Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.07.2005
OLG Düsseldorf: treu und glauben, venire contra factum proprium, paket, beförderung, mitverschulden, sorgfalt, transport, markt, frachtvertrag, frachtführer
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 U 238/00
Datum:
06.07.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-18 U 238/00
Tenor:
Das am 4. April 2001 verkündete Versäumnisurteil des Senats wird mit
der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düssel-
dorf vom 19.09.2000 insoweit zurückgewiesen wird, als die Beklagte
verurteilt wurde, an die Klägerin 45.709,49 € nebst 5 % Zinsen seit dem
22.10.1998 zu zahlen. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgeho-
ben, das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 3/10 und die Be-
klagte 7/10, mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom
04.04.2001 bedingten Kosten, welche die Beklagte alleine trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 5.000 € ab-
wenden, die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 82.000 €, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstre-
ckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Klägerin nimmt aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihres
Versicherungsnehmers die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch wegen des
Verlustes eines dieser am 17.07.1998 zur Beförderung übergebenen Paketes. Wegen
der Einzelheiten wird auf Urteil des Senats vom 09.01.2002 Bezug genommen, wodurch
das Versäumnisurteil vom 04.04.2001 aufrecht erhalten blieb, welches seinerseits die
Berufung der Beklagten gegen das in der Hauptsache stattgebende Urteil des
Landgerichts zurückgewiesen hatte.
1
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof am 02.12.2004 das Urteil
vom 09.01.2002 aufgehoben und die Sache hinsichtlich des Einwands des
Mitverschuldens der Versenderin wegen unterlassener Wertdeklaration an den Senat
zurückverwiesen.
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Die Beklagte behauptet, Wertpakete mit einer Wertdeklaration von mehr als 2.500 €
würden innerhalb ihrer Organisation in besonderer Weise behandelt; wegen der
3
Einzelheiten wird auf ihren Schriftsatz vom 06.04.2005 (Bl. 332 ff. GA) Bezug
genommen. Die Kenntnis des Versenders hiervon ergebe sich ohne weiteres aus Nr. 10
ihrer Beförderungsbedingungen. Im Anschluss an die Erörterung im Senatstermin am
11.05.2005 trägt sie vor, dass sie ein Paket mit einem ihr bekannten Wert von mehr als
50.000 US-$ überhaupt nicht angenommen hätte.
Die Beklagte beantragt,
4
unter Aufhebung des Vesäumnisurteils vom 04.04.2001 das angefochtene Urteil
abzuändern und die Klage abzuweisen.
5
Die Klägerin beantragt,
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das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.
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Sie ist der Auffassung, dass Ziff. 2 (b) der "Beförderungsbedingungen" der Beklagten
betreffend Pakete mit einem Wert von mehr als 50.000 US-$ keinen
Beförderungsausschluss enthalte, sondern eine unwirksame Haftungsbeschränkung,
und keine Grundlage für ein Mitverschulden des Versenders biete.
8
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
9
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die Beklagte schuldet der Klägerin
infolge eines Mitverschuldens der Versenderin, welches sie sich zurechnen lassen
muss, nur 45.709,49 € nebst Zinsen.
10
I.
11
Ein Mitverschulden liegt allerdings nicht darin, dass die Versenderin die Ware als
Standardpaket aufgab und nicht eine Wertdeklaration gemäß Nr. 10 Abs. 2 der
"Beförderungsbedingungen" der Beklagten vornahm. Dabei kommt es nicht darauf an,
ob die Beklagte im Juli 1998 wertdeklarierte Pakete tatsächlich unter besonderen,
gegenüber Standardpaketen erhöhten Sicherheitsmaßnahmen beförderte. Es fehlt
jedenfalls an der für einen Mitverschuldensvorwurf erforderlichen Kenntnis der
Versenderin von dieser besonderen Behandlung.
12
Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 02.12.2004 nochmals festgehalten hat,
gerät ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB bzw. - unter der Geltung des neuen
Transportrechts - § 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch, wenn er trotz
Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer
Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen
Schadensersatz verlangt. Diese Kenntnis lässt sich hier für die Versenderin Wichmann
nicht feststellen.
13
1)
14
Sie ergibt sich nicht aus Nr. 10 der als Anl. B 1 (Bl. 82/83 GA) vorliegenden
"Beförderungsbedingungen" der Beklagten.
15
a)
16
Allerdings waren diese "Beförderungsbedingungen" in den Vertrag der Beklagten mit
der Versenderin einbezogen.
17
So ist es im Tatbestand des Senatsurteils vom 09.01.2002 festgehalten und
anschließend von keiner Seite beanstandet worden.
18
Im übrigen ist die Einbeziehung durch Nr. 3 der von der Beklagten vorgelegten
"Preisvereinbarung" vom 16.02.1998 (in Anl. B 2, Bl. 134/135 GA) belegt. Die Klägerin
hat hierzu erstinstanzlich überhaupt nicht Stellung genommen und in der
Berufungsinstanz lediglich bestritten, dass die für Wichmann bei deren Firmenstempel
unterzeichnende Person H. F. entsprechende Vollmacht besessen habe. Dieses
pauschale Bestreiten ist nicht beachtlich. Es wäre Sache der Klägerin gewesen,
besondere Umstände vorzutragen, infolge derer die Versenderin - Vertragspartner ihres
Versicherungsnehmers - sich nicht einmal nach den Grundsätzen der Anscheins- oder
Duldungsvollmacht an jener unter Beidrücken ihres Firmenstempels geleisteten
Unterschrift festhalten lassen müsste.
19
b)
20
Die "Beförderungsbedingungen" und insbesondere ihre von der Beklagten hierzu
herangezogene Ziff. 10 geben jedoch keinen Hinweis darauf, dass die Beklagte
wertdeklarierte Sendungen mit größerer Sorgfalt behandele.
21
Innerhalb jener Klausel mit der Überschrift "Haftung" befassen sich die Absätze 2 und 6
mit der Wertdeklaration von Paketen. Abs. 2 bestimmt, dass eine solche Deklaration zur
Anhebung der "Wert- und Haftungsgrenze" führt; mit Abs. 6 bedingt die Beklagte sich
das Recht aus, den zu diesem Zweck zu entrichtenden "Wertzuschlag" als Prämie für
die Versicherung der Interessen des Absenders an eine Versicherungsgesellschaft
weiterzugeben.
22
Den Sinn und Zweck einer solchen Wertdeklaration kann der unbefangene Leser nur
dahin verstehen, dass er hierdurch eine Art Versicherungsschutz erwirbt, der ihm bei
einem Transportverlust - unabhängig von einem Verschulden der Beklagten - einen
Ersatzanspruch in Höhe des angegebenen Wertes eröffnet. Ohnehin ist es ein dem
Frachtrecht nicht fremdes Instrument, die Haftungshöchstbeträge gegen Zahlung eines
Zuschlags zu erhöhen (z.B. Art. 24 CMR). Dass die Wertdeklaration darüber hinaus
auch zu einer gegenüber dem Standardversand gesteigerten Sorgfalt der Beklagten
führen soll, vermittelt die Klausel dem Kunden demgegenüber nicht ansatzweise. Im
Gegenteil spricht ihr Abs. 6 betreffend die Verwendung des Wertzuschlags als
Versicherungsprämie sogar positiv dafür, dass es sich um eine rein finanzielle
Regelung ohne operative Bedeutung handelt.
23
2)
24
Die Beklagte hat W. auch nicht in anderer Weise als mittels der
"Beförderungsbedingungen" über ihre behauptete Wertpaketbehandlung in Kenntnis
gesetzt. Es ist nichts dergleichen vorgetragen.
25
3)
26
Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall ausweislich der von dem Zeugen R.
27
überreichten computermäßigen Versandliste (Bl. 99 GA) das sog. EDI-Verfahren
angewendet wurde, in welchem der Kunde die Paketdaten elektronisch an die Beklagte
übermittelt. Bei diesem Verfahren ist auch auf der Grundlage des Beklagtenvorbringens
nicht ersichtlich, dass die Beklagte die ihr übergebenen Pakete mit zusätzlicher Sorgfalt
behandelt hätte, wenn Wichmann ihren Wert deklariert hätte.
Wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren (z.B. I-18 U 236/02) mit Beteiligung der
Beklagten bekannt ist, tritt bei einem wie im vorliegenden Fall angewandten Online-
Verfahren eine etwaige gesonderte Wertdeklaration weder auf der Übernahmequittung
noch auf dem Paketaufkleber in Erscheinung; die Versandliste mit den Einzeldaten, aus
welcher evtl. eine Wertdeklaration ersichtlich ist, wird per Datenfernübertragung
übermittelt und ist dem Abholfahrer nicht zugänglich. Deswegen vermag der Fahrer den
Wert des Paketes nicht zu erkennen und weiß auch nicht, dass es sich um ein
wertdeklariertes Paket handelt.
28
Die Beklagte hat in zurückliegenden Verfahren hierzu lediglich vorgetragen, im Rahmen
des EDI-Verfahrens sei Voraussetzung einer Behandlung als Wertpaket, dass das
Paket dem Abholfahrer der Beklagten separat als Wertpaket übergeben werde; wenn
dies erfolge, werde das Paket entsprechend behandelt. Es ist aber weder dargetan noch
ersichtlich, dass die Beklagte einem Vertreter von Wichmann jemals schriftlich oder
mündlich mitgeteilt hätte, dass wertdeklarierte Pakete dem Abholfahrer der Beklagten
separat "als Wertpaket" übergeben werden müssen, damit sie die von der Beklagten für
Wertpakete vorgesehene besondere Behandlungsweise erfahren. Ebenso fehlt es an
jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass die Beklagte auf die Notwendigkeit einer
separaten Übergabe eines wertdeklarierten Pakets an den Abholfahrer anderweitig
hingewiesen hätte, beispielsweise in den der Versenderin übergebenen Unterlagen
oder beispielsweise in dem Internet-Auftritt der Beklagten. Ohne derartige Information
musste sich Wichmann die Notwendigkeit einer separaten Übergabe eines Pakets an
den Auslieferungsfahrer aber nicht erschließen. Ein persönlicher, mündlicher Hinweis
an den Abholfahrer auf die Wertdeklaration weicht von dem vereinbarten Online-
Verfahren ganz erheblich ab und liegt keineswegs auf der Hand, sondern ist als
ungewöhnlich und fernliegend anzusehen. Wusste aber die Versenderin nichts von der
Notwendigkeit einer separaten Übergabe nebst mündlichem Hinweis und musste sie
dies auch nicht wissen, gereicht ihr das Unterlassen einer solchen Übergabe nebst
Hinweis nicht zum Verschulden. Hätte aber die Versenderin mangels derartiger
Kenntnis das Paket in nicht vorwerfbarer Weise dem Abholfahrer nicht als Wertpaket
übergeben, so wäre es auch nicht mit größerer Sorgfalt behandelt worden.
29
Unabhängig hiervon kann beim EDI-Verfahren der Vortrag der Beklagten nicht zutreffen,
dass der Einsatzleiter im Abholcenter, wenn ihm von einem Abholfahrer ein Wertpaket
separat übergeben wird, die Adressinformationen und die Kontrollnummern auf der
Versanddokumentation mit den Angaben auf dem Wertpaket vergleiche. Dies ist im
Rahmen des EDI-Verfahrens unmöglich, weil dort keine Versanddokumente in
Papierform existieren; die Versanddaten werden allein per Datenfern-
30
übertragung an die Beklagte übertragen. Dass der zuständige Einsatzleiter die Angaben
auf dem Wertpaket etwa mit den per Datenfernübertragung übertragenen Daten
abgleiche, trägt die Beklagte selbst nicht vor.
31
II.
32
Jedoch gereicht es der Versenderin zum Mitverschulden, dass sie Ware im Wert von
mehr als umgerechnet 50.000 US-$ in ein einzelnes Paket packte, ohne die Beklagte
auf diesen Umstand hinzuweisen.
33
1)
34
Nach § 254 Abs. 2 BGB ist ein Mitverschulden des Geschädigten anzunehmen, wenn er
es unterlassen hat, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens
hinzuweisen, den dieser weder kannte noch kennen musste.
35
Ein ungewöhnlich hoher Schaden liegt dann vor, wenn er nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge vom Schädiger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht erwartet
werden musste. Die ungewöhnliche Höhe des Schadens kann deshalb nicht absolut
oder anhand einer bestimmten Wertrelation bestimmt werden, sondern ist entsprechend
dem Schutzzweck der in § 254 Abs. 2 BGB normierten Warnpflicht danach zu
bestimmen, worauf der Geschädigte bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände
hätte hinweisen müssen. Er liegt also dann vor, wenn ein Schaden eintritt, mit dem ein
verständiger Teilnehmer des jeweiligen Geschäftskreises vernünftigerweise nicht zu
rechnen brauchte, wenn die Vermögenseinbuße also das in dem jeweiligen
Geschäftsverkehr zu erwartende Maß erheblich überschreitet.
36
An diesen Maßstäben gemessen ist hier ein ungewöhnlich hoher Schaden eingetreten.
Der Wert der im Paket enthaltenen Warensendung überstieg deutlich 50.000,- US $ und
damit denjenigen Wert, bis zu dem die Beklagte gemäß Ziff. 3 (b) ihrer
"Beförderungsbedingungen" ihre Transportdienstleistung generell überhaupt nur anbot.
Hierdurch hat die Beklagte zugleich deutlich gemacht, dass sie bei Abschluss des
Frachtvertrages auch nur bis zu diesem Wert mit einem haftungsbegründenden
Schadenseintritt rechnete.
37
a)
38
Wie oben II 1 a ausgeführt, waren die "Beförderungsbedingungen" grundsätzlich in den
Vertrag zwischen Wichmann und der Beklagten einbezogen.
39
b)
40
Ihre Ziff. 2 (b) hat jedenfalls auch den Erklärungsinhalt, dass die Beklagte Pakete mit
einem Gegenwert von mehr als 50.000 US-$ (vorbehaltlich nur einer abweichenden
schriftlichen Vereinbarung) überhaupt nicht zur Beförderung übernehmen will.
41
Das ergibt sich bereits aus dem darin verwendeten Begriff "Wertgrenze". Der Paketwert
ist objektiv vorgegeben und von der Beklagten nicht zu beeinflussen. Die mit der
Klausel angestrebte "Begrenzung" des Wertes auf einen bestimmten Betrag kann sie
daher nur erreichen, indem sie höherwertige Pakete nicht annimmt.
42
Zusätzliche Klarstellungen in diesem Sinne folgen aus der Überschrift der Klausel
("Transportierte Güter und Servicebeschränkungen") und aus ihrer allen
Einzelbuchstaben ((a) bis (e)) vorangestellten Einleitungspassage mit dem Wortlaut:
"Sofern nicht schriftlich abweichend mit UPS vereinbart, bietet UPS den Transport von
Gütern unter folgenden Einschränkungen an:".
43
c)
44
Gegen die Wirksamkeit des so vorgesehenen Beförderungsausschlusses oder gegen
gerade seine Einbeziehung in den Vertrag bestehen keine Bedenken.
45
aa)
46
Es handelt sich nicht um eine überraschende Klausel i.S.d. § 3 AGBG.
47
Nach § 3 AGBG werden solche Klauseln nicht Vertragsbestandteil, die nach den
Umständen des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen
vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Dabei kommt es nach der zutreffenden
Rechtsprechung des BGH (BGH MDR 1994, 770 mit zahlr. weit. Nachw.) auf die
individuellen Umstände des Vertragsschlusses an. Eine Klausel ist damit vor dem
Hintergrund der konkreten Vertragsverhandlungen insbesondere dann überraschend,
wenn sie von dem abweicht, "was der Vertragspartner des Verwenders als seine
Vorstellungen und Absichten bei der Vertragsverhandlung zum Ausdruck gebracht hat,
ohne dass ihm darin widersprochen wurde" (BGH, aaO.; OLG Köln, OLGR 2000, 365).
Dabei beurteilt sich die Abweichung von dem Erwartungshorizont des Vertragspartners
nach einem durch die konkreten Umstände überlagerten generellen Maßstab (BGHZ
109, 197, 202; BGH, NJW 1987, 2011; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 3
Rdn. 13 a). Entscheidend ist das bei dem Vertragspartner individuell vorhandene oder
ihm individuell mögliche Umstandswissen, das sich insbesondere aus der allgemein
bekannten Verkehrssitte ableiten lässt und im gesetzlichen Leitbild des jeweiligen
Vertrages beredten Ausdruck findet (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002, § 3 AGBG
Rdn. 2 und 3). Welche Schlüsse aus diesen Erkenntnismöglichkeiten zu ziehen sind,
bestimmt sich dabei nach einem objektiv-typisierenden Maßstab (BGHZ 102, 152 [159];
130, 150 [154]; BGH; MDR 1981, 136; MDR 1987, 822; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4.
Aufl., § 3 Rdn. 37).
48
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Klausel über den Beförderungsausschluss
von bestimmten Warensendungen nicht überraschend. Die Beklagte betreibt einen
Paketdienst, der auf einen Massenumschlag zu verhältnismäßig geringen
Beförderungskosten ausgelegt ist. Bei Massenpaketdienstleistern ist es bereits
betriebsbedingt ausgeschlossen, dass sie schlechthin jede Art von Warensendungen
befördern können und wollen, weil sie aufgrund ihrer Betriebsorganisation darauf
angewiesen sind, dass die Pakete bestimmte Vorgaben zum Beispiel hinsichtlich des
Gewichts oder der Abmessungen einhalten. Im Regelfall wollen sie auch besonders
werthaltige oder unwiederbringliche Sendungen nicht ohne weiteres befördern, weil sie
die für derartige Transporte vom Kunden gestellten gesteigerten
Sicherheitsanforderungen nicht einhalten können. Insoweit müssen sich die Kunden an
Spezialunternehmen wenden, die sich beispielsweise auf Wert-, Dokumenten- oder
Geldtransporte spezialisiert haben.
49
In diesem Zusammenhang muss es auch jedem Versender ohne weiteres einleuchten,
dass nicht jeder Massenpaketdienstleister auf den Transport von besonders
diebstahlgefährdeten Produkten eingerichtet sein kann, so dass er auch damit rechnen
muss, dass ein Paketdienst seine Beförderungsdienstleistung auf Warensendungen
beschränkt, die eine bestimmte, von ihm vorgegebene Wertobergrenze nicht
überschreiten. Da es der Beklagten im Massentransportverkehr nicht zuzumuten ist, vor
Abschluss jedes einzelnen Beförderungsvertrages die Art der Warensendungen, deren
50
Beförderung sie anbietet, jedem Absender im Einzelnen zu erläutern, bleibt ihr nur die
Möglichkeit, diese von ihr angebotene Dienstleistung in ihren
Beförderungsbedingungen inhaltlich klar, unmissverständlich und eindeutig zu
beschreiben und gegebenenfalls noch anhand von Beispielen zu erläutern. Mithin muss
jeder Versender, der einen Paketdienst beauftragt, redlicherweise auch damit rechnen,
dass sich diese für die angebotene Dienstleistung wichtigen Informationen in dessen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen befinden.
bb)
51
Die Vorgabe einer Wertgrenze verstößt nicht gegen § 11 Nr. 7 AGBG, weil hierdurch die
von der Beklagten auf dem Markt angebotene Transportleistung von vorneherein auf die
Beförderung von Paketen mit einem Wert bis zu 50.000,- US $ beschränkt wird, so dass
schon begrifflich keine Begrenzung der Haftung im Sinne des AGBG vorliegt. Die
Beklagte erklärt sich im Übrigen in Ziff. 10 Abs. 5 ihrer "Beförderungsbedingungen"
ausdrücklich bereit, bei groben Vertragsverletzungen ohne Haftungsbeschränkungen
voll für alle hierdurch verursachten Schäden haften zu wollen.
52
Von diesen Haftungsregeln zu unterscheiden ist die in Ziff. 3 geregelte Frage, welche
Arten von Warensendungen die Beklagte generell bereit ist, überhaupt zu befördern.
Dass derartige Beschränkungen auf bestimmte Arten von Warensendungen mittelbar
auch haftungsbeschränkend wirken, kann keine Unwirksamkeit der Klausel zur Folge
haben, weil § 11 Nr. 7 AGBG nicht bewirken kann und will, dass die Beklagte auch dann
uneingeschränkt für alle Schäden haften muss, wenn ihr ein Paket zur Beförderung
untergeschoben wird, das sie wegen des konkreten Paketinhalts erklärtermaßen gar
nicht befördern will.
53
cc)
54
Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen die Generalklausel des § 9 AGBG vor.
55
Gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG ist eine die Unwirksamkeit nach Absatz 1 begründende
unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Zweifel dann anzunehmen,
wenn eine Bestimmung wesentliche Pflichten des Verwenders, die sich aus der Natur
des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes
gefährdet ist. Es genügt also nicht die Einschränkung wesentlicher Vertragspflichten;
vielmehr muss hinzukommen, dass dadurch die Erreichung des Vertragszweckes
gefährdet wird (BGH, MDR 1990, 430, 431), d.h., dass dem Vertragspartner solche
Rechtspositionen genommen oder eingeschränkt werden, die ihm der Vertrag nach
seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat (vgl. BGH, NJW 1988, 1785, 1787; OLG
Koblenz, OLGR 1999, 369). Eine solche Aushöhlung des Vertrages ist durch Ziff. 3 der
"Beförderungsbedingungen" nicht gegeben. Vielmehr muss es der Beklagten aufgrund
der Vertragsfreiheit gestattet sein, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unmissverständlich deutlich zu machen, dass sie nur eine bestimmte
Beförderungsleistung anbieten will, weil sie die wirtschaftliche Gewähr für Sendungen
nur bis zu einem bestimmten Wert zu übernehmen bereit ist.
56
Das Haftungsrisiko beim Abschluss von Frachtverträgen über die Beförderung von
Warensendungen im kaufmännischen Verkehr ist als besonders hoch einzustufen. Dies
hat den Gesetzgeber veranlasst, im HGB die Haftungsbeschränkung als Grundsatz
einzuführen. Dann kann es aber auch nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn
57
der Frachtführer seine Entscheidung darüber, ob er überhaupt einen Frachtvertrag
abschließen will oder nicht, unter anderem auch von haftungsrechtlichen Überlegungen
abhängig macht. Daher wäre es durchaus legitim, wenn er sein Beförderungsangebot
auf dem Markt auch deshalb auf Warensendungen mit einem bestimmten
Höchstgewicht beschränkt, weil die Haftungshöchstsummen der frachtvertraglichen
Haftungsbeschränkungsnormen sich nach dem Rohgewicht der Warensendung
bemessen, da er auch sein Haftungsrisiko bei der Kalkulation der Fracht immer mit
berücksichtigen muss. Für die hier in Rede stehende Beschränkung des
Beförderungsangebots der Beklagten auf Warensendungen mit einer bestimmten
Wertobergrenze kann insoweit nichts anderes gelten.
Die Beschreibungen der Warensendungen, die die Beklagte bereit ist, zu befördern,
geben dem Frachtvertrag dann auch für den Fall einer unbeschränkten Haftung der
Beklagten gemäß § 435 HGB inhaltlich sein Gepräge. Deshalb wird der Vertragszweck
durch die Beschränkung der Annahme von Sendungen bis 50.000,- US $ nicht
ausgehöhlt.
58
dd)
59
Die Regelung über die bedingungsgerechten Sendungen verstößt auch nicht gegen §§
435, 449 HGB, da es sich bei Ziff. 3 der "Beförderungsbedingungen" nicht um eine
Haftungsbegrenzung im Sinne dieser Norm handelt.
60
Wie bereits dargelegt, verkennt der Senat nicht, dass die Wertobergrenze gemäß Ziffer 3
mittelbar wie eine Haftungsobergrenze wirkt, wenn die Beklagte – wie im vorliegenden
Fall – für den eingetretenen Warenverlust gemäß § 435 HGB unbeschränkt haften muss.
Diese lediglich mittelbar haftungsbeschränkende Wirkung der Vertragsklausel zieht
aber nicht gemäß § 449 HGB die Unwirksamkeit dieser Bestimmung nach sich.
61
Sinn und Zweck des § 449 HGB ist es, den Versender im bestimmten dort näher
geregelten Umfang vor haftungsbegrenzenden Regelungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu schützen, die zu seinem Nachteil von der gesetzlichen
Regelung der §§ 425 ff HGB abweichen. Mithin befasst sich § 449 HGB mit der Frage,
ob und in welchem Umfang haftungsbegrenzende Regelungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen vereinbart werden können. § 449 HGB beschneidet mithin im
bestimmten Umfang in haftungsrechtlicher Hinsicht die Freiheit der inhaltlichen
Ausgestaltung abgeschlossener Frachtverträge. Demgegenüber ist es nicht Sinn und
Zweck des § 449 HGB, zu regeln, ob und in welchem Umfang der Frachtführer selbst
bestimmen kann, über welche Art von Warensendungen er einen Frachtvertrag
abschließen möchte. Mithin soll durch diese Regelung die Vertragsabschlussfreiheit der
Frachtführer nicht eingeschränkt werden. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass die Entscheidung des Frachtführers, ein bestimmtes Gut nicht befördern zu
wollen, zwangsläufig immer mittelbar haftungsbeschränkend wirkt, weil er naturgemäß
nur dann der Frachtführerhaftung unterliegen kann, wenn ein Frachtvertrag
abgeschlossen wird.
62
Würde man demgegenüber Ziff. 3 der "Beförderungsbedingungen" gemäß § 449 HGB
für unwirksam halten, läge hierin ein von § 449 HGB nicht bezweckter Eingriff in die
Vertragsabschlussfreiheit der Beklagten, weil sie es dann trotz ihres klar geäußerten
entgegenstehenden Willens sanktionslos hinnehmen müsste, wenn ihr ein Paket mit
Waren im Wert von über 50.000 US-$ zur Beförderung übergeben wird, obwohl sie auf
63
dem Markt allen potenziellen Kunden nur den Transport weniger wertvoller Pakete
anbietet und sich für Pakete oberhalb dieser Grenze den Abschluss einer besonderen
Vereinbarung vorbehält. Hierdurch würde es der Beklagten letztendlich unmöglich
gemacht, unterschiedliche Transportmöglichkeiten für unterschiedliche Transportgüter
zu differenzierten Preisen auf dem Markt anzubieten, soweit sie bei der Übergabe durch
äußere Kontrolle der ihr übergebenen Sendung nicht überprüfen kann, ob der Transport
dieser Warensendung zu ihrer generell auf dem Markt angebotenen Transportleistung
gehört oder nicht.
Dieses Verständnis der §§ 435, 449 HGB entspricht in ihren Wertungen im übrigen auch
der Rechtslage bei einem Mitverschulden desjenigen Versenders, der trotz der
Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer
Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl den
vollen Schadensersatz verlangt (s. schon oben I) . Zielen die erhöhten
Sorgfaltsanstrengungen des Spediteurs oder Frachtführers gerade darauf ab, einen
Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, ist der Verzicht des Versenders auf
diesen erhöhten Sorgfaltsmaßstab als freiwilliges Eingehen eines erhöhten
Verlustrisikos zu bewerten. Bei wertender Betrachtung ist es deshalb geboten, den
eingetretenen Schaden dem Versender anteilig zuzurechnen. Dem entspricht es, wenn
der Versender, der trotz des deutlichen Hinweises des Frachtführers, dass dieser
Pakete nur bis zu einem bestimmten Wert befördern und deshalb dann auch nur bis zu
diesem Wert haften will, stillschweigend ein höherwertiges Paket zum Transport
übergibt und bei Verlust dann diesen höheren Wert geltend macht. Dieses Verhalten
stellt letztlich ebenso ein venire contra factum proprium dar.
64
ee)
65
Schließlich wird mit der Betrachtung der "Wertgrenze" als wirksam auch keine
unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Ziff. 3 (b) vorgenommen. Eine in
derselben Klausel vorgesehene unwirksame "Haftungshöchstgrenze" kann vielmehr
ohne weiteres von ihr abgeteilt werden (s. allgemein Palandt-Heinrichs, 61. Aufl. 2002,
Vorb v § 8 AGBG Rz. 12). Es genügt, die Wörter und Zeichen "-oder Haftungs" zu
streichen.
66
2)
67
Die Absenderin war auch nicht deshalb eines Hinweises auf den 50.000 US-$
übersteigenden Wert entbunden, weil die Beklagte diesen Wert schon gekannt hätte.
Auch wenn die Beklagte die Erzeugnisse ihres Vertragspartners und deren generelle
Werthaltigkeit gekannt haben mag (übrigens pro Einzelchip hier lediglich 106,3 DM),
folgte daraus noch nicht, dass bei einem bestimmten Paket die Wertgrenze von 50.000
US-$ überschritten wurde. Im Gegenteil war nach der Aussage des Zeugen R. der hier
gegebene Wert ein Einzelfall.
68
3)
69
Das Mitverschulden der Versenderin hat mit einem Anteil von 38.160 DM zur
Entstehung des Gesamtschadens beigetragen.
70
Das ist derjenige Betrag, um den der Paketwert die vereinbarte Grenze von 50.000 US-$
am Absendetag 17.07.1998 überschritt. Beim Kurs des US-$ zur DM an diesem Tag von
71
1,7880 entsprachen 50.000 US-$ einem Gegenwert von 89.400 DM oder 45.709,49 €,
während der Paketwert 127.560 DM betrug.
Dagegen entfällt der Schadensersatzanspruch nicht völlig unter dem Gesichtspunkt,
dass die Beklagte gemäß ihrem in den "Beförderungsbedingungen" erklärten und im
Schriftsatz vom 23.02.2005 nochmals bestätigten Willen das Paket nicht zur
Beförderung angenommen und folglich auch nicht verloren hätte, wenn W. auf seinen
tatsächlichen Wert hingewiesen hätte. Zum einen ist es nicht ungewöhnlich, dass im
Rahmen des § 254 BGB beide Seiten Verursachungsbeiträge für den Schaden gesetzt
haben und schon beim Wegdenken nur eines Beitrags der Schaden entfiele. Zum
anderen hätte sich W. nicht nur dadurch bedingungsgemäß verhalten können, dass er
die Beklagte auf den tatsächlichen Paketwert hinwies, sondern ebenso in der Form,
dass er nur so viele Chips zusammenpackte wie innerhalb der vereinbarten Wertgrenze
von umgerechnet 45.709,49 € möglich.
72
III.
73
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 344 ZPO, diejenige über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 i.V.m. § 711 ZPO.
74
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind nicht
erfüllt.
75
Streitwert für die Berufungsinstanz: 65.220,39 €
76