Urteil des OLG Düsseldorf vom 09.09.2003

OLG Düsseldorf: kennzeichen, verrechnung, treu und glauben, widerklage, versicherer, fahrzeug, versicherungsnehmer, anschlussberufung, prämienforderung, versicherungsschutz

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 21/03
Datum:
09.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
I-4 U 21/03
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten
wird das am 12. Dezember 2002 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.409,06 € nebst 4 %
Zinsen seit dem 15. Juni 2000 zu zahlen.
Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, der Beklagten Auskunft
zu erteilen und Rechnung über die Daten zu legen, die nach Maßgabe
der Überschussvereinbarung zu den bei der Klägerin unterhaltenen
Kraftfahrtversicherung der Beklagten für die Feststellung der
Gewinnbeteiligung erforderlich sind und zwar im einzelnen, unterteilt in
die Kalenderjahre 1997, 1998, 1999 und 2000, über die geschuldeten
Jahresnettoprämien, die gezahlten Schäden je Ersatzanspruch Dritter
oder der Beklagten selbst und über noch vorhandene Reserven je
Ersatzan-spruch Dritter und der Beklagten selbst.
Die Entscheidung über die weiteren Stufen der Stufen-Widerklage sowie
über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Im übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen und die
weitergehende Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
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Die Beklagte, die unter ihrem früheren Familiennamen A. eine Spedition betrieb,
unterhielt bei der Klägerin für ihren Fuhrpark Kraftfahrthaftpflicht- und
Kaskoversicherungen. Der Abschluss der Verträge erfolgte über die
Versicherungsmaklerin O. S. KG (im Folgenden: S.), die zu beiden Parteien in
vertraglichen Beziehungen stand. Mit der Klägerin verband sie eine
Rahmenvereinbarung über die Annahme von Kfz-Flotten, durch die sie ermächtigt
wurde, künftigen Versicherungsnehmern unter im Einzelnen geregelten
Voraussetzungen eine Überschussbeteiligung zuzusagen (GA 16). Außerdem wurde
sie durch eine Maklerklausel bevollmächtigt, "Anzeigen, Willenserklärungen und
Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen", wobei sich aus dem
Maklervertrag die Verpflichtung ergeben sollte, "diese unverzüglich an den Versicherer
weiterzuleiten" (GA 18). Durch Maklervertrag vom 16. Dezember 1994 war S. gegenüber
der Beklagten verpflichtet, die bestehenden Versicherungsverträge zu überprüfen und
dem gegebenen Bedarf anzupassen. Weiter wird darin bestimmt:
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"2. Zu diesem Zweck wird die O. S. KG ermächtigt, Versicherungsverträge zu
kündigen, zu ändern und neue abzuschließen sowie in allen
Versicherungsangelegenheiten rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben.
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Die O. S. KG wird von dieser Ermächtigung nur im Einvernehmen mit der
Vertragspartnerin Gebrauch machen.
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3. Die O. S. KG verwaltet ab sofort sämtliche Versicherungsverträge. Sie führt alle
mündlichen und schriftlichen Verhandlungen mit den Versicherten, leitet die
Prämien an die Versicherer weiter und unterstützt bei der Abwicklung anfallender
Schäden."
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Seit Beginn der Geschäftsverbindung kam es zwischen der Klägerin auf der einen Seite
und der Beklagten und S. auf der anderen Seite zu Divergenzen bei der
Prämienabrechnung. Deshalb bot die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 18. Mai
1998 einen Vergleich an. Danach sollte sie zur Abgeltung der Prämienrückstände aus
1995 und 1996, die die Klägerin mit ca. 75.500 DM brutto bezifferte, 60.000 DM zahlen.
Zugleich kündigte die Klägerin an, sie werde wegen der ihr für 1997 zustehenden
Ansprüche das Mahnverfahren einleiten (GA 48). Die Beklagte nahm das
Vergleichsangebot an. Nachdem der vereinbarte Betrag durch von S. unter dem 20. Mai
und 23. Juni 1998 ausgestellte Schecks über 36.000 DM und 24.000 DM ausgeglichen
worden war, erhielt die Klägerin von S. für die Beklagte unstreitig noch weitere 96.000
DM, wobei streitig ist, wie diese auf die Prämienforderungen zu verrechnen sind.
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Die Klägerin hat geltend gemacht: Die weiteren Zahlungen seien im Einvernehmen mit
S. zum Ausgleich der Beitragsschulden aus 1997 verwendet worden. Unter
Berücksichtigung dieser Zahlungen beliefen sich ihre Prämienforderungen für 1997 auf
noch 42.009,30 DM, für 1998 auf 62.238,30 DM, für 1999 auf 17.245,90 DM und für 2000
auf 10.568,80 DM. Wegen der Zusammensetzung und der Berechnung dieser Beträge
wird auf die Forderungsaufstellungen K 12 neu und K 13 neu (GA 203, 204) sowie auf
den Schriftsatz der Klägerin vom 31. Mai 2001 (GA 429 – 477) Bezug genommen.
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Nachdem die Beklagte wegen der Prämienansprüche aus 1997 die Verjährungseinrede
erhoben hatte, hat die Klägerin in Höhe von 42.009,30 DM (Prämienansprüche für 1997)
den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 90.053 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Juni
2000 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat geltend gemacht, mehrere der Fahrzeuge, für die sie auf die Zahlung von
Beiträgen in Anspruch genommen werde, seien nicht auf sie zugelassen gewesen
(Versicherungs-Nr. ..., amtliches Kennzeichen ...; Versicherungs-Nr. ..., amtliches
Kennzeichen ... und Versicherungs-Nr. ..., amtliches Kennzeichen ...). Deshalb habe sie
dafür auch keinen Versicherungsschutz beantragt. Außerdem seien diverse Fahrzeuge
bereits vorzeitig abgemeldet (Versicherungs-Nr. ..., amtliches Kennzeichen ...;
Versicherungs-Nr. ..., amtliches Kennzeichen ... und Versicherungs-Nr. ..., amtliches
Kennzeichen ...) oder veräußert (Versicherungs-Nr. ..., amtliches Kennzeichen ... und
Versicherungs-Nr. ..., amtliches Kennzeichen ...) worden, was zum Erlöschen bzw. zur
Unterbrechung der Beitragszahlungspflicht geführt habe. Ferner sei die Klägerin nicht
befugt, sämtliche Beitragszahlungen, die sie 1998 erbracht habe, auf die Prämienschuld
für 1995 bis 1997 zu verrechnen. Bei neun Überweisungen und zwei Scheckzahlungen,
die sie jeweils in Höhe von 8.000 DM an S. geleistet habe, habe sie ausdrücklich
klargestellt, dass die Prämienzahlung "a-conto 1998" erfolge. Darüber könne sich die
Klägerin nicht hinwegsetzen, da mit dem Eingang des Geldes bei S. Erfüllung
eingetreten sei. Im Übrigen habe S. mit ihr in Vertretung der Klägerin eine
Überschussvereinbarung getroffen. Den auf sie entfallenden Gewinnanteil habe die
Klägerin aber bisher weder abgerechnet noch ausgekehrt.
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Im Wege der Widerklage hat die Beklagte beantragt,
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die Klägerin zu verurteilen, an sie 32.849,41 DM nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2000 zu zahlen und
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die Klägerin im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen und
Rechnung über die Daten zu legen, die nach Maßgabe der Bestimmungen zur
Überschussvereinbarung zu den Kraftverkehrsversicherungen der Beklagten für
die Feststellung der zwischen den Parteien des Rechtsstreits vereinbarten
Gewinnbeteiligung erforderlich sind, unterteilt in die Jahre 1997, 1998, 1999 und
2000, und zwar im einzelnen,
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die geschuldeten Jahresprämien,
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die gezahlten Schäden je Ersatzanspruch Dritter oder der Beklagten selbst,
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noch vorhandene Reserven je Ersatzanspruch Dritter oder der Beklagten
selbst.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Sie hat dazu vorgetragen: Die Überschussvereinbarung sei mit der Beklagten sowie
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ihrem früheren Ehemann gemeinsam getroffen worden, weil sie nur zusammen auf ein
Beitragsvolumen von netto 100.000 DM gekommen seien, das sie, die Klägerin, für die
Zusage einer Gewinnbeteiligung voraussetze. Deshalb sei die Beklagte allein nicht
aktivlegitimiert. Ein Auskunftsanspruch stehe ihr zudem nicht zu, weil sie – die Klägerin
– einer etwaigen Auskunftspflicht bereits durch die mit der Anlage K 11 erteilte
Abrechnung nachgekommen sei (GA 161). Daraus gehe hervor, dass die
Versicherungsverträge mit der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann keinen
Überschuss erbracht hätten.
Das Landgericht hat die Beklagte nach Beweisaufnahme zur Zahlung von 14.062,98 €
verurteilt und der Zahlungswiderklage in Höhe von 17.262,08 €, jeweils zuzüglich
Zinsen, entsprochen. Im Übrigen hat die Kammer Klage und Widerklage abgewiesen.
Dagegen wenden sich die Klägerin mit der Berufung sowie die Beklagte mit der
Anschlussberufung.
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Die Klägerin trägt vor, die Kammer habe die Verrechnung der Zahlungseingänge auf die
Prämienforderungen aus 1997 zu Unrecht mit der pauschalen Argumentation
beanstandet, S., die sich damit einverstanden gezeigt habe, stehe im Lager der
Klägerin. Diese Beurteilung sei mit dem tatsächlichen Auftreten der
Versicherungsmaklerin, die als Marktführerin bekannt und mit erheblicher Marktmacht
agiere, nicht in Einklang zu bringen. Außerdem habe das Landgericht übersehen, dass
das Beitragskonto nicht von der Versicherungsmaklerin, sondern von ihr geführt werde.
Ferner sei schleierhaft, weshalb das erstinstanzliche Gericht bei der Berechnung der
Prämienforderungen für das Vertragsjahr 1998 von dem Abschlusssaldo in Höhe von
62.238,30 DM ausgehe und nicht von der ursprünglichen Prämienforderung in Höhe von
84.469,90 DM. Wenn die Verrechnung des Zahlungseingangs in Höhe von 96.000 DM
problematisiert werde, müssten die ursprünglichen Prämienforderungen der Klägerin
zugrundegelegt werden und nicht diejenigen, die nach Verrechnung der
Zahlungseingänge noch offen stünden.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern, die Widerklage abzuweisen und die Beklagte
zu verurteilen, an sie weitere 31.821,94 € nebst 5 % Zinsen seit dem 15. Juni 2000
zu zahlen sowie festzustellen, dass sich das Klageverfahren in Höhe eines
Teilbetrages von 21.479,01 € erledigt hat.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und
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im Wege der Anschlussberufung,
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das angefochtene Urteil teilweise dahin abzuändern, dass sie nur verurteilt wird, an
die Klägerin 7.345.- € nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Juni 2000 zu zahlen und die
Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an sie weitere 6.525,70 € nebst 5
% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie ihr für die
Jahre 1997, 1998, 1999 und 2000 die im Zuge der Stufenklage begehrte Auskunft
zu erteilen.
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Sie macht geltend: Das Landgericht habe übersehen, dass sie für das Fahrzeug mit dem
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amtlichen Kennzeichen ... jedenfalls seit dem 21. Juli 1998 keine Versicherungsprämien
mehr schulde, weil der Lkw am 21. Juli 1997 abgemeldet und nicht binnen Jahresfrist
erneut angemeldet worden sei (§ 5 Abs. VI i.V.m. § 6 Abs. III AKB). Darüber hinaus sei
die Kammer zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie bei dem Abschluss der
Versicherungsverträge für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen ..., ... und ...
von S. vertreten worden sei. Die dieser erteilte Vollmacht reiche soweit, sie – die
Beklagte – als Vertragspartei eines Einzelvertrages für ein Fahrzeug eines fremden
Halters zu verpflichten. Soweit die Kammer die Überschussvereinbarung, die sie mit S.
getroffen habe, nicht als hinreichend substantiiert erachtet habe, habe sie überzogene
Anforderungen an den Parteivortrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II. A. Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.
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1. Der Klägerin stehen für 1998 Prämienforderungen in Höhe von insgesamt 6.181,33 €
zu.
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Bei der Berechnung der Prämienforderungen für 1998 ist der von der Klägerin
mitgeteilte Saldo von 62.238,30 DM (GA 204) zugrunde zu legen. Richtig ist zwar, dass
– wie sie mit der Berufung geltend macht - bei einer Auseinandersetzung über die
Anrechnung von Tilgungsleistungen an sich von der Ursprungsforderung auszugehen
ist und nicht von dem Zwischenstand, der sich nach der Verbuchung der vom Gläubiger
zugestandenen Zahlungen ergibt. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die von dem
Schuldner geltend gemachten Erfüllungsleistungen doppelt berücksichtigt werden. Das
ist hier jedoch nicht zu befürchten, da die im Streit stehenden Zahlungen in Höhe von
96.000 DM von der Klägerin – nach eigenem Vorbringen (GA 141, 145) - ausschließlich
auf ihre Prämienforderungen für die Vorjahre verbucht worden sind.
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2. Von diesem Zwischensaldo sind zunächst 2.148,67 DM abzusetzen, da die
Prämienforderung für 1998 insoweit übersetzt ist. Danach verbleibt eine Restforderung
in Höhe von (62.238,30 DM - 2.148.67 DM =) 60.089,63 DM.
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a) Wie aus der Berufungserwiderung hervorgeht, nimmt die Beklagte hin, dass der
Klägerin aufgrund des Versicherungsvertrags mit der Nr.: ... noch bis zum 21. Juli 1998
die Versicherungsprämien für den Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen - ... – zustehen.
Die weitergehende Forderung für den Rest des Jahres 1998 ist jedoch nicht
gerechtfertigt, da der Versicherungsvertrag für dieses Fahrzeug mit dem Ablauf des 21.
Juli 1998 endete, ohne dass es dazu einer Kündigung bedurfte. Nach § 5 Abs. 6 S. 1
AKB endet der Vertrag binnen Jahresfrist nach der Abmeldung des Fahrzeugs, wenn
dem Versicherer nicht innerhalb dieser Zeit das Ende der Stilllegung angezeigt wird und
er sich nicht innerhalb der Frist auf das Fortbestehen des Vertrages beruft. Das gleiche
gilt gemäß § 5 Abs. 6 S. 2 AKB, wenn das Fahrzeug nicht innerhalb eines Jahres seit
der Stilllegung wieder zum Verkehr angemeldet wird. Dass der Versicherungsschutz
nach Maßgabe dieser Bestimmungen wieder in Kraft getreten ist, hat die für das
Wiederaufleben ihrer Ansprüche beweispflichtige Klägerin nicht dargetan. Nach § 5
Abs. 1 S. 2 AKB wandelt sich das Versicherungsverhältnis in eine Ruheversicherung
um, wenn der Versicherungsnehmer die Unterbrechung des Versicherungsschutzes
verlangt, eine Abmeldebescheinigung vorliegt und die Stilllegungsdauer mindestens
zwei Wochen beträgt. Dasselbe gilt gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 AKB , wenn die
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Zulassungsstelle dem Versicherer die Stilllegung mitteilt und der Versicherungsnehmer
nicht auf die uneingeschränkte Fortsetzung des Versicherungsvertrages besteht. Die
Voraussetzungen dafür hat die Beklagte nicht substantiiert in Abrede gestellt. Dass der
LKW am 21. Juli 1997 abgemeldet worden ist, steht außer Streit (GA 82, 334; soweit in
der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2002 als Datum der Abmeldung der 21.
Juli 1998 unstreitig gestellt worden ist (GA 588), handelt es sich um eine offenbare
Unrichtigkeit). Das begründet zwar noch nicht die Unterbrechung des
Versicherungsschutzes gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 AKB, solange der Versicherungsnehmer
sich nicht dem Versicherer gegenüber darauf beruft. Darauf kommt es indes nicht an,
wenn die Zulassungsstelle den Versicherer über die Stilllegung unterrichtet. Dass sie
von dort keine Nachricht über die Stilllegung erhalten hat, obschon die
Zulassungsbehörde nach § 29 a) Abs. 3 StVZO zur Benachrichtigung des Versicherers
verpflichtet ist (vgl. Stiefel/Hofmann, 17. Aufl., § 5 AKB Rn. 2), hat die Klägerin aber nicht
geltend gemacht. Ebenso wenig hat sie sich darauf berufen, dass der LKW bis zum 21.
Juli 1998 erneut zum Straßenverkehr angemeldet worden ist. Zwar hat die Klägerin
behauptet, sie habe konkludent durch die Versendung einer Prämienrechnung die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses verlangt (GA 703). Das allein führt jedoch nicht
zum Wiederaufleben des Versicherungsschutzes. Denn dazu bedarf es sowohl der
Anzeige über das Ende der Stilllegung als auch der Erklärung des Versicherers, am
Vertrag festhalten zu wollen (vgl. Stiefel/Hofmann, a.a.O., § 5 Rn. 12).
b) Unbegründet ist demgegenüber der Einwand der Beklagten, die Klägerin könne
keine Versicherungsprämien für die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen ..., ...
und ... verlangen, weil sie bei Abschluss der Versicherungsverträge (Nr.: ..., -3 und –4)
nicht wirksam vertreten worden sei. S. hat den Abschluss dieser Versicherungsverträge
in ihrem Namen beantragt. Das folgt bereits daraus, dass die Beklagte in allen drei
Fällen als Antragstellerin im Versicherungsantrag genannt wird (GA 670, 672 und 674).
Diese Anträge waren von der weitreichenden Vollmacht gedeckt, die die Beklagte S.
durch den Maklervertrag eingeräumt hat. Sofern der Abschluss der Verträge nicht mit der
Beklagten abgestimmt worden ist, bleibt deren Wirksamkeit davon unberührt, da S.
Verpflichtung, von der Vollmacht nur im Einvernehmen mit der Beklagten Gebrauch zu
machen, nur das Innenverhältnis zwischen beiden betrifft, nicht aber den Umfang der
Vertretungsmacht gegenüber der Klägerin begrenzt. Für einen für die Klägerin
offenkundigen Vollmachtsmissbrauch fehlen zureichende Anhaltspunkte. Allein
aufgrund der Tatsache, dass die Beklagte nicht Halterin der betroffenen Fahrzeuge war,
musste sich der Klägerin nicht aufdrängen, dass S. mit der Beantragung des
Versicherungsschutzes im Namen der Klägerin die Pflichten verletzte, die ihr dieser
gegenüber oblagen. Die Klägerin konnte vielmehr davon ausgehen, dass die Beklagte
den Abschluss einer Fremdversicherung zugunsten der jeweiligen Halter billigte, um
diese an den Rabatten teilhaben zu lassen, die ihr aufgrund der Versicherung ihres
kompletten Fahrzeugbestandes von der Klägerin eingeräumt worden sind. Das gilt
umso mehr, da die in zwei Fällen bestehende Namensgleichheit (Manuela und Konrad
A., GA 465, 471) darauf schließen ließ, dass es sich bei den Fahrzeughaltern um der
Beklagten nahestehende Personen handelt.
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c) Ebenso wehrt sich die Beklagte zu Unrecht dagegen, dass sie zur Zahlung einer
Versicherungsprämie in Höhe von 7.916,30 DM für das Fahrzeug mit dem amtlichen
Kennzeichen ... (Versicherungsvertrag Nr. ...) verurteilt worden ist. Dazu hat die Klägerin
vorgetragen, sie habe den Haftpflichtversicherungsvertrag nachträglich policiert,
nachdem sie von der Existenz des ihr bis dahin unbekannten Fahrzeugs dadurch
Kenntnis erlangt habe, dass dafür in 1999 nachträglich ein Schaden aus 1998 gemeldet
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worden sei (GA 476, 572, 669). Obwohl die Klägerin eine Kopie des
Versicherungsscheins (GA 573) vorgelegt hat, hat die Beklagte sich dazu nicht – wie
geboten – substantiiert geäußert (vgl. GA 662). Insbesondere hat sie nicht in Abrede
gestellt, dass sie ein Fahrzeug mit dem angegebenen Kennzeichen geführt hat und
1998 ein Haftpflichtschaden entstanden ist, für den die Klägerin in Anspruch genommen
worden ist. Ebenso wie das Landgericht geht der Senat daher davon aus, dass ein
Versicherungsvertrag für das Fahrzeug zumindest mit stillschweigender Billigung von S.
zustande gekommen ist. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Juli 2003 den
Zugang des Versicherungsscheins bestritten hat (GA 821), wird ihr Vortrag durch die
von der Klägerin zu den Akten gereichte Kopie des Versicherungsscheins, der den
Eingangsstempel von S. trägt (GA 573), widerlegt. Dass S. oder die Beklagte dem
Zustandekommen des Versicherungsvertrages – wie unter Kaufleuten üblich –
unverzüglich widersprochen hätte, ist nicht ersichtlich.
3. Auf die Prämienforderungen für 1998 in Höhe von (noch) 60.089,63 DM muss sich die
Klägerin Zahlungen der Beklagten in Höhe von 48.000 DM anrechnen lassen, so dass
eine Restforderung von 12.089,63 DM (= 6.181,33 €) verbleibt.
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a) Soweit das Landgericht von den Prämienforderungen für 1998 96.000 DM abgesetzt
hat, ist das falsch, weil nicht einmal die Beklagte (substantiiert) behauptet hat, dass sie
diese Zahlungen sämtlich mit der Tilgungsbestimmung "Prämie 1998" versehen hat . Mit
der Klageerwiderung hat sie eine Zusammenstellung ihrer Zahlungen für 1997 und
1998 vorgelegt (GA 47). Danach will sie für 1998 90.131,35 DM gezahlt haben. Ihre
Behauptung, sie habe im September 1999 per Scheck 4.262,70 DM mit der Bestimmung
gezahlt, hiervon seien je 2.131,35 DM auf die Prämienforderungen für 1997 und 1998 zu
verbuchen (GA 47, 75, 76), hat sie aber mit Schriftsatz vom 25. Mai 2001 wieder fallen
gelassen (GA 342). Zwar ist sie mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2002 dann doch wieder
auf ihr ursprüngliches Vorbringen zurückgekommen (GA 725). Eine Verrechnung auf die
Prämienforderungen für 1998 scheitert aber schon daran, dass der streitige Scheck von
der Firma L. L. Transporte ausgestellt und der H. Niederlassung von S. zugewandt
worden ist. Dabei ist nicht zu verkennen, dass sich hinter dieser Firmenbezeichnung
ebenfalls die Beklagte verbirgt (GA 151). Entscheidend ist aber, dass die Beklagte
unstreitig Anfang 1999 einen Teil ihrer Fahrzeugflotte unter der Firma L. L. Transporte
über die H. Niederlassung von S. neu bei der Klägerin bzw. der A.-Versicherung
eingedeckt hat (GA 160). Deshalb spricht alles dafür, dass diese Zahlung zur
Verrechnung mit den daraus resultierenden neuen Prämienforderungen erbracht
worden ist. Soweit die Beklagte darüber hinaus ursprünglich geltend gemacht hat, die
Klägerin habe mit einem Entschädigungsanspruch aus einer Fahrzeugversicherung in
Höhe von 4.200 DM gegen die Prämienschuld für 1998 aufgerechnet, ist sie davon
später ebenfalls (endgültig) abgerückt (GA 725). Wenn überhaupt kommt somit nur die
Anrechnung von (11 x 8.000 DM =) 88.000 DM auf die Prämienforderungen für 1998 in
Betracht (GA 47, 229, 340 f).
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b) Das Recht zu bestimmen, welche von mehreren Forderungen getilgt werden soll,
steht nach § 366 Abs. 1 BGB grundsätzlich dem Schuldner zu. Als solcher hat die
Beklagte bei der Überweisung von jeweils 8.000 DM am 16. Februar 1998, 16. April
1998, 17. Juli 1998, 17. August 1998, 15. September 1998, 16. Oktober 1998, 16.
November 1998, 16. Dezember 1998 und am 18. Januar 1999 (= 9 x 8.000 DM = 72.000
DM) und bei zwei Scheckzahlungen am 3. April und 8. Juni 1998 in Höhe von je 8.000
DM (= 16.000 DM) bestimmt, dass eine Verrechnung mit den Prämienansprüchen für
1998 erfolgen solle (GA 54 – 67). Dass die Zahlungen mit dieser Tilgungsanordnung
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verbunden waren und auch tatsächlich ausgeführt worden sind, wird durch die
vorliegenden Kopien der Kontoauszüge und der Schecks belegt. Dass die Zahlungen
nicht an die Klägerin, sondern an S. gegangen sind, steht dem nicht entgegen, da S.
aufgrund der Maklerklausel bevollmächtigt war, für die Klägerin Zahlungen des
Versicherungsnehmers entgegenzunehmen. Demgemäß ist mit Eingang der 88.000 DM
bei S. an sich Erfüllung eingetreten (§ 362 Abs. 2 BGB).
c) Die Tilgungswirkung ist jedoch in Höhe von 40.000 DM nachträglich entfallen, weil
die Erfüllungsleistungen später wieder abweichend verbucht worden sind. Eine
nachträgliche Änderung der von der Beklagten vorgenommenen Zuordnung ist im
Rahmen der Vertragsfreiheit möglich und rechtlich wirksam (vgl. BGH NJW-RR 1995,
1257). Es verbleibt somit bei einem Abzug von der Prämienforderung für 1998 in Höhe
von (88.000 DM – 40.000 DM =) 48.000 DM.
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(1) Eine von der Tilgungsanordnung der Beklagten abweichende Bestimmung in
diesem Sinne hat S- mit Billigung der Klägerin in Höhe von 40.000 DM getroffen. Mit
Schreiben vom 13. August 1998 hat sie der Klägerin nämlich mitgeteilt, dass die von der
Beklagten am 18. Februar 1998 gezahlten 8.000 DM auf die Außenstände für 1995
verbucht worden sind und die Scheckzahlungen vom 2. April, 17. April, 4. Juni und 20.
Juli 1998 in Höhe von jeweils 8.000 DM (= 32.000 DM) auf die Forderungen aus dem
Jahr 1997 verrechnet werden (GA 157/607). Obwohl es sich bei den dort angegebenen
Scheckzahlungen in Wirklichkeit teilweise um Überweisungen gehandelt hat und die
von S- erwähnten Daten geringfügig von den von der Beklagten in ihrer Aufstellung
genannten Zahlungszeitpunkten abweichen (vgl. GA 47), steht außer Zweifel, dass es
sich hierbei um die ersten fünf Zahlungen á 8.000 DM aus dem Jahr 1998 handelt, die
die Beklagte zunächst auf die Prämienforderungen für 1998 verrechnet wissen wollte.
Dass sie weitere 40.000 DM, wie von S. im Schreiben vom 13. August 1998 angegeben,
gezahlt hat, die in der von ihr vorgelegten Zahlungsaufstellung nicht auftauchen, hat sie
nämlich nicht geltend gemacht.
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Die von S. im Nachhinein getroffenen Tilgungsbestimmungen muss sich die Beklagte
entgegenhalten lassen, da sie durch die Vollmacht gedeckt sind, die sie S. im
Maklervertrag erteilt hat (GA 21). Danach war S. mit der Weiterleitung der Prämien an
den Versicherer betraut und berechtigt, in allen Versicherungsangelegenheiten
rechtsverbindliche Erklärungen für die Beklagte abzugeben. Das schließt die Befugnis
ein, Zahlungen abweichend von der Tilgungsbestimmung zu verrechnen, die die
Beklagte zunächst bei der Ausstellung des Schecks oder bei Erteilung des
Überweisungsauftrags getroffen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von
der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH in NJW 1984, 2404, 2405. Dass S. nach
dem Vertragsinhalt von ihrer Vollmacht "nur im Einvernehmen" mit der Beklagten
"Gebrauch machen" durfte, steht ebenfalls nicht entgegen. Denn dadurch wird die
Maklerin – wie ausgeführt - nur im Innenverhältnis zur Beklagten gebunden. Sollte sie
vor der abschließenden Verbuchung der Zahlungen nicht das Einvernehmen mit der
Beklagten herbeigeführt haben, hat das allenfalls zur Folge, dass sie sich
schadensersatzpflichtig gemacht hat. Ihre Vertretungsmacht bleibt davon jedoch
unberührt.
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Anders lägen die Dinge zwar, wenn S., die in einem Doppelrechtsverhältnis zu beiden
Parteien steht, ihre Vollmachten – für die Klägerin klar erkennbar – missbraucht hätte.
Dafür besteht jedoch kein Anhaltspunkt. Zur Umbuchung der zu einer Gesamtleistung in
Höhe von 32.000 DM zusammengefassten Zahlungen aus April, Juni und Juli 1998 sah
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sich S. – ausweislich ihres Schreibens vom 13. August 1998 – veranlasst, weil die
Klägerin wegen der Zahlungsrückstände für 1997 das Mahnverfahren gemäß § 39 VVG
eingeleitet hatte. Das ergibt sich aus deren Schreiben vom 20. Juli 1998 (GA 158). Die
Zahlungen sollten daher auf diese Forderungen verrechnet werden, um – wie es in dem
Schreiben von S. vom 13. August 1998 heißt – "die unangenehmen Rechtsfolgen aus
dem Mahnverfahren für den VN zu vermeiden". Das entsprach auch dem wohl
verstandenen Interesse der Beklagten, da anderenfalls für sie die Gefahr bestanden
hätte, dass sie nach Ablauf einer kurzen Zahlungsfrist ihren Versicherungsschutz
verloren und das Straßenverkehrsamt ihre Fahrzeugflotte stillgelegt hätte. Der danach
mit Vollmacht der Beklagten vorgenommenen abweichenden Verrechnung von 32.000
DM steht – entgegen der Auffassung der Beklagten (GA 592) – auch nicht entgegen,
dass die Überweisung mit dem "Hinweis A’KONTO 1998" erfolgt ist (vgl. GA 607). Denn
dabei kann es sich nur um eine Kennzeichnung handeln, die auf die ursprüngliche
Verbuchung Bezug nahm. Dass eine abweichende Verrechnung auf die Prämien für
1997 beabsichtigt war, folgt unzweifelhaft aus der Intention, das vorgesehene
Mahnverfahren wegen der Rückstände für 1997 abzuwenden.
Gegen die Umbuchung der Zahlungen in Höhe von 32.000 DM kann die Beklagte auch
nicht einwenden, dass die Prämienforderungen für 1997 bei Änderung der
Tilgungsbestimmung durch S. im August 1998 bereits erfüllt waren. Ausweislich der
Liste über die geschuldeten Prämien, die die Beklagte mit der Klageerwiderung
eingereicht hat (GA 51), beliefen sich die Forderungen der Klägerin für 1997 (zumindest)
auf 103.576,70 DM. Warum von dem Betrag Gutschriften in Höhe von 22.123,30 DM
abzusetzen sein sollen, hat die Beklagte nicht näher dargelegt. Darauf ist sie in den
mündlichen Verhandlungen am 22. Januar und 19. März 2002, in denen die
Einzelforderungen erörtert und im Wesentlichen unstreitig gestellt worden sind, auch
nicht mehr zurückgekommen. Deshalb ist für 1997 von Rückständen von über 100.000
DM auszugehen. Diese hat die Beklagte auch nicht anderweitig getilgt. Zwar will sie –
ausweislich ihrer Zahlungsaufstellung vom 11. Dezember 2000 (GA 47) – darauf
57.852,68 DM gezahlt haben. Abgesehen davon, dass diese Leistungen nicht lückenlos
dokumentiert und teilweise der Firma L. L. Transporte zuzuordnen sind (vgl. dazu unter
3.a)), bliebe aber selbst dann, wenn man die Zahlungen als erbracht ansieht, immer
noch eine Restforderung von über 32.000 DM offen, auf die die von S. umgebuchten
Zahlungen verrechnet werden konnten.
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Ebenso wenig ist erkennbar, dass S. ihre Vollmachten bei der Verrechnung der Zahlung
vom 18. Februar 1998 in Höhe von weiteren 8.000 DM auf die Prämienschuld für 1995
überschritten hat oder dass dem – für die Klägerin erkennbar – ein Missverständnis
zugrunde lag (so die Beklagte, GA 231). Richtig ist allerdings, dass die Beklagte den
Vergleichsvorschlag der Klägerin vom 18. Mai 1998 zur Regelung der
Beitragsrückstände aus 1995 und 1996 (GA 48) angenommen und den vereinbarten
Abgeltungsbetrag durch die von S. am 20. Mai und 23. Juni 1998 ausgestellten Schecks
über 36.000 DM und 24.000 DM (GA 49, 50) bezahlt hat. Das hindert die Verrechnung
der bereits am 18. Februar 1998 geleisteten 8.000 DM auf die Beitragsschuld aus 1995
jedoch nur, wenn die Umbuchung erst erfolgt wäre, nachdem der Zahlungsrückstand im
Vergleichswege geregelt worden ist. Dafür ergibt sich aus dem Schreiben von S. vom
13. August 1998 jedoch kein Anhalt. Daraus folgt zugleich, dass jedenfalls zum
Zeitpunkt der anderweitigen Verrechnung noch offene Forderungen für 1995 in Höhe
von über 8.000 DM bestanden.
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(2) Nicht feststellbar ist dagegen, dass die weiteren a-konto-Zahlungen der Beklagten
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für 1998 in Höhe von 48.000 DM einvernehmlich auf die Prämienschuld für 1997
umgebucht worden sind. Das Schreiben von S. vom 12. Juli 1999 kann dafür –
entgegen der Auffassung der Klägerin (GA 625) - nicht als Indiz herangezogen werden.
Richtig ist zwar, dass darin die Behauptung aufgestellt wird, die Beklagte habe für die
Prämienschuld aus 1996 und 1997 acht Zahlungen per Scheck in Höhe von jeweils
12.000 DM, also insgesamt 96.000 DM geleistet, die auch an die Klägerin weitergeleitet
worden seien (GA 153). Abgesehen davon, dass die Klägerin selbst die angegebene
Stückelung der Zahlungen bestreitet (GA 625), ergibt sich aus dem Schreiben ebenfalls,
dass die Beklagte auch – wie von ihr behauptet – elf Zahlungen in Höhe von je 8.000
DM für das Abrechnungsjahr 1998 geleistet haben soll (GA 154). Beides lässt sich mit
der Behauptung der Klägerin, sie habe außer der Vergleichssumme von 60.000 DM in
1998 nur noch insgesamt 96.000 DM von der Beklagten erhalten (GA 141), jedoch nicht
in Einklang bringen. Dass der Gesamtbetrag von 96.000 DM mit Zustimmung von S. auf
die Prämienschuld für 1997 verrechnet worden ist, lässt sich daher aus dem Schreiben
vom 12. Juli 1999 nicht herleiten. Das ist auch deren Schreiben vom 9. Januar 1999 (GA
631)nicht zu entnehmen. Zwar wird dort um eine Aufstellung für die Jahre 1996 und
1997 gebeten, aus der sich ergeben soll, wie und auf welche Verträge die monatlich
geleisteten Abschlagszahlungen verbucht worden sind. Dass damit insgesamt eine von
den Tilgungsbestimmungen der Klägerin abweichende Verrechnung gebilligt worden
ist, kann daraus aber schon deshalb nicht entnommen werden, weil auch dort
gleichzeitig behauptet wird, dass die Beklagte sowohl die Rückstände für 1996 und
1997 ausgeglichen als auch sämtliche Prämienverpflichtungen für 1998 erfüllt hat. Das
als richtig unterstellt, besteht aber kein Raum für die Annahme, die Tilgung der
Außenstände aus 1996 und 1997 sei zu Lasten der laufenden Verbindlichkeiten erfolgt.
Zu einer anderen Beurteilung gibt auch das Schreiben der Klägerin vom 26. März 1999
keinen Anlass. Allerdings wird dort festgehalten, dass die in 1998 geleisteten
Ratenzahlungen für den Ausgleich der Rückstände aus 1996 und 1997 verbucht
worden seien und dass für 1998 noch Beiträge von über 100.000 DM offen stünden (GA
159). Selbst wenn S. dem nicht explizit widersprochen hat, kann daraus aber nicht auf
eine Billigung der von der Klägerin vorgenommenen Verrechnung geschlossen werden.
Zum einen wird daraus nämlich nicht deutlich, dass die Klägerin die für 1998 geleisteten
a-conto-Zahlungen in Höhe von insgesamt 88.000 DM als "Ratenzahlungen"
angesehen hat, die sie für 1996 und 1997 verbuchen konnte. Zum anderen lässt das
Schweigen von S. nicht den Schluss zu, dass sie mit dieser Verrechnung einverstanden
war. Dabei verkennt der Senat nicht, dass eine Tilgungsvereinbarung auch im
Nachhinein dadurch zustande kommen kann, dass der Schuldner eine
Anrechnungserklärung des Gläubigers widerspruchslos hinnimmt (BGH NJW-RR 1995,
1257). Von einer stillschweigenden Zustimmung kann hier aber schon deshalb nicht
ausgegangen werden, weil die Beklagte – anders als in dem der Entscheidung des
BGH zugrunde liegenden Fall – bereits eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung
zugunsten der Prämienschuld aus dem Jahr 1998 getroffen hatte. Aus dem Schreiben
von S. vom 19. November 1999 kann die Klägerin ebenfalls nichts zur Stützung ihres
Rechtsstandpunkts herleiten. Soweit dort Scheckzahlungen zur Tilgung des
Außenstands für 1997 angesprochen werden (GA 632), ist nicht ersichtlich, dass diese
in irgendeinem Zusammenhang mit den von der Beklagten geltend gemachten elf a-
conto-Zahlungen á 8.000 DM für 1998 stehen. Schließlich ist ohne Belang, ob ein
Mitarbeiter der Klägerin S. deutlich gemacht hat, dass nach dem Willen der Klägerin
Zahlungseingänge stets auf die jeweils älteste Forderung verbucht werden sollen (GA
625). Denn selbst wenn das der Fall wäre und darüber eine generelle Übereinkunft
erzielt worden sein sollte, wird dadurch die von der Beklagten bei der Zahlung an S.
getroffene Tilgungsbestimmung nicht automatisch außer Kraft gesetzt, sondern nur
aufgrund einer im Streitfall konkret getroffenen Absprache. Eine solche Vereinbarung
hat die Klägerin jedoch gerade nicht dargelegt.
Mithin bestehen für 1998 noch Prämienforderungen in Höhe von (60.089,63 DM –
48.000 DM) 12.089,63 DM (= 6.181,33 €).
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4. Daraus folgt zugleich, dass die Zahlungswiderklage, mit der die Beklagte die
Rückzahlung von für 1998 überzahlten Prämien begehrt, nicht begründet ist und die
Berufung der Klägerin auch insoweit Erfolg hat, als sie sich gegen ihre Verurteilung zur
Zahlung von 17.262,08 € wendet. Das gilt auch, soweit die Beklagte die Widerklage mit
der Berufungserwiderung erhöht hat, da die Einwände, die sie in dem Zusammenhang
gegen die Forderungsberechnung der Klägerin vorgebracht hat, bereits zuvor (s. o. unter
I. 2.) Berücksichtigung gefunden haben.
51
5. Im Übrigen ist die Berufung hingegen unbegründet, da dem Feststellungsantrag, mit
dem die Klägerin die Erledigung der Klage in Ansehung der Prämienansprüche für 1997
geklärt wissen will, das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige rechtliche Interesse fehlt.
Entgegen der Darstellung der Klägerin hat sich die Beklagte nämlich ihrer
Erledigungserklärung in erster Instanz angeschlossen. Das hat zur Folge, dass die
Rechtshängigkeit der Prämienklage für 1997 ihr Ende fand (vgl. Zöller/Vollkommer,
ZPO, 23. Aufl., § 91 a) Rn. 9). Dass die Beklagte der Erledigungserklärung beigetreten
ist, steht aufgrund der Tatbestandswirkung des angefochtenen Urteils bindend fest. Das
Landgericht hat in den Entscheidungsgründen unter 1.) beurkundet, dass die Beklagte
sich der Erledigungserklärung angeschlossen hat. Dass diese Feststellung nicht im
Tatbestand selbst getroffen worden ist, ist ohne Belang, da zum Tatbestand auch die in
den Urteilsgründen getroffenen tatsächlichen Feststellungen gehören
(Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 314 Rn. a. E.). Dem ist die Klägerin nicht durch den
fristgebundenen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands entgegengetreten.
52
B. Die Anschlussberufung der Beklagten hat ebenfalls zum Teil Erfolg.
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1. Die – mit Anschlussberufung erhöhte - Widerklage bleibt allerdings ohne Erfolg, weil
die Beklagte damit nur durchdringen kann, wenn die Klägerin überhaupt um Leistungen
auf die Prämienforderungen für das Vertragsjahr 1998 ungerechtfertigt bereichert ist.
Das ist jedoch - wie bereits ausgeführt (s. o. unter I. 2. u. 4.) - nicht der Fall.
Demgegenüber beanstandet die Beklagte aus den - ebenfalls schon zuvor behandelten
Gründen (s. o. unter I. 2. a) - zu Recht, dass sie aufgrund des Versicherungsvertrages
Nr.: 7603405 zur Prämienzahlung für den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen ...
verurteilt worden ist. Für die Jahre 1999 und 2000 sind daher die der Klägerin
zuerkannten Prämienansprüche um – der Höhe nach unstreitig - 1.852,56 € (= 3.623,30
DM) und 1.982,69 € (= 3.877,80 DM), mithin insgesamt 3.835,25 €, herabzusetzen, so
dass von dem Verurteilungsbetrag erster Instanz (= 14.062,98 €) noch 10.227,73 €
verbleiben. Weitere Kürzungen der Prämienansprüche für 1999 und 2000 sind dagegen
nicht veranlasst (s. o. unter I. 2. b).
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2. Der Auskunftsanspruch, den die Beklagte aus der Überschussvereinbarung mit der
Klägerin herleitet, ist schließlich – entgegen der Auffassung des Landgerichts –
ebenfalls gerechtfertigt. Ob die Klägerin die erzielten Überschüsse üblicherweise erst
dann abrechnet, wenn die geschuldeten Jahresbeiträge gezahlt sind (so GA 149), ist
insoweit unerheblich. Nach der Rahmenvereinbarung zwischen der Klägerin und S. ist
die Abrechnung der Überschüsse jeweils im Mai des Folgejahres vorgesehen. Dass die
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Versicherungsmaklerin mit der Beklagten eine davon abweichende Vereinbarung
getroffen hat, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin, die Abschluss einer
Überschussvereinbarung mit der Beklagten nicht in Zweifel zieht, nicht geltend gemacht.
Damit ist ein Abrechnungsanspruch schon infolge Zeitablaufs begründet. Die Beklagte
hat auch ein berechtigtes Interesse, über die Höhe ihres Gewinnanteils unterrichtet zu
werden, weil ihr dann die Möglichkeit offen steht, mit ihren Gewinnansprüchen gegen
die Forderungen der Klägerin aufzurechnen.
Die Klägerin kann ferner nicht damit gehört werden, dass die Ansprüche aus der
Überschussvereinbarung der Beklagten und dem weiteren Versicherungsnehmer H.-G.
A. nur gemeinsam zustehen. Selbst wenn die Klägerin für die über S. zustande
gekommenen Einzelversicherungsverträge keine Policen ausgestellt hat (insofern
unklar GA 11), war ihr spätestens im Juli 1998 (GA 158) bekannt, dass sie es bei der
Beklagten und H.-G. A. mit verschiedenen Versicherungsnehmern zu tun hatte. Das
ergibt sich beispielhaft aus ihrem Schreiben vom 20. Juli 1998, in dem sie ausdrücklich
zwischen den Forderungen gegen die jeweiligen Versicherungsnehmer unterscheidet.
Folgerichtig nimmt sie auch die Beklagte allein und nicht in Gesellschaft mit ihrem
weiteren Versicherungsnehmer auf Zahlung der Versicherungsprämien für die ihr
zugeordneten Fahrzeuge in Anspruch. Unter den Umständen ist es der Klägerin aber
nach Treu und Glauben verwehrt, sich in Ansehung der Gegenansprüche der Beklagten
auf deren mangelnde Aktivlegitimation zu berufen.
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Das bedeutet jedoch nicht, dass die Versicherungsverträge, die die Klägerin mit H.-G. A.
verbinden, für die Berechnung der Überschussbeteiligung irrelevant sind. Dass
zwischen der Klägerin und ihr sowie H.-G. A. jeweils getrennte
Überschussvereinbarungen zustande gekommen sind, hat die Beklagte nicht schlüssig
dargelegt. Obwohl die Klägerin unter Bezugnahme auf ihre Rahmenvereinbarung mit S.
(GA 16) geltend gemacht hat (GA 180), dass Schunck nur zum Abschluss einer
Überschussvereinbarung bevollmächtigt gewesen sei, wenn der Jahresbeitrag der Kfz-
Flotte in der Haftpflicht- und in der Fahrzeugversicherung 100.000 DM (netto) übersteigt,
hat die Beklagte nämlich nicht konkret vorgetragen, dass ihre Spedition diese
Voraussetzungen bei Abschluss der Überschussvereinbarung auch ohne Einbeziehung
des Fuhrparks der Spedition H.-G. A. erfüllt hat. Selbst im Jahre 1997, in dem das
Beitragsaufkommen nach den vorliegenden Unterlagen den Höchststand erreicht hat,
lagen nach der Forderungsaufstellung der Beklagten lediglich die Brutto-Prämien knapp
über 100.000 DM (GA 51). Dass das Geschäftsvolumen 1995 oder 1996 höher war, hat
die Beklagte nicht vorbebracht.
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Das Auskunftsbegehren ist auch nicht infolge Erfüllung erloschen. Die von der Klägerin
vorgelegte Abrechnung (GA 161) ist nicht geeignet, das Informationsbedürfnis der
Beklagten zu befriedigen. Evident ist das, soweit es um den Gewinn für 1999 und 2000
geht, da sich die Abrechnung nur über die Jahre 1996 bis 1998 verhält. Auch zu den
Vorjahren sind die Angaben indes unzureichend, da nicht ersichtlich wird, wie die
Klägerin die Nettobeiträge errechnet hat und wie diese sich auf die einzelnen
Versicherungsverträge verteilen. Das gleiche gilt für die lediglich in Gesamtbeträgen
aufgeführten Schäden. Da darunter auch die im Rahmen der Haftpflichtversicherung von
Dritten geltend gemachten Ansprüche fallen, kann nicht angenommen werden, dass die
Einzelbeträge der Beklagten bekannt sind. Das gilt erst recht, soweit diese auf
Fahrzeuge entfallen, bei denen H.-G. A. Versicherungsnehmer war.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 543 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Zur Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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Dr. R. Dr. W. B.
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