Urteil des OLG Düsseldorf vom 08.11.2007
OLG Düsseldorf: sachliche zuständigkeit, wohnraummiete, mietvertrag, handbuch, räumung, hausmann, anfang, erlass, mietsache, bezirk
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 117/07
Datum:
08.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 U 117/07
Vorinstanz:
Landgericht Kleve, 3 O 460/06
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im
Beschlussverfah-ren zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit,
zu den Gründen binnen einer Frist von z w e i W o c h e n schriftsätzlich
Stellung zu nehmen.
G r ü n d e
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I. Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das
Landgericht hat die auf Nutzungsentschädigung und Räumung gerichtete Klage
mangels sachlicher Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Ergebnis zu Recht als
unzulässig abgewiesen.
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1. Gemäß § 23 Nr. 2a GVG, § 29a Abs. 1 ZPO ist das Amtsgericht ohne Rücksicht auf
den Streitwert für alle Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Wohnraumietverhältnis
oder über das Bestehen eines solchen Rechtsverhältnisses ausschließlich sachlich und
örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Wohnraum gelegen ist. Die vorgeschriebene
sachliche Zuständigkeit in Wohnraummietsachen (§ 23 Nr. 2a GVG) beruht auf dem
Gedanken eines zweistufigen ortsnahen Instanzenzuges, wie er regelmäßig nur durch
die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts als Eingangs- und des Landgerichts
als Rechtsmittelinstanz gewährleistet erscheint (vgl. Senat MDR 2006, 327 = ZMR 2006,
274 m.w.N.) und korrespondiert mit der örtlichen Zuständigkeitsnorm (§ 29a Abs. 1
ZPO), die dafür sorgt, dass derartige Streitigkeiten von den genannten Gerichten der
belegenen Mietsache entschieden werden.
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2. Die genannten Ziele werden aber nur erreicht, wenn die in Rede stehenden
Zuständigkeitsnormen weit ausgelegt werden (Senat aaO m.w.N.).
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a. Um Wohnraummietstreitigkeiten handelt es sich deshalb auch dann, wenn sich die
beklagte Partei gegenüber dem geltend gemachten, nicht auf
wohnraummietrechtliche Rechtsgrundlagen gestützten Anspruch in jedenfalls
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schlüssiger Weise mit Gegenrechten aus einem wohnraummietrechtlichen
Vertragsverhältnis verteidigt, weil auch in diesem Fall das behauptete
wohnraummietrechtliche Vertragsverhältnis geprüft werden muss (vgl. OLG Celle
NJW 1954, 1370; OLG Hamburg WuM 1990, 393; Bub/Treier/Fischer, Handbuch
der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Kap. VIII Rn 10;
Wieczorek/Scütze/Hausmann, ZPO, 3. Aufl., § 29a Rn 19; MünchKomm/Patzina,
ZPO, 2. Aufl., § 29a Rn 24; Hk-ZPO/Kayser, § 29a Rn 5;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, § 29a Rn 8, Stichw. "Räumung";
Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 29a Rn 13; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl.,
§ 29a Rn 23;
a. A.
Handbuch der Wohnraummiete; 6. Aufl., § 201 Rn 3, die nur den Klägervortrag
berücksichtigen wollen).
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b) Werden diese Grundsätze auf den Streitfall angewendet, handelt es sich um eine
wohnraummietrechtliche Streitigkeit. Das gilt nicht erst, wie die Klägerin jetzt meint, seit
sich die Beklagten zu ihrer Rechtsverteidigung auf einen Mietvertrag stützen, den sie mit
den früheren Grundstückseigentümern abgeschlossen haben wollen und den sie im
ersten Rechtszug nicht einmal erwähnt haben. Es ging vielmehr von Anfang an um
Wohnraummiete, weil sich die Beklagten bereits in der Klageerwiderung zu ihrer
Rechtsverteidigung in schlüssiger Weise auf einen Wohnraummietvertrag berufen
haben, den sie mit der Klägerin noch vor dem Zuschlag des Grundstücks mündlich
abgeschlossen hätten. Auf die (vom Landgericht bejahte) Frage, ob der Mietvertrag
zustande gekommen ist oder nicht, kommt es zur Beantwortung der Zuständigkeitsfrage
nicht entscheidend an.
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II. Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren
sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs.
2 Nr. 2 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522
Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
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III. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer
Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich
privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.
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Z. T. S.
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Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG
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