Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.03.2006
OLG Düsseldorf: geldstrafe, nebenstrafe, berufliche tätigkeit, fahrverbot, zahl, berechnungsgrundlagen, bemessungsgrundlage, wohnung, transportmittel, nötigung
Oberlandesgericht Düsseldorf, III-2 Ss 17/06 - 12/06 II
Datum:
23.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Senat für Straf, - und Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-2 Ss 17/06 - 12/06 II
Tenor:
b e s c h l o s s e n :
1.
Das angefochtene Urteil wird im Ausspruch über die Anordnung eines
Fahrverbotes aufgehoben. Die Nebenstrafe entfällt.
2.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch
wird die Gebühr um ein Drittel ermäßigt. Die im Revisionsverfahren
entstande-nen gerichtlichen Auslagen und die dem Angeklagten
insoweit erwachse-nen notwendigen Auslagen werden zu einem Drittel
der Staatskasse aufer-legt; im Übrigen fallen sie dem Rechtsmittelführer
zur Last.
Gründe:
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I.
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Das Amtsgericht Oberhausen hat den Angeklagten durch Urteil vom 5. August 2005
wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b,c StGB) zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt, seine Fahrerlaubnis entzogen und
seinen Führerschein eingezogen sowie eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der
Fahrerlaubnis von neun Monaten angeordnet. Auf die Berufung des Angeklagten hat die
Strafkammer das Urteil des Amtsgerichts dahin geändert, dass der Angeklagte wegen
Nötigung (§ 240 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt und
ihm für die Dauer von einem Monat verboten worden ist, im Straßenverkehr
Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
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Die gegen dieses Urteil gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision
des Angeklagten hat nach Maßgabe des Beschlusstenors einen Teilerfolg.
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II.
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Soweit der Schuldspruch und die festgesetzte Geldstrafe betroffenen sind, hat die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
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Die Anordnung des Fahrverbotes hat hingegen keinen Bestand.
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1. Das Landgericht hat zur Begründung der Nebenstrafe ausgeführt, dass bei
Berücksichtigung der Gesamtumstände "nach Überzeugung der Kammer eine
Geldstrafe nicht ausreichend (war), um auf den Angeklagten einzuwirken". Die Dauer
des Fahrverbots ist im Hinblick darauf, dass der Angeklagte seinen Führerschein zur
Durchführung seiner beruflichen Tätigkeit benötigte, mit einem Monat bemessen
worden. Diese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei.
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a) Das Fahrverbot ist Nebenstrafe. Zwischen der Höhe der Hauptstrafe (hier: Geldstrafe)
und Nebenstrafe besteht eine Wechselwirkung; beide zusammen dürfen die Tatschuld
nicht überschreiten. Beiden Sanktionen wohnt ein überwiegend identischer Strafzweck
inne, der mit unterschiedlichen Mitteln erreicht werden soll. Als Nebenstrafe soll das
Fahrverbot zusammen mit der Hauptstrafe diesem Strafzweck dienen und kommt in aller
Regel in Betracht, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive Zweck mit der
Hauptstrafe allein nicht verwirklicht werden kann und die Verhängung deshalb
erforderlich ist. Die Erwägungen des Tatrichters müssen soweit eindeutig und klar
erkennen lassen, dass er sich der Zweckrichtung und Wechselwirkung bewusst
gewesen ist und der Zweck der an sich verwirkten Nebenstrafe nicht auch schon durch
eine empfindliche Erhöhung der Hauptstrafe zu erreichen ist (OLG Düsseldorf, 3.
Strafsenat, StV 1993, 310, 311 = NZV 1993, 76, 77 = VerkMitt 1993, Nr. 18 = OLGSt
StGB § 44 Nr. 2 = VRS 84, 334, 337).
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b) Im Entscheidungsfall lassen die Ausführungen des angefochtenen Urteils besorgen,
dass die Strafkammer nur die Alternative gesehen hat, neben der Geldstrafe ein
Fahrverbot zu verhängen oder von seiner Anordnung insgesamt abzusehen. Dass sich
die Strafkammer des ihr weitergehend eröffneten Ermessensspielraumes eines
grundsätzlich möglichen Verzichts auf die Nebenstrafe unter gleichzeitiger Erhöhung
der Hauptstrafe bewusst gewesen ist, vermag der Senat aus der Gesamtheit der
Erwägungen zum Rechtsfolgenausspruch nicht zu entnehmen.
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2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils im Rechtsfolgenausspruch und Zurückverweisung, da die
gebotene Feststellung neuer zumessungsrelevanter Tatsachen bei einer Gesamtschau
der Urteilsgründe vorliegend ausgeschlossen erscheint.
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Hat – wie hier – der Angeklagte Rechtsmittel eingelegt, ist eine Erhöhung der Geldstrafe
als Ausgleich für den Wegfall (oder die Herabsetzung) eines Fahrverbots durch das
Berufungsgericht wegen des Verschlechterungsverbotes (§ 331 StPO) grundsätzlich
nicht ausgeschlossen.
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a) Die Geldstrafe wird nach Tagessätzen bemessen, deren Anzahl nach den
allgemeinen Strafzumessungsgrundsätzen des § 46 StGB festzulegen ist, deren Höhe
sich aber nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters richtet (§
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40 Abs. 2 und 3 StGB). Gemäß § 43 Satz 2 StGB entspricht die im Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an ihre Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe der Anzahl
der Tagessätze. Wird diese Zahl erhöht, erhöht sich zwangsläufig auch die
Ersatzfreiheitsstrafe. Daraus folgt, dass auf alleiniges Rechtsmittel des Angeklagten
wegen des Verschlechterungsverbots des § 331 Abs. 1 StPO die Zahl der Tagessätze
nicht erhöht werden darf. Das gilt auch dann, wenn zugleich ein nach § 44 Abs. 1 StGB
angeordnetes Fahrverbot wegfällt, da eine Freiheitsstrafe, und zwar auch eine
Ersatzfreiheitsstrafe immer die gegenüber dem Fahrverbot schwerere Strafe darstellt
(vgl. BayObLGSt 1979, 127, 129 = VRS 58, 38 ff = MDR 1980, 336, 337 = NJW 1980,
849 = JR 1981, 40, 41; LR-Gössel, StPO, 25. Aufl., § 331 Rdn.103, 104; Tröndle/Fischer,
StGB, 53. Aufl., § 44 Rdn. 23 m.w.Nachw.)
b) Ob die hiernach grundsätzlich zulässige Erhöhung des Tagessatzes der Geldstrafe
bei Wegfall des Fahrverbotes eine unzulässige Schlechterstellung des Angeklagten
bewirkt, beurteilt sich danach, ob die Gesamtschau der verhängten Rechtsfolgen eine
Veränderung zum Nachteil des Rechtsmittelführers erkennen lässt. Welcher Wert
hierbei für den Wegfall des Fahrverbots anzunehmen ist, richtet sich nach den
Umständen des Einzelfalles, insbesondere danach, welche wirtschaftlichen Folgen das
wegfallende Fahrverbot neben der Erziehungsfunktion für den Angeklagten gehabt
hätte.
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Die Strafkammer hat zu den wirtschaftlichen Verhältnissen und der beruflichen Situation
des Angeklagten als Bemessungsgrundlage für die Tagessatzhöhe folgende
Feststellungen (UA 3) getroffen:
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"Der 38 Jahre alte Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist selbstständiger
Fliesenleger und verdient monatlich etwa 1.000 € netto. Der monatlich von ihm zu
zahlende Bruttomietzins beträgt 520 €. Die Wohnung nutzt er zugleich als Büro für seine
selbstständige Tätigkeit. Er besitzt einen VW Transporter, den er ebenfalls für seine
berufliche Tätigkeit als Transportmittel für Werkzeuge und Material nutzt. Er ist
vorwiegend in O. auf Baustellen tätig."
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Bei der Festsetzung des Tagessatzes mit 40 € hat sich die Strafkammer mangels
hinreichend konkreter Berechnungsgrundlagen erkennbar an einer wirtschaftlichen
Betrachtungsweise orientiert und ergänzend von der gerichtlichen Schätzungsbefugnis
(§ 40 Abs. 3 StGB) Gebrauch gemacht; dies erscheint bei der hier vorliegenden
Fallgestaltung vertretbar.
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c) Bei einer erneuten Entscheidung über die Voraussetzungen der Verhängung der
Nebenstrafe bedürfte es hier vor dem Hintergrund der bisher mitgeteilten
wirtschaftlichen und beruflichen Umstände der eingehenden Darlegung der für den Wert
des Fahrverbot entscheidenden Zumessungsgesichtspunkte. Angesichts der bereits
mitgeteilten Tatsachen ist nicht zu erwarten, dass ergänzende, die Erhöhung des
Tagessatzes rechtfertigende Feststellungen noch getroffen werden können.
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Zudem erscheint es nach Auffassung des Senats bei einer Gesamtschau der
Urteilsgründe eher fernliegend, dass angesichts des Zeitablaufes im Falle der
Aufhebung und Zurückverweisung zum Zeitpunkt der neuen Tatsachenverhandlung der
mit dem Fahrverbot angestrebte spezialpräventive Zweck nicht bereits durch die
festgesetzte Hauptstrafe erreicht werden kann.
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Der Senat hebt demnach die Anordnung des Fahrverbotes auf und lässt die
Nebenstrafe entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO).
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III.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO.
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