruck erweckt. Das ist hinsichtlich der Leuchte der Antragsgegnerin der Fall.
Sie greift die wesentlichen, im Verfügungsantrag genannten und in der
Beschlussverfügung wiedergegebenen Gestaltungsmerkmale der Schutz
beanspruchenden Leuchte auf. Bei dieser Einschätzung ist der – wie ausgeführt – sehr
weite Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters maßgeblich zu
berücksichtigen, der sich auf sämtliche Gestaltungen bezieht, die die aufgeführten
Merkmale aufweisen, also eine zweischalige, rechteckige, in der Mitte teilweise offene
Rahmenkonstruktion mit rechteckiger bügelförmiger Aufhängung, die etwa mittig links
und rechts von der Rahmenkonstruktion befestigt ist, einen im vorderen Bereich der
Rahmenkonstruktion angebrachten runden Strahlerkorpus mit Reflektor und einen sich
in zwei Schalen verjüngenden Leuchtenkorpus sowie einen im hinteren Bereich als
Einheit mit dem Rahmen angebrachten rechteckigen Gehäuse.
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Die Formunterschiede zwischen der Schutz beanspruchenden und der angegriffenen
Leuchte, wie sie die Antragsgegnerin und – ihr folgend – das Landgericht beschrieben
hat, sind sicherlich vorhanden und ohne weiteres erkennbar. Auf die entsprechenden
Ausführungen des Landgerichts kann Bezug genommen werden. Angesichts des weiten
Schutzbereichs der Schutz beanspruchenden Leuchte, von dem der Senat auszugehen
hat, haben sie indes nicht zur Folge, dass eine Verletzung des
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Verfügungsgeschmacksmusters zu verneinen wäre. Sie betreffen nämlich – wie
beispielsweise die abgerundeten oder eher eckigen Kanten oder die Anordnung der
Lüftungsschlitze – relative Kleinigkeiten, die nur Varianten innerhalb des
Schutzbereichs beschreiben, wie er durch die oben wiedergegebenen Merkmale
geprägt ist. Ein anderer Gesamteindruck, der aus dem weiten Schutzbereich
hinausführen könnte, wird dadurch nicht begründet.
3. Der Senat geht davon aus, dass der in der Antragsschrift in zweiter Linie noch
angeführte Anspruch aus § 8 Abs. 1 i. V. m. § 4 Nr. 9 a) UWG nur hilfsweise geltend
gemacht werden soll und über ihn daher nicht mehr zu entscheiden ist.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Ein Ausspruch zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit unterbleibt, § 704 Abs. 1, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 100.000,-- € nach der Wertfestsetzung des
Landgerichts.
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Prof. B. Dr. M. F.
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