Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.12.2009
OLG Düsseldorf (kind, kindeswohl, beschwerde, religionsunterricht, nachteil, zeitpunkt, gesetz, religion, religionsgemeinschaft, integration)
Oberlandesgericht Düsseldorf, II-4 UF 221/09
Datum:
07.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-4 UF 221/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Oberhausen, 45 F 160/09
Tenor:
1.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amts-
gerichts - Familiengericht - Oberhausen vom 9.9.2009 wird abgeändert
und der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.
2.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 1.500 €
3.
Dem Antragsgegner wird für das Beschwerdeverfahren
Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus O be-
willigt.
4.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten-
hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J aus O bewilligt.
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
2
Die Übertragung der Entscheidung, ob der gemeinsame Sohn der Parteien römisch-
katholisch getauft wird und an der katholischen Kommunion teilnimmt, auf die
Antragstellerin ist nicht gem. §§ 1628, 1697 a BGB gerechtfertigt, weil nicht feststellbar
ist, dass die Übertragung auf sie dem Kindeswohl am besten entspricht. Vielmehr
erscheint es insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Eltern des betroffenen Kindes
aus verschiedenen Kulturkreisen stammen und verschiedenen
Religionsgemeinschaften angehören, geboten, das Kind nicht bereits jetzt endgültig in
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eine Religionsgemeinschaft zu integrieren, wie es durch Taufe und Kommunion der Fall
wäre. Dem Kind entsteht hieraus kein Nachteil. Die Antragstellerin trägt selbst vor, dass
A von ihr auch religiös erzogen und geprägt wird, er am katholischen Religionsunterricht
teilnimmt und seinen Freundeskreis im kirchlichen Umfeld habe. Die Integration des
Kindes in die von der Antragstellerin präferierte Lebenswelt ist damit bislang auch ohne
Taufe und Kommunion gelungen. Auch hat der Antragsgegner all dies bereits
hingenommen, ohne dass es hierüber zu nennenswerten Problemen gekommen wäre.
Wenn der Antragsgegner andererseits versucht, das Kind auch mit seinen religiösen
Vorstellungen vertraut zu machen, und er zum jetzigen Zeitpunkt eine endgültige
Festlegung des Kindes auf die katholische Religion ablehnt, ist dies nicht zu
beanstanden und dem Kindeswohl nicht abträglich. Es ist schließlich nicht ersichtlich,
dass für das Kind selbst die Frage der Taufe oder der Kommunion derzeit von
Bedeutung wäre; zudem billigt das Gesetz dem Kind insoweit eigene
Entscheidungsfreiheit erst ab dem 14. Lebensjahr zu.