Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.10.2007

OLG Düsseldorf: geschäftsführer, vergütung, dienstwagen, leistungsfähigkeit, stammkapital, unternehmen, beweislast, unangemessenheit, berufserfahrung, gesellschafterversammlung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 U 35/07
Datum:
22.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-9 U 35/07
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Han-
delssachen des Landgerichts Krefeld vom 22.11.2006 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit sie nicht durch den Teilvergleich
vom 06.09.2006 erledigt worden ist.
Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 5/6 und die Be-
klagte zu 1/6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
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I.
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Der Kläger ist Gesellschafter der Beklagten, eines im Dezember 2002 gegründeten
Speditionsunternehmens, und hält Geschäftsanteile von 49.000 €. Die restlichen Anteile
des Stammkapitals von 100.000 € hält der Geschäftsführer der Beklagten.
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Nachdem die Parteien sich im ersten Rechtszug durch Teilvergleich vom 06.09.2006
über die Wirksamkeit des Gesellschafterbeschlusses vom 15.03.2006 über die
"Verabschiedung" des Jahresabschlusses 2004 geeinigt haben, begehrt der Kläger
nunmehr noch, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom
selben Tage, wonach der Geschäftsführer der Beklagten, Herr E..., mit Wirkung vom
01.01.2006 ein Jahresbruttogehalt von 90.000 € und eine Jahrestantieme in Höhe von
25 % des tantiemepflichtigen Gewinns, jedoch nicht mehr als 20 % seiner
Jahresfestbezüge, erhält, für nichtig zu erklären. Das Landgericht hat der Klage insoweit
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stattgegeben. Mit der Berufung will die Beklagte die Abweisung dieses Klageantrages
erreichen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Feststellungen im angefochtenen Urteil und auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien
nebst Anlagen Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
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II.
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
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Die Klage ist im zweitinstanzlich noch verfolgten Umfang unbegründet. Der von dem
Kläger angefochtene Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15.03.2006,
wonach der Geschäftsführer der Beklagten, Herr E..., mit Wirkung vom 01.01.2006 ein
Jahresbruttogehalt von 90.000 € und eine Jahrestantieme von 25 % des
tantiemepflichtigen Gewinns, jedoch nicht mehr als 20 % seiner Jahresfestbezüge,
erhält, ist rechtmäßig.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es unter den Gesichtspunkten
des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der unter den Gesellschaftern bestehenden
Treuepflicht unzulässig, einem Gesellschafter einen durch keine entsprechende
Gegenleistung gedeckten Vermögensvorteil zuzuwenden, wenn den anderen
Gesellschaftern nicht ein ebensolcher Vorteil eingeräumt wird. Die einem als
Geschäftsführer tätigen Gesellschafter gezahlte Vergütung muss deshalb angemessen
sein. Sie darf in keinem Missverhältnis zu der vergüteten Leistung und damit zu dem
Entgelt stehen, das ein Fremdgeschäftsführer für die gleiche Tätigkeit erhalten hätte.
Freilich können solche Leistungen, für die es keine taxmäßige Vergütung gibt, recht
unterschiedlich bewertet werden. Den Gesellschaftern verbleibt daher ein
Ermessensspielraum, innerhalb dessen ein bestimmter Vergütungsbetrag nicht
deswegen als unangemessen bezeichnet werden kann, weil eine andere Bemessung
sich ebenso gut oder besser vertreten ließe (vgl. BGH NJW 1990, 2625). Dabei
vermögen bloße Zweifel an der Zweckmäßigkeit eines Gesellschafterbeschlusses, der
sich im Rahmen des wirtschaftlich Vertretbaren hält, die Anfechtbarkeit nicht zu
begründen. Der von der Gesellschaft gefasste Beschluss ist vielmehr nur dann
fehlerhaft, wenn durch ihn die Gesamtbezüge des geschäftsführenden
Mehrheitsgesellschafters eine solche Höhe erreicht haben, dass hierin ein
Stimmrechtsmissbrauch zu sehen wäre (vgl. BGH WM 1976, 1226, 1227). Dabei kommt
es nach Lage des Falles darauf an, in umfassender Würdigung aller Umstände wie
insbesondere Art, Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes, Alter, Berufserfahrung
und Fähigkeiten des Geschäftsführers sowie Umfang und Bedeutung seiner Tätigkeit zu
prüfen, ob die ihm zugebilligten Bezüge einschließlich aller geldwerten Vorteile in
einem deutlichen Missverhältnis zu der vergüteten Dienstleistung stehen (vgl. BGH WM
1976, 1226, 1228; BGH NJW 1990, 2625 f.). Insoweit kann nicht allein darauf abgestellt
werden, ob die dem Geschäftsführer eingeräumten Bezüge noch innerhalb der
Spannbreite vergleichbarer Vergütungen liegen. Was ein Geschäftsführer für ein
bestimmtes Unternehmen wert ist, lässt sich vielmehr nur unter Berücksichtigung der
Gegebenheiten des konkreten Falles beurteilen (vgl. BGH NJW 1990, 2625),
insbesondere auch der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft (vgl. BGH NJW 1992,
2894, 2896). Die Beweislast für die behauptete Unangemessenheit der Bezüge trägt
hierbei der Kläger. Den Gegner trifft allerdings eine erhöhte Darlegungslast hinsichtlich
solcher Umstände, die er im Gegensatz zum Beweispflichtigen ohne Schwierigkeiten
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offenlegen kann (vgl. BGH NJW 1990, 2625, 2626).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist der angefochtene Beschluss rechtlich nicht
zu beanstanden.
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Der Geschäftsführer der Beklagten ist am 06.10.1952 geboren, war mithin zum Zeitpunkt
der Beschlussfassung 53 Jahre alt. Er ist verheiratet. Bevor er die Beklagte gründete,
war er Niederlassungsleiter eines anderen Speditionsunternehmens, verfügte also über
einschlägige Berufserfahrung. Bei einer 40-Stunden-Woche erhielt er ein Monatsgehalt
von 4.500 €, das 13mal im Jahr gezahlt wurde, wobei zusätzlich zu dem Bruttogehalt die
Arbeitgeberanteile zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt
und ein Dienstwagen gestellt wurden. Dies wird vom Kläger nicht bestritten, sondern zu
Unrecht nur für unerheblich gehalten. Die Bezüge als Angestellter entsprachen somit im
Gesamtvolumen etwa den Leistungen, die der Geschäftsführer der Beklagten bis Ende
2005 – unter Berücksichtigung des Verzichts auf einen Dienstwagen und der von ihm
selbst zu tragenden Vorsorgeaufwendungen – als Grundvergütung erhielt.
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Die Beklagte trägt weiter vor, dass ihr Geschäftsführer regelmäßig zwischen 60 und 65
Stunden pro Woche arbeite und weiterhin keinen Dienstwagen beanspruche. Das
Gehalt werde lediglich 12mal im Jahr gezahlt, wobei zusätzliche Beträge für die
Sozialversicherungen nicht entrichtet würden. Der Kläger bestreitet die Arbeitszeit zwar
mit Nichtwissen; insoweit trifft ihn jedoch die Darlegungs- und Beweislast. Angesichts
des Umstandes, dass die Beklagte 13 Mitarbeiter einschließlich des Geschäftsführers
beschäftigt und die Umsatzerlöse von 576.128 € im Jahre 2003 auf 2.424.229 € im
Jahre 2005 gesteigert worden sind (vgl. Unternehmensreport 2005 zu Ziff. 1.1.1), sind
die Angaben der Beklagten zur wöchentlichen Arbeitszeit ihres Geschäftsführers als
plausibel ansehen. Der Kläger, der selbst in dieser Branche tätig ist, kann sich deshalb
nicht auf ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen zurückziehen, worauf im Senatstermin
hingewiesen worden ist. Vielmehr hätte er darlegen müssen, mit welchem Zeitaufwand
die Leitung eines solchen Unternehmens zu bewerkstelligen wäre.
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Entsprechendes gilt für die Angaben der Beklagten zur durchschnittlichen Vergütung
von Fremdgeschäftsführern in der Speditionsbranche unter Bezugnahme auf die zur
Akte gereichten Auszüge aus dem Handelsblatt (Bl. 132) und die Vergleichszahlen der
IHK S... (Bl. 137 GA). Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass das durch den
angegriffenen Beschluss festgelegte Geschäftsführergehalt eher am unteren Ende der
Spannbreite dessen liegt, was in der Speditionsbranche an Fremdgeschäftsführer von
Unternehmen entsprechender Größe gezahlt wird. Auch insoweit hätte sich der Kläger,
worauf ebenfalls im Senatstermin hingewiesen worden ist, nicht auf ein Bestreiten mit
Nichtwissen beschränken dürfen, vielmehr angesichts seiner Fachkenntnisse konkret
zum angemessenen Geschäftsführergehalt vortragen müssen.
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Eine Unangemessenheit der festgelegten Gesamtbezüge ergibt sich schließlich auch
nicht aus der wirtschaftlichen Lage der Beklagten. Das Ergebnis der gewöhnlichen
Geschäftstätigkeit (vgl. Bl. 15 des Anlagenhefters zur Berufungsbegründung) zeigt eine
stetig positive Entwicklung und lag im Jahre 2006 bei 11.891 €, obwohl in diesem Jahr
bereits die erhöhte Geschäftsführervergütung anfiel. Angesichts dieser wirtschaftlichen
Situation der Beklagten steht außer Frage, dass sie das erhöhte Geschäftsführergehalt
aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit bezahlen kann. Dies wird seitens des Klägers auch
nicht ernsthaft bestritten. Er führt lediglich an, dass das Stammkapital aufgrund der in
den Vorjahren erwirtschafteten Verluste trotz der Gewinne noch nicht voll gedeckt und
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damit eine Gewinnausschüttung nicht möglich sei.
Diesem Gesichtspunkt kommt jedoch bei einer im Aufbau befindlichen GmbH kein
ausschlaggebendes Gewicht zu (vgl. instruktiv hierzu: Peetz, GmbHR 2001, 699 ff.).
Zwar führt eine Erhöhung der Geschäftsführervergütung zwangsläufig dazu, dass sich
der Zeitpunkt, zu dem die Gesellschaft Gewinne auszahlen könnte, weiter
hinausschiebt. Soweit jedoch die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft, die noch im
Aufbau ist, eine angemessene Geschäftsführervergütung zulässt, muss dieser
Gesichtspunkt zurücktreten. Gerade bei einer im Aufbau befindlichen GmbH ist es
wichtig, durch angemessene Vergütung einen engagierten Geschäftsführer zu
gewinnen, um sicherzustellen, dass sich die Gesellschaft weiterhin positiv entwickeln
kann, das Stammkapital aufgrund der erwirtschafteten Gewinne wieder gedeckt wird
und damit in Zukunft Gewinne ausgeschüttet werden können. Bei einer im Aufbau
befindlichen Gesellschaft ist es daher unumgänglich, das Geschäftsführergehalt im
Rahmen des Möglichen innerhalb angemessener Zeit an das in der Branche übliche
Niveau heranzuführen. Das Interesse eines Minderheitsgesellschafters an der
Ausschüttung von Gewinnen der Gesellschaft muss hinter dem Interesse der
Gesellschaft, eine angemessene Vergütung für den Gesellschafter-Geschäftsführer
zahlen zu können, so lange zurücktreten, bis ein in der Vergangenheit aufgrund der
wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft ausgeübter Vergütungsverzicht des
Gesellschafter-Geschäftsführers angemessen ausgeglichen ist. Es ist nicht Aufgabe des
Gesellschafter-Geschäftsführers, Anlaufkosten einer GmbH durch Vergütungsverzicht
wirtschaftlich dauerhaft mitzutragen oder gar auf Teile der angemessenen Vergütung zu
verzichten, damit die Gesellschaft in der Lage ist, eine angemessene Kapitalverzinsung
zu gewähren (so auch Peetz, GmbHR 2001, 699, 703). Vor diesem Hintergrund durfte
der Kläger als Minderheitsgesellschafter auch nicht darauf vertrauen, dass es mit der im
Jahre 2003 durchgeführten Erhöhung des Geschäftsführergehaltes auf monatlich
5.500 € sein Bewenden hatte, solange die in der Speditionsbranche übliche Vergütung
nicht erreicht war. Dies musste dem sachkundigen Kläger klar sein.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 98 ZPO. Der Senat hat hierbei die im
Teilvergleich vom 06.09.2006 getroffene Kostenregelung für den ersten Rechtszug
anteilig berücksichtigt.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht
vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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Berufungsstreitwert: 9.600,00 €.
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M... Dr. W... S...
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