Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.04.2008

OLG Düsseldorf: prozess, auflage, verjährung, fortdauer, erfüllung, entziehen, korrespondenz, versicherer, datum, zustellung

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-23 W 16/08
Datum:
11.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-23 W 16/08
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Kostenentscheidung in
dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Wuppertal vom 19.12.2007
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
Die sofortige Beschwerde der Kläger ist gemäß § 99 Abs. 2 ZPO zulässig, in der Sache
aber nicht begründet. Das Landgericht den Klägern hat zu Recht ZPO die Kosten des
Rechtsstreits auferlegt.
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Dem Kläger fallen die Kosten des Rechtsstreits zur Last, wenn der Beklagte durch sein
Verhalten keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat und er den Anspruch im
Prozess sofort anerkennt, § 93 ZPO. Beide Voraussetzungen liegen vor.
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a)
4
Die Beklagte hat den Schadensersatzanspruch sofort in der Klageerwiderung
anerkannt.
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b)
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Eine Veranlassung zur Erhebung der Zahlungsklage hat die Beklagte nicht gegeben.
Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess
aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die
Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht
kommen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vgl. BGH Beschluss v.
30.5.2006 – VI ZB 64/05, NJW 2006, 2490 mit weiteren Nachweisen). Aus der Sicht der
Kläger ergab sich aus dem Verhalten der Beklagten kein Anlass für die Annahme, nur
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mittels eines gerichtlichen Verfahrens die berechtigten Ansprüche durchsetzen zu
können. Die Beklagte hat sich, wie die außergerichtliche Korrespondenz mit ihrem
Versicherer zeigt, von dem die Kläger Durchschriften erhielten, ihrer Ersatzpflicht nicht
entziehen wollen und ihren Beratungsfehler eingeräumt Sie wusste vor Zustellung der
Klageschrift aber nicht, in welcher Höhe die Kläger Schadensersatzansprüche geltend
machen, da die Kläger erstmals mit der Klage ihren Anspruch beziffert haben.
Grundsätzlich trägt der Kläger aber das Kostenrisiko, wenn er vor einer vergeblichen
Aufforderung zur Erfüllung binnen angemessener Frist Zahlungsklage erhebt (vgl. OLG
Düsseldorf Beschl. v. 8.9.1992 - 7 W 53/92, NJW-74 1993, 74; Musielak/Wolst, ZPO, 5.
Auflage, § 93 Rdn. 11). Die Beklagte hat die Klage auch nicht dadurch veranlasst, dass
sie nicht von sich aus über den 30.9.2007 hinaus auf die Einrede der Verjährung
verzichtete. Die Beklagte hatte am 29.12.2005 auf die Verjährungseinrede wegen des
anhängigen finanzgerichtlichen Verfahrens zunächst bis zum 31.7.2006 verzichtet.
Nach Mitteilung der Kläger über die Fortdauer des Verfahrens vor dem Finanzgericht hat
die Beklagte den Zeitraum ihres Verzichts mehrfach verlängert. Es besteht kein Grund
für die Annahme, dass die Beklagte, wäre sie von der bevorstehenden Entscheidung
des Finanzgerichts, die am 17.10.2007 erging, in Kenntnis gesetzt worden, den
Zeitraum des Einredeverzichts über den 30.9.2007 hinaus nicht verlängert hätte. Da der
Beklagten im September 2007 aber nicht bekannt war, ob und wie das Finanzgericht
entschieden hatte und ob das Verfahren überhaupt noch andauerte, hatte sie keinen
Anlass, von sich aus eine weitere Verzichtserklärung hinsichtlich der
Verjährungseinrede abzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574
ZPO.
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Beschwerdewert: bis 4.000 €
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