Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.09.2006

OLG Düsseldorf: anhänger, einwirkung, kollision, fahrzeug, unfallbegriff, hindernis, einheit, versicherungsnehmer, ausschluss, deckung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 233/05
Datum:
05.09.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-4 U 233/05
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16. November 2005
verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf –
Einzelrichter – un-ter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 5.785,38 € zu zahlen.
Wegen der von der Berufung weiterverfolgten Mehrforderung in Höhe
von 62,51 € bleibt es bei der Abweisung der Klage durch das
Landgericht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
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Die Berufung ist im wesentlichen begründet.
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Dem Kläger stehen Ansprüche aus der Vollkaskoversicherung auch insoweit zu, als das
versicherte Fahrzeug (BMW 320 d) bei dem Unfall vom 8. Mai 2004 Schäden im
Heckbereich davongetragen hat, die daher rühren, dass der mit Weinflaschen beladene
Anhänger mit dem versicherten Zugfahrzeug kollidiert ist. Zu dieser Kollision ist es
dadurch gekommen, dass das Gespann aus welchem Grund auch immer von der
Fahrbahn abgekommen und auf die Böschung geraten ist. Entweder durch den Aufprall
oder durch Unebenheiten ist dann der Anhänger vor das Zugfahrzeug, wie die Beklagte
es selbst darstellt, "nach oben" (GA 36) geschlagen. Damit steht fest, dass es sich um
einen Unfallschaden handelt. Denn der Schaden ist durch eine außerhalb des
versicherten BMW liegende Ursache, wenngleich möglicherweise infolge eines
Fahrfehlers, bewirkt worden, nämlich durch das Hindernis "Böschung". Eine solche
Einwirkung von außen erfüllt den Unfallbegriff der Kaskoversicherung (vgl.
Prölss/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB Rdn. 50 m.w.N.), ohne dass es – wie das
Landgericht gemeint hat - darauf ankäme, ob Zugfahrzeug und Anhänger zur Zeit der
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Kollision miteinander verbunden waren.
An diesem Ergebnis ändert auch die im vorliegenden Fall vereinbarte Klausel nichts,
derzufolge als nicht unter den Versicherungsschutz fallende Betriebsschäden auch
gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne
Einwirkung von außen gelten (vgl. GA 3). Eine Einwirkung von außen lag hier nach dem
Gesagten gerade vor. Die Klausel, wie sie der durchschnittliche Versicherungsnehmer
versteht, ordnet lediglich Einwirkungen den Betriebsschäden zu, die ihre Ursache
ausschließlich in gespanninternen Umständen finden, wie das etwa bei reinen
Verwindungsschäden oder auch dann der Fall sein mag, wenn es dabei bleibt, dass
Zugfahrzeug und Anhänger infolge zu heftigen Lenkens ins Schlingern geraten und
touchieren.
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Ob es – wie das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden hat (VersR 2005, 643) – an
einer äußeren Einwirkung fehlt, wenn sich der Anhänger infolge Eisglätte quer stellt und
das Heck des versicherten Zugfahrzeugs eindrückt, kann offen bleiben. Denn bei dieser
Sachlage fehlt es jedenfalls an der – wie hier - weiteren Einwirkung durch ein Hindernis
(Böschung), auf welches das Gespann auffährt.
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Da der Unfallbegriff bei einer Kollision von versichertem Fahrzeug und nicht
versichertem Anhänger an sich erfüllt ist (vgl. BGH VersR 1996, 622), stellt sich die
vorerwähnte Klausel, die das Gespann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer
Einheit zusammenfasst, überdies als Ausschluss von der zunächst allgemein
zugesagten Deckung für Unfallschäden (§ 12 (1) II e AKB) dar mit der Folge, dass die
Beklagte die Ausschlussvoraussetzungen nachzuweisen hätte (vgl. zur Differenzierung
Prölss/Knappmann, a.a.O., Rdn. 56). Die Beklagte müsste also beweisen, dass keine
außerhalb des Gespanns liegende (äußere) Einwirkung unfallursächlich war, etwa,
dass der in Rede stehende Schaden schon entstanden war, bevor Wagen und
Anhänger in die Böschung gerieten oder die Böschung für die Kollision keine Rolle
gespielt hat. Dafür fehlt es schon an einem Beweisantritt.
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Da die Ursache des Unfalls letztlich ungeklärt bleibt, lassen sich die Voraussetzungen
des § 61 VVG – Leistungsfreiheit infolge grob fahrlässiger Verursachung – nicht
feststellen. Die Beklagte hat ja auch den restlichen Schaden ungeachtet des auf § 61
VVG gestützten Einwands reguliert.
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Der Schaden am PKW, der durch die Kollision mit dem Anhänger eingetreten ist und um
den es mit der Berufung alleine geht, beläuft sich unbestritten auf (nur) 5.785,38 € (vgl.
GA 3). Die geringfügige Mehrforderung der Berufung (5.847,89 €) ist unbegründet.
Zinsen werden nicht beantragt.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.
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Berufungsstreitwert: 5.847,89 €.
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K... Dr. W... Dr. R...
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