Urteil des OLG Düsseldorf vom 22.10.2002
OLG Düsseldorf: einstweilige verfügung, verkündung, vollziehung, zustellung, form, disposition, akte, erlass, datum, meinung
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 104/02
Datum:
22.10.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 104/02
Tenor:
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil der 4. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 14. Mai 2002
abgeändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird
zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten
Verfügungsverfahrens.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die Berufung ist zulässig; die im Hinblick auf die beiden Amtszustellungen vom 8. und
17. Mai 2002 zweimal eingelegte Berufung ist als ein einheitliches Rechtsmittel
anzusehen (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 519, Rdnr. 3).
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Die Berufung ist auch begründet, weil die angefochtene Urteilsverfügung wegen
Versäumung der Vollziehungsfrist (§§ 929 Abs. 2, 936 ZPO) aufzuheben ist. Das kann
auch mit der Berufung geltend gemacht werden (vgl. Berneke, Die einstweilige
Verfügung in Wettbewerbssachen Rdnr. 216).
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Die angefochtene Urteilsverfügung ist nicht vollzogen worden, weil die dafür an sich
geeignete Parteizustellung (vgl. Berneke a.a.O. Rdnr. 312) nicht oder nicht wirksam
erfolgt ist.
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Verkündet worden ist das Verfügungsurteil ausweislich des Protokolls am 14. Mai 2002.
Danach wurde es auch am 17. Mai 2002 von Amts wegen zugestellt. Diese Zustellung
reichte jedoch in Ermangelung einer weiterhin erforderlichen Parteizustellung zur
Vollziehung nicht aus (vgl. Berneke a.a.O. m.N.).
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Allerdings wurde das angefochtene Verfügungsurteil den Parteien schon vor seiner
Verkündung, nämlich am 8. Mai 2002 von Amts wegen und danach am 10. Mai 2002
von der Antragstellerin der Antragsgegnerin auch im Parteibetrieb zugestellt. Diese
Zustellung konnte jedoch keine Vollziehung der Urteilsverfügung bewirken, weil sie
unwirksam war. Vor der Verkündung des Urteils am 14. Mai 2002 lag ein wirksames
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Urteil nicht vor (§ 317 Abs. 2 Satz 1 ZPO und BGH VersR 84, 1192). Die gleichwohl den
Parteien zugestellten Ausfertigungen waren bloße Urteilsentwürfe; das Gericht hätte
seine Meinung bis zur Verkündung ohne weiteres noch ändern können. Die am 10. Mai
2002 der Antragsgegnerin im Parteibetrieb zugestellte Ausfertigung enthielt auch einen
Vermerk über die Verkündung des Urteils am 14. Mai 2002 und ließ damit die am 8. Mai
2002 noch fehlende Verkündung ohne weiteres erkennen. Die erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin haben den Widerspruch auch sofort
bemerkt, wie ihr Schriftsatz vom 8. Mai 2002 an das Gericht zeigt. Ergibt sich aber aus
der zugestellten Urteilsausfertigung selbst, dass der Ausfertigungsvermerk vor der
Verkündung des Urteils angebracht wurde, ist die Zustellung unwirksam (BGH NJW-RR
93, 956).
Eine solche Zustellung kann auch nicht als wirksame Vollziehung gemäß § 929 Abs. 2
ZPO angesehen werden. Dafür kommt es nicht darauf an, ob auch eine solche
Zustellung den erforderlichen Willen des Gläubigers erkennen lassen kann, bei
Zuwiderhandlungen gegen die Unterlassungsverfügung von der erwirkten
Eilmaßnahme auch Gebrauch zu machen (vgl. Berneke a.a.O. Rdnr. 299). Nach
Rechtsprechung und Schrifttum reicht nämlich nicht jede unmissverständliche
Leistungsaufforderung des Antragstellers unter Bezugnahme auf die einstweilige
Verfügung aus, um sie als Vollziehung anzusehen; es muss sich vielmehr um "ähnlich
formalisierte oder urkundlich belegte, jedenfalls leicht feststellbare Maßnahmen"
handeln, wie die Parteizustellung (vgl. Berneke a.a.O. Rdnr. 313 und Teplitzky,
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kapitel 55, Rdnr. 42, beide
m.N.). Verlangt man aber formalisierte Akte, dann müssen diese auch der jeweils
geforderten Form genügen, um als Vollziehung auszureichen. Das schließt es aus, auch
eine unwirksame Parteizustellung für die Vollziehung genügen zu lassen. An der
Authentizität und der Amtlichkeit der ihm zugestellten Entscheidung dürfen für den
Antragsgegner keine Zweifel bestehen (Berneke a.a.O. Rdnr. 315). Der Senat hat hierzu
auf den Parallelfall verwiesen, dass die Vollziehung durch einen Ordnungsmittelantrag
erfolgen soll, dieser aber formal unzureichend ist, etwa, weil die erforderliche
Unterschrift des Gläubigers fehlt. Auch hieran zeigt sich, dass ein Formalakt, der der
Vollziehung dienen soll, auch allen daran zu stellenden Formerfordernissen gerecht
werden muss, mag es auch im Einzelfall nicht an dem erkennbaren Willen des
Gläubigers fehlen, von der einstweiligen Verfügung Gebrauch zu machen.
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Diese Erfordernisse der Rechtsklarheit stehen nicht zur Disposition der Parteien. Hier
forderte diese Klarheit eine nochmalige Zustellung nach Verkündung des
Verfügungsurteils; insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erst
ab ihrer Verkündung beachtliche Urteilsverfügung damit in die bis dahin unwirksame
Zustellung "hineinwachsen" konnte. Die Antragsgegnerin hat sich mit Recht gegen die
Zumutung gewährt, nach der Verkündung das verkündete Urteil mit der schon vorher
zugestellten Ausfertigung vergleichen zu müssen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Sie erfasst auch die Kosten der
anfänglichen Anordnung (vgl. Berneke a.a.O. Rdnr. 222).
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Berufungsstreitwert: 100.000,00 €.
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