Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.02.2009

OLG Düsseldorf (wiedereinsetzung in den vorigen stand, frist, antragsteller, höhere gewalt, wahrung der frist, wiedereinsetzung, antrag, stand, rechtliches gehör, akte)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-26 W 3/08 (AktE)
Datum:
18.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
26. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-26 W 3/08 (AktE)
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 39 O 204/07
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 24. Februar 2008
wird der die Anträge auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs
und einer angemessenen Abfindung für die außenste-henden Aktionäre
der S. als unzulässig zurückweisende Beschluss der 9. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2008
aufgehoben.
Das Verfahren wird - auch zur Entscheidung über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Düsseldorf zurückver-
wiesen, das die Anträge der Antragsteller unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden hat.
Beschwerdewert: 200.000,00 Euro
Gründe:
1
I.
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Die Antragsgegnerin hat am mit der S. in M. einen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag geschlossen, dem die Hauptversammlung der S. als der
beherrschten Gesellschaft am zugestimmt hat. Der Vertrag ist am in das
Handelsregister eingetragen und am im elektronischen Register bekannt gemacht
worden.
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Die Antragsteller haben mit Anwaltsschriftsatz vom die Bestimmung eines
angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung für die
außenstehenden Aktionäre beantragt. Sie gehören zum Kreis der außenstehenden
Aktionäre. Zum Zeitpunkt der Hauptversammlung waren sie Aktionäre der S., ihre
Aktionärsstellung bestand auch bei Antragstellung noch.
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Die angebotene Ausgleichszahlung und die Barabfindung halten die Antragsteller
für unzureichend. Der Börsenkurs sei nicht auf der Grundlage des Zeitraums der drei
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Monate vor der beschließenden Hauptversammlung, sondern auf der Grundlage der
letzten drei Monate vor der Bekanntgabe der Konzernierungsmaßnahme ermittelt
worden. Diese für die Kursfindung wichtige Information sei daher bei der Ermittlung
des Abfindungsbetrages nicht berücksichtigt worden. Der Markt nehme vorweg,
dass die angebotene Abfindung im Normalfall im Verlauf des Spruchverfahrens
angehoben werde.
Im Rahmen der Ermittlung des Unternehmenswerts nach dem Ertragswertverfahren
seien Bereinigungen durchgeführt worden, die nicht nachvollzogen werden könnten.
So sei nicht ersichtlich, ob die V., deren im Jahr gezahlter Zuschuß in Höhe von
Euro bereinigt worden sei, zum Konsolidierungskreis der Gesellschaft gehöre oder
ob es sich um eine nur untergeordnete Gesellschaft handele.
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Bei der Planungsrechnung sei das Umsatzpotential eines im Zulassungsverfahren
befindlichen …mittels mit lediglich Euro eingestellt worden, obwohl die Gesellschaft
in einer Mitteilung vom von Euro ausgegangen sei. Auch die Darstellung der
Tochterunternehmen im Rahmen der Planungsrechnung könne nicht nachvollzogen
werden. Die Gesellschaft verfüge über mehr als X Tochterunternehmen, von denen
einige wenige in den Konzern der Gesellschaft konsolidiert seien. Aus den
Berichten ergebe sich jedoch nicht, welche das im Einzelnen seien. Den für das
Jahr prognostizierte Umsatzrückgang rechtfertige der Geschäftsbericht nicht. Für die
Jahre ab sei zudem die Unternehmenssteuerreform unberücksichtigt geblieben.
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Der der Unternehmensbewertung zugrunde gelegte Kapitalisierungszinssatz sei
nicht sachgerecht. So werde der Risikozuschlag auf den Basiszinssatz in der
einschlägigen Fachliteratur zunehmend grundsätzlich in Frage gestellt. In jedem
Fall aber fehle es an einer plausiblen Begründung für eine Höhe von X Prozent,
Zuschläge über X Prozent bedürften einer besonderen Rechtfertigung. Auch die
Marktrisikoprämie sei mit X eindeutig zu hoch, im betriebswirtschaftlichen Schrifttum
werde zunehmend ein Betrag von X Prozent oder weniger vertreten. Die
Ausführungen zum Beta-Faktor bedürften der Überprüfung, das zur Ermittlung des
Risikozuschlags angewandte Tax-Asset-Pricing-Modell sei in der Fachliteratur
umstritten.
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Weder der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft noch der Prüfbericht
enthielten eine detaillierte Darstellung zur Ermittlung des Liquidationswertes der
Gesellschaft. Auch werde das nicht betriebsnotwendige Vermögen nicht
vollumfänglich dargestellt. So sollen Verlustvorträge in Höhe von Euro zwar bei der
Ermittlung der Ertragssteuern im Planungszeitraum berücksichtigt worden sein,
nachprüfbar sei diese pauschale Angabe jedoch nicht. Der Prüfbericht weise im
Übrigen auch in formaler Hinsicht Mängel auf. So lasse er lediglich eine
Plausibilitätsprüfung, nicht jedoch die erforderliche eigenständige Begutachtung
erkennen.
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Der Versuch des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller, den Schriftsatz am
in der Zeit von bis Uhr per Fax an das Landgericht Düsseldorf zu übermitteln,
scheiterte. Die Faxberichte weisen für die einzelnen Anwahlversuche als Ergebnis
entweder "keine Antwort" oder "besetzt" aus. Weitere Versuche der Übermittlung an
das Landgericht Düsseldorf unternahm der Verfahrensbevollmächtigte der
Antragsteller an diesem Abend nicht. Stattdessen reichte er den Schriftsatz beim
Landgericht Berlin mit dem Antrag ein, ihn an das örtlich zuständige Landgericht
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Düsseldorf weiterzuleiten. Die weitergeleitete Akte ist am beim Landgericht
Düsseldorf eingegangen. Daneben übersandte der Verfahrensbevollmächtigte der
Antragsteller den Schriftsatz am per Fax an das Landgericht Düsseldorf, wobei
seine Faxkennung als Übertragungszeit Uhr ausweist.
Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25. Januar 2008 als unzulässig
und den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als
unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die
Antragsteller hätten die am endende Antragsfrist versäumt. Die Frist könne nur
durch rechtzeitige Einreichung beim zuständigen Gericht gewahrt werden, der
Antrag sei jedoch erst am beim Landgericht Düsseldorf eingegangen. Der Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei unbegründet. Die Frist des § 4 Abs.
1 SpruchG sei eine materielle Frist, gegen deren Versäumung keine
Wiedereinsetzung möglich sei.
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Gegen diese ihnen am zugestellte Entscheidung wenden sich die Antragsteller mit
ihrer am 24. Februar 2008 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom selben
Tage.
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Sie tragen vor, der Antrag sei fristgerecht eingereicht worden. So sei die Frist
überhaupt erst am abgelaufen. Der Auszug aus dem elektronischen Handelsregister
vom weise als Datum der Bekanntmachung den aus. Dies sei zwar später auf den
korrigiert worden, gemäß § 15 Abs. 3 HGB hätten sie jedoch auf die Richtigkeit des
ursprünglichen Datums vertrauen dürfen. Unabhängig davon sei die Frist aber auch
durch die Einreichung beim Landgericht Berlin gewahrt. An diesem auch im Bereich
des FGG geltenden Grundsatz habe das Spruchverfahrensgesetz nichts geändert.
Zumindest aber hätte den Antragstellern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt werden müssen. So komme der Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG ihrer Ansicht
nach eher der Charakter einer Rechtsmittelfrist zu. Auch dürfe durch die
Ausgestaltung als materiell-rechtliche Ausschlussfrist die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand schon aus verfassungsrechtlichen Erwägungen bei unverschuldeter
Fristversäumung nicht vereitelt werden. Der Zugang zu den Gerichten dürfe nicht
unzumutbar erschwert werden. Es könne nicht zu ihren Lasten gehen, dass das
Landgericht Düsseldorf bis 24.00 Uhr per Fax nicht zu erreichen gewesen sei.
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Die Antragsteller beantragen,
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unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 25.
Januar 2008 mit dem Aktenzeichen 39 O 204/07 (AktE) die Antragsteller
zum Spruchverfahren mit den Anträgen aus der Antragsschrift vom
zuzulassen,
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hilfsweise, den Antragstellern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren wie im Schriftsatz vom an das Landgericht beantragt.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Landgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2008 zurückzuweisen,
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hilfsweise, den Antrag der Antragsteller auf Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin verteidigt den landgerichtlichen Beschluss. Die Antragsteller
hätten die am endende Antragsfrist versäumt. Die Bekanntmachung der Eintragung
sei am erfolgt. Für den Lauf der Frist sei unerheblich, dass das elektronische
Register aufgrund eines funktionalen Fehlers in der Zeit vom 11. Oktober bis Ende
Oktober in der Detailansicht das Datum ausgewiesen habe. § 15 Abs. 3 HGB gelte
nur für die inhaltliche Richtigkeit der Bekanntmachung, ihr Datum erfasse er nicht.
Durch die Einreichung der Antragsschrift beim unzuständigen Landgericht Berlin sei
die Frist nicht gewahrt worden, § 281 ZPO sei im Spruchverfahren nicht anwendbar,
§ 4 Abs. 1 S. 2 SpruchG sei eindeutig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
sei bei materiell-rechtlichen Ausschlussfristen nicht möglich. Im Übrigen habe der
Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller die Fristversäumung aber auch zu
vertreten. So wiesen die Faxprotokolle eine Belegung der Faxanschlüsse aus, dies
sei keine technische Störung. Er wäre daher gehalten gewesen, bis 24.00 Uhr
weitere Versuche der Übermittlung zu unternehmen.
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Das Beschwerdegericht hat beim Landgericht Düsseldorf eine fernmündliche
Auskunft zur Empfangsbereitschaft der Faxgeräte eingeholt. Nach Mitteilung des
Landgerichts, Justizwachtmeisterei, ist am das letzte Fax um 18.51 Uhr über das
Gerät mit der Anschlussnummer 2798 eingegangen, das erste Fax am ist um 7.06
Uhr über das Gerät mit der Anschlussnummer 2630 eingegangen.
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Verfahrensbevollmächtigte
der Antragsteller eine Zurückverweisung an das Landgericht angeregt, um den
Parteien den Instanzenzug zu erhalten. Dem hat sich die Verfahrensbevollmächtigte
der Antragsgegnerin angeschlossen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf
schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten nebst Anlagen, die
angefochtene Entscheidung und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das
Landgericht, das die Anträge der Antragsteller unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden hat.
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Die Anträge auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer
angemessenen Abfindung für die außenstehenden Aktionäre der S. sind zulässig.
Die Antragsteller haben die Antragsfrist gewahrt. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 SpruchG
kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur binnen drei Monaten nach der
Bekanntmachung der Eintragung des Vertrages im Handelsregister gestellt werden.
Diese ist am erfolgt.
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Die Einreichung der Antragsschrift beim Landgericht Berlin am hat die Frist zwar
nicht gewahrt. Die Frist kann nur durch die Einreichung beim zuständigen Gericht
gewahrt werden. Zuständig war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SpruchG i.V.m. mit der
Konzentrationsverordnung vom 31. Mai 2005 allein das Landgericht Düsseldorf, die
S. hat ihren Sitz in M.
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Für eine Wahrung der Frist durch die Einreichung beim unzuständigen Landgericht
Berlin in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO ist seit In-Kraft-Treten des
Spruchverfahrensgesetzes kein Raum. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG wird die
Frist in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 durch Einreichung bei jedem
zunächst zuständigen Gericht gewahrt. In diesen Fällen kann die Frist folglich nur
durch die Einreichung bei einem zuständigen Gericht gewahrt werden. Kann aber
im Fall mehrerer zuständiger Gerichte die Frist nur durch die Einreichung bei einem
von diesen gewahrt werden, dann hat dies auch bei nur einem zuständigen Gericht
zu gelten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. April 2005, Az.: I-19 W 2/05 (AktE),
NZG 2005, 719 - Gelsenwasser). Es wäre nicht einsichtig, warum im Fall der
Zuständigkeit mehrerer Gerichte nur der Antrag bei einem der zunächst zuständigen
Gerichte die Frist wahrt, ansonsten aber ein Antrag an irgendein Gericht genügen
soll (Leuering in Simon, SpruchG, 2007, § 4 Rn. 32). Hierüber besteht auch in der
Literatur weitestgehend Einigkeit (Wasmann in Kölner Kommentar zum SpruchG, 1.
Aufl., § 4 Rn. 6; Volhard in Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl. 2004, § 4
SpruchG Rn. 5; Hüffner, Aktiengesetz, 8. Aufl. 2008, § 4 SpruchG Rn. 5; Leuering in
Simon, a.a.O., § 4 Rn. 32; Fritsche/Dreier/ Verfürth, SpruchG 2004, § 4 Rn. 11). Aus
der Rechtsprechung ist keine abweichende Auffassung bekannt.
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Soweit Drescher (in Spindler/Stilz, AktG, § 4 SpruchG Rn. 9) § 4 Abs. 1 Satz 2
SpruchG für unklar und in Folge § 281 ZPO für anwendbar ansieht, überzeugt dies
nicht. Hätte der Gesetzgeber § 281 ZPO auch im Bereich des Spruchverfahrens für
anwendbar erachtet, dann wäre § 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG nicht unklar, sondern
überflüssig. Nach der Gesetzesbegründung dient § 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG
ausdrücklich der Klarstellung (Bundestagsdrucksache 15/371, Seite 13, zu § 4). Vor
In-Kraft-Treten des Spruchverfahrensgesetzes war es herrschende Meinung, dass
die Frist nur durch die Einreichung bei dem zuständigen Gericht gewahrt werden
könne; dies ließ sich allerdings im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung
zu fristwahrenden Anfechtungsklagen nach § 246 AktG bezweifeln (Hüffner,
Aktiengesetz, 8. Aufl. 2008, § 4 SpruchG Rn. 5). Vor diesem Hintergrund ist die
"Klarstellung" durch den Gesetzgeber als Entscheidung für die seinerzeit
herrschende Meinung zu verstehen. Dies deckt sich auch mit der Zielsetzung der
Neuregelung, die Verfahren durch eine Vereinfachung der gerichtlichen Abläufe zu
beschleunigen. So wurde die Möglichkeit der Stellung von Anschlussanträgen
abgeschafft, um eine gerichtliche Bekanntmachung der Anträge entbehrlich zu
machen (Bundestagsdrucksache 15/371, a.a.O.). Dieser Zielsetzung liefe eine
Zulassung der Stellung fristwahrender Anträge bei einem unzuständigen Gericht
zuwider, da die erforderliche Verweisung mit einer Verfahrensverzögerung
einherginge.
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Die nach In-Kraft-Treten des Spruchverfahrensgesetzes ergangene Entscheidung
des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2006, wonach zur Fristwahrung die
Einreichung des Antrages bei einem unzuständigen Gericht genügt, betraf noch die
alte Rechtslage (BB 2006, 1069). Wie der Fall bei Anwendung des
Spruchverfahrensgesetzes zu beurteilen wäre, hat der Bundesgerichtshof
ausdrücklich offen gelassen.
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Jedoch hat der Eingang der Antragsschrift beim Landgericht Düsseldorf am die Frist
gewahrt. Der Ablauf der ursprünglich am endenden Frist war gehemmt.
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Das Landgericht war in der Zeit vom , 18.51 Uhr, bis zum , 7.06 Uhr, per Fax nicht zu
erreichen. Der Umstand, dass nach 18.51 Uhr keine Faxe mehr eingegangen sind,
legt schon nach der Lebenserfahrung einen solchen Schluss nahe. Zudem weisen
die Faxprotokolle des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller einen besetzten
Faxanschluss aus. Wären die Faxgeräte betriebsbereit gewesen, dann hätte die
Eingangsliste Faxeingänge in diesem Zeitbereich ausweisen müssen.
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Nach § 206 BGB ist die Verjährung gehemmt, solange der Berechtigte durch höhere
Gewalt an der Rechtsverfolgung verhindert ist. Diese Vorschrift findet auch auf
materiell-rechtliche Ausschlussfristen, wie die Frist für die Anfechtung der
Vaterschaft gemäß § 1600b Abs. 1 BGB Anwendung (BGH, NJW 2008, 3061, 3062;
NJW 1994, 2752, 2753 - zu § 203 Abs. 2 a.F.). Ihre Anwendung auf die Frist des § 4
Abs. 1 SpruchG ist wegen des vergleichbaren Charakters, aber auch aus
verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Auch bei der Frist des § 1600b Abs. 1
BGB sind die Interessen Dritter betroffen, die in einem überschaubaren Zeitfenster
Klarheit über ihren Status haben sollen. Vor allem aber ist es vor dem Hintergrund
der Grundrechte auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör
verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen, wenn in Fällen, in denen eine
rechtzeitige Einreichung des Antrages allein durch Umstände in der Sphäre des
Gerichts unmöglich ist, dieser vom Berechtigten nicht zu beeinflussende Umstand
zu einem Rechtsverlust führen würde.
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Die Fallgestaltung ist mit der bei der Versäumung prozessualer Fristen nicht zu
vergleichen, auf die § 206 BGB nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine
Anwendung findet. Insoweit besteht die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand nach § 233 ZPO, durch die den vorgenannten Grundrechten
Rechnung getragen wird (Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 233 Rn. 3). Bei materiellen
Ausschlussfristen wie der des § 4 Abs. 1 SpruchG ist jedoch für eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum (OLG Düsseldorf, Beschluss
vom 4. April 2005, Az.. I 19 W 2/05 (AktE), NZG 2005, 719 - Gelsenwasser). Dies ist
in Rechtsprechung und Literatur unstreitig (Leuering in Simon, SpruchG, 2007, § 4
Rn. 20; Volhard in Münchener Kommentar zum AktG, 2. Aufl. 2004, § 4 SpruchG Rn.
1; Fritsche/Dreier/Verfürth, SpruchG 2004, § 4 Rn. 3; i. Erg. a. Drescher in
Spindler/Stilz, AktG, § 4 SpruchG Rn. 12).
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Zwar schließt schon ein geringes Anwaltsverschulden höhere Gewalt aus (BGH,
NJW 2008, 3061, 3062). Ein solches Verschulden ist jedoch vorliegend nicht
festzustellen. Die Versäumung einer Frist wegen einer Verzögerung bei der
Übermittlung eines Telefaxes kann dann nicht angerechnet werden, wenn die Partei
oder ihr Verfahrensbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines
funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles
zur Fristwahrung Erforderliche getan haben (BGH, Beschluss vom 9. November
2004, Az.. X ZA 5/04, BeckRS 2004 12536). Von einem Rechtsanwalt, der sich
darauf eingerichtet hat, seinen Schriftsatz durch Fax zu übermitteln, kann nicht
verlangt werden, dass er innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom
Gericht offiziell eröffnete Zugangsart sicherstellt (BVerfG, NJW 1996, 2857, 2858).
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Gemäß § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen der Lauf der Frist gehemmt
war, in die Frist nicht eingerechnet. Die Hemmung selbst ist keine Frist i.S.d. §§ 186
ff BGB (Peters in Staudinger, BGB, 2004, § 209 Rn. 7). Auf ihren Beginn findet § 187
Abs. 1 BGB keine Anwendung, die Hemmung setzt sofort ein (RGZ 161, 125, 127).
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Bei ihrem Eintritt am um 18.51 Uhr war der letzte Tag der Frist des § 4 Abs. 1
SpruchG noch nicht abgelaufen. Nach Beendigung der Hemmung am um 7.06 Uhr
lief die Frist weiter (§ 209 BGB analog), und zwar für den Zeitraum, für den die Frist
gehemmt war. Dieser Zusatz umfasste zumindest den ganzen als nicht verbraucht,
da die Frist des § 4 Abs. 1 SpruchG nach vollen Tagen, nicht nach Stunden zu
bemessen ist (vgl. RGZ 161, 125, 127). Es gilt, dass ein Zeitraum nur nach ganzen
Kalendertagen berechnet wird (Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl.,
§ 187 Rn. 1). Ob dies dazu führen muss, dass sowohl der als auch nicht
einzurechnen und Fristablauf danach erst am , 24.00 Uhr gewesen wäre (vgl. dazu
Peters in Staudinger, BGB, 2004, § 209 Rn. 7; Grothe in Münchener Kommentar
zum BGB, 4. Aufl., § 205 (a.F.)), kann vorliegend dahinstehen, da die Antragsschrift
am eingegangen ist.
Die Antragsschrift genügt auch den formalen Anforderungen an die Begründung des
Antrags nach § 4 Abs. 2 SpruchG. Neben der Bezeichnung des Antragsgegners, der
Darlegung der Antragsberechtigung und der Angabe der Strukturmaßnahme sowie
der zu bestimmenden Kompensation benennt sie zudem die Einwendungen gegen
den ermittelten Unternehmenswert hinreichend konkret. Auch die
Beschwerdegegnerin hat dagegen keine Beanstandungen vorgebracht.
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Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, dass Verfahren zur erneuten
Entscheidung an das Landgericht zurückzuweisen, die im Übrigen auch von
Verfahrensbeteiligten angeregt worden ist. Eine Abwägung der Interessenlage
ergibt einen Vorrang des Rechts der Antragsteller an dem Erhalt einer weiteren
Tatscheninstanz gegenüber dem Beschleunigungsinteresse.
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Eine Entscheidung über die Kosten unterbleibt. Die Entscheidung über die
Verpflichtung zur Tragung der Kosten hängt vom weiteren Verlauf des Verfahrens
ab, das Landgericht hat hierüber mit der Hauptsacheentscheidung zu befinden.
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Der Beschwerdewert wird in Übereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen
erstinstanzlichen Festsetzung auf den in § 15 Abs. 1 SpruchG vorgesehen
Mindestwert von 200.000 Euro festgesetzt.
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