Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.02.2002

OLG Düsseldorf: vaterschaft, handbuch, rahm, klagefrist, datum, nichtigkeitsklage

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-1 WF 8/02
Datum:
22.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-1 WF 8/02
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Viersen vom 29.11.2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht
und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das Amtsgericht eine
Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Restitutionsklage verneint.
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Hinsichtlich des besonderen Restitutionsgrundes des § 641i Abs. 1 ZPO fehlt es an der
Vorlage eines neuen Vaterschaftsgutachtens, das irgendeine Aussage zur Vaterschaft
des Antragsgegners enthält. In das - ebenfalls nicht vorgelegte - Gutachten im Verfahren
auf Feststellung der Vaterschaft seines Bruders J P - 3 C 21/96 AG Viersen - war der
Antragsgegner nicht einbezogen, so dass es keinerlei positive Aussage gegen die
Richtigkeit des Urteils vom 20.10.1995 im Verfahren 3 C 71/95 AG Viersen erlaubt.
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Hinsichtlich der Restitutionsgründe des § 580 ZPO sind die Klagefristen des § 586 Abs.
1 und 2 ZPO nicht gewahrt. Für diese Restitutionsgründe ist die Regelung des § 641i
Abs. 4 ZPO nicht anwendbar. Zwar wird in der Literatur teilweise eine entsprechende
Anwendung befürwortet (vgl. Mü-Ko Braun, 2. Aufl., § 641i Rdnr. 19; Baumbach-
Lauterbach-Hartmann, 60. Aufl., § 586 Rdnr. 3). Dem vermag sich der Senat jedoch
nicht anzuschließen. Aus der amtlichen Begründung ergibt sich eindeutig, dass nur
daran gedacht war, für Klagen nach dem neu geschaffenen § 641i ZPO die Klagefrist
des § 586 ZPO zu beseitigen (vgl. BGH in FamRZ 1994, 237, 239). Deshalb hat der
BGH in vorgenannter Entscheidung eine entsprechende Anwendung auf die
Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO ausgeschlossen und jedenfalls Zweifel hinsichtlich
einer - von ihm dort nicht zu bescheidende - entsprechenden Anwendbarkeit auf eine
auf § 580 ZPO gestützte Restitutionsklage angemeldet. Weiter ist zu beachten, dass §
641i ZPO in Abs. 1 lediglich einen besonderen Restitutionsgrund in Kindschaftssachen
regelt, in Abs. 2 eine Besonderheit der Beschwer und in Abs. 3 eine Besonderheit der
Zuständigkeit für eine auf Abs. 1 gestützte Restitutionsklage; hier wird sogar
ausdrücklich auf die allgemeinen Regelungen verwiesen für den Fall, dass die Klage
mit einer Klage nach §§ 579,580 ZPO verbunden ist. Dann aber folgt auch aus dem
Zusammenhang der gesetzlichen Regelungen in § 641i ZPO, dass Abs. 4 nicht generell
auf alle Restitutionsklagen in Kindschaftssachen anzuwenden ist. Aus der bloßen
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Existenz des Absatzes 4 kann nicht geschlossen werden, dass auch die allgemeinen
Wiederaufnahmeklagen in Kindschaftssachen in jeder Hinsicht so behandelt werden
müssen wie die speziell kindschaftsrechtliche (vgl. Schlüter in Wieczorek, III. Aufl., § 641
Rdnr. 14). Der Senat lehnt deshalb eine entsprechende Anwendung von § 641i Abs. 4
ZPO auf eine auf die allgemeinen Restitutionsgründe des § 580 ZPO gestützte Klage ab
(so auch schon der BGH in FamRZ 1982, 690; vgl. auch Zöller-Greger, 22. Aufl., § 586
Rdnr. 1 sowie Zöller-Philippi, § 641i Rdnr. 13; Musielak, 2. Aufl., § 586 Rdnr. 2 und
Musielak-Borth, § 641i Rdnr. 6 Fn. 21; Künkel in ZPO-Alternativ-Kommentar, § 641i
Rdnr.9; derselbe in Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, III C Rdnr.
200; wohl auch Stein-Jonas-Grunsky, 21. Aufl., § 586 Rdnr. 2; Thomas-Putzo-Reichold,
23. Aufl., § 586 Rdnr. 7).
Gemäß § 127 Abs. 4 ZPO ergeht die Entscheidung ohne Kostenerstattungsanordnung.
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