Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.03.2003
OLG Düsseldorf: preisliste, fristlose kündigung, abrechnung, vergütung, aufrechnung, koordination, firma, geschäftsführer, erstellung, rahmenvertrag
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 143/00
Datum:
11.03.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-21 U 143/00
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 41 O 63/98
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.07.2000 verkündete Urteil
der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg - 41 O
63/98 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinter-legung in Höhe von 73.000,- € abwenden, wenn nicht die
Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer in der Europäi-
schen Union ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse
erbracht werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin betreibt eine Werbeagentur. Sie nimmt die Beklagte, eine
Einzelhandelsfilialistin mit zahlreichen Filialen, auf Zahlung der Vergütung für
Werbekonzepte und deren Umsetzung in der Zeit vom 11.08. bis 16.12.1997 in
Anspruch.
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Mit Vertrag vom 18.12.1995, der später durch einen im Wesentlichen gleich lautenden
Vertrag vom 28.03.1996 abgelöst wurde, beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der
Entwicklung und Realisierung von Werbeideen für ihre deutschen Filialen. Die Anlage
zum Vertrag sah eine monatliche Pauschalvergütung vor, mit der "sämtliche Aktivitäten
(der Klägerin) bis einschl. Layout" abgegolten werden sollten. Weitere Vergütungen
sollten nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Vertrages nur für außerhalb des vereinbarten
Leistungsumfangs liegende Leistungen der Klägerin in Betracht kommen und jeweils
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vorher vereinbart werden; andernfalls sollten sie ausgeschlossen sein. § 7 Abs. 3
bestimmte, dass alle Fremdleistungen durch Vorlage entsprechender
Originalrechnungen zu belegen und ohne Aufschlag der Agentur an die Beklagte
weiterzugeben seien.
Die Parteien verfuhren im Folgenden nach diesem Rahmenvertrag, wobei die Beklagte
dazu überging, die Klägerin im Anschluss an die mit der Pauschalvergütung
abgegoltenen, mit dem Layout abschließenden Tätigkeiten auch mit der Vorbereitung
der Produktion der Werbemittel, der sog. Druckvorstufe, zu betrauen. Die auf dieser
Stufe erforderlichen technischen Leistungen ließ die Klägerin durch ein hierauf
spezialisiertes Unternehmen, die C..... GmbH, ausführen. Im Einverständnis mit den
zuständigen Mitarbeitern der Beklagten rechnete die Klägerin ihre nicht durch die
Pauschalvergütung gedeckten Leistungen nach (produktbezogenen) Preislisten ab.
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Die Klägerin beansprucht Vergütung für Leistungen, die in folgenden Rechnungen
(Anlagen K 14, 15, 15 a – e) aufgeführt sind:
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547 389 314/97
v. 26.11.1997
70.680, 10 DM
547 460 335/97
v. 15.12.1997
15.086,56 DM
547 407 (-412) 329/97
v. 11.08.1997
6.966,36 DM
547 540 343/97
v. 15.12.1997
621,86 DM
547 349 345/97
v. 16.12.1997
1.543,04 DM
547 351 346/97
v. 16.12.1997
1.543,04 DM
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Diese Rechnungen weisen jeweils eine Position "Druckvorstufe" aus; auf diese
Positionen entfallen insgesamt 36.760,90 DM.
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Die Klägerin hat behauptet, die Art der Abrechnung sei zwischen den Parteien
vereinbart worden. Hierzu seien die von ihr verwendeten Preislisten entwickelt worden,
die die Zustimmung der Beklagten gefunden hätten. Bei den Aufschlägen auf die
Rechnungsbeträge, die die Firma C..... ihr für die Erstellung der Druckvorstufe in
Rechnung gestellt habe, handele es sich um die Vergütung für von ihr zusätzlich zu
erbringende Leistungen, die erforderlich seien, um die Werbeideen zu verwirklichen.
Die Beklagte habe außerdem gewusst, dass die Druckvorstufe von der Firma C.....
erbracht worden sei, sie könne sich deshalb nicht darauf berufen, die
Abrechnungsweise entspreche nicht den vertraglichen Bestimmungen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 97.984,00 DM nebst 5% Zinsen seit dem
08.03.1998 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klägerin habe nach § 7 Abs. 3 des
Vertrages lediglich die ihr selbst von der C..... GmbH in Rechnung gestellten Beträge
weitergeben dürfen; tatsächlich habe sie die Leistungen der C..... GmbH mit erheblichen
Aufschlägen als Eigenleistung berechnet. Mit der gleichen Begründung hat die Beklagte
gegenüber eventuell bestehenden Forderungen der Klägerin hilfsweise die
Aufrechnung mit Gegenforderungen wegen der daraus resultierenden Überzahlungen
erklärt, die sie mit 123.719,28 DM beziffert und mit Schriftsätzen vom 29.09.1998 und
10.01.2000 im Einzelnen dargelegt hat. Wegen der Einzelheiten der Berechnung der
Beklagten wird auf Bl. 54 bis 61 und Bl. 202 bis 205 der Gerichtsakten Bezug
genommen.
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Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Urteil vom 20.07.2000
stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beweisaufnahme
habe ergeben, dass die Beklagte die Klägerin mit Leistungen beauftragt habe, die über
das hinaus gegangen seien, was mit dem monatlichen Pauschalhonorar abgegolten
gewesen sei. Die Vergütung sei hierbei entweder über Einzelangebote oder die von der
Klägerin entwickelten Preislisten geregelt worden. Einer schriftlichen Vereinbarung
habe es nicht bedurft, weil § 13 des Vertrages sich nicht auf die Vergütungsregelung
des § 6 beziehe. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat der
Senat durch Urteil vom 27.03.2001 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die
Klage abgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Revision der Klägerin hat der
Bundesgerichtshof durch Urteil vom 09.10.2002 das Urteil vom 27.03.2001 aufgehoben
und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und ist der
Auffassung, für die in den streitgegenständlichen Rechnungen abgerechneten Kosten
der Druckvorstufe von insgesamt 36.760,90 DM fehle es an einer Anspruchsgrundlage,
da die vertragliche Vereinbarung insoweit eine Berechnung durch die Klägerin nicht
erlaube.
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Hinsichtlich des verbleibenden Rechnungsbetrages von 61.223,10 DM erklärt die
Beklagte die unbedingte Aufrechnung mit den erstinstanzlich lediglich hilfsweise zur
Aufrechnung gestellten Rückforderungsansprüchen hinsichtlich an die Klägerin zu
Unrecht gezahlter Aufschläge auf die von der Firma C..... für die Erstellung der
Druckvorstufen in Rechnung gestellten Beträge in Höhe von insgesamt 123.719,28 DM.
Soweit die Einwendungen zur Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht
durchgreifen, erklärt die Beklagte insoweit hilfsweise die Aufrechnung mit denjenigen
Gegenforderungen, die durch die Hauptaufrechnung nicht verbraucht sind.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20.07.2000 abzuändern und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter
Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
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Wegen des weiter gehenden Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
und die von den Parteien zu den Akten gereichten Urkunden Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung der Beklagten, die insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
und begründet worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht aus § 631 BGB zur Zahlung von 97.984,-
DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Dieser Werklohnanspruch ist entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht um die in diesem Betrag enthaltenen Kosten der
"Druckvorstufe" in Höhe von insgesamt 36.760,90 DM zu kürzen.
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Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 27.03.2001 - insoweit vom Revisionsgericht
unbeanstandet - ausgeführt hat, kann die Klägerin die Kosten der Druckvorstufe
allerdings nicht nach der zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvereinbarung
vom 28.03.1996 beanspruchen, weil diese Rahmenvereinbarung eine solche Vergütung
nicht vorsieht, sondern in § 7 Abs. 3 bestimmt, dass sämtliche Fremdleistungen durch
Originalrechnungen zu belegen und ohne Aufschlag der Agentur an die Beklagte
"weiterzugeben" sind. § 7 Abs. 3 bezieht sich nicht nur auf die im Rahmen der
Pauschalvergütung von der Klägerin zu erbringenden Leistungen, sondern auch auf
zusätzlich zu beauftragende Leistungen, zumal gerade in diesem Bereich zusätzlich zu
bezahlende Fremdleistungen anfallen.
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Indessen ist nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme unter
Berücksichtigung der in dem Revisionsurteil zur Beweiswürdigung getroffenen
Feststellungen davon auszugehen, dass die Parteien hinsichtlich der Druckvorstufe
dergestalt Abweichendes vereinbart haben, dass die Klägerin bei deren Abrechnung
nicht an die Vorgaben des bestehenden Vertrages gebunden sein, sondern die
Druckstufe einschließlich der von der C..... GmbH durchgeführten Arbeiten nach ihrer
Preisliste abrechnen sollte. Die Zeugen J..... und H....., beide leitende Mitarbeiter der
Beklagten, haben bekundet, ihnen sei bewusst gewesen, dass die Klägerin die
Druckvorstufe nicht selbst ausführte, sondern von der C..... GmbH erstellen ließ.
Angesichts dessen und des weiteren Umstandes, dass die Parteien eine Abrechnung
nach einer Preisliste der Klägerin praktizierten, in der die Klägerin die Druckvorstufe mit
produktbezogenen pauschalierten Gesamtbeträgen in Ansatz brachte, konnte, wie
bereits in dem Revisionsurteil ausgeführt ist, die Beklagte nicht darüber im Unklaren
sein, dass die Klägerin mit dem für die Druckvorstufe angesetzten Betrag auch die
Leistungen der C..... GmbH berechnete. Dies wird bestätigt durch das Schreiben des
Zeugen J..... an den Geschäftsführer V..... der Klägerin vom 01.02.1996 (Anlage K 47), in
dem es heißt, Herr H..... habe ihn, den Zeugen J....., auf das Thema Verrechnung von
Fremdkosten als Agenturleistung bei Projekten angesprochen; laut Herrn H..... habe in
diesen Fällen nach Preisliste abgerechnet werden sollen und sei auch in der
Vergangenheit so verfahren worden. In diesem Schreiben ist nicht eine bloße
Absichtserklärung zu sehen, hinsichtlich deren Umsetzung dem Zeugen H..... die
endgültige Entscheidung vorbehalten werden sollte; denn nachdem der Zeuge J.....
bereits als Auffassung seines Mitarbeiters H..... wiedergibt, es solle nach Preisliste
abgerechnet werden, und selbst äußert, dagegen gebe es seines Erachtens keinen
Einwand. Wenn die Leistungen den Rahmenvertrag sprengten, werde der
Geschäftsführer der Klägerin dem gemäß abschließend nur noch gebeten, "das Thema
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im Detail mit Herrn H....." zu entscheiden. Bei seiner Vernehmung hat der Zeuge J.....
auch eine Erklärung dafür gegeben, warum eine solche Handhabung dem Interesse der
Beklagten entsprochen habe, indem er bekundet hat, mit der Vergabe der Druckvorstufe
an die Klägerin habe der ihm von dem Marketingleiter H..... geschilderten "Brisanz" der
Schnittstelle zwischen dem bis zur Layoutphase reichenden "Schritt 2: Kreative
Umsetzung" und dem nachfolgenden "Schritt 3: Vorproduktion" Rechnung getragen
werden sollen, indem vermieden werden sollte, dass Fehler, die bei der kreativen
Umsetzung entstünden, in Folge unzureichender Koordination in Schritt 3 und alle
weiteren Schritte übernommen würden. Durch die (von der Klägerin wahrzunehmende)
externe Koordination habe die interne Koordination und Kontrolle bei der Beklagten und
der dafür erforderliche eigene personelle Aufwand entsprechend verringert werden
können. Er, der Zeuge J....., habe den Zeugen H..... angewiesen, die Preisliste im Fall
der Änderung der Marktsituation und bei technischem Fortschritt den Gegebenheiten
anzupassen, damit für die Beklagte möglichst günstige Preise realisiert werden konnten,
und er gehe davon aus, dass der Zeuge H..... für diese, außerhalb des
Rahmenvertrages zu erbringenden Arbeiten auch von anderen Firmen Preise eingeholt
habe.
Die von dem Zeugen J..... geschilderte Intention der Beklagten hinsichtlich der
Druckvorstufe und deren Bezahlung findet auch Anklang in ihrem Schreiben vom
24.07.1996 (Anlage K 48), in dem die Klägerin zu einem "Koordinationsmeeting"
eingeladen wird, dessen Zielsetzung es sei, den "sachlich optimalen und in der
Gesamtheit für Plus kostengünstigsten Ablauf zu definieren", wobei "das Thema der
Druckvorlagenherstellung (Kosten, Effizienz, Zeit) und der Verantwortung für das
grafische Endprodukt von zentraler Bedeutung" sei. Entsprechendes gilt für das
Schreiben der Klägerin vom 10.09.1996 (Anlage K 69, Bl. 6), in dem diese unter
Bezugnahme auf die Schreiben der Beklagten vom 28. und 29.08.1996 (Anlage K 69,
Bl. 4 f) für die Entscheidung der Beklagten dankt, die Druckvorstufe über sie
abzuwickeln, und sie sodann Ergänzungen und Erklärungen zu ihrer Preisliste vom
23.07.1996 (Anlage K 65) gibt. Da die Beklagte, wie bereits ausgeführt, wusste, dass die
Klägerin die Druckvorstufe über die C..... GmbH abwickelte, deutet dies darauf hin, dass
die Preisliste im Hinblick auf die bei der Klägerin liegende "Gesamtverantwortung"
(Schreiben der Beklagten vom 29.08.1996, Anlage K 69, Bl. 5) und den damit
verbundenen eigenen Aufwand gleichwohl maßgeblich sein sollte.
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Weitere Gesichtspunkte, die dafür sprechen könnten, auch unter Berücksichtigung der
Ausführungen im Revisionsurteil an der in dem Senatsurteil vom 27.03.2001
vorgenommenen abweichenden Würdigung festzuhalten, wonach die Klägerin zur
Berechnung der Druckvorstufe nach ihrer Preisliste nicht berechtigt gewesen ist, sind
nicht ersichtlich. Auch die Beklagte hat hierzu in ihrem Schriftsatz vom 31.01.2003 keine
relevanten neuen Aspekte aufgezeigt, sondern lediglich bereits Vorgetragenes
wiederholt. Ein Anlass für eine von der Beklagten für erforderlich erachtete erneute
Vernehmung der erstinstanzlich vernommenen Zeugen ist nicht ersichtlich, da es nur um
die Würdigung des Inhalts der Aussagen dieser Zeugen und nicht um die Beurteilung
ihrer Glaubwürdigkeit geht. Soweit die Beklagte erneut die Zeugen Dr. G..... und M..... zu
der Behauptung benannt hat, der Zeuge J..... habe bei einem Gespräch im Hause der
Beklagten am 09.02.1998 auf Fragen des Zeugen Dr. G..... eindeutig bestätigt, er gehe
weiterhin davon aus, dass ordnungsgemäß abgerechnet werde, wobei gemeint
gewesen sei, dass die Klägerin auch im Rahmen der Druckvorstufe die C.....-
Rechnungen ohne Aufschlag an die Beklagte weiterberechne, braucht diesem
Beweisantritt wegen Unerheblichkeit der unter Beweis gestellten Behauptung nicht
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nachgegangen zu werden. Selbst wenn der Zeuge J..... sich gegenüber anderen
Mitarbeitern der Beklagten in dieser Weise geäußert hat, vermag dies in keiner Weise
den bereits dargestellten objektiven Befund in Gestalt des Schreibens des Zeugen J.....
an den Geschäftsführer der Klägerin vom 01.02.1996 sowie die zwischen den Parteien
praktizierte Abrechnung nach Listenpreisen in Frage zu stellen. Außerdem ist der Begriff
der "ordnungsgemäßen Abrechnung" mehrdeutig und hat die Beklagte nicht behauptet,
dass die von ihr in dem Beweisantritt vorgenommene Auslegung (s. Bl. 94 GA), damit
sei gemeint gewesen, dass die Klägerin auch im Rahmen der Druckvorstufe die C.....-
Rechnungen ohne Aufschlag an die Beklagte weiterberechne, von dem Zeugen J.....
selbst stammt. Hinzu kommt, dass die von der Beklagten behauptete Äußerung des
Zeugen J..... zu einem Zeitpunkt (09.02.1998) erfolgt sein soll, in dem das Verhältnis der
Parteien bereits zerrüttet war und schon wenige Tage später durch die Beklagte mit
Schreiben vom 13.02.1998 (Anlage K 10) die fristlose Kündigung des
Vertragsverhältnisses der Parteien ausgesprochen wurde. Erfahrungsgemäß kommt es
in derartigen Situationen nicht selten dazu, dass die Beteiligten die zu Grunde
liegenden Sachverhalte einseitig aus ihrer - dem tatsächlichen Geschehensablauf nicht
immer entsprechenden - nachträglichen Sicht beurteilen.
Ist damit als bewiesen anzusehen, dass es der Auffassung der für die Beklagte
verantwortlich Handelnden entsprach, dass die Klägerin mit der ihr übertragenen
Gesamtverantwortung für die Druckstufe zusätzliche Leistungen erbringen und bei
deren Abrechnung nicht an die Vorgaben des bestehenden Rahmenvertrages
gebunden sein, sondern diese einschließlich der von der C.....-GmbH durchgeführten
Arbeiten nach ihrer Preisliste abrechnen sollte, ist diese abändernde Vereinbarung auch
nicht deshalb unwirksam, weil nach § 13 Abs. 1 der Rahmenvereinbarung der Parteien
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform
bedürfen und auch andere mündliche Absprachen keine Gültigkeit haben, wenn sie
nicht schriftlich bestätigt werden. Zwar bezieht sich § 13 Abs. 1 des Rahmenvertrages
auch auf die Bestimmungen des § 7 zur Rechnungsstellung. Wie in dem Revisionsurteil
ausgeführt ist, hinderte dies die Parteien jedoch nicht, gleichwohl auch ohne Beachtung
der Schriftform zu vereinbaren, dass Leistungen im Bereich der Druckvorstufe, die von
der Klägerin oder unter ihrer Verantwortung durch Dritte erbracht wurden,
produktbezogen nach Preisliste abgerechnet werden sollten; insoweit ist von einer
stillschweigenden Aufhebung des Schriftformerfordernisses auszugehen.
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Ist die Klageforderung damit auf Grund der vorstehenden rechtlichen Würdigung in
vollem Umfang begründet, bestehen auch die von der Beklagten teils primär, teils
hilfsweise im Umfang von insgesamt 123.719,28 DM (s. Bl. 54-61, 196 f, 202-205 GA)
zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen nicht, weil die Abrechnung der
Druckvorstufe nach Preisliste in den den Gegenforderungen zu Grunde liegenden und
bereits bezahlten Rechnungen der Klägerin den Vereinbarungen der Parteien entsprach
und deshalb nicht zu beanstanden ist; daher kommt es, wie bereits in dem
Revisionsurteil festgestellt worden ist (dort Seite 12), nicht mehr darauf an, ob und in
welchem Umfang im Einzelfall von der Klägerin selbst (Zusatz-)Arbeiten zu den
Arbeiten der Fa. C.....-GmbH ausgeführt werden mussten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n.F. sind nicht
erfüllt.
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Streitwert für das Berufungs- und Revisionsverfahren und
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Wert der Beschwer für die Beklagte: 82.052,21 € (= 97.984,- DM + 62.496,18 DM)
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