Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.12.2003
OLG Düsseldorf: versicherer, verschulden, gutachter, obliegenheit, leistungsverweigerung, erfüllung, abklärung, invaliditätsgrad, korrespondenz, empfehlung
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 69/03
Datum:
09.12.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 69/03
Tenor:
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Beru-
fungsbegründungsfrist gewährt.
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. März 2003 verkündete
Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren
Urteilsbetrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits
Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden
Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
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I. Der Kläger beansprucht Invaliditätsleistungen aus einer bei der Beklagten
abgeschlossenen Unfallversicherung (AUB 61, vgl. GA 7 ff.) mit der Begründung, die bei
einem Arbeitsunfall am 26. November 1999 erlittene Speichenfraktur links habe zu einer
vollständigen Funktionseinbuße des linken Arms (10/10 Armwert) geführt. Nach Vorlage
eines für die Berufsgenossenschaft gefertigten Rentengutachtens (GA 15 ff.) erkannte
die Beklagte ihre Leistungspflicht dem Grunde nach an (GA 21). Sie erbrachte eine
Vorschusszahlung in Höhe von 1/10 Armwert (6.160 DM) und forderte den Kläger
zugleich mit Schreiben vom 10. September 2001 (GA 22) auf, sich einer Begutachtung
bei dem Arzt Dr. L... zu stellen (GA 57). Dagegen machte der Kläger mit
Anwaltsschreiben vom 27. September 2001 (GA 55) Beanstandungen geltend.
Nachdem der Kläger zu den Untersuchungsterminen vom 7. November und 12.
Dezember 2001 nicht erschienen war, wies die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom
8. Dezember 2001 (GA 52) auf ihre Sicht der Dinge hin. Der Kläger teilte mit Schreiben
vom 21. Januar 2002 (GA 27) mit, er wähle gem. § 12 Abs. 2 AUB 61 anstelle der
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Entscheidung des Ärzteausschusses die gerichtliche Klärung. Die Beklagte verweigerte
mit Schreiben vom 11. Februar 2002 (GA 51) Versicherungsschutz, weil der Kläger der
Obliegenheit des § 15 II (6) a) AUB 61 ("Der Versicherte ist verpflichtet, sich den von
dem Versicherer bezeichneten Ärzten zur Untersuchung zu stellen.") nicht entsprochen
habe.
Die auf Zahlung von 28.346,02 EUR gerichtete Klage hat das Landgericht der
Argumentation der Beklagten folgend abgewiesen.
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Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, zur Zeit der Versagung des
Versicherungsschutzes Anfang Februar 2002 sei die von der Beklagten verlangte
Begutachtung nicht mehr erforderlich gewesen, weil er zu diesem Zeitpunkt die
Entscheidung durch das Gericht verlangt gehabt habe, wo dann ohnehin ein Gutachten
habe eingeholt werden müssen. Ein etwaiger Obliegenheitsverstoß rechtfertige
Leistungsfreiheit auch unter Relevanzgesichtspunkten nicht. Er habe nur zusätzliche
und letztlich unnötige Untersuchungen wegen der für ihn damit verbundenen
Belastungen verhindern wollen und zur Klärung überdies beizutragen versucht, indem
er das nach Leistungsverweigerung durch die Beklagte nicht mehr weitergeführte
selbständige Beweisverfahren eingeleitet habe.
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Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu
verurteilen, an ihn 28.346,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 24. September 2001 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil
für zutreffend und bestreitet insbesondere, dass der Kläger die von ihm geforderte
Untersuchung verweigert habe, nachdem ihm sein Anwalt erläutert gehabt habe, das
Verlangen der Beklagten sei rechtlich nicht begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf
den Akteninhalt Bezug genommen.
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II. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung zu gewähren. Die fristgerechte Vorlage der
Berufungsbegründung ist ohne Verschulden unterblieben (§ 233 ZPO). Der Kläger hat
glaubhaft gemacht, dass der Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 26.
Juni 2003 (vgl. GA 127) am 21. Mai 2003 - also deutlich vor Ablauf der unverlängerten
Frist am 26. Mai 2003 - vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet
postfertig in das für den Postausgang bestimmte Ablagefach gelegt und dann zur Post
gegeben worden ist. Den Verlust des Schreibens auf dem Postweg hat der Kläger nicht
zu vertreten. Dem Verlängerungsgesuch würde stattgegeben worden sein. Die
Berufungsbegründung ist dann gleichzeitig mit dem fristgerecht gestellten
Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht und somit rechtzeitig bei Gericht eingegangen.
Der Verwerfungsbeschluss des Senats vom 2. Juni 2003 (GA 27) ist demzufolge
gegenstandslos.
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III. In der Sache jedoch bleibt die Berufung ohne Erfolg. Die Beklagte ist gem. § 17 AUB
61 leistungsfrei, weil der Kläger sich nachhaltig geweigert hat, der Obliegenheit des §
15 II (6) a) AUB 61 zu entsprechen, sich nämlich den wiederholten Verlangen der
Beklagten folgend der Begutachtung durch den Arzt Dr. L... zu stellen. Der Kläger hat
die Untersuchungstermine vom 7. November (vgl. GA 136) und 12. Dezember 2001 (vgl.
GA 52) nicht wahrgenommen und ist danach auch der Aufforderung, selbst einen
Termin mit dem Gutachter zu vereinbaren (GA 52), nicht nachgekommen. Das
Ansinnen, sich dem genannten Arzt vorzustellen, war für den Kläger keineswegs von
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vornherein unzumutbar. Erheblich beeinträchtigende Untersuchungen standen nicht zu
erwarten. Die Einbestellung zu einer "chirurgisch/orthopädischen Untersuchung" (so GA
136) konnte der Kläger nicht dahin verstehen, er werde sich einer ihn belastenden
Untersuchung unterziehen müssen. Darauf, dass es nicht zwangsläufig erneut zu einer
röntgenologischen Abklärung werde kommen müssen, die der Kläger vornehmlich
gescheut haben will (vgl. GA 55), ist der Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 18.
Dezember 2001 (GA 52) ausdrücklich hingewiesen worden. In diesem Schreiben ist der
Kläger überdies darüber belehrt worden, seine Weigerung könne Leistungsfreiheit nach
sich ziehen.
Es ist dem Kläger nicht gelungen, die Vermutung des § 17 AUB 61 i.V.m. § 6 Abs. 3
VVG, der Obliegenheitsverstoß sei vorsätzlich erfolgt (vgl. Prölss/Knappmann, VVG, 26.
Aufl., § 10 AUB 88 Rn 3; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl, § 6 VVG Rn 121
m.w.N.), zu entkräften. Insbesondere ist nicht bewiesen, dass der Kläger rechtsirrig -
dann vorsatzausschließend - angenommen hätte, sich mit seiner Weigerung nicht
obliegenheitswidrig zu verhalten. Vor dem Hintergrund des komplizierten
Bedingungswerks des § 11 ff. AUB 61 kann dem Kläger zwar abgenommen werden,
dass er zunächst im Zweifel war, ob im Schreiben der Beklagten vom 13. September
2001 (GA 21), in dem diese ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach anerkannt hat, in
Verbindung mit dem Folgeschreiben der Beklagten vom 24. September 2001 (GA 22),
mit dem eine Vorschusszahlung in Höhe von 1/10 Armwert avisiert wurde, eine
"Erklärung über die Leistungspflicht" i. S. des § 11 AUB 61 zu sehen war. Wäre dem so
gewesen, hätte der Kläger in der Tat das Verfahren des § 12 AUB 61 beschreiten und in
diesem Rahmen - wie mit seinem Schreiben vom 21. Januar 2002 (GA 27) geschehen -
statt der Entscheidung des Ärzteausschusses den Weg der gerichtlichen Klärung
wählen können. Auf seine Anfrage vom 27. September 2001 (GA 55/56) hatte ihm die
Beklagte jedoch spätestens mit Schreiben vom 18. Dezember 2001 (GA 52)
unmissverständlich erläutert, auf die Erfüllung der Untersuchungsobliegenheit des § 15
II (6) a) AUB 61 angewiesen zu sein, um den Invaliditätsgrad überhaupt erst - selbst -
bemessen, zu können und dass sich erst daran das Verfahren zur Klärung von
Meinungsverschiedenheiten nach § 12 AUB 61 anschließen könne, um das es im
derzeitigen Stand noch nicht gehe. Warum der Kläger dieser Rechtsbelehrung nicht
Rechnung getragen hat, ist letztlich ungeklärt. Das Vorbringen des Klägers erster
Instanz, insbesondere sein Bestehen darauf, mit Blick auf § 12 AUB 61 die von der
Beklagten verlangte Begutachtung verweigern zu können (vgl. GA 64/65), lässt daran
denken, dass sich der Kläger nach wie vor im Recht glaubte. Denkbar ist aber auch,
dass sich der Kläger aus purer Starrköpfigkeit - vielleicht sogar wider besseren Rats
seines schon vorgerichtlich und unmittelbar nach Erhalt der Aufforderung, sich der
Begutachtung zu stellen (GA 22), mandatierten Anwalts (GA 55) - geweigert hat, einen
vom Versicherer beauftragten Gutachter zu akzeptieren. Möglicherweise hat der Anwalt
der Weigerung des Klägers nur ein juristisches Mäntelchen umgehängt. Ob das
Landgericht die Gründe für die Weigerung mit den Parteien hätte erörtern müssen und
dem Kläger daher die Möglichkeit neuen Vortrags in der Berufungsinstanz eröffnet war
(vgl. § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), kann unentschieden bleiben. Denn im
Berufungsrechtszug war dieser Punkt Gegenstand der Erörterung, ohne dass der Kläger
Nutzen daraus gezogen hätte. Der Senat hatte im Rahmen seines Vergleichsvorschlags
vom 24. September 2003 (GA 157) darauf hingewiesen, dass, sollte der Kläger sich auf
anwaltlichen Rat hin geweigert haben, die Verschuldensvermutung des § 17 AUB 61
widerlegt sein könnte. Die Beklagte hat dazu geäußert (GA 164), dies habe der Käger
selbst bislang nicht vorgetragen, es handele sich um eine theoretische
Sachverhaltsvariante des Senats; gegebenenfalls sei neuer Vortrag gemäß § 531 ZPO
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nicht mehr zuzulassen und auch verspätet. Darauf hat der Kläger bis zur mündlichen
Verhandlung nicht reagiert. Er hat auch im Senatstermin keine konkreten Tatsachen zu
den Umständen dargelegt, die ihn zu seinem Verhalten bewogen haben sollen. In der
mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers ausgeführt, aus
der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz ergebe sich, dass das Verhalten
des Klägers gegenüber der Beklagten auf dem anwaltlichen Rat von Rechtsanwalt
Tschersich beruhe. Das kann indes allein aus der rechtlichen Argumentation im
Schreiben vom 21. Januar 2002 (GA 27), "bezugnehmend auf § 12 Abs. 2 der bei
Vertragsschluß gültigen AUB verlangt unser Mandant, daß anstelle des
Ärzteausschusses die ordentlichen Gericht entscheiden", aus den bereits genannten
Gründen nicht mit der gebotenen Sicherheit gefolgert werden, zumal auch schwer
nachvollziehbar wäre, dass sich Rechtsanwalt T... den glasklaren Erläuterungen der
Beklagten im Schreiben vom 18. Dezember 2001 verschlossen haben könnte. Den
Eindruck, der Senat werde ohne weiteres davon ausgehen, dass er sich auf anwaltliche
Empfehlung hin geweigert habe, konnte der Kläger verständigerweise weder aufgrund
des Inhalts des Vergleichsvorschlag vom 24. September 2003 (GA 157), noch aufgrund
des den Befangenheitsantrag zurückweisenden Beschlusses vom 15. Oktober 2003
(GA 172) gewinnen. Nachdem die Beklagte von einer theoretischen
Sachverhaltsvariante des Senats gesprochen hatte, musste der Kläger jedenfalls dem
Beweis zugängliche Fakten vortragen. Der Kläger ist für seine zur Widerlegung der
Vorsatzvermutung geeignete Behauptung (vgl. dazu BGH VersR 1981, 321) zumindest
beweisfällig geblieben. Denn seine nunmehr aufgestellte Behauptung entbehrt nicht nur
jeglicher Substantiierung, darüberhinaus ist Rechtsanwalt T... von ihm, möglicherweise
nicht ohne Grund, auch nicht als Zeuge benannt worden. Danach bleiben die
Hintergründe der Weigerung offen. Die Vorsatzvermutung ist nicht widerlegt (vgl. Römer
a.a.O. § 6 VVG Rn 122). Der Obliegenheitsverstoß war auch relevant und rechtfertigt
deshalb die Leistungsfreiheit der Beklagten. Es ist zwar richtig, dass ein auf Verlangen
des Versicherers eingeholtes (Privat-) Gutachten letztlich, wenn der
Versicherungsnehmer auf gerichtliche Klärung dringt, nicht entscheidungserheblich sein
muss. Gleichwohl werden die Interessen der Beklagten bei gebotener genereller
Betrachtungsweise (vgl. dazu Prölss/Martin, 26. Aufl., § 6 VVG Rdn. 101) durch die
Weigerung des Klägers in relevanter Weise betroffen. Denn vom Privatgutachten des
Versicherers hängt im allgemeinen dessen Regulierungsbereitschaft ab und damit auch,
ob es überhaupt zu einem Rechtsstreit kommt. Ferner können sich daraus
Entwicklungen des Krankheitsverlaufs erschließen und gegebenenfalls Einwendungen
gegen ein späteres gerichtliches Gutachten herleiten lassen. Das Verschulden des
nachhaltig belehrten Klägers kann auch nicht als nur leicht qualifiziert werden. Haltlos
ist die Auffassung des Klägers, dadurch, dass die Beklagte ihr Ablehnungsschreiben
vom 11. Februar 2002 (GA 51) mit dem Hinweis gemäß § 12 Abs. 3 VVG versehen hat,
habe sie sich für die gerichtliche Klärung gemäß § 12 AUB 61 entschieden und sei
sozusagen auf seinen Standpunkt eingeschwenkt. Tatsächlich hat sich die Beklagte
nicht im Rahmen des § 12 AUB 61 erklärt, sondern endgültig und abschließend ihre
Leistungsverweigerung wegen Obliegenheitsverstoßes zum Ausdruck gebracht, gerade
weil sie nach wie vor anderer Auffassung als der Kläger war. Die prozessualen
Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die gesetzlichen
Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Berufungsstreitwert:
28.346,02 EUR
Dr. S... Dr. W... F...
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