Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.08.2002
OLG Düsseldorf: unterbrechung der verjährung, abnahme des werkes, treu und glauben, verjährungsfrist, geschäftsführer, erblasser, grundwasser, beweisverfahren, mangel, gebäude
Oberlandesgericht Düsseldorf, 22 U 111/01
Datum:
23.08.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 111/01
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des
Landgerichts Krefeld vom 8. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren
Betra-ges abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von
110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
1
Der Kläger ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am 09.01.1997
verstorbenen N. N. Dieser und seine vorverstorbene Ehefrau beauftragten die Beklagte
durch Vertrag vom 02.03.1990 (16 ff GA) zum Gesamtfestpreis von 452.500,00 DM mit
der Planung und Errichtung eines "xy-Massivhauses" auf dem in ...., gelegenen
Grundstück nach Maßgabe der diesem beigefügten Baubeschreibung und
Planungsskizzen. Wegen der Einzelheiten wird auf den von den Auftraggebern und dem
Geschäftsführer X der Beklagten unterschriebenen Vertrag Bl. 16-20 GA und die
Baubeschreibung (Bl. 21-26 GA) Bezug genommen.
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Mit Schreiben vom 30.03.1995 (Bl. 147 GA) rügte der Erblasser Feuchtigkeitseinbrüche
in das Kellergeschoß des Gebäudes. Auf seinen am 28.04.1995 bei Gericht
eingegangenen Antrag wurde das selbständige Beweisverfahren 6 OH 6/95 LG Krefeld
eingeleitet. Auf das Gutachten, das der Sachverständige Dr. X. in diesem Verfahren
unter dem 21.06.2000 erstattet hat (Bl. 104-124 BeiA), sowie das hydrogeologische
Gutachten des Dipl.-Ing. und Dipl.-Geologen X. vom 25.08.1999 (Bl. 125-131 BeiA) und
das Gutachten des Dipl.-Ing. X. vom 05.05.2000 (Bl. 150-157 BeiA), beide
Sachverständige von dem gerichtlich bestellten Gutachter hinzugezogen, wird Bezug
genommen.
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Der Kläger hat behauptet: Grundwasser sei in das Kellergeschoß eingedrungen. Das
Kellergeschoß sei nicht ausreichend gegen Grundwasser abgedichtet.
4
Er hat den Sanierungsaufwand auf rund 350.000,00 DM beziffert. Hiervon hat er mit der
Klage einen Teilbetrag als Vorschuß geltend gemacht.
5
Der Kläger hat beantragt,
6
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 200.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem
09. Oktober 2000 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
9
Sie hat Verjährung eingeredet und behauptet: Die VOB/B sei Vertragsbestandteil
geworden. Vor der Vertragsunterzeichnung seien die Vertragsunterlagen und die VOB/B
Wort für Wort durchgearbeitet worden (Bl. 11 GA). Ein Textexemplar der VOB/B sei bei
den Vertragsverhandlungen nicht nur greifbar gewesen, sondern auch gelesen worden
(Bl. 12 GA). Sie habe den Bauherrn auch eine Textausgabe der VOB/B mitgegeben (Bl.
11 GA).
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Der Kläger hat erwidert: Der Erblasser habe bereits am 26.11.1990 bei einer
Besprechung vor Ort darauf hingewiesen, daß nach Auffassung eines von ihm befragten
Architekten eine Abdichtung gegen drückendes Wasser in dem Gebiet, in dem das
Gebäude liege, nur mit einer Betonwanne erfolgen könne. Der Geschäftsführer der
Beklagten habe ihn jedoch in dem Schreiben vom 14.02.1991 (Bl. 60 GA) mit dem
Hinweis beschwichtigt, die Dichtigkeitsgarantie bestehe, da es sich gegebenenfalls um
einen versteckten Mangel handele, auch über den Rahmen der VOB hinaus (Bl. 51 GA).
Durch die Erhebung der Verjährungseinrede , so meint der Kläger, setze sich die
Beklagte in Widerspruch zu dieser Erklärung.
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Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil der Klage stattgegeben. Zur
Begründung ist ausgeführt:
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Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Vorschußanspruch seien sowohl nach
den gesetzlichen Regeln des Werkvertragsrechts als auch nach der VOB/B gegeben.
Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dr. X. stehe fest, daß eine
unzureichende Abdichtung gegen Grundwasser die Hauptursache dafür sei, daß
Feuchtigkeit in den Keller eindringe. Die vorhandene Abdichtung werde offensichtlich
nicht einmal der DIN 18 195 gegen kurz- und mittelfristig stauendes Wasser gerecht. Die
Einwendung der Beklagten, die Ursache [des Wassereinbruchs] sei nicht festgestellt
worden, sei weder näher erklärt noch nachvollziehbar. Der weitere Einwand, die von
dem Sachverständigen kalkulierten Kosten der Mängelbeseitigung seien nicht
nachvollziehbar, die Kosten seien zudem unverhältnismäßig, sei ebenfalls unerheblich.
Nicht das Verhältnis der Mängelbeseitigungskosten zu der vertraglich vereinbarten
Vergütung sei maßgeblich; entscheidend sei vielmehr das Korrelat von Aufwand der
Mängelbeseitigung und dem Vorteil, den der Besteller durch die Beseitigung erlange.
13
Der Vorschußanspruch sei auch nicht verjährt. Dabei könne offen bleiben, ob die
Geltung der VOB/B wirksam vereinbart sei. Denn wenn die VOB/B Vertragsinhalt
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geworden sei, müsse sich die Beklagte auch unter Geltung der 2-jährigen
Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B an den Äußerungen ihres
Geschäftsführers nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242 BGB
festhalten lassen. Nachdem die Bauherren gegenüber der Beklagten verschiedene
Mängel moniert hätten, müsse ein Hinweis der in dem Schreiben der Beklagten vom
14.02.1991 enthaltenen Art bei ihnen den Eindruck erwecken, diese werde sich
hinsichtlich etwaiger Mängel in Bezug auf die Undichtigkeit des Kellers nicht auf die
kurze Verjährungsfrist berufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung sowie wegen des erstinstanzlichen
Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Sie vertritt
die Auffassung: Schon wegen des eindeutigen Hinweises in ihrem Schreiben vom
14.02.1991 auf die 2-jährige Verjährungsfrist könne ein Verzicht auf die Erhebung der
Verjährungseinrede nicht angenommen werden. So habe es offenbar nicht einmal der
Erblasser verstanden, der in der Folgezeit wiederholt auf den Ablauf der 2-jährigen
Verjährungszeit hingewiesen habe (Bl. 138 GA). Für ein möglicherweise aufgrund der
Erklärung in ihrem Schreiben vom 14.02.1991 begründetes Vertrauen der Bauherren,
sie werde die Verjährungseinrede nicht erheben, habe im übrigen allenfalls
Vertrauensschutz bestanden, bis sie sich in dem selbständigen Beweisverfahren mit
Schreiben vom 28.03.1995 (Bl. 5 BeiA) auf die Verjährung berufen und damit zu
erkennen gegeben habe, daß sie sich nicht an die behauptete Zusage gebunden fühle
(Bl. 140/141 GA). Im übrigen sei die Verjährung, wenn nicht schon vor der Einleitung
des selbständigen Beweisverfahrens, spätestens dadurch eingetreten, daß das
selbständige Beweisverfahren von Ende des Jahres 1995 bis März 1999 vom Erblasser
nicht betrieben worden sei (Bl. 141 GA).
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Schließlich wendet die Beklagte sich gegen die Feststellungen, eine unzureichende
Abdichtung gegen Grundwasser sei die Hauptursache dafür, daß Feuchtigkeit in den
Keller eindringe, und die vorhandene Abdichtung werde nicht einmal der DIN 18 195
gegen kurz- und mittelfristig stauendes Wasser gerecht, sowie gegen die Höhe der nach
Auffassung des Landgerichts zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen.
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Im übrigen wiederholt und ergänzt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag nach
Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 23.08.2001 (Bl. 135-146 GA), 05.12.2001 (Bl. 198-203
GA), 10.01.2002 (Bl. 213-214 GA), 11.04.2002 (Bl. 245-246 GA), 30.04.2002 (Bl. 258-
261 GA) und 29.05.2002 (Bl. 262-263 GA).
18
Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie tritt unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags nach
Maßgabe seiner Berufungserwiderung (Bl. 159-181 GA), 16.01.2002 (Bl. 215 GA) und
23.04.2002 (Bl. 247-253 GA) dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen.
23
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 18.01.2002 (Bl.
218-220 GA) und 12.07.2002 (Bl. 291 GA). Auf die schriftliche Aussage des Zeugen X.
vom 04.02.2002 (Bl. 226-227 GA) und die Sitzungsniederschriften vom 22.03.2002 (Bl.
240a - f GA) und 12.07.2002 (Bl. 290-295 GA) wird verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der
Parteien und die diesen beigefügten Unterlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
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Der Kläger als Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am 09.01.1997
verstorbenen Uwe X. kann von der Beklagten gemäß § 633 Abs. 3 BGB a. F. einen
Vorschuß von 200.000,00 DM auf die Kosten für die Beseitigung des Mangels an dem
Gebäude ... in Tönisvorst verlangen, der darin besteht, daß der Keller des Gebäudes
ohne ausreichende Abdichtung im durch Grundwasser gefährdeten Bereich errichtet
worden ist. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf die Verjährung der Ansprüche des
Klägers.
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1. Mangel
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Die Werkleistung, die die Beklagte aufgrund des Vertrages vom 02.03.1990 erbracht
hat, ist mangelhaft.
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Das Grundstück, auf dem die Beklagte das von ihr geplante Gebäude errichtet hat, liegt
in einem durch Grundwasser gefährdeten Bereich. Der Diplom-Geologe X., den der vom
Gericht bestellte Sachverständige Dr. X. in dem selbständigen Beweisverfahren 6 OH
6/95 LG Krefeld hinzugezogen hat, hat in seinem Hydrogeologischen Gutachten vom
25.08.1999 (Bl. 125 ff BeiA) unter Auswertung der für die ca. 550 m nordöstlich
gelegenen Meßstelle 086566891 (vgl. Bl. 129 BeiA) und die ca. 350 m westsüdwestlich
gelegene Meßstelle 0/93 bzw. 080300390 (Bl. 128 BeiA) gemessenen
Grundwasserstände festgestellt, daß das Grundwasser in dem Bereich des Grundstücks
... seit dem Jahre 1950 folgende Höchststände erreicht hat:
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1961: ca. 35,60 mNN
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1966: ca. 36,00 mNN
33
1967: ca. 35,35 mNN.
34
An diesen Grundwasserständen mußte die Beklagte ihre Planung ausrichten. Die
Berücksichtigung der Grundwasserverhältnisse bei der Gebäudeplanung gehört nach
der ständigen Rechtsprechnung des Senats insbesondere in Gebieten mit relativ hohem
Grundwasserstand - wie im Krefelder Raum - zu den zentralen Aufgaben eines
planenden Architekten. Er hat sich Klarheit über die Grundwasserverhältnisse zu
schaffen und seine Planung, sofern Besonderheiten nicht vorliegen, nach dem höch-
sten bekannten Grundwasserstand zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 30 cm
auszurichten, auch wenn dieser seit Jahren nicht mehr erreicht worden ist (Senatsurteil
vom 08.12.95 - 22 U 257/92 - OLGR 1996, 240, 241 und BauR 1996, 757 L).
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Die Planung der Beklagten, die sich in dem von ihr errichteten Gebäude verwirklicht hat,
genügte diesen Anforderungen nicht. Die Unterkante der Kellersohle des Gebäudes
liegt bei 34,72 mNN (Bl. 129 BeiA) und damit 1,28 m unterhalb des höchsten bekannten
Grundwasserstandes. Auch nach der Errichtung des Gebäudes sind den weiteren
Feststellungen des Diplom-Geologen X. zufolge in den Jahren 1995 und 1999
Grundwasserstände erreicht worden, die über die Unterkante der Kellersohle
hinausgingen (vgl. Bl. 129 BeiA). Die Sohlplatte des Kellergeschosses hätte deshalb,
wie der Sachverständige Dr. X. in seinem Gutachten vom 21.06.2000 (Bl. 104 ff, 120
BeiA) dargelegt hat, zusammen mit dem Außenmauerwerk und dessen Abdichtung
sowie der Kelleraußentreppe bis zur Höchstmarke des jemals gemessenen
Grundwasserstandes (36,00 mNN) druckwasserdicht konzipiert werden müssen. Dazu
reicht es nicht aus, daß die Sohlplatte in wasserundurchlässigem Beton hergestellt ist.
Ihre Bewehrung muß vielmehr - wie der Sachverständige Dr. X. überzeugend dargelegt
hat (vgl. Bl. 115 f BeiA) - zur Gewährleistung der Druckwasserdichtigkeit
rißbeschränkend bewehrt sein. Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten
geplante und ausgeführte Bewehrung, wie der Sachverständige weiter ausgeführt hat,
ganz offensichtlich nicht. Zwar hat der Sachverständige den rechnerischen Nachweis für
die Unzulänglichkeit der Bewehrung, die er nach seinen Angaben durch eine Rückfrage
bei einem Tragwerksplaner bestätigt erhalten hat (Bl. 115 BeiA), nicht vollzogen.
Gleichwohl bestehen an der Richtigkeit der Aussage des Sachverständigen keine
durchgreifenden Zweifel, zumal die Beklagte ihr nicht, jedenfalls nicht mit hinreichend
substantiierten Sachvortrag entgegengetreten ist.
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2. Vorschußanspruch
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Fraglich ist allerdings, ob der Kläger von der Beklagten gemäß § 633 Abs. 3 BGB a. F.
(oder § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B) einen Vorschuß auf die Mängelbeseitigung auch
verlangen kann, soweit die Mängel nicht auf Ausführungsfehler zurückzuführen sind,
sondern auf einem ihr anzulastenden Planungsfehler beruhen.
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Ein Mängelbeseitigungsanspruch gegen den Architekten wegen eines Planungs- und
Überwachungsfehlers ist dem Auftraggeber regelmäßig zu versagen, wenn das
Bauwerk fertiggestellt ist und der Planungsfehler sich bereits im Bauwerk verkörpert hat;
der Auftraggeber kann in diesen Fällen, wenn und soweit dafür die weiteren
Voraussetzungen vorliegen, den Architekten nach der ständigen Rechtsprechung des
BGH ohne weiteres auf Schadensersatz in Anspruch nehmen (BGHZ 105, 103, 105
m.w.N.). Das findet seine Begründung darin, daß durch eine Nachbesserung (nur) der
Leistungen des Architekten der im Bauwerk verkörperte Mangel nicht beseitigt wird. In
einem Fall wie dem vorliegenden, in dem einem Generalunternehmer sowohl die
gesamten Architektenleistungen (Planung und Bauüberwachung) als auch die
Bauausführung übertragen sind, also auch die Mängelbeseitigung in einer Hand liegt,
kann dagegen durchaus auch auf Seiten des Auftragnehmers ein Interesse an der
Mängelbeseitigung nach Fertigstellung des Bauvorhabens fortbestehen.
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Der Senat bejaht deshalb im vorliegenden Fall den Vorschußanspruch des Klägers dem
Grunde nach jedenfalls insoweit, als dieser der Beseitigung von Mängeln dienen soll,
die auf dem festgestellten Planungsfehler der Beklagten beruhen.
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Die Höhe der voraussichtlich entstehenden Mängelbeseitigungskosten hat der
Sachverständige Dr. X. mit ca. 280.000,00 DM veranschlagt (vgl. Bl. 123 BeiA - die
Posten Flächenverlust und Wertminderung sind abzusetzen). Die Schätzung des
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Sachverständigen ist zwar recht grob. Für den Anspruch auf Zahlung eines
Vorschusses auf die zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten ist sie jedoch im
Hinblick darauf, daß der Kläger über den Vorschuß nach durchgeführter Sanierung
abrechnen muß, ausreichend genau. Das muß um so mehr gelten, weil der Kläger
lediglich einen Teilbetrag von 200.000,00 DM der vom Sachverständigen geschätzten
Mängelbeseitigungskosten mit der Klage geltend macht und seit der Begutachtung
durch den Sachverständigen inzwischen bereits mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
Die von der Beklagten vorgeschlagene, nach ihrer Darstellung preiswertere
Außensanierung ist im vorliegenden Fall schon deshalb ausgeschlossen, weil sie eine
ausreichend, nämlich rißbegrenzend armierte Bodenplatte voraussetzt. Eine solche ist
jedoch - wie oben bereits ausgeführt ist - nicht vorhanden.
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Bedenken gegen die Höhe des vom Kläger geforderten und vom Landgericht
zuerkannten Teilbetrages von 200.000,00 DM könnten allenfalls unter dem
Gesichtspunkt bestehen, daß dem Erblasser und seiner Ehefrau dann, wenn die
Beklagte von vornherein richtig geplant und die Ausführung des Kellergeschosses bis
zur Höhe des höchsten gemessenen Grundwasserstands als wasserdichte Wanne
vorgesehen hätten, höhere Aufwendungen entstanden wären. Um diese sog. Ohnehin-
Kosten wäre der Vorschußanspruch zu kürzen. Die insoweit darlegungs- und
beweispflichtige Beklagte hat dazu aber nichts vorgetragen.
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3. Verjährung
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Der Vorschußanspruch des Klägers ist nicht verjährt.
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann die Frage, ob die VOB/B wirksam in
die Vertragsbeziehungen der Parteien einbezogen worden ist, nicht unentschieden
bleiben.
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a) VOB/B
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Die Gewährleistungsansprüche des Klägers aus dem Bauvertrag vom 02.03.1990
wegen des Planungsfehlers, der darin liegt, daß Konstruktion und Abdichtung des
Kellergeschosses einschließlich Bodenplatte, Pumpensumpf und Kelleraußentreppe
nicht geeignet sind, den zu erwartenden Druckwasserbelastungen standzuhalten, wären
verjährt, wenn die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen worden wäre und deshalb
die 2-jährige Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B Anwendung fände.
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Selbst wenn man - die wirksame Einbeziehung der VOB/B in das Vertragsverhältnis der
Parteien unterstellt - davon ausgeht, daß Verjährung noch nicht eingetreten war, als der
Antrag des Erblassers auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens 6 OH 6/95
am 28.04.1995 bei dem Landgericht Krefeld einging und die Verjährung gemäß den §§
639 Abs. 1, 477 Abs. 2, S. 1 BGB a. F. unterbrach, endete die damit erneut in Lauf
gesetzte 2-jährige Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B spätestens im Januar
des Jahres 1998. Nachdem der vom Gericht mit der Begutachtung beauftragte
Sachverständige Dr. X. Anfang Juli 1995 einen Ortstermin durchgeführt und mitgeteilt
hatte, der eingezahlte Auslagenvorschuß werde voraussichtlich nicht ausreichen (vgl.
Bl. 20, 21 BeiA), hat das Gericht dem Antragsteller aufgegeben, einen weiteren
Vorschuß einzuzahlen und am 21.08.1995 an die Erledigung erinnert. Daraufhin hat der
Antragsteller mit Schriftsatz vom 05.09.1995 (Bl. 22 BeiA) mitgeteilt, er bitte, das
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Verfahren ruhen zu lassen; es solle zunächst eine längere Regenperiode abgewartet
werden. Selbst dann, wenn man davon ausgeht, daß das selbständige Verfahren nicht
schon zu diesem Zeitpunkt, sondern erst zum Stillstand gekommen ist, nachdem das
Gericht den Parteien unter dem 28.12.1995 und erneut am 12.01.1996 den vom
Sachverständigen nicht unterschriebenen Entwurf des unfertigen, mitten im Satz
endenden Gutachtens nebst von diesem gefertigten Lichtbildern übersandt hatte (vgl. Bl.
26 und 54 BeiA), hat das Verfahren geruht, bis der Kläger es über drei Jahre später mit
Schriftsatz vom 01.03.1999 (Bl. 57 BeiA) wieder aufgenommen hat. Mit dem Eintreten
des Verfahrensstillstands endete gemäß § 211 Abs. 2 S. 1 BGB a. F. die Unterbrechung
der Verjährung durch das selbständige Beweisverfahren (vgl. OLG Schleswig OLGR
1996, 113). Die nach der Beendigung der Unterbrechung beginnende neue Verjährung
konnte zwar gemäß § 211 Abs. 2, S. 2 BGB a. F. dadurch, daß das Verfahren weiter
betrieben wurde, in gleicher Weise wie durch Klageerhebung erneut unterbrochen
werden. Der am 02.03.1999 bei Gericht eingegangene Antrag konnte die Unterbrechung
der Verjährung aber nicht mehr bewirken, da die Verjährungsfrist bereits Anfang des
Jahres 1998 abgelaufen war.
Im Hinblick darauf, daß die Beklagte sogleich zu Beginn des selbständigen
Beweisverfahrens mit Schreiben vom 28.05.1995 (Bl. 5 BeiA) auf die Vereinbarung der
VOB/B und den Ablauf der 2-jährigen Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 VOB/B
hingewiesen hatte, könnte der Kläger sich in diesem Falle nicht mit Erfolg darauf
berufen, der Erblasser habe im Hinblick auf die Erklärungen des Geschäftsführers der
Beklagten anläßlich einer Besprechung vor Ort am 26.11.1990 und in der
nachfolgenden Korrespondenz darauf vertraut, die Beklagte werde gegenüber
Mängelrügen wegen Undichtigkeiten des Kellers nicht die 2-jährige Verjährungsfrist
nach der VOB/B erheben.
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1. Werkvertragsrecht des BGB
51
Nach den Werkvertragsregeln des BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung
ist dagegen Verjährung nicht eingetreten.
52
Gemäß § 638 Abs. 1 BGB a. F. beträgt die Gewährleistungsfrist bei Bauwerken 5 Jahre
seit Abnahme des Werkes. Nachdem bereits am 19.12.1990 eine Abnahme der
Rohbauarbeiten stattgefunden hatte (vgl. Bl. 36 GA), die ersichtlich als technische
Abnahme nur der Vorbereitung der späteren endgültigen Abnahme dienen sollte, sind
alle übrigen Gewerke unter Aufnahme jeweils eines eigenen Aufnahmeprotokolls am
24.04.1991 abgenommen worden (Bl. 37-46 GA), so daß mit diesem Zeitpunkt das
ganze Bauwerk abgenommen war. Die mit der Abnahme am 24.04.1991 in Lauf
gesetzte 5-jährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 BGB a. F. war noch nicht
verstrichen, als durch den am 28.04.1995 bei Gericht eingegangenen Antrag des
Erblassers vom 25.04.1995 (Bl. 1 BeiA) das selbständige Beweisverfahren 6 OH 6/95
LG Krefeld eingeleitet wurde und die Verjährung unterbrach (§§ 639 Abs. 1, 477 Abs. 2
S. 1 BGB a. F.). Entgegen der Auffassung der Beklagten war es nicht erforderlich, in
dem Beweisantrag bereits die Ursachen des Feuchtigkeitseinbruchs in das
Kellergeschoß des Gebäudes zu benennen. Mit der hinreichend genauen Beschreibung
der Mangelerscheinungen, hier dem Eindringen von Feuchtigkeit in das Kellergeschoß,
53
ist der Mangel selbst bezeichnet. Der Auftraggeber braucht die Ursachen der Symptome
nicht anzugeben (vgl. BGH MDR 1999, 417).
Mit dem Stillstand des Beweisverfahrens endete die Unterbrechung zwar, wie
vorstehend unter a) ausgeführt ist, zu Beginn des Jahres 1996. Die damit in Lauf
gesetzte neue Verjährungsfrist ist jedoch durch das weitere Betreiben des
selbständigen Beweisverfahrens im März 1999 (Bl. 57 BeiA) und erneut durch die
Klageerhebung am 09.10.2000 (Bl. 8 GA) unterbrochen worden.
54
4. Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag
55
Es kann nicht festgestellt werden, daß die VOB/B Gegenstand des Vertrages der
Parteien vom 02.03.1990 (16 ff GA) geworden sind.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann gegenüber einem weder im
Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartner die VOB/B
gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B nicht durch bloßen Hinweis auf ihre Geltung in den
Vertrag einbezogen werden. Der Auftragnehmer als Verwender muß vielmehr unter den
genannten Voraussetzungen seinen zukünftigen Vertragspartner in die Lage versetzen,
sich vor dem Vertragsschluß in geeigneter Weise Kenntnis von der VOB/B zu
verschaffen und seine Informationsmöglichkeiten zu nutzen (BGHZ 109, 192, 194 =
NJW 1990, 715 = BauR 1990, 205, 206, in jüngerer Zeit BGH MDR 1999, 1378 = NJW
1999, 3261). Diese Grundsätze für die Einbeziehung der VOB/B als AGB sind hier
anwendbar, weil die Vertragspartner der Beklagten mit der VOB/B nicht vertraut waren.
Der Erblasser war ausweislich der Angaben im Kopf des Vertrages (Bl. 16 GA)
Exportkaufmann, seine Ehefrau Lehrerin. Letztlich ohne Erfolg verweist die Beklagte in
diesem Zusammenhang darauf, daß die Eheleute X. in der nach dem Vertragsschluß
geführten Korrespondenz und den Abnahmeprotokollen auf die 2-jährige
Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 Abs. 1 VOB/B hingewiesen haben. Dieser Umstand läßt
nicht notwendig darauf schließen, daß ihnen die VOB/B bereits bei Vertragsschluß
bekannt gewesen oder ihnen von der Beklagten spätestens zu diesem Zeitpunkt
Gelegenheit gegeben worden sei, von dem gesamten Regelwerk Kenntnis zu nehmen.
In dem Vertrag vom 02.03.1990 ist jedenfalls mit keinem Wort vermerkt, daß und in
welcher Weise die Beklagte den Eheleuten X. als Auftraggebern Gelegenheit gewährt
hat, vom Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen. Der Umstand, daß im Vorwort des
Vertrages vom 02.03.1990 die "VOB - neueste Fassung - Teil A, B und C" genannt ist,
also auch die überhaupt nicht einschlägige, die Vergabe von Bauleistungen regelnde
VOB/A, spricht im Hinblick darauf, daß der Vertragstext im übrigen ebenso wie die ihm
beigefügte Baubeschreibung an verschiedenen Stellen Streichungen und
Abänderungen enthält, in hohem Maße dagegen, daß der Regelungsinhalt der VOB/B
tatsächlich - wie die Beklagte behauptet - insgesamt Gegenstand der
Vertragsverhandlungen gewesen ist. Träfe die Darstellung der Beklagten zu, wäre den
Vertragsschließenden angesichts des von der Beklagten behaupteten akribischen
Durchgehens der einzelnen Vertragsklauseln vor der Vertragsunterzeichnung nicht
verborgen geblieben, daß Teil A der VOB gar nicht Vertragsgrundlage sein sollte. Es
hätte dann nahe gelegen, daß die Vertragsparteien den Hinweis auf dieses Regelwerk
in gleicher Weise, wie dies in anderen Punkten geschehen ist, gestrichen hätten.
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Der Senat hat auch nicht aufgrund der Aussagen des Zeugen X. und der Zeugin X., geb.
Lubjuhn, die Überzeugung gewinnen können, daß die Beklagte den Eheleuten X. die
VOB/B in einer Weise zugänglich gemacht hat, daß sie sich vor dem Vertragsschluß
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Kenntnis von dieser verschaffen und ihre Informationsmöglichkeiten nutzen konnten.
Der Zeuge Späthmann, der seinerzeit zusammen mit Klaus X. Geschäftsführer der
Beklagten war und nach eigenen Angaben zum Jahresende 1998 aus diesem Amt
ausgeschieden ist, hat allerdings ausgesagt, vom Büro der Beklagten sei den für die
Interessenten bestimmten Vertragsentwürfen etwa ab Ende der achtziger Jahre ein
kopiertes Exemplar der VOB/B beigefügt worden. Als Kopie habe die VOB/B bei
Vertragsverhandlungen, wie sie mit den Eheleuten X. geführt worden seien, immer auf
dem Verhandlungstisch gelegen; diese Kopien hätten den Käufern im Verlauf der
Verhandlungen ausgehändigt werden sollen. Er könne sich darüber hinaus - so hat er in
seiner schriftlichen Aussage vom 04.02.2002 (Bl. 226 f GA) ausgeführt und bei seiner
Vernehmung durch den Senat (Bl. 236 ff GA) bestätigt - an die Verhandlungen mit den
Eheleuten X., die dem Abschluß des Vertrages am 02.03.1990 unmittelbar
voraufgegangen seien, noch erinnern. Er habe sich während der von dem
Mitgeschäftsführer X. geführten Verhandlungen, die um ca. 18 Uhr begonnen hätten und
sich bis ca. 23 Uhr hingezogen hätten, in seinem an den Verhandlungsraum
angrenzenden Arbeitszimmer aufgehalten und die Statik für ein anderes Haus
angefertigt. Da er in erster Linie an der Statik gearbeitet habe, habe er das Gespräch
zwischen dem Geschäftsführer X. und den Eheleuten X. zwar nur in Fetzen
mitbekommen; an Gesprächsdetails könne er sich nicht erinnern. Er sei aber - so hat er
weiter ausgeführt - im Verlauf aufmerksamer geworden, als das Gespräch sich sehr in
die Länge gezogen habe. Er habe durch die geöffnete Tür seines Arbeitszimmers
mitbekommen, daß es zunächst um technische Fragen, deren Inhalt ihm nicht
erinnerlich sei, gegangen sei. Später sei über Vertragsfragen (Gewährleistung und
Abnahme) sowie über den Zahlungsplan und die Frage gesprochen worden, ob in der
Bezahlung von Teilleistungen zugleich eine Abnahme zu sehen sei; ferner sei im Detail
erörtert worden, an wen die Eheleute X. sich bei Mängeln der Bauausführung zu
wenden hätten. Dabei sei der Begriff "VOB" ausdrücklich gefallen. Der Geschäftsführer
X. habe, wie er sich zu erinnern meine, auftretende Fragen anhand der VOB erläutert.
Aus der Art der Fragestellung der Eheleute X. sei für ihn "durchaus" erkennbar
gewesen, daß die VOB vorlag und sie sich auf diese bezogen.
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Die im übrigen auch von der Zeugin X. bestätigte Aussage des Zeugen X., den Käufern
sei einer ständigen Übung im Geschäftsbetrieb der Beklagten entsprechend vor
Vertragsschluß eine Kopie der VOB/B zusammen mit den übrigen Vertragsunterlagen
ausgehändigt worden, ist allerdings entgegen der Ansicht des Klägers nicht schon im
Hinblick auf die Begründung als unglaubhaft anzusehen, die er für diese Handhabung
genannt hat. Zwar datiert das Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, nach
dem gegenüber einem mit dem Baurecht nicht vertrauten Vertragspartner die VOB/B
nicht durch bloßen Hinweis auf ihre Geltung in den Vertrag einbezogen werden kann (-
VII ZR 16/89 - BGHZ 109, 192 =NJW 1990, 715 = MDR 1990, 427 = BauR 1990, 205)
erst vom 09.11.1989. Dieser grundlegenden Entscheidung des BGH waren jedoch
zumindest zwei Entscheidungen des OLG Hamm (26 U 31/87 sowie 26 U 199/87 -
BauR 1989, 480 -) vorausgegangen, die die bloße Inbezugnahme der VOB/B
gegenüber nicht mit diesem Regelwerk vertrauten Privatleuten, die keinen Architekten
eingeschaltet haben, als nicht ausreichend angesehen hatten, sofern diesen keine
Möglichkeit gewährt worden war, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der VOB/B
Kenntnis zu nehmen. Die Wahrscheinlichkeit, daß der Beklagten der anwaltliche Rat,
mit dem Baurecht nicht vertrauten Vertragspartnern vor Vertragsschluß ein Exemplar der
VOB/B auszuhändigen, bereits erteilt worden ist, bevor im November 1989 die genannte
Entscheidung des BGH bekannt wurde, mag zwar gering sein. Es ist aber nicht
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auszuschließen, daß der Rat der Beklagten bereits im Jahre 1988 im Hinblick auf die
Rechtsprechung des OLG Hamm erteilt worden ist. Damit stünde im übrigen auch die
Aussage der Zeugin X. in Einklang, der zufolge die Anweisung, den für die Käufer
bestimmten Vertragsunterlagen eine Ablichtung der VOB/B beizufügen, bereits bei
ihrem Arbeitsantritt im Büro der Beklagten am 01.07.1988 bestand haben soll.
Selbst wenn es aber zutrifft, daß gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten, wie der
Zeuge X. es in seiner schriftlichen Aussage vom 04.02.2002 (Bl. 226/227 GA)
dargestellt hat, die Anweisung erteilt worden war, den für die Käufer bestimmten,
gewöhnlich per Post versandten Vertragsentwürfen, immer ein Exemplar der VOB/B
beizulegen, ergibt sich daraus nicht zwingend, daß dies auch im Falle der Eheleute X.
tatsächlich geschehen ist. Der Beweis ist auch nicht durch die Aussage der Zeugin X.
erbracht. Die Zeugin, die seinerzeit bei der Beklagten als Bauzeichnerin angestellt war,
hat allerdings bestätigt, ihr habe im Büro der Beklagten oblegen, nicht nur die
Vertragsunterlagen, zu denen auch eine Ablichtung der VOB/B gehört habe,
fertigzustellen, sondern sie auch entweder postfertig zu machen und zur Post zu geben
oder, wenn der Vertragsschluß in den Räumen der Beklagten vorgenommen wurde, sie
zum Zwecke der Vertragsunterzeichnung bereitzuhalten. Sie gehe zwar - so hat sie
weiter ausgesagt - davon aus, daß sie es im Falle der Eheleute X. genau so wie auch
sonst in allen Fällen der bestehenden Anweisung entsprechend gehandhabt habe,
wisse dies aber nach so langer Zeit nicht mehr konkret.
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Der Beweis, daß der jetzige Geschäftsführer der Beklagten den Eheleuten X. bei den
Verhandlungen am 02.03.1990 den Text der VOB/B ausgehändigt oder ihnen in anderer
Weise Gelegenheit gegeben hat, in zumutbarer Weise vom Inhalt dieses Regelwerks
Kenntnis zu nehmen, ist auch nicht durch die weitere Aussage des Zeugen X. erbracht
worden.
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Zwar hat der Aussage des Zeugen zufolge bei Vertragsverhandlungen der Art, wie sie
mit den Eheleuten X. geführt worden seien, immer eine Fotokopie der VOB/B auf dem
Verhandlungstisch gelegen, die den Käufern im Verlauf der Verhandlungen überreicht
werden sollte. Daß dies auch am 02.03.1990 der Fall war, hat der Zeuge aber nicht
bestätigt. Er hat vielmehr lediglich bekundet, er habe, als er gelegentlich sein
Arbeitszimmer verlassen und den Verhandlungsraum durchquert habe, gesehen, daß
Zeichnungen auf dem Verhandlungstisch gelegen hätten. Davon, daß er auch die
VOB/B auf dem Tisch gesehen oder deren Übergabe an die Eheleute X. beobachtet
habe, hat er jedoch nichts erwähnt.
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Soweit der Zeuge X. darüber hinaus bekundet hat, er habe von seinem Arbeitsplatz aus
die Verhandlungen "in Fetzen" mitbekommen und wahrgenommen, daß der
Geschäftsführer X. auftretende Fragen anhand der VOB erläutert habe und die Eheleute
X. bei ihren Fragen auf die VOB/B bezogen hätten, erscheint seine Aussage nicht
glaubhaft.
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Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Zeugen bestehen bereits im Hinblick darauf,
daß die in Rede stehenden Verhandlungen mit den Eheleuten X. inzwischen über 12
Jahre zurückliegen. Es erscheint in hohem Maße unwahrscheinlich, daß ein Dritter, der
an Vertragsverhandlungen, die bei geöffneter Tür in einem Nebenraum geführt werden,
nicht unmittelbar beteiligt ist, sich nach so langer Zeit noch an die Beteiligten und
Einzelheiten der Verhandlungen erinnert. Das muß im vorliegenden Fall um so mehr
gelten, als der Zeuge X. nach eigenen Angaben mit der Fertigung einer Statik
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(Tragwerksplanung), also einer Tätigkeit befaßt war, die seine volle Konzentration in
Anspruch nahm, und es sich bei den Verhandlungen mit den Eheleuten X. um Vorgänge
handelte, die - so der Zeuge selbst - vorher und hinterher aus gleichem Anlaß des
öfteren in den Geschäftsräumen stattgefunden haben. Der Umstand allein, daß die
Verhandlungen sich, wie der Zeuge es dargestellt hat, als ständiges Frage- und
Antwortspiel sehr in die Länge gezogen haben, vermag jedenfalls nicht zu erklären, daß
der Zeuge sich heute noch nicht nur an die Reihenfolge der erörterten Themengruppen
(erst technische Fragen - dann Vertragsfragen) erinnert, sondern sich noch daran
erinnert, es sei um Fragen zur Gewährleistung, zur Abnahme und zum Zahlungsplan
gegangen, wobei im Detail erörtert worden sein soll, ob die Eheleute X. sich bei
Mängeln der Bauausführung an die Beklagte oder an die Bauhandwerker wenden
müßten. Besonders auffällig ist in diesem Zusammenhang, daß der Zeuge erklärt hat,
die genannten, zu den "Vertragsfragen" gehörenden Verhandlungsgegenstände seien
ihm noch erinnerlich, seiner weiteren Aussage zufolge jedoch an den Gegenstand der
zunächst erörterten, in sein Fachgebiet als Ingenieur fallenden technischen Fragen
keine Erinnerung mehr zu haben.
Erhebliche Zweifel bestehen im übrigen auch daran, daß der Zeuge X. die
Wahrnehmungen, die er in seiner schriftliche Aussage vom 04.02.2002 und bei seiner
Vernehmung durch den Senat am 22.03.2002 wiedergegeben hat, von seinem
Arbeitsplatz aus machen konnte.
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Die Zeugin X. hat im Beweistermin vom 12.07.2002 anhand der von ihr gefertigten, nicht
maßstäblichen Skizze Bl. 281 GA die örtlichen Gegebenheiten der Geschäftsräume der
Beklagten im einzelnen dargelegt. Nach dieser Darstellung, der die Parteien nicht
widersprochen haben, bestanden die Geschäftsräume, soweit hier von Bedeutung, aus
einem größeren rechteckigen Raum und dem an der Längsseite angrenzenden
kleineren Arbeitszimmer der Geschäftsführer der Beklagten. Der große Raum war und
ist durch eine quer verlaufende Regalwand aufgeteilt in das mit "I" bezeichnete
Besprechungszimmer und das mit "II" bezeichnete damalige Arbeitszimmer der Zeugin
X.. Die Regalwand schließt auf der Seite des mit "III" gekennzeichneten Arbeitszimmers
der Geschäftsführer dicht an die Wand an, während auf der gegenüberliegenden Seite
ein 1-2 m breiter Durchgang besteht, der die Räume "I" und "II" verbindet. Die Tür des
Arbeitszimmers der Geschäftsführer führt in den Raum "II". Die Besprechung des
Geschäftsführers X. mit den Eheleuten X. hat an dem als Rechteck in den Raum "I"
eigezeichneten Besprechungszimmer stattgefunden, während der Zeuge X. an dem mit
"Sp" bezeichneten Schreibtisch saß.
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Wie die Zeugin X. weiter ausgesagt hat, hat sie während der Arbeit von ihrem Platz im
Raum "II" aus nicht mitbekommen, was im Besprechungsraum "I" besprochen worden
ist. Sie hat zwar eingeräumt, daß sie auszugsweise schon hätte mitbekommen können,
was im Nebenraum "I" geredet wurde, wenn sie es darauf abgelegt und genau hingehört
hätte; dazu hätte sie sich aber, wie sie ergänzend hinzugefügt hat, schon konzentrieren
müssen.
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An der Richtigkeit dieser Darstellung der Zeugin bestehen keine durchgreifenden
Bedenken. Die herabgesetzte Wahrnehmbarkeit in Raum "I" geführter Gespräche im
Nebenraum ist unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen durchaus
nachzuvollziehen. Es kann auch davon ausgegangen werden, daß die Zeugin aufgrund
ihrer in den Geschäftsräumen der Beklagten über einen Zeitraum von mehr als 10
Jahren ausgeführten Arbeitstätigkeit und der dabei gesammelten Erfahrungen das
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Mithören von Besprechungen im Nebenraum (Besprechungsraum) ausreichend sicher
und zuverlässig beurteilen kann. Gründe, die die Zeugin X. veranlaßt haben könnten,
zuungunsten der Beklagten die Unwahrheit zu sagen, sind nicht ersichtlich. Differenzen
waren nach ihrer Aussage nicht Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Ist hiernach aber davon auszugehen, daß das Mithören von im Raum "I" geführten
Gesprächen bereits vom Raum "II" aus jedenfalls dann nicht oder nur möglich war,
wenn man sich darauf konzentrierte, so muß das erst recht für den Zeugen X. an seinem
Schreibtisch in Raum gelten. Selbst wenn die Tür zu Raum "III", was auch die Zeugin X.
bestätigt hat, regelmäßig offen stand, waren Gespräche, die in Raum "I" geführt wurden,
von dort aus mit Sicherheit nicht besser sondern eher noch schlechter als vom Raum "II"
aus zu hören. Der Umstand, daß die Tür zu Raum "III" sich in unmittelbarer Nähe der
raumteilenden Regalwand befindet, kann schon deshalb nicht dazu führen, daß in
Raum "I" geführte Gespräche in Raum "III" besser gehört werden können, als in Raum II,
weil die Regalwand in diesem Bereich unmittelbar mit der Seitenwand abschließt.
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Unter diesen Umständen erscheint es nicht glaubhaft, daß der Zeuge X. die
Verhandlungen zwischen dem Geschäftsführer X. und den Eheleuten X. von seinem
Schreibtisch in Raum "III" aus während der seine volle Konzentration erfordernden
Arbeit an einer Tragwerksplanung so genau mithören konnte, wie er es bei seiner
Vernehmung am 22.03.2002 geschildert hat.
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Die wirksame Einbeziehung der VOB/B in das Vertragsverhältnis der Beklagten mit den
Eheleuten X. kann hiernach nicht festgestellt werden. Auf die vertraglichen
Beziehungen der Parteien finden deshalb die Werkvertragsregeln des BGB in der bis
zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung. Nach diesen ist die Verjährung des
Vorschußanspruchs des Klägers - wie oben unter 3 b) ausgeführt ist - nicht eingetreten.
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Der Berufung der Beklagten mußte hiernach der Erfolg versagt bleiben.
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5. Nebenentscheidungen
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 284 Abs. 1 S.1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB a.
F., 97, 708 Nr.10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen, unter denen die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F.
zuzulassen ist, liegen nicht vor.
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Streitwert für die Berufungsinstanz und zugleich
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Beschwer der Beklagten: 102.258,38 EUR (200.000,00 DM).
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1. M.-P.
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