Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.06.2008

OLG Düsseldorf: analogie, verzicht, verkündung, datum

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 65/08
Datum:
26.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 65/08
Tenor:
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 10.03.2008 (Bl. 878f GA)
gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
17.04.2007 in Verbindung mit der Gerichtskostenrechnung vom
18.04.2007 (Kassenzei-chen 70004890 200 1, Bl. II, IIa GA) wird
zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden
nicht erstattet.
I.
1
Die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 10.03.2008 (Bl. 878f GA) gegen den
Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17.04.2007 in Verbindung mit
der Gerichtskostenrechnung vom 18.04.2007 (Kassenzeichen 70004890 200 1, Bl. II, IIa
GA) ist gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässig, jedoch unbegründet.
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Der angefochtene Kostenansatz betrifft die Kosten für das von der Kostenschuldnerin
eingeleitete Berufungsverfahren OLG Düsseldorf VI-2 U (Kart.) 4/07. Die
Kostenschuldnerin hatte ihre gegen das Urteil des LG Dortmund 13 O 39/06 (Kart.)
eingelegte Berufung nach der mündlichen Verhandlung am 21.11.2007 (Bl. 845 GA) mit
Schriftsatz vom 03.12.2007 (Bl. 848 GA) zurückgenommen. Hierfür wurde eine
Verfahrensgebühr von 4,0 nach GKG KV-Nr. 1220 in Ansatz gebracht. Die
Kostenschuldnerin macht im Wege der Erinnerung geltend, dass GKG KV-Nr. 1223
sinngemäß anzuwenden sei und sich damit die Verfahrensgebühr auf 3,0 reduziere.
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Eine sinngemäße Anwendung der GKG KV-Nr. 1223 auf den Fall, dass die Berufung
nach mündlicher Verhandlung zurückgenommen wird, kann nicht erfolgen. Eine
analoge Anwendung setzt stets voraus, dass das Gesetz eine planwidrige
Regelungslücke aufweist. An einer solchen Regelungslücke fehlt es jedoch. Der
Gesetzgeber hat den Fall der Rechtsmittelrücknahme ausdrücklich in GKG KV-Nr. 1222
Nr. 1 geregelt und eine Gebührenreduzierung ausschließlich für den Fall vorgesehen,
dass das Rechtsmittel vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen
wird; dabei war die Möglichkeit der Berufungsrücknahme bis zur Verkündung (§ 516
Abs. 1 ZPO) bekannt. Dies indiziert, dass der Gesetzgeber für die Berufungsrücknahme
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nach Schluss der mündlichen Verhandlung gerade keine Gebührenermäßigung wollte.
Überdies kann im Wege der Analogie eine bestehende gesetzliche Regelung nur auf
einen anderen rechtsähnlichen Tatbestand übertragen werden. In GKG KV-Nr. 1223 ist
der spezielle Fall geregelt, dass bei einem nicht revisiblen Urteil beide Parteien auf
Entscheidungsgründe verzichten (§ 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO) und diesen Verzicht
spätestens innerhalb von einer Woche nach Schluss der mündlichen Verhandlung
erklären (§ 313a Abs. 3 ZPO). Eine Rechtsähnlichkeit zum hier zu beurteilenden Fall ist
nicht ersichtlich. Ein Tatbestand war angesichts des Streitwertes für das
Berufungsverfahren (über 5 Mio EUR) und der daraus folgenden Revisibilität nicht
entbehrlich, folglich hätten die Parteien auch nicht wirksam auf die
Entscheidungsgründe verzichten können. GKG KV-Nr. 1223 hätte also im vorliegenden
Fall selbst bei entsprechenden Erklärungen der Parteien überhaupt nicht zur
Anwendung gelangen können. Dann aber verbietet sich die Überlegung, diesen
Gebührenermäßigungstatbestand im Wege der Analogie auf den ausdrücklich nicht
geregelten Fall der Berufungsrücknahme nach Schluss der mündlichen Verhandlung
anzuwenden. Insoweit fehlt es an der nötigen Rechtsähnlichkeit der zu regelnden
Tatbestände.
5
II.
6
Der Kostenausspruch folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
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