Urteil des OLG Düsseldorf vom 19.04.2007

OLG Düsseldorf: rücknahme der klage, vermietung, wohnung, mieter, haus, kündigung, eigentümer, ermessen, einzelrichter, beweislast

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 58/07
Datum:
19.04.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 58/07
Vorinstanz:
Landgericht Krefeld, 2 O 312/06
Tenor:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Einzelrichters des
Landgerichts Krefelds vom 16. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
Die gemäß §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der
Klägerin ist nicht begründet und daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits nach Rücknahme
der Klage jedenfalls mit einer im Ergebnis zutreffenden Begründung, auf die verwiesen
wird (GA 38 f.), der Klägerin auferlegt. Ihr Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine
hiervon abweichende Entscheidung. Von den hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen
des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, trägt der Kläger nach der
Grundregel des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits, wenn
er die Klage zurücknimmt. Eine von dieser gesetzlichen Regel abweichende, den
Beklagten mit den Kosten belastende Billigkeitsentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz
3 ZPO ist weder nach dem Klage- noch nach dem Beschwerdevorbringen der Klägerin
veranlasst. Ob auch für das Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO vor dem
Landgericht Anwaltszwang besteht (§ 78 ZPO) oder ob der Beklagte sich – wie der
Einzelrichter angenommen hat – in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO selbst
vertreten kann, mag dahinstehen. Jedenfalls hat die Klägerin, der insoweit die
Behauptungs- und Beweislast obliegt (BGH, Beschl. v. 6.10.2005, BGHReport 2006,
132 = NJW 2006, 775), bereits nicht schlüssig dargelegt, dass ihre Belastung mit den
Kosten des Rechtsstreits billigem Ermessen widerspricht. Auf das Vorbringen des
Beklagten kommt es mithin nicht an.
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Eine abweichende Ermessenentscheidung wäre hier nur dann in Betracht gekommen,
wenn das Landgericht für die Entscheidung über die Räumungsklage vom 04.09.2006
gemäß §§ 23 Satz 1 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG zuständig gewesen wäre, weil dem Streitfall
ein Gewerberaum - und nicht ein gemäß § 23 Satz 1 Nr. 2 a GVG in die ausschließliche
Zuständigkeit des Amtsgerichts fallendes Wohnraummietverhältnis zugrunde lag.
Bereits nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin kann diese Voraussetzung nicht
festgestellt werden. Ihr Vorbringen lässt nicht erkennen, ob von einem Wohn- oder
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einem Gewerberaummietverhältnis auszugehen war. In der Klageschrift heißt es hierzu,
die Klägerin sei Eigentümer des Hauses..., das über zwei Wohneinheiten verfüge.
Neben der im Antrag bezeichneten (Parterre-)Wohnung befinde sich eine weitere
Wohnung, die sie beide ab dem 01.03.2006 an den Beklagten vermietet habe. Hieran
an schließt sich die Behauptung, der Beklagte übe in den Räumlichkeiten im Parterre
seine Tätigkeit als Immobilienkaufmann aus. Bereits dieser Darstellung sind keine
ausreichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine gewerbliche Vermietung der
Parterrewohnung erkennen lassen. Dass der Mieter von Räumlichkeiten diese zu
gewerblichen Zwecken (mit-) benutzt, lässt für sich allein nicht den Schluss auf eine
gewerbliche Vermietung zu. Ein Wohnraummietverhältnis bleibt auch dann ein solches,
wenn der Mieter in der vermieteten Wohnung – vertragswidrig – eine gewerbliche
Tätigkeit ausübt, so dass es einer Beweisaufnahme hierüber nicht bedurfte. Lediglich in
dem der Klage beigefügten Kündigungsschreiben des Haus- und
Grundeigentümervereins Krefeld vom 13.7.2006 findet sich die Formulierung "Grund
unserer Beauftragung ist die Tatsache, dass Sie im Hause...die in der Parterrewohnung
gelegenen Räumlichkeiten...gewerblich zu einer Nettomiete...angemietet haben. Dieser
alleinige Hinweis auf eine gewerbliche Vermietung reichte allerdings vor dem
Hintergrund, dass die Räumungsklage gleichwohl an das Amtsgericht adressiert war,
nicht aus, eine Zuständigkeit des Landgerichts zu begründen. Dies gilt um so mehr als
die Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts bei Annahme eines gewerblichen
Mietverhältnisses bereits im Hinblick auf den auf Seite 1 unten der Klageschrift
angegebenen Streitwert von 8.400,00 € wegen Überschreitung der amtsgerichtlichen
Zuständigkeitsgrenze des § 23 Satz 1 Nr. 1 GVG (5.000,00 €) ersichtlich nicht gegeben
sein konnte. Auch die weiteren Schriftsätze der Klägerin lassen eine gewerbliche
Vermietung nicht erkennen. So wird im Schriftsatz vom 5.10.2006 mitgeteilt, der
Beklagte habe die im Parterre gelegene Wohnung geräumt, und im Schriftsatz vom
13.11.2006 heißt es, "der Beklagte habe Anlass zur Klage gegeben, weil er trotz der von
ihm selbst ausgesprochenen fristlosen Kündigung die Wohnung im Parterre nicht
innerhalb der von ihm selber genannten Frist geräumt habe". In gleicher Weise ist der
Schriftsatz vom 08.02.2007 verfasst. Hieran gemessen reicht der – durch ihr
Klagevorbringen gerade nicht gestützte - Vortrag in der Beschwerdebegründung vom
06.03.2007, "die Klägerin habe vorgetragen, dass es sich um die Vermietung von
Räumlichkeiten zur Ausübung eines Gewerbes als Immobilienkaufmann handelte",
nicht aus, auf der Grundlage des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu Lasten des Beklagten eine
von der angefochtenen Entscheidung abweichende Kostenentscheidung zu treffen.
Beschwerdewert: bis 2000,00 €
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