Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.09.2004

OLG Düsseldorf: eintragung im handelsregister, geschäftsführer, selbstkontrahieren, befreiung, kaufvertrag, kommanditgesellschaft, urkunde, grundbuchamt, gesellschaftsvertrag, gesellschafter

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 125/04
Datum:
29.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 125/04
Tenor:
Der angefochtene Beschluss und die Zwischenverfügungen des
Amtsgerichts werden aufgehoben.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, von seinen
Bedenken ge-gen den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1. und 2.
Abstand zu nehmen.
Beschwerdewert: 3.000,00 EUR.
G r ü n d e :
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I.
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Der Beteiligte zu 1. ist eingetragener Eigentümer des o. a. Grundbesitzes. Diesen
veräußerte er mit notariellem Kaufvertrag des Notars N. in Berlin - UR/Nr. x/2003 am
19.02.2003 an die Beteiligte zu 2., für die im Kaufvertrag ihre alleinige, in der Vertretung
nicht beschränkte persönlich haftende Gesellschafterin, die B. Beteiligungs GmbH
auftrat, die wiederum durch ihren alleinvertretungsberechtigten, von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreiten Geschäftsführer, den Beteiligten zu 1.,
vertreten wurde.
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Unter dem 16.01.2004 beantragte der beurkundende Notar unter Bezugnahme auf die in
Ziffer 5 des Kaufvertrages erfolgte Auflassung und die erklärte Eintragungsbewilligung
durch Verkäufer und Käufer die Umschreibung des Eigentums.
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Mit Zwischenverfügungen vom 05. und 16.02.2004 wies das Amtsgericht darauf hin, der
Nachweis, dass die Beteiligungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der
GmbH & Co. KG von der Beschränkung des § 181 BGB befreit sei, sei nicht geführt.
Zwar sei der Beteiligte zu 1. als Geschäftsführer der GmbH insoweit befreit, die GmbH
könne ihm zur Vertretung der KG aber nur Befreiung erteilen, wenn sie selbst insoweit
befreit sei.
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Die von den Beteiligten unter Hinweis darauf, ein Fall des § 181 BGB liege nicht vor,
eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.
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Mit der weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1. und 2. ihr Begehren weiter.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
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II.
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Die gemäß §§ 78, 80 GBO zulässige weitere Beschwerde ist begründet, denn die
Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 78
GBO.
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1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Beteiligte zu 1. habe nicht nachgewiesen, von
der Beteiligten zu 2. von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit zu sein. Aus der
notariellen Urkunde vom 19.02.2003 ergebe sich nicht, dass die KG den
Geschäftsführer ihrer vertretungsberechtigten Komplementär GmbH von den
Beschränkungen des § 181 BGB befreit habe. Es sei nur Bezug genommen auf das
Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg zu HRB X1., wonach der Beteiligte zu
1. als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit sei. Die maßgebende Befreiung durch die eingetragene
Eigentümerin selbst, die KG, müsste sich aus dem Handelsregister zu HRA X2.
ergeben, die aber nach der Bescheinigung des Notars eine solche Befreiung nicht
enthalte.
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2. Gegen diese Erwägungen des Landgerichts bestehen durchgreifende rechtliche
Bedenken.
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a) Das Landgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass der Beteiligte zu
1. als Geschäftsführer der GmbH nicht im Namen der GmbH mit sich selbst ein
Rechtsgeschäft abgeschlossen hat, sondern der Kaufvertrag über das Grundstück von
dem Beteiligten zu 1. im Namen der KG, für die er als Geschäftsführer der
geschäftsführenden Gesellschafterin, der GmbH, deren Vertretungsbefugnis ausübte,
mit sich selbst abgeschlossen worden ist.
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b) Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht auch angenommen, dass der notarielle
Kaufvertrag vom 19.02.2003 nur wirksam sein kann, wenn dem Beteiligten zu 1. von der
KG das Selbstkontrahieren gestattet war, und dass der Nachweis, dass der
Gesellschaftsvertrag der KG dem jeweiligen Geschäftsführer der
vertretungsberechtigten GmbH erlaubt, Geschäfte mit sich selbst abzuschließen, nicht
erbracht ist und zudem von dem Beteiligten zu 1. und 2. nicht einmal behauptet wird,
dass eine solche generelle Erlaubnis erteilt war.
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c) Dem Landgericht kann aber nicht dahin gefolgt werden, dass der Beteiligte zu 1.
ungeachtet der ihm durch die GmbH erteilten Befreiung von den Beschränkungen des §
181 BGB namens der KG das Selbstkontrahieren nicht gestatten könne, weil dies
wiederum ein Insichgeschäft sei. Soweit die Kammer sich dabei auf die Entscheidungen
des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 58, 115 ff.) und des Landgerichts Berlin
(Rheinische Notarzeitschrift 2001, 288 ff.) beruft, ist dem Landgericht zwar zuzugeben,
dass in beiden Entscheidungen zum Ausdruck gebracht ist, dass grundsätzlich der
allein handelnde Geschäftsführer der geschäftsführenden GmbH einer GmbH & Co. KG
gehindert ist, sich im Namen der KG von den Beschränkungen des § 181 BGB zu
befreien. Allerdings - und dies hat das Landgericht nicht beachtet - war in beiden
Sachverhalten der genannten Entscheidungen der Geschäftsführer der zur Vertretung
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der KG befugten GmbH auch im Verhältnis zur GmbH nicht von den Beschränkungen
des § 181 BGB befreit.
Auch wenn somit der Gesellschaftsvertrag der Beteiligten zu 2. eine allgemeine
Erlaubnis für den Beteiligten zu 1. als Vertretungsorgan der geschäftsführenden GmbH,
namens der KG Geschäfte mit sich selbst abzuschließen, nicht vorsah, so konnte doch
eine auf den Einzelfall bezogene Erlaubnis, als Vertreter der Kommanditgesellschaft
und zugleich im eigenen Namen zu handeln, als Maßnahme der Geschäftsführung und
Vertretung grundsätzlich durch den Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft, also
die GmbH, erteilt werden (vgl. BGH a.a.O. 117). Dies bedeutet, dass hier die GmbH in
ihrer Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafterin - anders als in der
Entscheidung des Bundesgerichtshofes - ohne Änderung ihrer eigenen
Vertretungsverhältnisse in der Lage war dem Beteiligten zu 1. das Selbstkontrahieren
namens der KG zu ge- statten.
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Auch die vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung aufgezeigte andere
Möglichkeit, dem geschäftsführenden Gesellschafter oder dessen Vertretungsorgan das
Selbstkontrahieren für den einzelnen Fall zu gestatten, nämlich die Änderung des
Gesellschaftsvertrages durch die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, würde auf
keine andere Weise geschehen, denn der Beteiligte zu 1. ist nicht nur der
alleinvertretungsberechtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite
Geschäftsführer der Beteiligungs GmbH, die auch alleinige persönliche haftende
Gesellschafterin der KG ist, sondern auch der einzige Kommanditist der KG.
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Eine Gestattung des Selbstkontrahierens auf den Einzelfall, ohne eine Abänderung des
Gesellschaftsvertrages muss nicht durch eine entsprechende Eintragung im
Handelsregister der KG nachgewiesen werden. Hier ergibt sich aus der notariellen
Urkunde vom 19.02.2003, dass dem Beteiligten zu 1. die Erlaubnis zum
Selbstkontrahieren (§ 181 BGB) für den konkreten Kauf erteilt werden sollte.
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Die angefochtene Entscheidung war danach abzuändern und das Grundbuchamt
anzuweisen, von seinen Bedenken gegen die beantragte Eintragung abzusehen.
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