Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.06.2002
OLG Düsseldorf (Aufschiebende Wirkung, Ende der Frist, Verfügung, Datum)
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Düsseldorf, VII-Verg 28/02
19.06.2002
Oberlandesgericht Düsseldorf
Vergabesenat
Beschluss
VII-Verg 28/02
Die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde der An-tragsteller
gegen den Beschluss der Vergabekammer bei der Be-zirksregierung
Arnsberg vom 21. Mai 2002 (VK 1 - 9/2002) wird bis zur Entscheidung
über den Antrag nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB einstweilen verlängert.
G r ü n d e
In der zur Verfügung stehenden Zeit bis zum Ende der Frist, nach deren Ablauf die
aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB
entfällt, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über den Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB
zu verlängern, nicht möglich. Für diese Entscheidung müssen die umfangreichen
Vergabeakten und Vergabekammerakten gelesen werden, die dem Senat erst am 17. Juni
2002 zugegangen sind.
Bei dieser Sach- und Verfahrenslage ist die einstweilige Verlängerung der aufschiebenden
Wirkung der sofortigen Beschwerde zur Sicherung eines effektiven Rechtsschutzes
geboten.
1. K.