Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.03.2004
OLG Düsseldorf: kollision, fahrzeug, verschulden, geschwindigkeit, unfall, verkehr, marke, kennzeichen, ersatzbeschaffung, erstellung
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 U 97/03
Datum:
08.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-1 U 97/03
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des
weitergehen-den Rechtsmittels das am 25.04.2003 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
3.006,23 € nebst 4 % Zinsen aus 2.777,17 € seit dem 17.02.2000 und
wei-teren 4 % Zinsen aus 229,06 € seit dem 03.08.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtszuges erster Instanz tragen die Beklagten zu 49
%, der Kläger zu 51 %.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache lediglich zu einem geringen Teil
Erfolg, überwiegend ist sie unbegründet.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagten wegen des Verkehrsunfalls vom 16.01.2000 auf
der BAB 52 in Höhe der Ausfahrt Ratingen, bei dem sein von seiner Ehefrau
gesteuertes Fahrzeug der Marke Nissan Micra mit amtlichem Kennzeichen E- infolge
einer Kollision mit dem von dem Beklagten zu 2. gesteuerten, bei der Beklagten zu 3.
haftpflichtversicherten Pkw der Marke VW Passat mit amtlichem Kennzeichen HAM- der
Beklagten zu 1. beschädigt worden ist, ein Ersatzanspruch von insgesamt 3.006,23 €
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und damit über den vom Landgericht bereits zugesprochenen Betrag weitere 134,46 €
zu.
Anders als das Landgericht hält der Senat einen Anspruch des Klägers auf
Nutzungsentschädigung für 16 Tage für gerechtfertigt, wobei als Nutzungsausfall pro
Tag 56,00 DM als angemessener Betrag in Ansatz zu bringen sind.
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Allerdings verbleibt es bei der vom Landgericht gefundenen hälftigen Haftung der
Beklagten dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1, 2 PflVG.
6
1.
7
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf ein Alleinverschulden des Beklagten zu 2..
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Dem Kläger ist bereits der Nachweis nicht gelungen, dass den Beklagten zu 2.
überhaupt ein unfallursächliches Fehlverhalten trifft. Ein solches lässt sich aufgrund der
erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen, denn – wie das
Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat – bleiben wesentliche
Umstände des Unfallhergangs ungeklärt.
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2.
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Ein Verschulden des Beklagten zu 2. kann entgegen der von der Berufung vertretenen
Auffassung auch nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises festgestellt
werden. Zwar spricht gegen denjenigen, der auf den Vorausfahrenden auffährt, in der
Regel der Beweis des ersten Anscheins, dass er entweder den erforderlichen
Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat (§ 4 Abs. 1 StVO), unaufmerksam war und die
im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat (§ 1 StVO) oder aber mit einer den
Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist (§ 3 Abs.
2 StVO; dazu der Senat Urteil vom 10.03.2003, AZ. 1 U 111/02; Urteil vom 10.11.2003,
AZ. 1 U 28/02).
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Grundvoraussetzung für den Beweis eines Verschuldens nach Anscheinsregeln ist
indes die Darlegung und der Beweis eines typischen, nach der Lebenserfahrung den
Rückschluss auf ein Verschulden zulassenden Geschehensablaufs durch denjenigen,
der sich auf den Anscheinsbeweis beruft (der Senat, Urteil vom 04.08.2003, AZ. 1 U
206/02).
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Ein für ein Auffahrverschulden des Beklagten zu 2) sprechender, vom Kläger zu
beweisender typischer Geschehensablauf lässt sich aufgrund der vom Landgericht
durchgeführten Beweisaufnahme jedoch nicht feststellen.
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Die für die Annahme eines Auffahrverschuldens nach Anscheinsgrundsätzen
erforderliche Typizität setzt zwar grundsätzlich eine – wie hier auch vorliegende –
Kollision im gleichgerichteten Verkehr voraus. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn
der gleichgerichtete Verkehr gerade erst hergestellt worden ist, denn für die Bejahung
einer typischen Auffahrsituation ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
unverzichtbar, dass der Auffahrende auch die ausreichende Möglichkeit hatte, zum
Vordermann einen hinreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen und einzuhalten (der
Senat, Urteil vom 04.08.2003, AZ. 1 U 206/02; Urteil vom 21.07.2003, 1 U 217/02; Urteil
vom 30.06.2003, AZ. 1 U 226/02).
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Unstreitig ist der streitgegenständlichen Kollision aber ein Fahrstreifenwechsel der
Ehefrau des Klägers auf die linke, vom Beklagten zu 2. befahrene Überholspur
vorausgegangen.
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Ein typischer für ein Auffahrverschulden des Beklagten zu 2. streitender
Geschehensablauf wäre deshalb nur dann anzunehmen, wenn dieser aufgefahren
wäre, obgleich es ihm möglich gewesen wäre, zur vorausfahrenden Ehefrau des
Klägers einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen bzw. einzuhalten.
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Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ungeklärt.
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Wie das Landgericht insoweit zutreffend gewürdigt und ausgeführt hat, lässt sich bereits
nicht feststellen, wie lange die Zeugin K. sich vor dem Unfallereignis bereits mit dem
klägerischen Fahrzeug auf der Überholspur befunden hat. Es bleibt ebenfalls ungeklärt,
welche Strecke die Zeugin K. vor der Kollision auf der linken Spur zurückgelegt hat und
mit welcher Geschwindigkeit die unfallbeteiligten Fahrzeuge unterwegs waren,
insbesondere, wie hoch die Geschwindigkeitsdifferenz der beiden Fahrzeuge gewesen
ist. Dies aber ist ein maßgebliches Kriterium für die Frage, ob es dem Beklagten zu 2)
nach dem erfolgten Fahrspurwechsel der Ehefrau des Klägers möglich gewesen wäre,
einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten.
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Aus den unterschiedlichen Schilderungen des Unfallhergangs durch die Zeugin K.
einerseits und des Beklagten zu 2. andererseits sowie den von beiden lediglich
geschätzten Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit lassen sich keine hinreichenden
Schlüsse hierauf ziehen. Auch der Sachverständige V. vermochte dazu verlässliche
Angaben nicht zu machen. Soweit der Sachverständige unter Hinweis auf die sich
überdeckenden Beschädigungen der Fahrzeuge ausgeführt hat, der Spurwechsel der
Zeugin K. sei im Kollisionszeitpunkt "praktisch" schon abgeschlossen gewesen, ergibt
sich daraus lediglich, dass sich die Zeugin K. vor der Kollision mit dem gesamten
Fahrzeug bereits auf der linken Spur befunden hat. Erkenntnisse dazu, wie lange und
über welche Strecke die Klägerin vor der Kollision auf der Überholspur unterwegs war,
ergeben sich hieraus indes nicht.
19
3.
20
Ein Verschulden des Beklagten zu 2. ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt,
dass der Beklagte zu 2. nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen
V. "ungebremst" auf das Fahrzeug des Klägers aufgefahren ist. Da die näheren
Umstände des Unfallhergangs ungeklärt sind, insbesondere offen ist, welche Strecke
die Zeugin K. vor der Kollision auf der Überholspur schon zurückgelegt hatte, lässt sich
auch insoweit jedenfalls ein unfallursächliches Fehlverhalten nicht feststellen. Es bleibt
vielmehr offen, ob der Unfall für den Beklagten zu 2. vermeidbar gewesen wäre, wenn er
sofort eine Bremsung eingeleitet hätte.
21
4.
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Auch soweit der Kläger geltend gemacht hat, der Beklagte zu 2. sei "offensichtlich
alkoholisiert" gewesen und habe "Sehprobleme" gehabt, so rechtfertigt dies die
Annahme eines Verschuldens des Beklagten zu 2. nicht. Abgesehen davon, dass
sowohl die Alkoholisierung wie auch die Beeinträchtigung der Sehkraft nur dann von
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Bedeutung wären, wenn sich insofern auch eine Unfallursächlichkeit feststellen ließe,
was nicht der Fall ist, steht nach der Beweisaufnahme weder mit der hinreichenden
Gewissheit die behauptete Alkoholisierung des Beklagten zu 2. fest, noch lässt sich
feststellen, dass er im Unfallzeitpunkt unter Sehproblemen gelitten hat. Im Hinblick auf
die Alkoholisierung hat die Zeugin K. lediglich bekundet, dass der Beklagte zu 2. "wohl
habe eine Alkoholprobe abgeben müssen, weil er gesagt habe, er habe zum
Abendessen Bier getrunken". Aus der beigezogenen Unfallakte ergibt sich
dahingehendes indes nicht. Weder wurde in der polizeilichen Unfallanzeige eine
Alkoholisierung des Beklagten zu 2. überhaupt vermerkt, noch ergeben sich Hinweise
darauf, dass diesem eine Blutprobe zum Zwecke der Überprüfung der
Blutalkoholkonzentration entnommen worden ist.
Auch was die behauptete schlechte Sehkraft des Beklagten zu 2. betrifft, so ergeben
sich keine Anhaltspunkte aus der polizeilichen Unfallakte. Die Zeugin K. hat die
dahingehende Behauptung des Klägers im Übrigen im Rahmen ihrer Vernehmung vor
dem Landgericht so nicht bestätigt. Vielmehr soll nach ihrer Bekundung der Beklagte zu
2. vor Ort gesagt haben, er habe sie nicht gesehen, er sehe im Dunkeln nicht so gut, und
sie – die Zeugin – habe dann vorgeschlagen, "wie wäre es denn mal mit einer Brille".
Dass und inwieweit der Beklagte zu 2. tatsächlich unter Sehschwierigkeiten gelitten hat,
vermag der Senat hieraus nicht zu entnehmen.
24
5.
25
Mangels Nachweises eines Verschuldens des Beklagten zu 2. scheidet unter
Berücksichtigung der beide Seiten belastenden Betriebsgefahr der unfallbeteiligten
Fahrzeuge eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach über die vom Landgericht
erkannte Haftungsquote von 50 % aus.
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Da das Urteil des Landgerichts lediglich vom Kläger mit dem Ziel angefochten worden
ist, eine über die zuerkannte Haftungsquote hinaus für ihn günstigere
Haftungsverteilung zu erreichen, kann dahinstehen, ob vorliegend nicht sogar der
Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden der Ehefrau des Klägers aufgrund
des vor ihr vorgenommenen Fahrstreifenwechsels streitet. Ebenso kann offen gelassen
werden, welche Anforderungen insoweit an die Typizität des Geschehensablaufes im
Einzelnen zu stellen sind.
27
6.
28
Ausgehend von einer hälftigen Haftungsquote steht dem Kläger gegen die Beklagten
ein Schadensersatzanspruch von insgesamt 3.006,23 € zu.
29
6.1.
30
Hinsichtlich der nicht im Streit stehenden Schadensersatzpositionen (Reparaturkosten,
Wertminderung, Sachverständigenkosten, Kostenpauschale) in Höhe von insgesamt
10.863,35 DM (= 5.431,68 €) ergibt sich damit ein vom Kläger zu beanspruchender
Betrag in Höhe von
2.777,17 €
31
6.2.
32
Was die vom Kläger geforderte Nutzungsausfallentschädigung betrifft, so kann der
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Kläger Nutzungsausfallentschädigung, anders als das Landgericht meint, nicht nur für
10 Tage, sondern für 16 Tage beanspruchen.
Die Zeit, für welche Nutzungsausfall verlangt werden kann, richtet sich grundsätzlich
nach der Dauer der notwendigen Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung, wobei die Zeit für
die Erstellung eines Schadensgutachtens sowie eine angemessene Überlegungsfrist für
die Entscheidung, ob die Reparatur oder die Ersatzbeschaffung gewählt wird,
miteinzurechnen ist (vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Auflage,
Anhang I, Rdnr. 136, 107).
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Ausgangspunkt ist aber stets die tatsächliche Ausfallzeit des beschädigten Fahrzeugs,
soweit diese unfallbedingt ist.
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Vorliegend konnte der Kläger zwar sein Fahrzeug nach dem Unfall in dem Zeitraum
vom 16.01.2000 (Schadenstag/Sonntag) bis einschließlich 03.02.2000 nicht nutzen,
gleichwohl steht ihm Nutzungsausfallentschädigung nur für die Zeit vom 19.01. bis
03.02.2000 (16 Tage) zu.
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a)
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Nutzungsausfall für den Schadenstag (16.01.2000) ist dem Kläger indes nicht
zuzubilligen, da sich der Unfall einerseits erst gegen 21.45 Uhr ereignete, zum anderen
das Fahrzeug ausweislich der polizeilichen Angaben in der Unfallakte noch fahrbereit
gewesen ist.
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b)
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Weiter steht dem Kläger keine Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum
17./18.01.2000 zu.
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Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch insoweit vor dem Hintergrund der dem
Kläger obliegenden Schadensminderungspflicht verneint.
41
Verzögerungen, die vom Geschädigten zu vertreten sind, mindern seinen Anspruch
gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Vorliegend musste sich der Kläger zurechnen lassen, dass er
den Sachverständigen nicht unverzüglich am Montag, den 17.01.2000, sondern erst am
Mittwoch den 19.01.2000 beauftragt hat. Soweit der Kläger mit der Berufung geltend
gemacht hat, er sei wegen privater und beruflicher Gründe an einer früheren
Beauftragung gehindert gewesen, so genügt dieses lediglich pauschale Vorbringen
nicht, den Kläger im Rahmen des § 254 Abs. 2 zu entlasten.
42
c)
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Zuzubilligen war dem Kläger indes Nutzungsausfallentschädigung für die gesamte Zeit
der Begutachtung vom 19. bis 25.01.2000 wie auch für die Dauer der Reparatur vom
26.01. bis 03.02.2000. Verzögerungen aus dem Verantwortungsbereich der Werkstatt
oder des Gutachters sind dem Geschädigten nur dann im Rahmen der ihm obliegenden
Schadensminderungspflicht zuzurechnen, wenn ihm insoweit ein Vorwurf gemacht
werden kann. Anhaltspunkte hierfür sind indes weder von den Beklagten vorgetragen
noch sonst ersichtlich.
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6.3.
45
Wie der Kläger zu Recht geltend gemacht hat, ist unter Heranziehung der für das Jahr
2000 maßgeblichen Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch (abgedruckt in der
Beilage zu Heft 6, NJW 2000) pro Tag ein Nutzungswert in Höhe von 56,00 DM in
Ansatz zu bringen.
46
6.4.
47
Die vom Kläger zu beanspruchende Nutzungsausfallentschädigung berechnet sich wie
folgt:
48
16 Tage x 56,00 DM = 896,00 DM (= 458,28 €).
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Unter Berücksichtigung der 50 %-igen Haftungsquote der Beklagten ergibt sich
demnach ein Nutzungsausfallentschädigungsanspruch des Klägers in Höhe von
229,06
€
50
7.
51
Insgesamt beläuft sich der dem Kläger gegen die Beklagten zustehende Anspruch auf:
52
2.777,15 €
53
+ 229,06 €
54
3.006,23 €
55
Klarzustellen bleibt in diesem Zusammenhang, dass den im Tenor des angefochtenen
Urteils genannten Beträgen von 2.917,78 € sowie von 281,21 € offensichtlich ein
Rechenfehler zugrunde liegt. Ausweislich der Ausführungen des Landgerichts in den
Entscheidungsgründen hat dieses einen Nutzungsausfallentschädigungsanspruch in
Höhe von 140,61 € ( nicht 281,21 € ) sowie einen restlichen Schadensersatzanspruch in
Höhe von 2.731,16 € bejaht. Die Summe der vorgenannten Beträge beläuft sich daher
auf 2.871,77 € (nicht auf 2.917,78 €).
56
Vor diesem Hintergrund steht dem Kläger über dem durch das Landgericht
zugesprochenen Anspruch hinaus ein weiterer Betrag in Höhe von 134,46 € (3.006,27
abzüglich 2.871,77) zu.
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Entsprechend den sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergebenden
Erwägungen hätte der Tenor des erstinstanzlichen Urteils dahin lauten müssen, dass
"die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt zu werden, an den Kläger 2.871,77 €
nebst 4 % Zinsen aus 2.731,16 € seit dem 17.02.2000 und weiteren 4 % Zinsen aus
140,61 € seit dem 03.08.2000 zu zahlen".
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Der Senat hat mit der Entscheidung über das Rechtsmittel bei Fassung des
Urteilstenors daher zugleich die gemäß § 319 ZPO von Amts wegen gebotene
Berichtigung des erstinstanzlichen Urteilstenor berücksichtigt.
59
8.
60
8.
60
Zinsen stehen dem Kläger im zuerkannten Umfang gemäß §§ 291, 288, 284 BGB in der
bis zum 01.05.2000 geltenden Fassung (Artikel 229, § 1 EGBGB) zu.
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II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 2 ZPO.
63
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§
708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Der Streitwert für den Berufungsrechtszug beträgt 3.180,58 €, dieser Betrag macht auch
die Beschwer des Klägers aus.
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Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des §
543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
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