Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.01.2008

OLG Düsseldorf: hierbei handelt es sich um die nach den schriftlichen Weisungen im Einzelfall für zusätzliche und/oder besondere Maßnahmen erforderliche Sicherheitsausrüstung, in eigener Verantwortung

Oberlandesgericht Düsseldorf, IV-2 Ss (OWi) 50/07 - (OWi) 79/07 III
Datum:
07.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
IV-2 Ss (OWi) 50/07 - (OWi) 79/07 III
Leitsätze:
Leitsatz
GGVSE § 2 Nr. 4 Satz 2, § 9 Abs. 12 Nr. 7, § 10 Nr. 16 lit. e
1. Der Halter und der Beförderer erfüllen ihre Verpflichtung aus § 9 Abs.
12 Nr. 7 GGVSE, im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass der
Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der
Ladungssicherung verfügt, wenn sie die im Einzelfall benötigten
Sicherungsmittel in ausreichender Anzahl an
einem Standort, von dem der Fahrzeugführer seine Fahrt antritt,
lagermäßig vorrätig halten und sich der Fahrzeugführer ihrer ohne
Schwierigkeiten bedie-nen kann. Ein Verantwortlichkeit des Halters und
des Beförderers für die tat-sächliche Benutzung der bereitgestellten
Sicherungsmittel besteht im Rahmen des § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE
nicht.
2. Die Regelung des § 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE, wonach Verlader auch
das Unter-nehmen ist, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut
dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert, bezieht
sich auf die Besitzlage vor der Verladung. Der Beförderer, der das
gefährliche Gut nach der Verladung als unmittelbarer Besitzer selbst
befördert, ist nicht aus diesem Grund auch Verlader.
OLG Düsseldorf, 3. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 7. Januar 2008, IV - 2 Ss (OWi) 50/07 - (OWi) 79/07 III
Tenor:
Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache dem Senat in
der Besetzung mit drei Richtern.
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Ausgenommen sind die Feststellungen zum äußeren Tatbestand,
die aufrechterhalten bleiben; insoweit wird die weitergehende Rechts-
beschwerde als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das
Amtsgericht zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Das Amtsgericht hat den Betroffenen "wegen fahrlässigen Unterlassens der
Zurverfügungstellung von Ladungssicherungsmitteln als Beförderer von Gefahrgut" (§§
9 Abs. 12 Nr. 7, 10 Nr. 16 lit. e GGVSE) zu einer Geldbuße von 750 Euro verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die
Verletzung materiellen Rechts rügt.
3
II.
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Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt die Sache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1
OWiG dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern, da es geboten ist, das
angefochtene Urteil zur Fortbildung des Rechts nachzuprüfen. Es bedarf vorliegend der
grundsätzlichen Klärung, in welchem Umfang der Halter und Beförderer nach § 9
Abs. 12 Nr. 7 GGVSE für die Ladungssicherung verantwortlich ist.
5
III.
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Die Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg, weil die tatrichterlichen Feststellungen
den Schuldspruch "wegen fahrlässigen Unterlassens der Zurverfügungstellung von
Ladungssicherungsmitteln als Beförderer von Gefahrgut" nicht tragen.
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Das Amtsgericht hat hierzu folgende Feststellungen getroffen:
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"Der Zeuge K. befuhr am 22.02.2005 gegen 9.15 Uhr in L. die BAB A 3 in
Fahrtrichtung Köln als Führer des Lkw mit Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen
......... bzw. ......... Auf der Ladefläche befand sich ein 1.000 Liter ICB, der mit 1.000 kg
eines Beizmittels gefüllt war. Bei diesem Stoff handelt es sich um ein Gefahrgut der
Klasse 9, III, UN Nr. 3082. Den ICB hatte der Zeuge K. dergestalt verladen, dass
dieser gegen die Stirnwand des stählernen Ladecontainers gesetzt und durch eine
Querstange gegen ein Verrutschen nach hinten gesichert wurde. Gegen das
Verrutschen zur Seite war das Behältnis nicht gesichert. Im Fahrzeug befanden sich
keinerlei geeignete Sicherungsmittel, mit denen der Zeuge K. in der Lage gewesen
wäre, das Verrutschen der Ladung zur Seite zu verhindern, insbesondere fehlte es im
Fahrzeug an Leerpaletten, mit denen ein formschlüssiges Verstauen der Ladung
möglich gewesen wäre. Eine Sicherung des ICB gegen das Verrutschen zur Seite
wäre mit anderen Sicherungsmitteln wie etwa Gurte oder Klemmstangen nicht möglich
gewesen, da sich im Stahlbehälter keinerlei Anschlagpunkte hierfür befanden. Der
Betroffene ist Geschäftsführer der Firma K. GmbH in D., der Halterin des Lkw, als
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deren Angestellter der Zeuge K. den fraglichen Lkw führte."
1. Diese tatrichterlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Nach § 9 Abs.
12 Nr. 7 GGVSE (Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn) haben der Halter und
der Beförderer im Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer über die
erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nach Unterabschnitt
7.5.7.1 ADR verfügt. Ein fahrlässiger oder vorsätzlicher Verstoß gegen dieses Gebot
stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nr. 16 lit. e GGVSE dar. Dass sich der
Betroffene ordnungswidrig im Sinne dieser Vorschriften verhalten hat, lässt sich den
tatrichterlichen Feststellungen indes nicht entnehmen.
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Zwar hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der ICB (Intermediate Bulk
Container) mit dem transportierten Gefahrgut nicht gegen seitliches Verrutschen
gesichert war und sich auch keine geeigneten Sicherungsmittel (z.B. Leerpaletten) an
Bord des Fahrzeugs befanden. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts können
diese Mängel jedoch nicht dem Betroffenen in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer
des Transportunternehmens, das Fahrzeughalter und Beförderer war, angelastet
werden. Der Halter und der Beförderer haben nach § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE im
Straßenverkehr lediglich dafür zu sorgen, dass der Fahrzeugführer über die
erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nach Unterabschnitt
7.5.7.1 ADR verfügt. Damit reicht die Verantwortlichkeit des Halters und des Beförderers
nicht so weit wie diejenige des Verladers und des Fahrzeugführers, die gemäß § 9 Abs.
13 GGVSE im Straßenverkehr die Vorschriften über die Beladung und die Handhabung
nach Kapitel 7.5 ADR zu beachten haben. Diese von § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE
abweichende Formulierung macht deutlich, dass die Verantwortlichkeit des Halters und
des Beförderers für die Durchführung der Ladungssicherung begrenzt ist. Während der
Verlader und der Fahrzeugführer die volle Verantwortung für die Beachtung der
Vorschriften über die Be- und Entladung und die Handhabung gefährlicher Güter nach
Kapitel 7.5 ADR tragen, erschöpft sich die Verantwortlichkeit des Halters und des
Beförderers für die Ladungssicherung darin, dem Fahrzeugführer die zur Durchführung
der Ladungssicherung erforderliche Ausrüstung zur Verfügung zu stellen. Ein Verstoß
gegen das Gebot des § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE liegt mithin nur dann vor, wenn der
Halter bzw. der Beförderer dem Fahrzeugführer die im Einzelfall zur Ladungssicherung
erforderlichen Ausrüstungsgegenstände nicht zur Verfügung stellt. Hat hingegen der
Halter bzw. der Beförderer dafür gesorgt, dass dem Fahrzeugführer die im Einzelfall
erforderlichen Sicherungsmittel zur Verfügung stehen, scheidet im Rahmen des § 9 Abs.
12 Nr. 7 GGVSE eine weitergehende Verantwortlichkeit des Halters und des
Beförderers aus. Die tatsächliche Benutzung der zur Verfügung gestellten
Sicherungsmittel ist, wie sich aus § 9 Abs. 13 GGVSE ergibt, allein Sache des Verladers
und des Fahrzeugführers. Diesbezüglich obliegt dem Halter und dem Beförderer auch
keine Kontroll- und Überwachungspflicht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26. Mai
2005, 1 Ss OWi 98/05, Quelle: juris; zum Teil abgedruckt in: VRR 2005, 356).
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Diese Auslegung des § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE wird dadurch bestätigt, dass die
Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn hinsichtlich des Beförderers auch solche
Gebote kennt, die dessen eigene Verantwortlichkeit dafür begründen, dass der
Fahrzeugführer bestimmte Unterlagen und Ausrüstungsgegenstände erhält und bei der
Beförderung mitführt. So hat der Beförderer nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 lit. f GGVSE im
Straßenverkehr dafür sorgen, dass die dort näher bezeichneten Begleitpapiere und die
Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 lit. c ADR - hierbei handelt es sich um die nach den
schriftlichen Weisungen im Einzelfall für zusätzliche und/oder besondere Maßnahmen
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erforderliche Sicherheitsausrüstung - dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn
übergeben werden. In Abstufung dazu verlangt die im vorliegenden Fall maßgebliche
Regelung des § 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE von dem Halter und dem Beförderer lediglich,
dafür Sorge zu tragen, dass der Fahrzeugführer über die erforderliche Ausrüstung zur
Durchführung der Ladungssicherung nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR (z.B.
Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen, Stauhölzer zum Auffüllen
von Hohlräumen) verfügt. Dementsprechend bestimmt auch Nr. 9.11 der GGVSE-
Durchführungsrichtlinien, dass der Halter und der Beförderer nach § 9 Abs. 12 Nr. 7
GGVSE (lediglich) für die Bereitstellung der Mittel zur Ladungssicherung zu sorgen
haben.
Für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel zur Durchführung der Ladungssicherung
reicht es aus, dass dem Fahrzeugführer die hierfür benötigten Ausrüstungsgegenstände
zur Verfügung stehen und er von diesen ohne Schwierigkeiten - in eigener
Verantwortung - Gebrauch machen kann (vgl. OLG Hamm a.a.O., zur Ausrüstung mit
Warntafeln: OLG Zweibrücken NZV 1989, 203; BayObLG NZV 2000, 509). Dies ist nicht
nur dann der Fall, wenn sich die im Einzelfall benötigten Sicherungsmittel bei
Fahrtantritt griffbereit im Fahrzeug befinden. Vielmehr stehen die zur Ladungssicherung
erforderlichen Ausrüstungsgegenstände dem Fahrzeugführer auch dann - zur
eigenverantwortlichen Benutzung - zur Verfügung, wenn der Halter bzw. der Beförderer
solche Sicherungsmittel in ausreichender Anzahl an einem Standort, von dem aus der
Fahrzeugführer seine Fahrt antritt, lagermäßig vorrätig hält und sich der Fahrzeugführer
ihrer ohne Schwierigkeiten bedienen kann (vgl. OLG Hamm a.a.O.).
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Das angefochtene Urteil beschränkt sich auf die Feststellung, dass das Gefahrgut bei
dem Transport nicht gegen seitliches Verrutschen gesichert war und sich auch keine
geeigneten Sicherungsmittel wie Leerpaletten an Bord des Fahrzeugs befanden. Allein
hierauf kann die Verurteilung des Betroffenen aus den dargelegten Gründen indes nicht
gestützt werden. Der Tatrichter hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die
erforderlichen Sicherungsmittel auf dem Betriebsgelände lagermäßig zur Verfügung
standen und der Fahrzeugführer sich ihrer unschwer hätte bedienen können. Nur wenn
dies nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte dem Betroffenen eine
Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nr. 16 lit. e GGVSE angelastet werden.
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2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist daher das amtsgerichtliche Urteil mit
den Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO). Die eingangs
zitierten Feststellungen zum äußeren Tatbestand sind rechtsfehlerfrei getroffen worden
und können bestehen bleiben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO). Zur
Beurteilung des Tatvorwurfs bedarf es jedoch ergänzender Feststellungen zur Frage der
Bereitstellung der erforderlichen Sicherungsmittel auf dem Betriebsgelände und deren
Verfügbarkeit für den Fahrzeugführer.
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Ein Anlass, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen,
besteht nicht.
16
IV.
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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
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1. Das Amtsgericht hat bisher keine Feststellungen dazu getroffen, durch wen das
Gefahrgut auf den Lkw verladen worden ist. Dies wird zur Vervollständigung des
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tatrelevanten Sachverhaltes nachzuholen sein. Sollte die Verladung durch das
Unternehmen des Betroffenen erfolgt sein, käme in dessen Person auch eine
Ordnungswidrigkeit nach § 10 Nr. 17 i.V.m. § 9 Abs. 13 GGVSE in Betracht. Den
Urteilsgründen ist allerdings bei der Wiedergabe der Bekundungen des
Fahrzeugführers K. zu entnehmen, dass das Gefahrgut in D., also nicht am Standort des
Unternehmens des Betroffenen, verladen wurde. Sollte die Verladung in D. durch ein
Drittunternehmen vorgenommen worden sein, wäre dieses und nicht das Unternehmen
des Betroffenen der Verlader, der nach § 10 Nr. 17 i.V.m. § 9 Abs. 13 GGVSE
ordnungswidrig gehandelt hat. Sofern der in dem Unternehmen des Betroffenen
angestellte Fahrzeugführer bei der Verladung durch den Drittunternehmer mitgewirkt
haben sollte, würde hierdurch das Unternehmen des Betroffenen nicht zu einem
(zweiten) Verlader.
2. Durch den Umstand, dass das Unternehmen des Betroffenen das Gefahrgut nach
dem Verladen als unmittelbarer Besitzer selbst befördert hat, kann dessen Eigenschaft
als Verlader nicht begründet worden sein. Der Senat teilt insoweit nicht die Auffassung,
die das OLG Hamm in dem bereits angeführten Beschluss vom 26. Mai 2005 (die
dortige Aufhebungsentscheidung nicht tragend) zu § 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE geäußert
hat. Nach dieser missverständlich formulierten Vorschrift ist Verlader im Sinne dieser
Verordnung auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut
dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert. Das Merkmal des
unmittelbaren Besitzes knüpft bei der ersten Alternative (Übergabe zur Beförderung)
eindeutig an die Besitzlage vor dem Verladen an. Es ist schon nach dem
Sinnzusammenhang nicht plausibel, davon abweichend bei der zweiten Alternative
(Selbst-Beförderung) allein oder auch auf die Besitzlage nach dem Verladen
abzustellen. Die maßgebliche Besitzlage kann innerhalb derselben Vorschrift nur
einheitlich beurteilt werden.
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Durch § 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE sollen die Fälle erfasst werden, in denen das
Unternehmen, das vor der Verladung den unmittelbaren Besitz innehatte, die eigentlich
ihm selbst obliegende Verladung durch einen Dritten ausführen lässt. Durch die
Einschaltung eines Dritten soll die Verantwortlichkeit als Verlader nicht abgewälzt
werden können. Eine entsprechende Regelung enthält § 2 Nr. 5 Satz 2 GGVSE für den
Verpacker, der gefährliche Güter von einem Dritten verpacken lässt.
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Die auf die Besitzlage nach dem Verladen abstellende Auffassung des OLG Hamm führt
zu dem unverständlichen Ergebnis, dass der Beförderer als unmittelbarer Besitzer des
selbst beförderten Gefahrgutes regelmäßig zugleich auch (zweiter) Verlader wäre. Dies
lässt sich mit der Abgrenzung der unterschiedlichen Verantwortungsbereiche von
Verlader und Beförderer, die das ausgewogene und ineinander greifende
Regelungswerk der GGVSE vorsieht, nicht in Einklang bringen. Insbesondere ist nicht
ersichtlich, wie der Beförderer als zugleich (zweiter) Verlader in der Lage sein soll, den
umfassenden Pflichtenkatalog des § 9 Abs. 4 GGVSE zu erfüllen.
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Für die Auslegung, dass nur das Unternehmen, das vor der Verladung den
unmittelbaren Besitz an dem Gefahrgut innehatte, durch § 2 Nr. 4 Satz 2 GGVSE dem
Verlader gleichgestellt wird, spricht auch die Begründung des Bundesrates bei der
Beschlussfassung über die Zustimmung zu der Verordnung (Bundesrat-Drucksache
846/01 vom 30. November 2001). Dort heißt es zu der Endfassung des § 2 Nr. 4 Satz 2
GGVSE, die gegenüber dem ursprünglichen Entwurf durch den Einschub "als
unmittelbarer Besitzer" geändert wurde, ausdrücklich, es gäbe ohne die Änderung "für
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denselben Beförderungsvorgang zwei Verlader, was nicht gewollt ist". Dass die
beschlossene Fassung missverständlich ist, ändert nichts daran, dass der bei der
Beschlussfassung über die Zustimmung (§ 80 Abs. 2 GG) geäußerte Wille des
Bundesrates bei der Auslegung der Vorschrift wesentlich zu berücksichtigen ist.