Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.11.2003
OLG Düsseldorf: fristlose kündigung, internet, arglistige täuschung, willenserklärung, vertragsabschluss, irrtum, post, zusammenschaltung, auskunft, unternehmen
Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-U (Kart) 2/03
Datum:
26.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Kartellsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
VI-U (Kart) 2/03
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weiterge-
henden Rechtsmittels das am 6. Dezember 2002 verkündete Urteil der 1.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln teilweise abgeän-
dert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der unter dem 20. März/11. April 2001
zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossene O... durch die
mit Schrei-ben vom 26. September 2001 erklärte Anfechtung und
fristlose Kündigung der Beklagten nicht beendet worden ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden
gegeneinan-der aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d
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Die Parteien betreiben sog. Internet-Plattformen und stellen über die von ihnen
unterhaltenen Telekommunikationsnetze Verbindungen zu sog. Online-Dienstanbietern
im Internet her. Die Nutzung der Internet-Plattform der Klägerin wird den an die
Ortsnetze der Beklagten angeschlossenen Nutzern von Internet-Diensten (Endkunden)
durch Zugänge vom Telekommunikationsnetz der Beklagten an den in ihren Ortsnetzen
vorhandenen Teilnehmervermittlungsstellen (TVSt) erschlossen. Die Zugänge können
technisch mit Hilfe sog. Primärmultiplex-Anschlüsse erstellt werden (PMxA). Solche
Anschlüsse nutzt die Beklagte für die Verbindungen zwischen ihrer Internet-Plattform
und den Ortsnetzen. Die Klägerin ließ ihrer Art nach leistungsfähigere Interconnection-
Anschlüsse herstellen (ICA), ohne dass sie durch solche Anschlüsse derzeit bereits
über einen flächendeckenden Zugang von ihrer Internet-Plattform zu den Ortsnetzen der
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Beklagten verfügt.
Verbindungsleistungen über PMx-Anschlüsse erbringt die Beklagte auf der Grundlage
sog. OVF-Verträge (Online-Vorleistungs-Flatrate-Verträge). Entsprechenden Leistungen
mit Hilfe von Interconnection-Anschlüssen liegen sog. OVF-N-Verträge zugrunde
(Online-Vorleistungs-Flatrate-Verträge für Netzbetreiber). Beiden Vertragsarten ist
gemeinsam, dass Übermittlungsleistungen von der Beklagten pauschal
(nutzungszeitunabhängig) abgerechnet werden. Sowohl die Klägerin als auch die
Beklagte bieten Online-Diensteanbietern im Internet Netzzugangs- und
Übermittlungsleistungen zwischen den Ortsnetzen und ihren Internet-Plattformen an.
Die Beklagte erbringt Übermittlungsleistungen für ihr Tochterunternehmen T.... Zu den
Kunden der Klägerin zählen z.B. die Internet-Diensteanbieter A..., R..., L... und D....
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Die OVF- und OVF-N-Verträge gehen auf die Beschlüsse der Regulierungsbehörde für
Telekomunikation und Post (RegTP) vom 6.9.2000 und vom 15.11.2000 zurück. Durch
den Beschluss vom 6.9.2000 forderte die RegTP die Beklagte unter anderem auf, PMx-
Anschlüsse in Interconnection-Anschlüsse umzuwandeln, sofern nicht unmittelbar
Interconnection-Anschlüsse bereit gestellt würden (Anl. K 7). Der Beschluss vom
15.11.2000 (Az. BK 3-00/033) enthielt unter anderem die an die Beklagte gerichtete
Aufforderung, die in den bisherigen Verträgen für Internet-Diensteanbieter - genannt
AfOD (Angebot für Online-Diensteanbieter) und TICOC (T-InterConnect OnlineConnect)
- vorgesehenen nutzungszeitabhängigen Entgelte um eine nutzungszeitunabhängige
Entgeltvariante zu erweitern (Anl. K 9, dort Ausspruch zu 1. 1.3). Den letztgenannten
Beschluss focht die Beklagte im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Klage, über die
noch nicht entschieden worden ist, an.
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Die Parteien schlossen nach Verhandlungen am 18.1.2000 (siehe das hierüber erstellte
Protokoll Anl. K 25) mit jeweils nationalem Geltungsbereich unter dem 14.3./11.4.2001
einen OVF-Vertrag (betreffend Verbindungsleistungen durch PMx-Anschlüsse, Anl. K
12) und unter dem 20.3./11.4.2001 einen O... (im Hinblick auf Verbindungsleistungen
mittels Interconnection-Anschlüssen, Anl. K 1) ab. In beiden Verträgen ist der Beklagten
unter anderem für den Fall, dass ihre Klage gegen den Beschluss der RegTP vom
15.11.2000 Erfolg hat, ein Sonderkündigungsrecht zugestanden worden.
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Mit Schreiben vom 22.6.2001 (Anl. K 18) teilte die Klägerin der Beklagten ihre Absicht
mit, den O... als eine Vereinbarung über einen besonderen Netzzugang (gemäß
Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes und der Netzzugangsverordnung) der
RegTP zur Genehmigung des verabredeten Entgelts vorzulegen. Die Beklagte wandte
sich gegen ein solches Vorhaben und stellte die Leistungen gemäß dem O... an die
Beklagte ein (Anl. K 20). Die Regulierungsbehörde forderte die Beklagte durch
Schreiben des Vorsitzenden der zuständigen Beschlusskammer vom 6.9.2001 auf (Anl.
K 22), eine Entgeltgenehmigung für Leistungen nach sog. OVF-N-Verträgen - im Sinne
einer Vorabgenehmigung - zu beantragen, und erneuerte diese Aufforderung mit ihrem
Schreiben vom 19.12.2001 (Anl. K 36). Die RegTP nahm den Standpunkt ein, bei dem
durch Interconnection-Anschlüsse geschaffenen Netzzugang handele es sich um einen
besonderen Netzzugang im Sinne telekommunikationsrechtlicher Vorschriften, welcher
die Durchführung eines Vorabgenehmigungsverfahrens (Ex-ante-Regulierung)
hinsichtlich der Entgelte gebiete. Unterdessen blieb die Beklagte bei ihrer ablehnenden
Haltung, PMx-Anschlüsse für die Klägerin in Interconnection-Anschlüsse umzuwandeln
oder Interconnection-Anschlüsse bereitzustellen. Mit ihrem Schreiben vom 25.9.2001
(Anl. K 2) an die Klägerin erklärte sie die Anfechtung sowie die fristlose Kündigung des
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O... und begründete dies damit, sie sei davon ausgegangen, im O... einen allgemeinen
und keiner Vorabgenehmigung durch die RegTP bedürftigen Netzzugang eingeräumt zu
haben. Unter den Bedingungen eines Vorabgenehmigungsverfahrens vor der
Regulierungsbehörde sei ihr die Durchführung des Vertrages nicht zuzumuten. Die
Wirksamkeit dieser Anfechtungs- und Kündigungserklärung ist Gegenstand des
vorliegenden Rechtsstreits.
In einem weiteren von der Klägerin angestrengten und auf Anordnung einer
Netzzusammenschaltung gerichteten Verfahren vor der RegTP verpflichtete diese die
Beklagte durch Beschluss vom 11.6.2002 (Az. BK 4c-02-011), über Interconnection-
Anschlüsse Verbindungen mit Ursprung in ihrem nationalen Telefonnetz zu den Online-
Diensten am Netz der Klägerin auf der Zusammenschaltungsebene der lokalen
Einzugsbereiche (LEZB) herzustellen (Anl. B 8). Die Beklagte griff auch diese
Verfügung durch eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht an, über die
bislang nicht entschieden worden ist.
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Die Klägerin hat mit ihrer Klage geltend gemacht:
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Die Erklärung der Anfechtung und Kündigung des O... sei unwirksam, da die Beklagte
die diesbezüglichen Gestaltungserklärungen nicht rechtzeitig abgegeben habe.
Außerdem mangele es an einem Anfechtungs- und Kündigungsgrund. Die Beklagte
berufe sich - im Rechtssinn unbeachtlich - auf einen für ihre Willenserklärung
ursächlichen Motiv- und Rechtsfolgenirrtum. Es sei ihr auch nicht unzumutbar, am
Vertrag festzuhalten.
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Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen,
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1. dass der am 11. April 2001 zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossene O...
durch die mit Schreiben der Beklagten vom 25. September 2001 erklärte
Anfechtung und fristlose Kündigung nicht beendet wurde,
2. dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr, der Klägerin, allen materiellen und
immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die mit Schreiben vom 25.
September 2001 erklärte Anfechtung und fristlose Kündigung des am 11. April
2001 zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen O... entstanden sei und
noch entstehen werde,
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hilfsweise die Beklagte zu verurteilen,
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es zu unterlassen, unternehmensintern eine Flatrate für Internet-Verbindungen (d.h.
nutzungszeitunabhängig abgerechnete Zuführung von Internet-Verbindungen aus
ihren Ortsnetzbereichen) zu nutzen, insbesondere unternehmensintern das Produkt
"Online-Vorleistungs-Flatrate" über PMx-Anschlüsse entsprechend OVF-Vertrag zu
nutzen, solange ihr, der Klägerin, Leistungen für eine über Interconnection-
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Anschlüsse erbrachte Flatrate für Internet-Verbindungen wie im O... verweigert
werden,
weiterhin hilfsweise,
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es zu unterlassen, sich zu weigern, ihr, der Klägerin, Leistungen für eine über
Interconnection-Anschlüsse erbrachte Flatrate für Internet-Verbindungen (d.h. eine
nutzungszeitunabhängige Zuführung von Internet-Verbindungen aus ihren
Ortsnetzbereichen) wie im O... zu erbringen, solange sie, die Beklagte,
unternehmensintern eine Flatrate für Internetverbindungen nutze, insbesondere
unternehmensintern das Produkt "Online-Vorleistungs-Flatrate" über PMx-
Anschlüsse entsprechend dem OVF-Vertrag nutze.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat hinsichtlich der Hilfsanträge die Unzulässigkeit des Rechtsweges zu
den Zivilgerichten sowie die Unzulässigkeit des Feststellungsantrages zu 1 unter
Hinweis darauf gerügt, die Klägerin sei in der Lage, auf eine bestimmte Leistung zu
klagen. In der Sache ist sie den Rechtsauffassungen der Klägerin entgegen getreten.
Sie hat sich dazu auf einen ihr nicht zuzumutenden hohen Kostenaufwand im Rahmen
eines das vereinbarte Entgelt betreffenden Ex-ante-Genehmigungsverfahrens vor der
RegTP, auf die - aus ihrer Sicht - Freiwilligkeit des Abschlusses eines O... mit der
Klägerin sowie auf eine bei Vertragsabschluss übereinstimmende und zur
Geschäftsgrundlage erhobene Vorstellung berufen, dass das im Vertrag verabredete
Entgelt keiner Genehmigung durch die Regulierungsbehörde unterworfen sei.
20
Das Landgericht hat den hauptsächlich gestellten Feststellungsanträgen der Klägerin
entsprochen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils
Bezug genommen.
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Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten.
22
Die Beklagte verweist dazu auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, den sie im
Berufungsrechtszug vertieft und ergänzt. Sie bleibt auch bei ihrer bisherigen
Rechtsauffassung, wonach der Feststellungsantrag zu 1 schon unzulässig sei.
23
Die Beklagte beantragt,
24
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
25
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
27
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts und erweitert dazu ihren bisherigen
Vortrag.
28
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten
Schriftsätze, namentlich auf die Berufungsbegründung vom 21.3.2003 und auf die
29
Berufungserwiderung vom 16.9.2003 sowie auf die von den Parteien im Prozess
vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf die vorbezeichneten Aktenbestandteile,
Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30
Die Berufung der Beklagten hat hinsichtlich der im Ausspruch zu b) des angefochtenen
Urteils getroffenen Feststellung Erfolg (betreffend den Feststellungsantrag der Klägerin
zu 2). Im Übrigen, und zwar hinsichtlich der Feststellung zu a) (Feststellungsantrag der
Klägerin zu 1), ist sie unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch
auf Feststellung, dass die mit Schreiben vom 25.9.2001 erklärte Anfechtung und fristlose
Kündigung des O... unwirksam ist.
31
A) Die Klage ist zulässig. Es bestehen weder an der Zulässigkeit des zu den
ordentlichen Gerichten beschrittenen Rechtsweges noch an der Zulässigkeit des
Feststellungsantrages zu 1 der Klägerin rechtliche Bedenken.
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I. Das Landgericht hat die Rechtswegzuständigkeit unter Bezugnahme darauf, die
diesbezügliche prozessuale Rüge der Beklagten erstrecke sich nicht auf die beiden
Hauptanträge (siehe Tatbestand, Urteilsabdruck S. 8), inzidenter bejaht. Das mit der
Berufung befasste Senat ist hieran nicht gebunden. Das Berufungsgericht ist einer
Prüfung der Rechtswegzuständigkeit gemäß § 17 a Abs. 5 GVG nur enthoben, sofern
das erstinstanzliche Gericht über die Zulässigkeit des zu ihm beschrittenen
Rechtsweges nach Maßgabe von § 17 a Abs. 3 und 4 GVG vorab entschieden hat.
Anderenfalls - so auch im vorliegenden Fall - ist die Rechtswegzuständigkeit im
Berufungsrechtszug zu prüfen. In ein Vorabentscheidungsverfahren ist hierbei nicht
einzutreten, da eine Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 4
GVG nicht veranlasst ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 17 a GVG Rn. 17, 18
m.w.N.). Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gegeben.
33
a) Allerdings hat der Senat den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten in zwei
Urteilen vom 19.12.2001, die in Verfahren auf Erlass einstweiliger Verfügungen
ergangen sind, die Telekommunikationsnetzbetreiber gegen die Beklagte angestrengt
hatten (U (Kart) 48/01 und U (Kart) 47/01) verneint und sich für unzuständig gehalten,
den Antragstellerinnen durch eine Verpflichtung der Beklagten, weiterhin Fakturierungs-
und Inkassoleistungen zu erbringen, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, während
in derselben Angelegenheit gleichzeitig ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit
anhängig war (und zwar im Hinblick auf eine Verpflichtung der Beklagten, im einzelnen
bestimmte Leistungen aus den von ihr damals gekündigten Fakturierungs- und
Inkassoverträgen an die Antragstellerinnen zu erbringen). Der Senat hat dies mit der
Bindungswirkung der in derselben Angelegenheit ergehenden verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung begründet (trotz prozessual verschiedenen Streitgegenstandes, denn das
verwaltungsgerichtliche Verfahren betraf ein Missbrauchsverfahren der
Regulierungsbehörde nach § 33 Abs. 2 TKG, wohingegen die Antragstellerinnen sich in
den Verfügungsverfahren auf materiell-rechtliche Leistungsansprüche gemäß § 19
GWB, § 33 TKG sowie nach allgemeinem Lauterkeitsrecht beriefen). Einen anderen (vor
allem neuen) Sachverhalt hatten die Antragstellerinnen im Verfügungsverfahren nicht
vorgetragen. Eine Anwendung kartell- und lauterkeitsrechtlicher Normen führte im
Ergebnis ebenso wenig zu einer weitergehenden Rechtsschutzgewährung als § 33
TKG.
34
Eine vergleichbare Sachlage ist im Streitfall jedoch selbst dann nicht gegeben, wenn
man annähme, mit einem Erfolg der gegen die Verfügung der RegTP vom 15.11.2000
gerichteten Anfechtungsklage stünde fest, dass die Beklagte zum Abschluss von OVF-
und OVF-N-Verträgen mit jeweils nutzungszeitunabhängiger Vergütung nicht
verpflichtet ist. Im Unterschied zu den in den Entscheidungen des Senats vom
19.12.2001 beurteilten Sachverhalten liegt der Fall in tatsächlicher Hinsicht hier anders.
Denn die Parteien haben den O... (wie im Übrigen auch den OVF-Vertrag) in Kenntnis
der gegen die Verfügung der RegTP anhängigen Klage vor dem Verwaltungsgericht
abgeschlossen. Gibt das Verwaltungsgericht der Klage der Beklagten statt, steht
deshalb keineswegs fest, dass die Beklagte nicht (mehr) verpflichtet ist, die vereinbarten
Vertragsleistungen zu erbringen. Die nach dem TKG gegebene öffentlich-rechtliche
Rechtslage wird nämlich überlagert durch die später geschlossenen privatrechtlichen
Verträge. Weil das so ist, haben die Parteien in § 21 des OVF-Vertrages und in § 19
Abs. 4 des O... auch verabredet, dass der Beklagten unter anderem im Fall eines Erfolgs
ihrer Klage ein Sonderkündigungsrecht zustehen sollte. In den früher entschiedenen
Verfügungsverfahren waren die privatrechtlichen Verträge von der Beklagten hingegen
gekündigt. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung von Fakturierung und
Inkasso konnte in jenen Sachen demnach ausschließlich aus Normen des nationalen
wie internationalen Kartellrechts, des Lauterkeitsrechts und/oder aus § 33 TKG
abgeleitet werden.
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b) Die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten ist auch nicht mit
Blick auf den gemäß dem Beschluss der RegTP vom 11.6.2002 (Az. BK 4c-02-011; Anl.
B 8) teilweise erfolgreichen Antrag der Klägerin auf Netzzusammenschaltung zu
verneinen, obwohl die Beklagte - worüber im Senatstermin Klarheit erzielt worden ist -
auch diese Entscheidung durch Klage vor dem Verwaltungsgericht angegriffen hat.
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Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ist im Streitfall nicht zu bezweifeln, da das
verwaltungsgerichtliche Verfahren über die Anordnung der Zusammenschaltung den
vorliegenden Prozess nicht in der Weise berührt, dass - sofern das Verwaltungsgericht
die Anordnung der RegTP rechtskräftig aufhebt - dann auch für die Zivilgerichte bindend
feststeht, dass der O... unwirksam ist. Die Zusammenschaltung (vgl. § 3 Nr. 24, § 37
TKG) wird im Telekommunikationsrecht allerdings als Unterfall eines "besonderen
Netzzugangs" (vgl. § 3 Nr. 9 TKG) behandelt (vgl. Beck´scher TKG-
Kommentar/Piepenbrock, § 3 Rn. 27; Anh. § 39, § 1 NZV Rn. 11; Scheurle/Mayen, § 3
TKG Rn. 27, 98). Die Zusammenschaltungsanordnung unterliegt den in § 37 TKG
normierten Voraussetzungen, zu denen unter anderem gehört, dass zwischen den
Betreibern von Telekommunikationsnetzen eine Vereinbarung über eine
Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen nicht zustande kommt. Wenn man
den vorliegenden O... überhaupt als eine solche Vereinbarung betrachten will (was
deswegen nicht zweifelsfrei ist, weil er sich auf die unterhalb der untersten
Zusammenschaltungsebene der lokalen Einzugsbereiche [LEZB] liegenden
Teilnehmervermittlungsstellen bezieht), dann hätte der Abschluss dieses Vertrages die
Anordnung einer Zusammenschaltung durch die Regulierungsbehörde allenfalls
verhindern können. Umgekehrt kann die Anordnung einer Zusammenschaltung einer
Vereinbarung zwischen Netzbetreibern über die Eröffnung eines Netzzugangs
jedenfalls dann nicht entgegen stehen, wenn der Geltungsanspruch der Vereinbarung
über den Netzzugang sich mit dem der Zusammenschaltungsanordnung in räumlicher
und technischer Hinsicht nicht deckt, sondern die Netzzugangsvereinbarung einen
eigenen, über die Wirkung der Zusammenschaltung hinaus gehenden
Anwendungsbereich hat. In einem solchen Fall kann die Aufhebung der
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Zusammenschaltungsanordnung der Regulierungsbehörde durch ein
Verwaltungsgericht die rechtliche Wirksamkeit einer bürgerlich-rechtlichen
Parteivereinbarung über die Herstellung eines Netzzugangs nicht berühren. Genau dies
ist hier aber der Fall, was sich aus den Gründen des Beschlusses der RegTP vom
11.6.2002 ergibt (Anl. B 8, Entscheidungsabdruck S. 14 f.):
Die Interconnection-Anschlüsse des O... knüpfen an die Teilnehmervermittlungsstellen
(TVSt) des Telekommunikationsnetzes der Beklagten an, und zwar an jenen
bundesweit insgesamt 1622 Teilnehmervermittlungsstellen, die über eine sog.
Netzübergangsfunktion verfügen (dies sollen ungefähr ein Drittel aller
Teilnehmervermittlungsstellen sein). Die Teilnehmervermittlungsstellen bilden zugleich
die unterste Netzebene der Beklagten.
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Die Zusammenschaltungsanordnung der Regulierungsbehörde bezieht sich hingegen
auf die unterste Zusammenschaltungsebene der Beklagten. Dies sind die 475 lokalen
Einzugsbereiche (LEZB). Damit steht fest, dass der O... - und zwar im Sinne einer
Zusammenschaltung von Telekommunikationsnetzen - sich weiter erstreckt als die
Zusammenschaltungsanordnung der RegTP vom 11.6.2002. Wenn die Klägerin gemäß
dem O... die Telekommunikationsleistungen der Beklagten an den
Teilnehmervermittlungsstellen in Empfang nimmt, dann ist außerdem auch die
Verkehrsleistung, welche die Beklagte zu diesem Zweck zu erbringen hat, umgekehrt
eine andere, nämlich eine geringere, als bei einer Empfangnahme der Leistungen in
den lokalen Einzugsbereichen.
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II. Die Feststellungsanträge der Klägerin sind zulässig.
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a) Der Feststellungsantrag zu 1 ist entgegen hieran erhobener Zweifel der Beklagten
gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ohne Weiteres als zulässig zu erachten. Die Klägerin hat ein
rechtliches Interesse an einer alsbaldigen antragsgemäßen Feststellung, da die
Beklagte den O... angefochten und fristlos gekündigt hat und seither Interconnection-
Anschlüsse für die Klägerin nicht nur tatsächlich nicht mehr bereit stellt, sondern dies
auch explizit abgelehnt hat (vgl. Anl. K 20 und K 24). Die Klägerin hat ein Interesse
daran zu wissen, ob sie ihren Abnehmern (unter anderem dem Internet-Dienstleister
AOL) auf der Basis von Interconnection-Anschlüssen sog. Flatrates für den
Internetzugang anbieten kann. Die dagegen gerichtete Einwendung der Beklagten, die
Klägerin habe bislang lediglich sechs Interconnection-Anschlüsse bei ihr abgerufen, ist
mit Rücksicht auf ihre diesbezügliche und ausdrücklich erklärte Weigerungshaltung
nicht erheblich. Weitere Bestellungen hatten vor diesem Hintergrund keinen Zweck.
Genauso wenig ist deshalb von Belang, ob und in gegebenenfalls welchem Umfang die
Klägerin über Interconnection-Anschlüsse einen Internetverkehr bislang abgewickelt
hat.
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Eine anderweit effektive Rechtsschutzmöglichkeit durch Erheben einer Leistungsklage
ist für die Klägerin faktisch und rechtlich nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist bei Leistungsanträgen gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO - in der
Form eines bestimmten Klageantrags - die konkrete, vor allem nach Anzahl und Menge
bestimmte, Angabe der geforderten Leistung geboten (vgl. BGH WuW/E BGH 2125,
2126 - Technics - m.w.N.). Diese Forderung kann die Klägerin praktisch indes nicht
erfüllen, denn sie muss die vereinbarten Leistungen entsprechend dem durch ihre
Abnehmer gestellten Bedarf und nach Maßgabe dieses erklärten Bedarfs nach und
nach abfordern, will sie - was mit Rücksicht auf die Höhe der verabredeten Vergütung
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wirtschaftlich kaum tragbar erschiene - nicht die gesamte Verbindungsleistung, die den
Gegenstand des O... bildet, jetzt schon abrufen und bezahlen. Gerade für derartige Fälle
ist die sinnvolle Möglichkeit einer Feststellungsklage eröffnet (vgl. BGH a.a.O.). Wenn
das Landgericht bei dieser Sachlage entschieden hat, es sei anzunehmen, die Beklagte
werde ein Feststellungsurteil auch respektieren, ist dagegen nichts einzuwenden. Diese
Annahme gründet sich auf Lebenserfahrung, denn es spricht tatsächlich nichts - auch
nicht der eigene Vortrag der Beklagten - dafür, die aus dem ehemaligen staatlichen
Unternehmen der Deutschen Bundespost hervorgegangene Beklagte, an der die
Bundesrepublik Deutschland eine Aktienmehrheit hält, werde sich einer rechtskräftigen
gerichtlichen Feststellung widersetzen. Die Einwände der Beklagten, das Landgericht
habe mit seiner Annahme die Bindung an die Parteianträge nach § 308 Abs. 1 ZPO
verletzt oder auf der Grundlage eines nicht vorgetragenen Sachverhalts entschieden,
sind abwegig.
b) Der Feststellungsantrag zu 2 ist zulässig, da die Klägerin einen ihr entstandenen
Schaden noch nicht beziffern kann.
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B) Die Klage ist nur mit dem Feststellungsantrag zu 1 begründet. Hinsichtlich des
Feststellungsantrages zu 2 ist sie abzuweisen.
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I. Der Feststellungsantrag zu 1:
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Die Beklagte hat eine Anfechtung ihrer auf den Abschluss des O... gerichteten
Willenserklärung und eine fristlose Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund
nicht wirksam erklärt.
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a) Der Vertrag ist nicht ohne Rücksicht auf eine Anfechtung oder Kündigung gemäß §
30 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) unwirksam. Diese
Bestimmung hat den Wortlaut:
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Wird ein genehmigungspflichtiges Entgelt vereinbart, für das eine Genehmigung nach
dem Gesetz oder eine vorläufige Anordnung der Regulierungsbehörde nicht vorliegt,
und existiert auch kein Entgelt, das nach § 29 Abs. 2 Satz 1 des
Telekommunikationsgesetzes an die Stelle des vereinbarten Entgeltes tritt, so ist die
Vereinbarung unwirksam.
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Unabhängig von der Rechtsfrage, ob die TKV auf das Rechtsverhältnis der Parteien, die
beide Telekommunikationsnetzbetreiber sind, anzuwenden ist (vgl. § 1 Abs. 1 TKV, § 41
TKG) - was der Senat unbeantwortet lässt - ergreift die in § 30 TKV angeordnete
Unwirksamkeit nicht nur ihrem Wortlaut, sondern auch dem Sinn nach allein die
getroffene Entgeltvereinbarung, nicht jedoch die hiervon trennbare Vereinbarung über
die Erbringung der Leistung (vgl. Beck´scher TKG-Kommentar/Kerkhoff, Anhang § 41, §
30 TKV Rn. 21).
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b) Die Beklagte hat ihre zum Vertragsabschluss führende Willenserklärung nicht
wirksam angefochten. Ob eine wirksame Anfechtung bereits daran scheitert, dass sie
die im Schreiben vom 25.9.2001 liegende Anfechtungserklärung nicht rechtzeitig
abgesandt hat, kann allerdings dahingestellt bleiben. Gemäß § 121 Abs. 1 BGB war die
Anfechtungserklärung von der Kenntnis vom Anfechtungsgrund an ohne schuldhaftes
Zögern (unverzüglich) abzusenden. Als zeitliche Obergrenze kann im Normalfall zur
Bejahung unverzüglichen Absendens eine Frist von zwei Wochen gelten (vgl.
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Palandt/Heinrichs, 61. Aufl., § 121 BGB Rn. 3 m.w.N.). Der Streit der Parteien, ob diese
Frist - und zwar abhängig vom umstrittenen Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens des
Vorsitzenden der Beschlusskammer 4 der RegTP vom 6.9.2001 bei der Beklagten - im
vorliegenden Fall eingehalten worden ist, bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn es
ergibt sich aus ihrem eigenen Vortrag in Verbindung mit den sonstigen unstreitigen
Umständen für die Beklagte jedenfalls kein Anfechtungsgrund.
1. Zureichende Gründe für eine Anfechtung wegen eines Inhaltsirrtums nach § 119 Abs.
1 BGB liegen nicht vor. Die Beklagte hat sich nicht über den Inhalt und die Bedeutung
ihrer Willenserklärung geirrt, sondern ihr Irrtum liegt - allenfalls und im Rechtssinn
unerheblich - im Beweggrund, von dem sie den Vertragsschluss abhängig gemacht hat.
Allerdings kann im Sinne eines Inhaltsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB sowohl ein
Irrtum über die wesentlichen und geschäftstypischen Rechtsfolgen eines Vertrages als
auch ein Irrtum im Beweggrund, sofern die Partei diesen Grund zum Inhalt und
Gegenstand ihrer Willenserklärung gemacht hat, beachtlich sein (vgl. Palandt/Heinrichs,
§ 119 BGB Rn. 15, 17 m.w.N.).
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Ein rechtlich relevanter Irrtum der Beklagten ist hiernach im Streitfall indes zu verneinen.
Die Beklagte hat sich über die wesentlichen Rechtsfolgen des Abschlusses eines O...
nach ihrem eigenem Vortrag nicht geirrt. Es sollten nach ihrem Willen vielmehr genau
die im O... verabredeten Rechtsfolgen eintreten. Die Beklagte hat sich demnach
allenfalls über die von ihrer Willenserklärung rechtlich nicht umfassten Nebenwirkungen
geirrt, nämlich darüber, dass ein Netzzugang über Interconnection-Anschlüsse einen
"besonderen Netzzugang" im Sinne von § 3 Nr. 9, § 35 TKG darstellen oder von der
Regulierungsbehörde jedenfalls so aufgefasst und behandelt werden konnte, mit der
weiteren Folge, dass dann eine Entgeltregulierung nach den §§ 39, 25 Abs. 1 TKG, und
zwar in einem vorab (ex ante) durchzuführenden Entgeltgenehmigungsverfahren,
erfolgen konnte. Darin liegt kein beachtlicher Inhaltsirrtum, denn die Fehlvorstellung
muss sich hierbei auf die mit der Willenserklärung im rechtlichen Kern und
vertragstypisch verbundenen Rechtsfolgen beziehen. In diesem Punkt hat die Beklagte
sich aber nicht geirrt, womit sich gleichzeitig ihre Ansicht, ein Vertrag sei infolge eines
versteckten Einigungsmangels (§ 155 BGB) schon nicht zustande gekommen, als
unhaltbar erweist. Sofern die Beklagte zum Abschluss des Vertrages durch die
Vorstellung bewegt worden sein sollte, die Entgeltvereinbarung des O... unterliege
keinem Vorabgenehmigungsverfahren oder die Regulierungsbehörde werde ein
solches Verfahren jedenfalls nicht einleiten, ist eine derartige Vorstellung nicht Inhalt
ihrer im Vertragsabschluss zum Ausdruck gelangten Willenserklärung geworden und als
ein Irrtum im Motiv daher rechtlich unerheblich.
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Der gegen das Urteil des Landgerichts gerichtete Angriff der Beklagten, wonach eine
Würdigung des Umstands, dass sie den O... im Sinne eines Entgegenkommens
freiwillig abgeschlossen habe, rechtsfehlerhaft ebenso unterblieben sei wie eine
Abwägung der beteiligten Interessen der Parteien, geht rechtlich ins Leere. Nach dem
Gesetz kommt es bei der Frage, ob die Willenserklärung einer Partei durch eine
Fehlvorstellung beeinflusst worden ist, auf eine Bewertung der Interessenlage nicht an.
Im Übrigen ist jeder Vertragsabschluss Ausdruck einer von den Beteiligten
übernommenen freiwilligen Bindung. Das Kriterium der Freiwilligkeit ist untauglich,
einen Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB von rechtlich unbeachtlichen
Fehlvorstellungen abzugrenzen.
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2. Eine für den Vertragsschluss ursächliche arglistige Täuschung gemäß § 123 Abs. 1
54
BGB ist ebenso wenig zu erkennen. Aus Gründen der Klarstellung ist hierzu einleitend
zu bemerken, dass der auf die Feststellung, der O... sei durch die mit Schreiben vom
25.9.2001 erklärte Anfechtung der Beklagten nicht beendet worden, gerichtete
Klageantrag zu 1 von vorneherein, von der Klageerhebung an und selbstverständlich
auch das Begehren einer Feststellung der Unwirksamkeit einer aus dem Rechtsgrund
der arglistigen Täuschung erklärten Anfechtung zum Gegenstand hatte. Denn schon die
Anfechtungserklärung der Beklagten vom 25.9.2001 umfasste auch eine Anfechtung
ihrer Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung. Dem Standpunkt der Beklagten,
eine Täuschungsanfechtung erst im Laufe des vorliegenden Prozesses oder jedenfalls
erstmals in dem zwischen den Parteien anhängig gewesenen Verfügungsverfahren vor
dem Landgericht Köln (Az. 81 O (Kart) 182/01 = U (Kart) 66/01 des Oberlandesgerichts
Düsseldorf) erklärt zu haben, ist nicht beizupflichten. Die Beklagte hat eine Anfechtung
unter dem Gesichtspunkt einer arglistigen Täuschung vielmehr bereits mit ihrem
Schreiben vom 25.9.2001 (Anl. K 2) ausgesprochen. Denn in diesem Schreiben, mit
dem sie sich auf eine Anfechtung und fristlose Kündigung des Vertrages berufen hat, hat
die Beklagte der Klägerin zur Begründung mitgeteilt, sie sehe sich im Hinblick auf das
Schreiben der Regulierungsbehörde vom 6.9.2001 (mit dem sie aufgefordert worden
war, eine Entgeltgenehmigung zu beantragen) "gezwungen, sich unter sämtlichen in
Betracht kommenden Gesichtspunkten vom O... zu lösen". Diese Erklärung ist gemäß §
133 BGB aus der Sicht eines verständigen Empfängers in der Lage der Klägerin
auszulegen. Die Auslegung ergibt, dass die Beklagte namentlich für eine Anfechtung
alle in Frage kommenden rechtlichen Gründe, einschließlich einer arglistigen
Täuschung durch die Klägerin, heranziehen wollte. Mit Blick auf den Wortlaut der
Erklärung ist jedes andere Verständnis schlechterdings unangebracht.
In der Sache ist nicht anzunehmen, die Beklagte sei durch eine arglistige Täuschung
der Klägerin zum Vertragsschluss bewogen worden. Zumindest aber hat die Beklagte
die Tatsachenbehauptung, die sie als wesentlich für eine Täuschung erachtet, nicht
unter Beweis gestellt. Da die Klägerin der Beklagten ersichtlich nichts vorgespiegelt und
Tatsachen nicht entstellt hat, kommt allenfalls ein arglistiges Verschweigen in Betracht.
Hierauf zielte auch die Beklagte ab, soweit sie vorgetragen hat, die Klägerin habe schon
bei Vertragsabschluss beabsichtigt, den Vertrag später der Regulierungsbehörde zum
Zweck einer Ex-ante-Entgeltregulierung vorzulegen, um auf diese Weise günstigere
preisliche Konditionen zu erzielen. Über diese Absicht - so meint die Beklagte - habe
die Klägerin sie aufklären müssen (vgl. GA 65). Auf dieses Vorbringen lässt sich die
Annahme einer arglistigen Täuschung durch Aufklärungspflichtverletzung jedoch nicht
stützen, und zwar schon deshalb nicht, weil die beweisbelastete Beklagte für diese von
der Klägerin bestrittene Absicht einen Beweis nicht angetreten hat. Außerdem drängt
sich unabhängig hiervon weder auf noch ist aus den Umständen des Falles darauf zu
schließen, das behauptete Vorhaben der Klägerin sei aus der Sicht der Beklagten für
den Vertragsschluss ursächlich gewesen. Dem entsprechend hatte die Klägerin
hierüber nicht aufzuklären. Ob die Klägerin den O... der Regulierungsbehörde zur
Kenntnis brachte oder ob die Behörde hiervon - was bei verständiger Vorausschau der
Dinge ohnedies nicht auszuschließen war - auf andere Weise erfuhr, war für die
Beklagte nicht entscheidend. Verhindern konnte die Beklagte dies ohnehin nicht.
Hiermit übereinstimmend hat die Beklagte ausdrücklich auch nicht vorgetragen, bei
Vertragsabschluss davon ausgegangen zu sein, die Klägerin werde den O... der
Regulierungsbehörde nicht vorlegen und diese werde hiervon auch nicht in anderer
Weise Kenntnis erhalten. Wichtig konnte für die Beklagte - wie sie im Übrigen selbst
vorträgt - allenfalls die Tatsache sein, dass das vereinbarte Entgelt für die nach dem O...
herzustellenden Anschlüsse einer Ex-ante-Regulierung durch die RegTP nicht unterlag
55
(GA 63). Darüber ist sie von der Klägerin indes weder durch irgendein positives Tun
noch durch das Unterlassen einer Aufklärung getäuscht worden, noch hat eine derartige
Täuschung die Beklagte in einen für den Vertragsabschluss ursächlichen Irrtum
versetzt.
Die Beklagte macht gar nicht geltend, von der Klägerin darüber getäuscht worden zu
sein, dass die Regulierungsbehörde den Abschluss des O... zum Anlass für eine Ex-
ante-Preisregulierung nehmen werde oder dass solches zumindest geschehen konnte.
Damit übereinstimmend trägt die Beklagte ebenso wenig vor, die Klägerin sei bei
Abschluss des Vertrages als feststehend davon ausgegangen, dass es zu einem Ex-
ante-Genehmigungsverfahren kommen werde. Die Klägerin hat allenfalls mit der
Einleitung eines derartigen Verfahrens rechnen müssen oder auch tatsächlich damit
gerechnet. Sie besaß infolge dessen freilich keinen Kenntnis- oder Wissensvorsprung
vor der Beklagten, der eine Aufklärungsverpflichtung auslösen konnte. Die Beklagte
hatte nämlich einen mindestens ebenbürtigen, wenn nicht einen besseren
Kenntnisstand als die Klägerin, was das angesprochene Genehmigungsverfahren
anbelangt. Denn auch die Beklagte musste zumindest damit rechnen, die
Regulierungsbehörde werde einen Netzzugang durch Interconnection-Anschlüsse als
einen "besonderen Netzzugang" im Sinne der §§ 3 Nr. 9, 35 TKG behandeln und
deswegen in ein Ex-ante-Entgeltregulierungsverfahren eintreten. Die Beklagte hatte
nach ihrem Vortrag im Dezember 2000 ein Gespräch mit dem Präsidenten der
Regulierungsbehörde und dem Vorsitzenden der zuständigen Beschlusskammer
geführt, bei dem die Frage, ob ein Netzzugang über Interconnection-Anschlüsse einen
"besonderen Netzzugang" darstellt, mit der Folge, dass die Entgeltvereinbarung einem
Vorabgenehmigungsverfahren zu unterziehen war, von den Vertretern der RegTP
kontrovers beantwortet worden war. Diese Unterredung kann die Beklagte nur gesucht
haben, wenn sie es vorher schon für möglich gehalten hat, die Gewährung von
Netzzugang durch Interconnection-Anschlüsse sei als ein "besonderer Netzzugang", mit
der Folge, dass eine Ex-ante-Regulierung stattfinde, zu beurteilen. Zwar will die
Beklagte durch ein anschließendes Telefonat mit einem namentlich nicht genannten
Mitarbeiter der Regulierungsbehörde noch im selben Monat Klarheit darüber erlangt
haben, dass die Behörde einen Netzzugang durch Interconnection-Anschlüsse nicht als
einen "besonderen Netzzugang" bewerte. Jedoch ist der von der Beklagten zum
Nachweis dieser Tatsache in Ablichtung vorgelegten internen E-Mail-Nachricht vom
22.12.2000, die sich über diese Auskunft verhält (Anl. B 2), kaum eine indizielle
Beweiskraft zuzuerkennen. Denn es geht aus dem Inhalt der Nachricht hervor, dass die
Aussage, es gebe keine Ex-ante-Genehmigungspflicht (siehe dazu den letzten Absatz
der Nachricht), eher eine bloße Schlussfolgerung des aus dem Unternehmen der
Beklagten stammenden Verfassers der Mitteilung ist.
56
Über den Inhalt des erwähnten Telefonats hatte durch Vernehmung des dazu von der
Beklagten benannten Zeugen entgegen der Auffassung der Beklagten im Übrigen
weder das Landgericht aufzuklären, noch ist eine dahingehende Aufklärung im
Berufungsrechtszug geboten. Selbst wenn der Beklagten anlässlich dieses Telefonats -
im Sinne einer Zusage - nämlich die Auskunft zuteil geworden wäre, durch
Interconnection-Anschlüsse werde kein "besonderer Netzzugang" gewährt, war ein
Vertrauen in die Richtigkeit dieser Auskunft unbegründet und musste die Beklagte
weiterhin damit rechnen, die Regulierungsbehörde werde im Fall einer Bereitstellung
solcher Anschlüsse ein Ex-ante-Entgeltregulierungsverfahren einleiten. Die behauptete
mündliche Zusage war rechtlich unverbindlich. Verbindlichkeit konnte allenfalls durch
eine schriftliche Zusage der RegTP erzeugt werden, ein Regulierungsverfahren nicht
57
einzuleiten (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Unabhängig hiervon war die behauptete
Rechtsauskunft als solche schon rechtlich nicht bindend. Bloße Auskünfte einer
Verwaltungsbehörde zu Rechts- oder Handhabungsfragen geben einen die Behörde
verpflichtenden Regelungswillen im Allgemeinen - so auch im vorliegenden Fall - nicht
zu erkennen (vgl. Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 38 Rn. 10, 11 m.w.N.). Sie können
demnach rechtlich nur relevant werden, soweit im Rahmen von
Ermessensentscheidungen in eine durch die - an sich unverbindliche Auskunft -
geschaffene schützenswerte Vertrauensposition des Betroffenen eingegriffen werden
soll. Um einen solchen Ausnahmefall geht es im Streitfall nicht. Denn bei der Frage, ob
das im O... verabredete Entgelt einer Ex-ante-Regulierung nach dem TKG unterliegt,
handelt es sich um eine gebundene Verwaltungsentscheidung. Dass die Beklagte sich
auf die behauptete mündliche Auskunft der Regulierungsbehörde nicht verlassen durfte,
ist schließlich durch einen weiteren rechtlichen Umstand zu belegen: Die gemäß § 73
TKG bei der RegTP eingerichteten Beschlusskammern entscheiden unabhängig und
frei von Weisungen (vgl. Beck´scher TKG-Kommentar/Kerkhoff, § 73 TKG Rn. 33).
Selbst wenn die Beklagte im Rahmen des vorgetragenen Telefonats in dem von ihr
dargestellten Sinn eine klare Auskunft erhalten hätte, war diese für die letztlich
zuständige Beschlusskammer, die eine Überprüfung des vereinbarten Entgelts im Ex-
ante-Regulierungsverfahren angeordnet hat, im Rechtssinn folglich nicht bindend. Die
Beklagte musste all dies wissen, da die behandelten Rechtsfragen das eigene
unternehmensbezogene Handeln betrafen. Ob das im O... vereinbarte Entgelt von der
Regulierungsbehörde mit Recht zum Gegenstand eines Ex-ante-
Regulierungsverfahrens gemacht worden ist, muss in diesem Zusammenhang nicht
geklärt werden. Der Senat lässt diese Rechtsfrage daher offen.
c) Die Beklagte hat den O... auch nicht aus einem wichtigen Grund fristlos wirksam
gekündigt. Gemäß § 19 Abs. 3 des Vertrages soll jedem Vertragspartner das "Recht zur
außerordentlichen/fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund analog § 626 des
Bürgerlichen Gesetzbuches" zustehen. Ob die Beklagte diese Kündigung entsprechend
§ 626 Abs. 2 Satz 1 BGB rechtzeitig, nämlich innerhalb der in dieser Bestimmung
normierten zweiwöchigen Frist von der Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes an,
erklärt hat, und ob diese Erklärung der Klägerin innerhalb der genannten Frist außerdem
zugegangen ist, kann dahingestellt bleiben. Die Beklagte kann jedenfalls einen
wichtigen Grund für ihre fristlose Kündigung nicht mit Erfolg in Anspruch nehmen. In der
Tatsache, dass die Regulierungsbehörde den O... der Parteien einer Ex-ante-
Entgeltregulierung unterzieht, ist ein die fristlose Kündigung der Beklagten
rechtfertigender Grund nicht zu erkennen. Der Beklagten ist eine Fortsetzung des
Vertrages deswegen nicht unzumutbar.
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Hat die RegTP das Ex-ante-Entgeltregulierungsverfahren zu Unrecht aufgenommen,
kann die Beklagte sich mit den im Verwaltungsverfahrensrecht vorgesehenen
Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln dagegen verteidigen, wovon sie auch Gebrauch
gemacht hat. Ist die diesbezügliche Anordnung der Regulierungsbehörde rechtswidrig,
wird sie im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden. Ist die Entgeltregulierung nach
den §§ 39, 35, 25 Abs. 1 TKG rechtlich hingegen nicht zu beanstanden, dann hat die
Beklagte dies hinzunehmen, ohne dass sie hieraus einen wichtigen Grund zur
Kündigung des O... ableiten kann. Die Entgeltregulierung - und zwar in den
Ausgestaltungen einer Ex-ante- oder einer Ex-post-Regulierung - ist in den dafür im
TKG vorgesehenen Fällen als Durchsetzungsmittel zur Öffnung der
Telekommunikationsmärkte vom Gesetzgeber gewollt. Dass eine Ex-ante-Regulierung
mit Blick auf die Beschaffung der der Regulierungsbehörde zu erteilenden
59
Kostennachweise aufwendig ist und unter Umständen erhebliche Geldmittel bindet, ist
bei dieser Rechtslage unerheblich und von der Beklagten ebenfalls hinzunehmen. Der
Beklagten ist nicht zugestanden, hierdurch anfallende Kosten dadurch zu vermeiden,
indem sie die in § 28 Abs. 1 Satz 1 TKG normierte Verpflichtung zur Vorlage von
Verträgen, in denen genehmigungsbedürftige Entgelte verabredet worden sind, umgeht.
Ihre Argumentation, wonach eine Ex-post-Regulierung nach § 30 TKG für sie "billiger"
und die Beweislastverteilung in diesem Fall für sie vorteilhafter sei, widerspricht dem
gesetzlichen Zweck der Entgeltregulierung und ist deshalb rechtlich ohne Belang.
Zweifelt die Beklagte, ob im einzelnen Fall eines Vertragsabschlusses eine Ex-ante-
Regulierung eingreift, muss sie die Sache der Regulierungsbehörde von sich aus
vorlegen, um diese Frage klären zu lassen. Genau dies ist im vorliegenden Fall
unterblieben, obwohl die Beklagte nach den aufgezeigten Umständen damit rechnen
musste, der mit der Klägerin abgeschlossene O... unterliege einer Ex-ante-
Entgeltregulierung. Die von der Beklagten angeführten eigenwirtschaftlichen Gründe
sind nachrangiger Natur. Sie rechtfertigen es selbstverständlich nicht, Entgeltabreden,
die nach dem Gesetz vorab zu genehmigen sind, der Regulierungsbehörde
vorzuenthalten. Bei dieser Rechtslage kann die Beklagte auch aus dem Umstand, dass
die Klägerin der Regulierungsbehörde den O... vom 20.3./11.4.2001 überhaupt erst zur
Kenntnis gebracht hat, für eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nichts
gewinnen. Die Beklagte kann kein Verhalten der Klägerin zum Anlass für eine
Kündigung des Vertrages nehmen, welches den Zweck der im TKG vorgesehenen
Entgeltregulierung zu erfüllen hilft. Hiervon abgesehen ist der Vortrag der Beklagten,
eine Ex-post-Regulierung sei für sie in jedem Fall kostengünstiger, da sie in diesem
Genehmigungsverfahren zu einer kostenaufwendigen Beschaffung von
Kostennachweisen nicht gehalten sei, in dieser pauschalen Form rechtlich unzutreffend.
Schon in der Entscheidung des OVG Münster vom 5.7.2000 (Az. 13 B 2018/99 = NVwZ
2000, 698, 699) ist ausgeführt und näher begründet worden, dass die
Regulierungsbehörde im Rahmen eines Ex-post-Regulierungsverfahrens zwar nicht
zwingend zu einer Entgeltüberprüfung auf der Grundlage von Kostennachweisen
verpflichtet ist, dass sie das ihr in jenem Verfahren eingeräumte Ermessen im Sinne
einer Vielfalt der ihr zur Verfügung stehenden Überprüfungsmöglichkeiten auch in
jenem Verfahren aber dahin ausüben darf, von dem der Genehmigungspflicht
unterliegenden Unternehmen Kostennachweise anzufordern, um die Entscheidung über
eine Entgeltgenehmigung hieran auszurichten. In einem solchen Fall unterscheidet sich
das Ex-post-Genehmigungsverfahren in dem von der Beklagten für wesentlich
erachteten Kostenpunkt nicht vom Ex-ante-Verfahren. Auf den genannten Beschluss
des OVG Münster wird verwiesen. Dass es im Sinne einer Reduzierung des der
Regulierungsbehörde zustehenden Ermessens im vorliegenden Fall geboten gewesen
wäre, im Rahmen einer Ex-post-Regulierung auf eine Vorlage von Kostennachweisen
zu verzichten, macht die Beklagte nicht geltend.
d) Der O... kann ebenso wenig unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Wegfalls der
Geschäftsgrundlage (nach Art. 229 § 5 EGBGB zu beurteilen gemäß dem bis zum
31.12.2001 herrschenden Rechtszustand) als aufgehoben gelten. Als
Geschäftsgrundlage sind die außerhalb des eigentlichen Vertragsinhalts liegenden, bei
Abschluss des Vertrages jedoch zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar
gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die
gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem
künftigen Eintritt bestimmter Umstände anzusehen, sofern der Geschäftswille der
Parteien - ohne dass diese Umstände besonders angesprochen worden oder die
Parteien sich ihrer aktuell bewusst gewesen sein müssen - auf diesen Vorstellungen
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aufbaut und ihr Fortbestehen objektiv erforderlich ist, um den Vertrag als eine für die
Parteien sinnvolle Regelung weiter gelten zu lassen (vgl. Palandt/Heinrichs, § 242 BGB
Rn. 113, 122 m.w.N.). In diesem Sinn soll nach dem Vortrag der Beklagten
Geschäftsgrundlage des O... geworden sein, dass das verabredete Entgelt einer Ex-
ante-Regulierung nicht unterliege. Dem ist jedoch nicht zu folgen.
1. Den Umständen des Streitfalles ist nicht zu entnehmen, dass die Parteien das Fehlen
einer Ex-ante-Genehmigungspflicht zur gemeinsamen Vorstellung über eine sinnvolle
Vertragsabwicklung gemacht haben, oder dass - von der Klägerin akzeptiert oder
jedenfalls widerspruchslos hingenommen - zumindest die Beklagte eine dahingehende
Vorstellung hatte, mit der Folge, dass sie beide das Risiko übernehmen sollten, wenn
diese Vorstellung sich nicht realisierte. Solches geht insbesondere aus dem von der
Beklagten dafür herangezogenen Protokoll über die Vertragsverhandlungen der
Parteien vom 18.1.2001 nicht hervor (Anl. K 25). Diese Niederschrift belegt keine
übereinstimmende Vorstellung der Parteien, beim Netzzugang durch Interconnection-
Anschlüsse handele es sich um einen "allgemeinen Netzzugang", mit der Folge, dass
das vereinbarte Entgelt einer Ex-ante-Regulierung nicht unterworfen sei. Es ergibt sich
aus diesem Protokoll ebenso wenig, dass die Beklagte sich dies jedenfalls einseitig
vorstellte und die Klägerin sich hierauf eingelassen hat. Zwar haben die Parteien am
18.1.2001 auch über eine Bereitstellung von Interconnection-Anschlüssen verhandelt.
Das zeigt sich am Text der Niederschrift unter Gliederungspunkt 1.) ("... Nutzbarkeit des
OVF-Angebotes auf Interconnection-Anschlüssen ... Der Verkehr wird auf ICA zu OVF-
Bedingungen übergeben"). Unter dem Gliederungspunkt 6.) ist die Zusage der
Beklagten vermerkt, "eine Vertragsvariante mit der Leistungsbeziehung über ICAs
innerhalb der nächsten beiden Wochen" nachzureichen. Die hier ebenfalls protokollierte
Aussage der Beklagten: "Auf Nachfrage der mediaWays erklärt die Telekom, dass es
sich beim vorliegenden Vertrag OVF um einen allgemeinen Netzzugang handelt" war
von der Klägerin indes nicht als eine Meinungsäußerung dahin aufzufassen, die
Beklagte betrachte auch einen Netzzugang über Interconnection-Anschlüsse als einen
"allgemeinen Netzzugang", für den eine (nur den "besonderen Netzzugängen"
vorbehaltene) Ex-ante-Entgeltgenehmigung nicht einzuholen sei. Die Äußerung der
Vertreter der Beklagten bezog sich ausdrücklich nur auf den damals "vorliegenden
Vertrag OVF", nicht dagegen (der Sache nach und ungeachtet der späteren konkreten
Bezeichnung) auf den O..., auf dessen Grundlage die Interconnection-Anschlüsse bereit
gestellt werden sollten. Der O... lag im Zeitpunkt der Verhandlungen am 18.1.2001 nicht
vor. Vielmehr wollte die Beklagte einen Vertragsentwurf erst noch nachreichen.
Hiernach ist möglicherweise die Vorstellung, das für eine Überlassung von Anschlüssen
im Rahmen des OVF-Vertrages vereinbarte Entgelt sei vorab nicht
genehmigungsbedürftig, zu einer Geschäftsgrundlage jenes zwischen den Parteien
bestehenden Vertrages geworden. Jedoch treten in den im Protokoll vom 18.1.2001
festgehaltenen Erklärungen der Parteien keinerlei Anhaltspunkte dafür hervor, dass in
Bezug auf das bei Interconnection-Anschlüssen erhobene Entgelt Gleiches gelten
sollte. Die Erklärung der Beklagten, wonach es sich bei dem vorliegenden Vertrag um
einen "allgemeinen Netzzugang" handele, betraf eindeutig nur den OVF-Vertrag.
61
Der bestrittenen Behauptung der Beklagten, bei den Verhandlungen vom 18.1.2001
jedenfalls mündlich darauf hingewiesen zu haben, die Netzzugänge gemäß dem OVF-
Vertrag stellten unabhängig davon, ob diese durch Primärmultiplex-Anschlüsse oder
durch Interconnection-Anschlüsse hergestellt würden, ihrer Auffassung zufolge im
Rechtssinn "allgemeine Netzzugänge" dar (GA 179), ist durch Vernehmung des dazu
von ihr benannten Zeugen Krusch nicht nachzugehen. Diese Behauptung widerspricht
62
dem Inhalt des Protokolls vom 18.1.2001. Das Protokoll ist zwar von der Klägerin
angefertigt worden. Es ist der Beklagten jedoch zur Genehmigung vorgelegt worden,
bevor es seine endgültige und als Anl. K 25 zu den Akten gereichte Fassung erhalten
hat. Die Beklagte hat von der ihr dadurch eingeräumten Möglichkeit zu Änderungen
Gebrauch gemacht. Ihre Änderungen sind - wie die Klägerin unbestritten vorgetragen
hat (GA 87) - anhand von Durchstreichungen und Unterstreichungen zu erkennen.
Gerade die vorstehend zur Auslegung herangezogene protokollierte Erklärung der
Beklagten, wonach es sich beim vorliegenden Vertrag OVF um einen "allgemeinen
Netzzugang" handele, beruht auf einer von ihr vorgenommenen Änderung, wie sich an
der Unterstreichung der Worte "beim vorliegenden Vertrag" erweist. Dieser von ihr nach
den Umständen nicht unüberlegt angebrachten Änderung steht das Vorbringen eines
mündlichen Hinweises am 18.1.2001, dass ihrer Ansicht nach auch Interconnection-
Anschlüsse einen "allgemeinen Netzzugang" bildeten, entgegen. Mit diesem
Vorbringen behauptet die Beklagte in letzter Konsequenz, dem Protokoll vom 18.1.2001
durch Vornahme einer Änderung einen unzutreffenden Inhalt gegeben zu haben. Das
darin zum Ausdruck kommende widersprüchliche Verhalten der Beklagten war
aufklärungsbedürftig. Die Beklagte hat sich zu einer dahingehenden Aufklärung jedoch
nicht verstanden, sondern hat den vorstehend wiedergegebenen Hinweis kommentarlos
behauptet. Diese Behauptung ist prozessual unbeachtlich.
Der auf die Annahme einer Geschäftsgrundlage abzielende Vortrag der Beklagten wird
auch durch andere überzeugungskräftige Beweisanzeichen nicht unterstützt. Der
Vortrag der Beklagten, die Klägerin selbst habe eine Ausdehnung der vertraglichen
Absprachen auf Interconnection-Anschlüsse gewünscht, ist ohne indizielle Beweiskraft
für die Schlussfolgerung, sie, die Klägerin, habe deshalb auch erkannt, dass die
Beklagte die durch Interconnection-Anschlüsse bereit gestellten Netzzugänge als
"allgemeine Netzzugänge" ohne die Verpflichtung, eine Entgeltgenehmigung zu
beantragen, angesehen habe. Das Vorbringen der Beklagten, sie pflege - sofern eine
Ex-ante-Entgeltgenehmigung durch die Regulierungsbehörde im Raum stehe - in ihre
Verträge einen Genehmigungsvorbehalt aufzunehmen, was im vorliegenden Fall
unterblieben ist, stellt ebenfalls kein aussagekräftiges Indiz für die Tatsache dar, die
Parteien seien bei Vertragsabschluss gemeinsam davon ausgegangen, das vereinbarte
Entgelt unterliege keiner Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, oder es sei
dies jedenfalls die für die Klägerin erkennbare und von ihr gebilligte Vorstellung der
Beklagten gewesen. Die Klägerin musste mit dem Umstand, dass der O... keinen
Genehmigungsvorbehalt enthielt, keineswegs selbstverständlich - und ohne dass die
Beklagte dies irgendwie zum Ausdruck brachte - die Annahme verbinden, die Beklagte
gehe aufgrund dessen von keinem Genehmigungsbedürfnis aus. Der von der Beklagten
weiter hervorgehobene Umstand, dass die Klägerin ihre Absicht, den O... der
Regulierungsbehörde vorzulegen, mit Schreiben vom 22.6.2001 (Anl. K 18) ihr, der
Beklagten, vorher angezeigt habe, deutet in gewisser Weise zwar darauf hin, dass die
Parteien sich darüber in den Verhandlungen zuvor keine übereinstimmende Vorstellung
gebildet hatten. Dies beweist andererseits jedoch nicht, dass sie sich vorstellten, über
Interconnection-Anschlüsse werde lediglich ein "allgemeiner Netzzugang" gewährt.
Auch die Tatsache, dass die Beklagte den Vertrag zur Genehmigung der das
vereinbarte Entgelt betreffenden Bestandteile der Regulierungsbehörde selbst nicht
vorgelegt hat, stellt kein überzeugendes Beweisanzeichen für die behauptete
Geschäftsgrundlage dar. Die Beklagte kann sich in einem auf fehlerhafter rechtlicher
Wertung beruhenden Irrtum über das Genehmigungserfordernis befunden haben. Das
Risiko eines solchen Irrtums ist von ihr allein zu tragen.
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2. Unabhängig hiervon kommt der Tatsache, dass die RegTP die Beklagte zur
Beantragung einer Ex-ante-Entgeltgenehmigung aufgefordert hat, ebenso wenig die
rechtliche Qualität eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Dieser Umstand ist von
der Klägerin nämlich nicht mitzuverantworten, sondern fällt in den alleinigen
Verantwortungs- und Risikobereich der Beklagten. Gemäß § 25 Abs. 1 TKG unterliegt
dem Vorabgenehmigungserfordernis seiner Entgelte das marktbeherrschende
Unternehmen, welches der Regulierungsbehörde gegenüber vorlagepflichtig ist (vgl.
auch § 28 Abs. 1 TKG). Dem gemäß war es zuvörderst die Aufgabe der Beklagten, die
auf dem sachlich relevanten Markt der Übertragungsleistungen auf dem Sektor der
Telekommunikation in den Ortsnetzen - wie außer Streit steht - nach wie vor
marktbeherrschend ist, eine Entgeltgenehmigung zu beantragen. Die das
Entgeltregulierungsverfahren betreffenden Vorschriften der §§ 23 ff. TKG weisen dem
marktbeherrschenden Unternehmen auch das wirtschaftliche Risiko dafür zu, dass es zu
einem Regulierungsverfahren kommt und in welchem Umfang die zu einer
Genehmigung anstehenden Entgelte nach Überprüfung durch die Regulierungsbehörde
tatsächlich genehmigt werden. Ohne eine klare und unzweideutige Erklärung in den
Vorverhandlungen oder im Vertrag, an der es im vorliegenden Fall fehlt, hat die Klägerin
die hierdurch auftretenden Risiken nicht mit zu tragen.
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Die von der Beklagten aus ihrer Sicht in den Vordergrund gestellte Freiwilligkeit des
Vertragsabschlusses gebietet keine abweichende rechtliche Beurteilung. Die Beklagte
sich im O... der Klägerin gegenüber zu der verabredeten Leistung rechtlich verpflichtet.
Das erfordert es, den Vertrag an den allgemeinen rechtlichen Maßstäben zu
unterwerfen, die für alle vertraglichen Vereinbarungen gelten. Das Element der
Freiwilligkeit ist jeder vertraglichen Verpflichtung immanent.
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3. Letztlich ist der Beklagten durch die Einleitung eines Entgeltnachprüfungsverfahrens
ein Festhalten am O... auch nicht unzumutbar geworden. Dazu wird auf die im
Zusammenhang mit der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung des Vertrages bereits
angestellten Überlegungen verwiesen (siehe oben unter c), S 19 bis 21).
66
II. Der Feststellungsantrag zu 2:
67
Das Urteil des Landgerichts weist keine gesonderte Begründung dafür auf, warum
diesem auf die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gerichteten
Antrag stattgegeben worden ist. Den Entscheidungsgründen lässt sich entgegen der
Auffassung der Beklagten jedoch entnehmen, dass das Landgericht jenen
Festsstellungsantrag deswegen für begründet erachtet hat, weil der Feststellungsantrag
zu 1 erfolgreich war. Darin ist dem Urteil des Landgerichts indessen nicht beizupflichten.
68
Der Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet, sofern es als wahrscheinlich
angesehen werden kann, dass ihr auf Grund der Anfechtung und Kündigung des O...
sowie der hierauf gestützten Leistungsverweigerung der Beklagten ein Schaden
entstanden ist und weiterhin entsteht. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadens ist nach
dem eigenen Vortrag der Klägerin im Ergebnis jedoch zu verneinen.
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Die Klägerin hat einen Schaden im ersten Rechtszug mit den angeblichen Geschäfts-
und Umsatzeinbußen begründet, die ihr dadurch entstehen, dass sie ihren Kunden,
darunter dem Internet-Diensteanbieter AOL, im Bereich von Flatrates kein
wettbewerbsfähiges Angebot unterbreiten könne. Namentlich ihr Abnehmer AOL habe
Bestellungen in Bezug auf einen Flatrate-Verkehr von einem angemessenen
70
Preisangebot abhängig gemacht, welches sie, die Klägerin, auf der Grundlage des mit
der Beklagten im O... vereinbarten Bezugspreises zur Zeit nicht abgeben könne. Dieser
eigene Vortrag der Klägerin zeigt, dass der behauptete Schaden nicht ursächlich auf die
Anfechtung und Kündigung des O... durch die Beklagte, sondern allenfalls darauf
zurückzuführen ist, dass die Klägerin Leistungen im Flatrate-Verkehr angeblich zu
keinem konkurrenzfähigen Preis anbieten kann. Die Anfechtung und Kündigung des
Vertrages kann nach diesem Vorbringen ohne Weiteres hinweg gedacht werden, ohne
dass die Klägerin dann schadensfrei dastünde. Sie würde vielmehr auch in diesem Fall
einen wirtschaftlichen Schaden erleiden, da ihre Kunden auf den offerierten Preis nicht
einzugehen bereit sind. Auf der Grundlage dieses Vortrags ist die begehrte Feststellung
der Klägerin nicht zuzusprechen. Hierauf ist die Klägerin im Rahmen der Erörterung der
Sach- und Rechtslage im Senatstermin hingewiesen worden.
In ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11.11.2003 hat die Klägerin den von ihr
behaupteten Umsatzschaden ferner auf den Vortrag gestützt, die Beklagte verzögere
durch ihr Festhalten an der Anfechtung und Kündigung des O... den Fortgang des der
Entgeltvereinbarung dieses Vertrages geltenden Regulierungsverfahrens. Die
Regulierungsbehörde betreibe dieses Verfahren unter Hinweis auf die vorab zu
klärende zivilrechtliche Vorfrage des wirksamen Bestehens des O... nicht weiter, was sie
in einem unter dem 18.7.2002 an das OVG Münster gerichteten Schriftsatz zum
Ausdruck gebracht habe (Anl. K 45). Dieser neue, erst nach Schluss der mündlichen
Verhandlung unterbreitete Sachvortrag ist gemäß § 296 a ZPO nicht Bestandteil des
Prozesstoffs, welcher der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Er gibt auch keine
Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Die
Klägerin hätte dieses Vorbringen, was ihr möglich gewesen ist, bei sachgerechter und
pflichtengemäß auf Förderung des Verfahrens bedachter Prozessführung (vgl. § 282
Abs. 1, 2 ZPO) früher, und zwar vor Schluss der mündlichen Verhandlung anbringen,
müssen. Eine Berücksichtigung ihres Vorbringens verzögerte im jetzigen Zeitpunkt
dagegen eine Erledigung des Rechtsstreits.
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III. Die im ersten Rechtszug angebrachten Hilfsanträge hat die Klägerin im
Berufungsverfahren nicht mehr gestellt.
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C. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 10.11.2003 gibt im Übrigen
der Sache nach keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung.
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Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche
Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2
ZPO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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Streitwert für den Berufungsrechtszug:500.000 Euro
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BelkerDicksWinterscheidt
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