Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.12.1999

OLG Düsseldorf: annahme des antrages, versicherungsnehmer, treu und glauben, versicherer, heilbehandlung, eintritt des versicherungsfalles, agb, ärztliche behandlung, transparenzgebot, begriff

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 159/98
Datum:
23.12.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-6 U 159/98
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 9. September 1998
verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landge-richts Düsseldorf
unter Zurückweisung des weitergehen-den Rechtsmittels teilweise
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
1.
Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis
zu sechs Monaten, unter-sagt,
die nachfolgende Klausel oder dieser inhaltsgleiche Klauseln in
allgemeinen Geschäftsbedingungen in Bezug auf
Krankenversicherungsverträge zu verwenden, ausge-nommen
gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Han-delsgewerbes:
"Ich verpflichte mich, alle Heilbehandlungen (ein-schließlich Beratungen
und Untersuchungen), ... alle Veränderungen hinsichtlich der beruflichen
Tätigkeit ..., die bis zur Annahme dieses Antrages eintreten, dem
Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen."
2.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, es zu unterlassen, sich bei der
Abwicklung bereits geschlossener Verträge auf die vorstehend unter 1.
aufgeführte Klausel zu be-rufen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auf-erlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstre-ckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- DM abzuwenden, falls nicht
der Kläger vor der Zwangs-vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaften
einer in Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen
Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
1
Der klagende Verbraucherschutzverein hat nach seiner Satzung die Aufgabe, die
Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die
beklagte Krankenversicherung verwendet beim Abschluß von
Krankenversicherungsverträgen ein Antragsformular, das in den Schlußerklärungen zu
Ziff. 1 Abs. 2 unter der Überschrift "Verpflichtungen bis zur Annahme des Antrages" eine
Klausel enthält, die u.a. folgenden Wortlaut hat:
2
"Ich verpflichte mich, alle Heilbehandlungen (einschließlich Beratungen und
Untersuchungen), alle Veränderungen im Gesundheitszustand, alle Veränderungen
hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit ..., die bis zur Annahme dieses Antrages eintreten,
dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen."
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Gegen diese Klausel wendet sich der Kläger mit der Unterlassungsklage nach § 13
AGBG. Die Beklagte hat die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung
abgelehnt.
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Der Kläger ist der Auffassung, die angegriffene Klausel benachteilige den
Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen,
weil auch offenkundig belanglose Umstände anzuzeigen seien und zudem der
Klammerzusatz in einer gegen das Transparenzgebot verstoßenden Weise unklar und
mehrdeutig sei.
5
Der Kläger hat beantragt,
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1. Die Beklagte zu verurteilen,
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es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes
bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen
Vertretern der Beklagten zu vollziehen ist,
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zu unterlassen,
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die nachfolgende oder dieser inhaltsgleiche Klausel in allgemeinen
Geschäftsbedingungen in Bezug auf Krankenversicherungsverträge zu verwenden,
ausgenommen gegenüber einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes:
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"Ich verpflichte mich, alle Heilbehandlungen (einschließlich Beratungen und
Untersuchungen), alle Veränderungen im Gesundheitszustand, alle Veränderungen
hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit ..., die bis zur Annahme dieses Antrages
eintreten, dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen."
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2. Die Beklagte weiter zu verurteilen, es zu unterlassen, sich bei der Abwicklung
bereits geschlossener Verträge auf die vorstehend aufgeführte Klausel zu berufen.
12
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen,
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hilfsweise ihr eine Aufbrauchs- und Umstellungsfrist von einem Jahr zu gewähren.
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Sie hat geltend gemacht:
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Die beanstandete Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer nicht
unangemessen und verstoße auch nicht gegen das Transparenzgebot. Vielmehr sei die
Klausel in ihrem Kontext zu sehen, stehe mit den Vorschriften der §§ 16 f VVG und der
dazu ergangenen Rechtsprechung in Einklang und entspreche der vom
Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen erarbeiteten Vorgabe.
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Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben und zur Begründung im
wesentlichen ausgeführt:
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Die Formulierung "alle Heilbehandlungen (einschließlich Beratungen und
Untersuchungen)" sei unklar, verstoße deshalb gegen das Transparenzgebot und sei
insoweit nach § 9 AGBG unwirksam. Den Anspruch auf Gewährung einer Aufbrauchs-
und Umstellungsfrist hat das Landgericht verneint.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter und hält
auch ihren Hilfsantrag aufrecht. Unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens
macht die Beklagte geltend:
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Zu Unrecht habe das Landgericht die beanstandete Klausel wegen Verletzung des
Transparenzgebotes für unwirksam gehalten. Ein aufmerksamer Leser, auf den
abzustellen sei, könne die Klausel wegen der Verwendung des Wortes "einschließlich"
im Klammerzusatz nur dahin verstehen, daß nur Beratungen und/oder Untersuchungen
im Rahmen von Heilbehandlungen anzeigepflichtig seien. Der Klammerzusatz hinter
"Heilbehandlung" erzeuge somit keine Mißverständnisse, sondern verhindere diese
sogar. In der Krankenversicherung sei der zentrale Begriff zur Bestimmung des
Versicherungsfalles die Inanspruchnahme von Heilbehandlungen. Die Reichweite
dieses Zentralbegriffes, der im versicherungsrechtlichen Sinne nicht nur therapeutische
sondern auch alle diagnostischen Maßnahmen umfasse, solle den
Versicherungsnehmern klargemacht werden. Durch die Fassung der Klausel werde
vermieden, daß der Versicherungsnehmer annehme, eine Heilbehandlung liege nur
dann vor, wenn therapeutische Maßnahmen stattfänden. Zudem gehe die verwendete
Formulierung auf einen "Rundschreibenentwurf" des Bundesaufsichtsamts für das
Versicherungswesen (BAV) aus dem Jahre 1982 zurück. Im Juni 1984 habe sie dem
BAV einen überarbeiteten Krankenversicherungs-Antragsvordruck u.a. mit der
beanstandeten Klausel zur Genehmigung vorgelegt, die auch erteilt worden sei.
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Da die Bedenken des Landgerichts nur im Hinblick auf die Formulierung betreffend
"Heilbehandlungen" bestünden, habe allenfalls dieser Teil der Klausel für unwirksam
erklärt werden dürfen. Denn die davon inhaltlich trennbaren, aus sich heraus
verständlichen Regelungen betreffend die Anzeigeverpflichtung wegen Veränderungen
22
im Gesundheitszustand sowie der beruflichen Tätigkeit seien nicht zu beanstanden.
Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
24
hilfsweise ihr eine Aufbrauchs- und Umstellungsfrist von einem Jahr zu gewähren.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
27
Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter Wiederholung seines
erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin geltend, die Klausel sei auch wegen der zur
weiten Fassung des gesamtes Textes, insbesondere im Hinblick auf die Anzeigepflicht
betreffend "alle Veränderungen hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit" unwirksam.
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Der Senat hat gemäß § 16 AGBG dem Bundesaufsichtsamt für das
Versicherungswesen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In seiner
Stellungnahme vom 20.05.1999 vertritt das BAV die Auffassung, der vom Landgericht
angenommene Verstoß gegen das Transparenzgebot sei nicht gegeben (134, 135 GA).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt
und die überreichten Urkunden Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat jedoch nur in geringfügigem Umfange
Erfolg.
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Die beanstandete Klausel ist unwirksam, soweit sie den Versicherungsnehmer
verpflichtet, "alle Heilbehandlungen (einschließlich Beratungen und Untersuchungen)"
sowie "alle Veränderungen hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit", die bis zur Annahme
des Antrages auf Abschluß eines Krankenversicherungsvertrages eintreten, dem
Versicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Insoweit kann der Kläger somit nach §
13 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG verlangen, daß die Beklagte die Verwendung der Klausel
unterläßt, hat also die Berufung der Beklagten keinen Erfolg.
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Die streitgegenständliche Klausel ist jedoch nicht zu beanstanden, soweit sie den
Versicherungsnehmer dazu verpflichtet, "alle Veränderungen im Gesundheitszustand"
anzuzeigen. Dieser Teil der Klausel stellt eine inhaltlich von dem übrigen Klauselinhalt
trennbare, aus sich heraus verständliche und sinnvolle Regelung dar, die von den
übrigen - unwirksamen - Klauselteilen nicht erfaßt wird (vgl. BGH NJW 1989, 3215,
3216 m.w.N.). Insoweit hat also die Berufung der Beklagten - in geringem Umfange -
Erfolg, ohne daß sich dies allerdings bei der Kostenentscheidung zu ihren Gunsten
auswirkt.
34
I.
35
Soweit die Klausel den Versicherungsnehmer verpflichtet, "alle Heilbehandlungen
(einschließlich Beratungen und Untersuchungen)", die bis zur Annahme des Antrages
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eintreten, schriftlich anzuzeigen, hat das Landgericht zu Recht einen Verstoß gegen das
Transparenzgebot, also eine unangemessene Benachteiligung des
Versicherungsnehmers im Sinne des § 9 AGBG angenommen.
Die Rechte und Pflichten des Vertragspartners müssen in AGB durch entsprechende
Ausgestaltung und geeignete Formulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar,
richtig, bestimmt und möglichst klar dargestellt werden. Insbesondere sind die AGB so
zu gestalten, daß der rechtsunkundige Durchschnittskunde in der Lage ist, die ihn
benachteiligende Wirkung einer Klausel ohne Einholung von Rechtsrat zu erkennen.
Sind Klauseln unklar, obwohl Klarheit möglich und zur Wahrung der Rechte des
Kunden nötig ist, belasten sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und
Glauben unangemessen im Sinne des § 9 AGBG. Dies gilt insbesondere für
Regelungen, die die Gefahr begründen, daß der Kunde von der Durchsetzung
bestehender Rechte abgehalten wird. Intransparenz ist also ein selbständiges Merkmal
unangemessener Vertragsgestaltung (vgl. BGHZ 106, 42, 49; BGHZ 104, 82, 83;
Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 8. Aufl. Rdn. 87 und 89). Auch bei der Auslegung
von AGB nach § 5 AGB-Gesetz ist das Transparenzgebot zu beachten und führt dazu,
daß jedenfalls im Verbandsprozeß eine zur Prüfung anstehende Klausel in der
"kundenfeindlichsten" Bedeutung der Inhaltskontrolle unterzogen wird (vgl.
Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 5 Rdn. 21 und § 9 Rdn. 88). Bei der Prüfung
hinreichender Transparenz ist auf den Verständnishorizont und die Erwartungen eines
typischerweise bei der betreffenden Vertragsart zu erwartenden Durchschnittskunden
abzustellen (BGHZ 112, 115 = NJW 90, 2383; BGHZ 116, 1, 7 = NJW 92, 179;
Ulmer/Brander/Hensen, a.a.O., § 9 Rdn. 106). Schließlich nehmen auch behördlich
kontrollierte AGB, erst recht nicht solche, die nur auf eine Empfehlung einer
Aufsichtsbehörde - im vorliegenden Falle auf Empfehlung des BAV - zurückgehen,
keine Sonderstellung bei der Anwendung des § 9 AGBG ein (vgl.
Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 9 Rdn. 17 und 128).
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Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Formulierung der beanstandeten Klausel,
soweit sie die Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers im Hinblick auf "alle
Heilbehandlungen" betrifft, mehrdeutig und deshalb unklar, so daß das
Transparenzgebot verletzt ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus
dem Klammerzusatz und dem darin verwendeten Wort "einschließlich" nicht mit der
erforderlichen Klarheit, daß nur Beratungen und/oder Untersuchungen anzuzeigen sind,
die im Rahmen einer Heilbehandlung stattfinden. Der durchschnittliche
Versicherungsnehmer, der im übrigen bei der Lektüre der AGB keinen Duden zur Hand
nimmt, kann die beanstandete Formulierung in mehrfacher Hinsicht verstehen, nämlich
zum einen dahin, daß jede Beratung und jede Untersuchung anzeigepflichtig ist,
unabhängig davon, ob mit der Beratung/Un- tersuchung zugleich eine Heilbehandlung
erfolgte oder ob die Beratung/Untersuchung mit einer Heilbehandlung in
Zusammenhang stand oder nicht. Darüber hinaus kann er die Formulierung allerdings
auch in dem von der Beklagten geltend gemachten Sinne verstehen, daß nur solche
Beratungen und Untersuchungen anzeigepflichtig sind, die mit einer Heilbehandlung in
Zusammenhang stehen. Schließlich kann er jedoch auch zu dem Ergebnis kommen,
daß der Verwender der Klausel den Begriff der Heilbehandlung in der Weise definieren
will, daß eine Beratung oder eine Untersuchung als eine Heilbehandlung gilt,
unabhängig davon, ob bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Beratung und
eine Untersuchung unter den Begriff der Heilbehandlung fällt. Nicht gefolgt werden kann
der Auffassung der Beklagten, der Klammerzusatz hinter Heilbehandlung verhindere
Mißverständnisse und mache dem Versicherungsnehmer klar, daß der Begriff der
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Heilbehandlung im versicherungsrechtlichen Sinne weitgefaßt sei und nicht nur
therapeutische sondern auch alle diagnostischen Maßnahmen umfasse. Der
durchschnittliche Versicherungsnehmer wird den Begriff der Heilbehandlung nicht in
diesem - versicherungsrechtlich weit gefaßten Sinne - verstehen. Ein derartiges
Verständnis ist nur bei Fachleuten der Versicherungsbranche zu erwarten.
Die aufgezeigten Unklarheiten können dazu führen, daß der Versicherungsnehmer
davon abgehalten wird, seine Rechte mit Erfolg durchzusetzen. Wenn der
durchschnittliche Versicherungsnehmer die naheliegende Auffassung vertritt,
Beratungen und Untersuchungen, die nicht im Rahmen einer Heilbehandlung
stattfinden und auch keinen krankhaften Befund zum Gegenstand haben, seien nicht
anzeigepflichtig, könnte der Versicherer dennoch nach Eintritt des Versicherungsfalles
die Auffassung vertreten, jede Beratung und/oder Untersuchung, auch soweit sie nicht
mit einer Heilbehandlung in Zusammenhang steht, sei anzeigepflichtig und der
Versicherungsnehmer habe gegen diese Anzeigepflicht verstoßen mit der Folge, daß
der Versicherer gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 VVG vom Versicherungsvertrag zurücktreten
könne. Mit Rücksicht auf die unklare Formulierung der Klausel besteht die Gefahr, daß
der Versicherungsnehmer dies hinnimmt, weil er das Risiko und die Kosten eines
Rechtsstreits scheut.
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Darüber hinaus benachteiligt die beanstandete Klausel den Versicherungsnehmer auch
deshalb unangemessen, weil sie bei kundenfeindlichster Auslegung dahin verstanden
werden kann, daß der Versicherungsnehmer auch belanglose Beratungen und/oder
Untersuchungen - etwa Vorsorgeuntersuchungen ohne jeden krankhaften Befund -
anzuzeigen hat. Hinzu kommt, daß der Begriff "Heilbehandlungen" nach dem
Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht nur als ärztliche
Behandlung oder Behandlung eines Heilpraktikers aufgefaßt werden kann, sondern
auch die etwa von einem Krankengymnasten, einem medizinischen Bademeister oder
einem Masseur vorgenommenen Behandlungen darunter fallen. Die Pflicht, alle
Heilbehandlungen, auch soweit sie nicht von Ärzten oder Heilpraktikern durchgeführt
werden, anzuzeigen, unabhängig davon, ob diese ihrer Beschaffenheit nach überhaupt
für den Entschluß des Versicherers, den Vertrag abzuschließen, erheblich sein können,
ist mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu
vereinbaren und deshalb unangemessen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 VVG hat der
Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrags alle ihm bekannten Umstände,
die für die Übernahme der Gefahr durch den Versicherer erheblich sind, diesem
anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluß
des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt
abzuschließen, einen Einfluß auszuüben. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer
ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Hat also der
Versicherer nach jeder Heilbehandlung gefragt, ohne diesen Begriff näher
einzugrenzen, besteht für den Versicherungsnehmer die Gefahr, daß sich der
Versicherer gemäß § 16 Abs. 2 VVG auf sein Rücktrittsrecht beruft, wenn der
Versicherungsnehmer es unterlassen hat, auch völlig belanglose Behandlungen sowie
Beratungen und/oder Untersuchungen anzuzeigen.
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II.
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Die streitgegenständliche Klausel belastet den Versicherungsnehmer auch insoweit im
Sinne des § 9 AGBG unangemessen, als er verpflichtet wird, "alle Veränderungen
hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit" anzuzeigen. Diese Formulierung erfaßt auch völlig
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belanglose, für die Entscheidung des Versicherers, ob er das Versicherungsrisiko
übernehmen soll, unerhebliche "Veränderungen". Wird etwa ein Beamter versetzt, ohne
daß sich seine Tätigkeit und seine Bezüge wesentlich verändern, liegt eine völlig
belanglose Veränderung hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit vor. Entsprechendes
gilt für einen Arbeitnehmer, der innerhalb eines größeren Betriebes versetzt wird. Die
Beklagte macht geltend, der Hinweis auf die Anzeigepflicht betreffend die beruflichen
Veränderungen stehe im Zusammenhang mit den Fragen, die im Antragsformular zur
Krankentagegeldversicherung vorgesehen sind. Im Hinblick auf die Absicherung des
krankheits- und unfallbedingten Verdienstausfalles seien Fragen zu beruflichen
Veränderungen für die Einschätzung des Versicherungsrisikos erheblich. Zudem
versichert die Beklagte nach ihren "Annahmegrundsätzen" bestimmte Berufsgruppen
grundsätzlich nicht, etwa Prostituierte und Rennfahrer (vgl. Anlage H 6 = 158 GA). Das
berechtigte Interesse der Beklagten an der Mitteilung beruflicher Veränderungen des
Versicherungsnehmers ist also entsprechend einzugrenzen. Es betrifft zum einen
Veränderungen der beruflichen Tätigkeit, die das Krankheits- und Unfallrisiko erhöhen.
Zum anderen betrifft es Veränderungen im Hinblick auf den ausgeübten Beruf insoweit,
als abweichend von der Berufsangabe des Versicherungsnehmers, der seinen
derzeitigen Beruf mit genauer Bezeichnung anzugeben hat, der Versicherungsnehmer
in der Zeit von der Antragstellung bis zur Annahme des Antrages seinen Beruf wechselt,
der möglicherweise zu einer Berufsgruppe gehört, welche die Beklagte grundsätzlich
nicht versichert. Die insoweit erforderlichen Angaben des Versicherungsnehmers lassen
sich durch eine entsprechende Formulierung der AGB eingrenzen. Die weitgefaßte
Formulierung, daß alle Veränderungen der beruflichen Tätigkeit anzuzeigen sind, ist mit
wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 16 VVG nicht zu
vereinbaren und stellt deshalb gemäß 9 Abs. 2 eine unangemessene Benachteiligung
dar. Nach § 16 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer (nur) alle ihm bekannten
Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer
anzuzeigen, wobei nur solche Gefahrumstände erheblich sind, die geeignet sind, auf
den Entschluß des Versicherers, das Versicherungsrisiko zu übernehmen, einen Einfluß
auszuüben. Die beanstandete weite Klauselfassung geht darüber weit hinaus. Es
besteht die Gefahr, daß der Versicherer sich mit Rücksicht auf die zu weite Fassung der
Klausel auf den Standpunkt stellt, er habe auch nach solchen beruflichen Änderungen
gefragt, die aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers unwesentlich
sind, und sich der Versicherer ferner auf § 16 Abs. 1 Satz 3 beruft, wonach ein Umstand,
nach welchem der Versicherer ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, im Zweifel als
erheblich gilt. Wenn sich der Versicherer aus diesem Grunde dann auf das
Rücktrittsrecht nach § 16 Abs. 2 VVG beruft, besteht die Gefahr, daß der
Versicherungsnehmer dies hinnimmt, weil er das Risiko und die Kosten eines
Rechtsstreits scheut.
Zudem verstößt die weite Fassung auch gegen das Transparenzgebot. Denn es ist nicht
klar, was mit "Veränderungen der beruflichen Tätigkeit" gemeint ist. Unklar bleibt, ob
damit nur ein Wechsel des Berufs oder auch eine Änderung der innerhalb desselben
Berufs ausgeübten Tätigkeit gemeint ist. Diese Unklarheit folgt insbesondere auch
daraus, daß im Antragsformular (nur) nach dem Beruf, nicht aber nach der beruflichen
Tätigkeit gefragt ist. Aus diesen Gründen ist auch die zu weite Fassung im Hinblick auf
die Anzeigepflicht aller beruflichen Veränderungen unangemessen im Sinne des § 9
AGBG.
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III.
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Nicht zu beanstanden ist die Klausel, soweit der Versicherungsnehmer alle
Veränderungen seines Gesundheitszustandes vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zur
Annahme des Antrages durch den Versicherer anzuzeigen hat. Insoweit wird der
Versicherungsnehmer nicht unangemessen belastet. Vielmehr ist dieser Teil der
Klausel mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 16 VVG
zu vereinbaren.
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Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sind
Veränderungen seines Gesundheitszustandes Umstände, die im Sinne des § 16 Abs. 1
VVG für den Versicherer erheblich, nämlich geeignet sind, seinen Entschluß zu
beeinflussen, den Vertrag überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu dem vereinbarten
Inhalt abzuschließen. Der Versicherer hat ein anzuerkennendes, berechtigtes Interesse
daran, daß ihm alle gesundheitlichen Veränderungen angezeigt werden, auch soweit
der Versicherungsnehmer sie nicht für bedeutsam hält. Denn häufig kann der
Versicherungsnehmer mangels ausreichender medizinischer Kenntnisse selbst nicht
beurteilen, welche gesundheitlichen Veränderungen für den Versicherer risikoerhöhend
sind.
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Nach der Rechtsprechung des BGH zieht eine in einer AGB-Bestimmung enthaltene
unwirksame Regelung nicht ohne weiteres die Unwirksamkeit einer in derselben
Bestimmung enthaltenen anderen Regelung, gegen deren Wirksamkeit - für sich
gesehen - keine Bedenken bestehen, nach sich. Inhaltlich voneinander trennbare,
einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in einer AGB-Bestimmung können
Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, auch wenn sie in einem
sprachlichen Zusammenhang mit anderen, unwirksamen Regelungen stehen. Dies gilt
nur dann nicht, wenn der als unwirksam anzusehende Rest im Gesamtgefüge des
Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere wenn der als unwirksam beanstandete
Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, daß von einer gänzlich neuen, von
der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muß. Nur in
einem derartigen Fall ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (vgl.
BGH NJW 1989, 3215, 3216 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze läßt
sich die - für sich gesehen - nicht zu beanstandende Teilklausel betreffend die
Anzeigepflicht im Hinblick auf alle Veränderungen des Gesundheitszustandes
aufrechterhalten. Diese Teilklausel ist von dem unwirksamen Teil der Klausel trennbar
und enthält eine aus sich heraus verständliche Regelung, die auch ohne den
unwirksamen Klauselteil sinnvoll ist.
47
Somit war dem Unterlassungsbegehren des Klägers im wesentlichen zu entsprechen.
Die Untersagung einer Verwendung von inhaltsgleichen Bestimmungen anstelle dem
unwirksamen Teil der streitgegenständlichen Klausel beruht auf § 17 Nr. 3 AGBG.
48
Wie bereits das Landgericht zutreffend - insoweit mit der Berufung auch nicht
angegriffen - ausgeführt hat, darf sich die Beklagte auch bei der Abwicklung bereits
abgeschlossener Verträge nicht mehr auf die streitgegenständliche Klausel berufe,
soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unwirksam ist (vgl. BGH NJW 1981,
1511, 1512).
49
Die von der Beklagten hilfsweise begehrte Gewährung einer Aufbrauchs- und
Umstellungsfrist von einem Jahr steht der Beklagten nicht zu. Wie das Landgericht
zutreffend ausgeführt hat, folgt dies bereits daraus, daß sich die Beklagte auch bei der
Abwicklung bereits abgeschlossener Verträge nicht mehr auf den unwirksamen
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Klauselteil berufen darf. Zudem widerspricht die Gewährung einer Aufbrauchs- und
Umstellungsfrist dem Zweck des AGB-Gesetzes, den Rechtsverkehr von unwirksamen
Klauseln freizuhalten (vgl. BGH NJW 1983, 1322, 1326). Eine in Wettbewerbsprozessen
vom Gericht teilweise zugebilligte Frist, vorhandenes Material noch eine Zeit lang zu
verwenden, ist schon vom Schutzobjekt der abstrakten Unterlassungsklage her Fehl am
Platz. Das gesetzliche Gebot, den Rechtsverkehr von unzulässigen Klauseln
freizuhalten, verträgt keine Befristung (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 17 Rdn.
16). Zudem stand der Beklagten, nachdem sie der Kläger mit Schreiben vom 08.12.1997
auf die Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel hingewiesen hatte, de facto bis zur
Verkündung des Senatsurteils bereits eine Umstellungsfrist von mehr als einem Jahr zur
Verfügung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers
im Hinblick auf die Anzeigepflicht betreffend die Veränderungen des
Gesundheitszustandes war verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen
Kosten verursacht.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Sicherheitsleistungen
beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Berufungsstreitwert beträgt 20.000,-- DM.
53
Der Wert der Beschwer der Beklagten liegt über 60.000,-- DM (vgl. dazu BGH NJW
1994, 785).
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