Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.11.2007
OLG Düsseldorf: schneeräumung, stimme, eigentum, miteigentümer, geschäftsjahr, ausstattung, haushalt, kauf, wechsel, mehrbelastung
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 195/07
Datum:
06.11.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-3 Wx 195/07
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 11 T 100/07
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über
die Kos-ten des dritten Rechtszuges - an das Landgericht
zurückverwiesen
Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 3.000,- Euro
I.
1
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Mitglieder der eingangs näher bezeichneten
Wohnungseigentümergemeinschaft.
2
In der Eigentümerversammlung vom 11. April 2006 wurden u. A. folgende Beschlüsse
gefasst:
3
TOP 4 - Diskussion und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 2006 (Einzel-
und
4
Gesamtwirtschaftspläne
5
Bei Anwesenheit von zusammen 615 Stimmen der stimmberechtigten Wohnungs-
/Garageneigentumseinheiten wurde über folgenden Antrag abgestimmt.
6
Der Verwalter erläuterte, wie die Zahlen des Wirtschaftsplanes zustande gekommen
sind
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Beschluss Nr. 5
8
Die Eigentümer beschließen, den vorgelegten Wirtschaftsplan in der Fassung vom 11.
April 2006 für das Jahr 2006 unter Berücksichtigung der Änderung der Personenzahl bei
Farn. R. (ab 01.10.05 = 3 Personen) einschließlich der ausgewiesenen Hausgelder. Der
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Wirtschaftsplan und die beschlossenen Hausgelder gelten solange, bis ein neuer
beschlossener Wirtschaftsplan diesen ersetzt.
Für diesen Antrag stimmten 511 (Ja-Stimmen)
10
Gegen diesen Antrag stimmten 104 (Nein-Stimmen)
11
Der Stimme enthielten sich 0 (Enthaltungen)
12
Zu TOP 5: Diskussion und Beschlussfassung über die Änderung des
bestehenden Schneeplan dahingehend, dass jeder Wohnungseigentümer im
wöchentlichen Turnus reihum für die Schneeräumung verantwortlich ist (Antrag
Miteigentümer A.).
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Beschluss Nr. 6:
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Bei Anwesenheit von zusammen 615 Stimmen der stimmberechtigten Wohnungs-
/Garageneigentumseinbeiten wurde über folgenden Antrag abgestimmt.
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Antrag auf Änderung des bestehenden Schneeplan dahingehend, dass jeder
Wohnungseigentümer im wöchentlichen Turnus reihum für die Schneeräumung
verantwortlich ist.
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Für diesen Antrag stimmten 94 (Ja-Stimmen)
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Gegen diesen Antrag stimmten 438 (Nein-Stimmen)
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Der Stimme enthielten sich 83 (Enthaltungen)
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Zu TOP 6: Diskussion und Beschlussfassung über die Einführung eines
Laubfegedienstes durch die Wohnungseigentümer (Antrag Miteigentümer P.)
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Beschluss Nr. 7:
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Bei Anwesenheit von zusammen 615 Stimmen der stimmberechtigten Wohnungs-
/Garageneigentumseinheiten wurde über folgenden Antrag abgestimmt.
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Die Gemeinschaft beantragt einen Laubfegeplan für die Zeit vom 01.09. bis 30.11. eines
jeden Jahres im wöchentlichen Wechsel mit allen Wohnungen, beginnend mit Wohnung
Nr. 1. Der Laubfegeplan beinhaltet die Säuberung des Bürgersteigs innerhalb der Haus
bzw. Grundstücksgrenzen einschließlich der Garagenzufahrt und des Vorgartens. Die
Entsorgung des Laubes organisiert jeder Eigentümer selbst. Der Laubfegeplan wird
durch Aushang im Kellergang bekannt gemacht und jedem Eigentümer einmalig
zugestellt. Dieser Plan ist ab 2006 gültig und zwar so lange, bis ein anderer Plan bzw.
anderer Beschluss diesen ersetzt.
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Für diesen Antrag stimmten 428 (Ja-Stimmen)
24
Gegen diesen Antrag stimmten 187 (Nein-Stimmen)
25
Der Stimme enthielten sich 0 (Enthaltungen)
26
Zu TOP 10: Beschlussfassung über die Art der Warmwasserzähleranschaffung
Beschluss Nr. 11:
27
a)
28
Bei Anwesenheit von zusammen 615 Stimmen der stimmberechtigten Wohnungs-
/Garageneigentumseinheiten wurde über folgenden Antrag abgestimmt.
29
Die Gemeinschaft beantragt die Ausstattung der Wohnungen mit Warmwasserzählern
gem. Angebot der Fa. B. in Form der Anmietung.
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Für diesen Antrag stimmten 511 (Ja-Stimmen)
31
Gegen diesen Antrag stimmten 104 (Nein-Stimmen)
32
Der Stimme enthielten sich 0 (Enthaltungen)
33
Bei Anwesenheit von zusammen 615 Stimmen der stimmberechtigten Wohnungs-
/Garageneigentumseinheiten wurde über folgenden Antrag abgestimmt.
34
Die Gemeinschaft beantragt die Ausstattung der Wohnungen mit Warmwasserzählern
gem. Angebot der Fa. B. durch Kauf der Geräte.
35
Für diesen Antrag stimmten 94 (Ja-Stimmen)
36
Gegen diesen Antrag stimmten 511 (Nein-Stimmen)
37
Der Stimme enthielten sich 10 (Enthaltungen).
38
Das Amtsgericht hat am 01. März 2007 u. A. den Antrag des Beteiligten zu 1, die
Eigentümerbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4, 5, 6 und 10 für ungültig zu
erklären, zurückgewiesen.
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Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 1 sofortige Beschwerde eingelegt.
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Das Landgericht hat das Rechtsmittel am 01. August 2007 als unzulässig verworfen,
weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,- Euro nicht übersteige § 45 Abs. 1
WEG.
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Hiergegen legt der Beteiligte zu 1 sofortige weitere Beschwerde ein.
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Die Beteiligte zu 2 tritt dem Rechtsmittel entgegen.
43
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
44
II.
45
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zulässig und hat auch in der
Sache mit dem aus dem Beschlusseingang ersichtlichen Ergebnis Erfolg.
46
1.
47
Die sofortige weitere Beschwerde ist ohne Rücksicht auf den Wert des
Beschwerdegegenstandes zulässig, weil sie sich dagegen richtet, dass das Landgericht
die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat (BGH NJW 1992, 3305; Senat NJW-
RR 2001, 160; Staudinger/Wenzel, 13. Bearbeitung WEG § 45 Rdz. 32).
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2.
49
Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet. Denn die angefochtene
Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung, § 27 FGG.
50
a)
51
Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt:
52
a. Der Wert des Beschwerdegegenstandes betrage lediglich 355,- Euro. Aus dem
Beschwerdevorbringen des Beteiligten zu 1 zur Anfechtung des unter TOP 4 zum
Wirtschaftsplan 2006 gefassten Beschlusses ergebe sich kein Anhaltspunkt dafür,
dass der vom Beteiligten zu 1 beanstandete Teil des Beschlusses, nämlich die
Berücksichtigung der für die Ermittlung des Verteilerschlüssels relevanten Zahl
der im Haushalt der Miteigentümer R. lebenden Personen den Antragsteller
wirtschaftlich beschwerte. Dem Vorbringen des Beteiligten zu 1 sei allein zu
entnehmen, dass die Eigentümergemeinschaft anders als bisher nicht nur 2,
sondern 3 in dem Haushalt lebende Personen berücksichtigen möchte. Eine
solche Rechnung könnte den Beschwerdeführer wirtschaftlich allenfalls
begünstigen. Eine Beschwer sei hier nicht dargelegt.
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54
b. Unter TOP 5 habe die Eigentümergemeinschaft den Antrag des Beteiligten zu 1,
den sogenannten Schneefegeplan der Gemeinschaft dahin abzuändern, dass
jeder Wohnungseigentümer jeweils für eine Woche für die Schneeräumung
verantwortlich sei und die anfallenden Kosten zu tragen habe, zurückgewiesen.
Trotz Hinweises vom 03. Mai 2007 habe der Beteiligte zu 1 nicht dargelegt,
inwiefern die Zurückweisung der von ihm angestrebten Änderung des bisher
geltenden Schneefegeplanes, der auch schon die Belastung der Eigentümer mit
den Kosten der Schneeräumung in stetem Wechsel vorgesehen habe, den
Beteiligten zu 1 finanziell besonders belaste; einen konkreten Anhaltspunkt, der
eine Vergleichsrechnung ermögliche, trage er nicht vor. Lediglich aus dem Grund,
den Beteiligten zu 1 nicht ungerechtfertigt zu benachteiligen, habe die Kammer in
der bereits genannten Verfügung vom 03. Mai 2007 einen Maximalbetrag von
200,- Euro für möglich gehalten. Immateriell zu bewertende Lästigkeiten, wie Ärger
und Zeitaufwand des Beschwerdeführers bei der Organisation des auf ihn
entfallenden Schneeräumdienstes könnten finanziell nicht veranschlagt werden;
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dazu habe er auch nach dem ihm erteilten Hinweis nichts vorgetragen. Die bloße
Empfindung, dass die Eigentümergemeinschaft dem Beteiligten zu 1 Ärger
bereiten möchte, sei hier nicht zu bewerten.
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Nach dem Inhalt des unter TOP 6 beschlossenen Laubfegeplanes für die Zeit vom
01. September bis zum 30. November eines Jahres sei davon auszugehen, dass auf
den Beteiligten zu 1 in dem Zeitraum etwa für die Dauer von 2 Wochen die Sorge
und die Last des Laubfegens zukommt. Die insofern auf den Beteiligten zu 1, der die
in diesem Zeitraum anfallenden Arbeiten in Lohn vergeben müsse, zukommenden
finanziellen Aufwendungen veranschlage die Kammer auf lediglich rund 100,- Euro.
Dafür, dass etwa in den beiden Wochen insgesamt mehr als 5 Stunden von einer
Arbeitskraft zu leisten wären, sei nichts ersichtlich. Immaterielle Lasten des
Beschwerdeführers könnten zum Einen kaum nachvollzogen werden und seien
überdies unerheblich.
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d) Zu dem unter TOP 10 gefassten Beschluss über die Anmietung von
Warmwasserzählern anstelle eines Erwerbs gebe der Beteiligte zu 1 an, dass sein
Mehraufwand im Laufe von 5 Jahren bei 225,- Euro, d. h. jährlich bei 55,- Euro liege.
Dem vom Beschwerdeführer ergänzend dargelegten Unterschied, dass erworbene
Zähler im Eigentum der Eigentümergemeinschaft, möglicherweise gar im Eigentum
einzelner Wohnungseigentümer stünden, während gemietete Geräte im Eigentum
des Messunternehmens verbleiben, messe die Kammer keine vermögenswerte
Bedeutung bei; jedenfalls habe der Beteiligte zu 1 insoweit keinen Anhaltspunkt
gegeben, inwiefern das Eigentum an solchen Messgeräten verwertbar wäre.
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Die Kammer lege bei den unter b) bis d) ermittelten finanziellen Belastungen jeweils
nur den für das Geschäftsjahr 2006 zu erwartenden Betrag zugrunde. Die
Berücksichtigung eines Mehrjahresbetrages finde im Gesetz keine Stütze. Die in der
ZPO getroffenen Regelungen für Dauerschuldverhältnisse und wiederkehrende
Leistungen seien auf die finanziellen Belastungen aufgrund der in den
Eigentümerversammlungen zu fassenden Beschlüsse einer
Wohnungseigentümergemeinschaft nicht zu übertragen. Eine
Wohnungseigentümergemeinschaft habe die Kompetenz, nach eigener
Entscheidung zu Versammlungen zusammenzutreten und Sachverhalte im Rahmen
der gesetzlichen, eventuell auch vertraglichen Rahmenbedingungen neu zu regeln.
Insoweit seien auch dem Beteiligten zu 1 jederzeit Möglichkeiten eröffnet, zu
solchen Änderungsbeschlüssen die Initiative zu ergreifen und Anträge zur
Einberufung von Versammlungen bzw. zur Fassung von
Versammlungsbeschlüssen zu stellen. Deshalb seien für die Errechnung des Werts
des Beschwerdegegenstandes im vorliegenden Fall auch nur Jahresbeträge zu
berücksichtigen. Die hier ermittelten finanziellen Lasten des Beschwerdeführers, die
diesen aufgrund der von ihm angegriffenen Beschlüsse treffen könnten, addierten
sich hiernach auf 355,- Euro.
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b)
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Diese Erwägungen halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht in
allen entscheidungserheblichen Punkten stand. Das Landgericht hat zu Unrecht die
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sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen, denn der Beschwerdewert übersteigt
750,- Euro (§ 45 Abs. 1 WEG).
aa)
62
Der Beschwerdewert bestimmt sich nach der Beschwer des Rechtsmittelführers und
dem mit der Beschwerde verfolgten, vermögenswerten Interesse an der Änderung der
angefochtenen Entscheidung (BGH a.a.O.; Senat a.a.O.; Staudinger/Wenzel, a. a. O. §
45 Rdz. 8).
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Auf den Geschäftswert nach §§ 62; 48 Abs. 3 a. F. WEG kommt es in diesem
Zusammenhang nicht an (OLG München - 34 Wx 21/05 - vom 20.04.2005 bei Juris;
BayObLG NZM 2000, 1240, BayObLG Beschluss vom 05.1.2005 - 2Z BR 158/04, vom
28.2.2005 - 2Z BR 119/04 und vom 2.3.2005 - 2Z BR 217/04).
64
bb)
65
Maßgeblich ist im vorliegenden Fall das wirtschaftliche Interesse des Beteiligten zu 1,
wobei es im Falle einer objektiven Antragshäufung – wie hier - genügt, wenn die
Summe der auf die einzelnen Anträge bezogenen Abänderungsinteressen 750,- Euro
übersteigt (BGH ZWE 2003, 365, 367; Staudinger/Wenzel § 45 Rdz. 10).
66
(a)
67
Dass aus der Korrektur der Personenzahl der Eigentümer R. von 2 auf 3 eine Beschwer
des Beteiligten zu 1 nicht resultiert, hat die Kammer rechtlich einwandfrei dargestellt.
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(b)
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Das vermögenswerte und daher allein bewertungsrelevante Interesse des Beteiligten zu
1 an der Änderung des Schneefegeplanes dahin, dass jeder Wohnungseigentümer
jeweils für eine Woche für die Schneeräumung verantwortlich sei und die anfallenden
Kosten zu tragen habe, hat die Kammer, orientiert an der geschätzten finanziellen
Mehrbelastung mit 200,- Euro angenommen.
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Gegen diesen Ausgangswert ist nichts zu erinnern. Allerdings hat die Kammer nur das
Geschäftsjahr 2006 bewertet. Dies erweist sich als rechtlich fehlerhaft. Denn die
erstrebte Wirkung des Änderungsbeschlusses sollte sich nicht auf das Geschäftsjahr
2006 beschränken, sondern war als Dauerregelung angelegt. Es mag sein, dass die
Regelungen der ZPO, die den Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder
Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des Jahresbezugs (§ 9 ZPO) bzw. der
Kostenordnung, die Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer grundsätzlich
mit dem Zwölfeinhalbfachen des Jahreswertes bewerten (§ 24 abs. 1 Buchst. b KostO),
auf Eigentümerbeschlüsse nicht zu übertragen sind. Allerdings lässt sich hieraus die
Tendenz ableiten, bei Regelungen unbestimmter Dauer, die über den Zeitraum eines
Jahres hinausgreifen, ein Mehrfaches des Jahreswertes als für die Beschwer
maßgeblich anzunehmen.
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Hieraus ergibt sich auch für die in Rede stehende Änderung des Schneefegeplanes das
Erfordernis, ein Mehrfaches des Jahreswertes zugrunde zu legen. Da eine derartige
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Regelung einerseits keine "Ewigkeitsgeltung" beansprucht, andererseits aber für eine
gewisse Zeit – jedenfalls bis sich aufgrund der gemachten Erfahrung mit der
praktizierten Regelung ein Überprüfungs- bzw. Änderungsbedarf ergibt - getroffen wird,
rechtfertigt sich eine Bewertung des Interesses jedenfalls nicht unter dem dreifachen
Jahreswert, insgesamt also mit nicht weniger als 600,- Euro.
(c)
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Das vermögenswerte (Jahres-) Interesse des Beschwerdeführers an der Vermeidung
der wirtschaftlichen Folgen des "Laubfegeplanes" mag die Kammer rechtlich
einwandfrei mit 100,- Euro bewertet haben. Allerdings ist mit Blick auf die erstrebte
Verhinderung der wirtschaftlichen Auswirkungen dieser ebenfalls für gewisse Dauer
getroffene Regelung von auch hier ein mehrfacher, jedenfalls aber zumindest der
dreifache, Jahreswert, also 300,- Euro
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Damit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes – unabhängig davon, ob die
Bewertung der Beschwer des Antrags zu TOP 10 mit 55,- Euro rechtlich fehlerfrei erfolgt
ist – bereits 750,- Euro.
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Das Rechtsmittel erweist sich hiernach – entgegen der Annahme der Kammer - als
zulässig. Dies hat zur Folge, dass die sich lediglich mit der Frage der Zulässigkeit
befassende Entscheidung des Landgerichts aufzuheben und die Angelegenheit an die
Kammer zurückzuverweisen ist, um ihr Gelegenheit zu geben, in der Sache zu
entscheiden.
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Eine – grundsätzlich mögliche - eigene Sachentscheidung des Senats (vgl. Meyer-Holz
in Keidel/Kuntze/Winkler FGG 15. Auflage 2003 § 27 Rdz. 56) ist vorliegend nicht
angezeigt. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Die Pläne betreffend Schnee- und
Laubräumung liegen nicht vor, ebenso wenig Unterlagen, die aus dem Blickwinkel der
Wirtschaftlichkeit einen Vergleich zwischen der Anmietung und dem Kauf der
Warmwasserzähler ermöglichen. Überdies ist die Sache vor dem Landgericht wegen
der für unzulässig gehaltene sofortigen Beschwerde bislang nicht mündlich verhandelt
worden. Schließlich steht eine Entscheidung über die Anschlussbeschwerde zu TOP 3
a noch aus.
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