Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.10.2006

OLG Düsseldorf: berechtigung, durchschnitt, markt, abschlag, rückweisung, hauptsache, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 W 84/06
Datum:
31.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-20 W 84/06
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 12.
Zivil-kammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16.08.2005 zu Ziff. V.
unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert
und der Streitwert auf 7.500,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
1
Die Streitwertbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie eine Herabsetzung des
Streitwerts auf 1.200,- € begehrt, ist zulässig und hat auch in der Sache überwiegend
Erfolg.
2
Mit der vom Landgericht entsprechend der Angabe der Antragstellerin in der
Antragschrift vorgenommenen Streitwertfestsetzung auf 20.000,- € wird das Interesse
der Antragstellerin nicht sachgerecht bewertet.
3
Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der
Antragstellerin den Gegenstandswert für ein Hauptsacheverfahren in der
Kostenrechnung vom 17.06.2005 mit 20.000,- € bemessen hat und dementsprechend
das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Maßnahme im einstweiligen
Verfügungsverfahren geringer zu bewerten ist als ihr Interesse an der Hauptsache.
Insoweit ist ein Abschlag von ungefähr 1/3 zu machen.
4
Zum anderen ist in die Streitwertbemessung mit einzubeziehen, welchen Umsatz die
Antragsgegnerin von der Antragstellerin durch das unlautere Wettbewerbsverhalten auf
sich überlenkt. Hierbei fällt entgegen der Ansicht des Landgerichts sehr wohl ins
Gewicht, dass neben den Parteien eine Vielzahl von weiteren Anbietern auf dem
betreffenden Markt tätig ist. Auch ist es nicht Sache der Antragsgegnerin, die
Umsatzeinbußen der Antragstellerin darzulegen, sondern vielmehr Sache der
Antragstellerin die Berechtigung des von ihr in Ansatz gebrachten Streitwertes und
damit ihren Umsatz darzutun. Hierzu macht die Antragstellerin jedoch keine konkreten
Angaben, wozu sie insbesondere Veranlassung gehabt hätte, nachdem die
Antragsgegnerin vorgetragen hat, dass die Antragstellerin im Durchschnitt monatlich nur
100,- € mit dem Verkauf von Digitalkameras umsetze.
5
Der Senat hält daher eine Wertfestsetzung für das einstweilige Verfügungsverfahren in
6
Höhe von 7.500,- € für angemessen.
Sch. Dr. M. F.
7