Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.09.2005
OLG Düsseldorf: fahrrad, diabetes mellitus, regen, fahrbahn, radfahrer, schmerzensgeld, zustand, breite, gefahr, wetter
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 U 10/05
Datum:
29.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-2 U 10/05
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Dezember
2004 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Land-
gerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfah-
rens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die
Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von € 2.300,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf
€ 5.590,80 festgesetzt.
G r ü n d e
1
I.
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Der Kläger, der damals 69 Jahre alt war, ca. 2 Zentner wog und an Diabetes mellitus
Typ II b mit diabetischer Polyneuropathie der Unterschenkel beidseits litt (vgl. Bl. 7 und
Bl. 13 GA), nimmt die Beklagte wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten auf
Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
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Er hat vorgetragen, er sei am 3. April 2004 gegen 16.30 Uhr mit dem Fahrrad bei
"regnerischen Wetter" die Hstraße in X von Sberg aus in Richtung Rhein gefahren und
auf Höhe der ehemaligen Metzgerei "Op de Mom" trotz "vorsichtiger" Fahrweise
aufgrund des durch Regen ungewöhnlich rutschigen Straßenbelages ins Rutschen
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gekommen, in die am rechten Fahrbahnrand befindliche Regenrinne geraten und mit
seinem Rad gestürzt. Ursache des Unfalls sei die unsachgemäße Pflasterung der
Fahrbahn. Die dort befindliche Pflasterung – sie ist unstreitig bereits vor ca. 20 Jahren
erfolgt - sei als Straßenbelag nicht geeignet, da sie bei Regen nicht die für
Fahrbahnbeläge erforderliche Rutschfestigkeit besitze. Zudem sei die am Fahrbahnrand
eingebaute Regenrinne nicht fachgerecht angelegt. Sie sei nur ca. 8 cm breit und ca. 2
cm tief, so dass Stürze provoziert würden. Die Rinne sei zu schmal. Er habe durch den
Sturz eine distale Fermurspiralfraktur rechts erlitten. Er sei mit dem Krankenwagen ins
St.-Willibrord-Spital in X gefahren worden. Nach ca. einstündigem Aufenthalt sei er ins
Marien-Hospital Wesel verlegt worden, wo er am 5. April 2004 operiert worden sei. Der
Krankenhausaufenthalt habe am 29. April 2004 geendet. Während des
Krankenhausaufenthaltes sei er täglich von seiner Ehefrau besucht worden, die mit
seinem PKW aus X angereist sei.Vom 30. April 2004 bis zum 20. Mai 2004 habe er sich
zur AHB in der Caspar-Heinrich-Klinik in Bad Driburg befunden. In der Nacht vom 1.
Juni 2004 auf den 2. Juni 2004 sei er , nachdem er zuvor zu Hause ein dickes Knie
bekommen habe, mit Verdacht auf Thrombose in das St.-Willibrord -Spital in X
eingeliefert worden. Am 5. Juni 2004 sei er dort entlassen worden. Es seien dann noch
nachstationäre Behandlungen in X und in Wesel erfolgt. Mit seiner Klage mache er als
Schadensersatz insgesamt Fahrtkosten in Höhe von € 1.090,80 für 3.636 km und
pauschal Kosten für Umbauten im Hause (2 Griffe in der Dusche und Anbringung von
zusätzlichen Treppen-Handläufen) und für die Stornierung einer für die Zeit vom 6. Juni
bis 13. Juni 2004 geplanten Reise nach St. Petersburg und Tallin in Höhe von € 500,00
geltend. Außerdem beanspruche er ein angemessenes Schmerzensgeld von
mindestens € 4.000,00.
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklage zu verurteilen, 1. an ihn 1.590,80 EUR nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz seit Rechthängigkeit (27.9.04) zu zah- len, 2. an ihn ein angemessenes
Schmerzensgeld zu zah- len, das den Betrag von 4.000,00 EUR nicht unter- schreitet.
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger am 3. April 2004 in der Hstraße
aufgrund rutschigen Straßenbelages gestürzt sei und sich dabei verletzt habe (vgl.
Klageerwiderung vom 7.10.04 S. 2 – Bl. 29 GA). Sie hat außerdem geltend gemacht,
durch die Verwendung des Straßenbelages, mit dem die Hstraße gepflastert sei, keine
Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben. Dieser Belag sei auch bei Regen
verkehrssicher. Es möge sein, dass in den letzten 20 Jahren in der Hstraße der eine
oder andere Fahrradfahrer, Fußgänger oder auch Autofahrer zu Schaden gekommen
sei. Ansprüche gegenüber ihr seien in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht
worden. Ihr seien keine vergleichbaren Vorfälle bekannt. Auch die in der Hstraße neben
der Fahrbahn sich befindliche Regenrinne weise kein Gefahrenpotential auf. Der
gesamte Vortrag des Klägers zu den Schäden werde mit Nichtwissen bestritten. Ein
Schmerzensgeld von mindestens € 4.000,00 komme selbst dann, wenn unterstellt
werde, dass sie hafte, nicht in Betracht.
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Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt, es könne sich dem Vortrag des Klägers nicht
anschliessen, der Straßenbelag in der Hstraße sei nicht ordnungsgemäß und
ungeeignet. Bei dem verlegten Belag handele es sich, wie gerichtsbekannt sei, um
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einen Belag, der auf zahlreichen Straßen des Kreises Kleve verwendet werde, ohne
dass die von dem Kläger behauptete fehlende Rutschfestigkeit bei Regen bekannt
geworden wäre. Allein der Umstand, dass die Straße durch Regen naß geworden sei,
könne daher den Sturz des Klägers nicht erklären. Ein Sturz aus gerader Fahrt sei nur
schwer vorstellbar, wenn der Verkehrsteilnehmer seine Fahrweise den
Straßenverhältnissen anpasse. Dem Verkehrsteilnehmer sei allgemein bekannt , dass
die Straßenhaftung bei Nässe sich nachteilig verändere und Straßen dadurch rutschig
werden könnten, so dass eine Rutschgefahr bei solchen Witterungsverhältnissen für ihn
keine unerwartete Gefahrenquelle darstelle. Ein Verkehrssicherungspflichtverletzung
der Beklagten läge auch hinsichtlich der Beschaffenheit der Regenrinne nicht vor. Es
handele sich hier erkennbar nicht um einen Teil der Straße, der für das Befahren mit
dem Fahrrad vorgesehen sei. Vielmehr solle hierdurch das anfallende Regenwasser
abgeführt werden. Dass und aus welchem Grund die Beschaffenheit der Regenrinne für
den Kläger nicht erkennbar gewesen sei , trage er nicht vor. In diesem Zusammenhang
sei darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf
grundsätzlich sich jeder Straßenbenutzer den gegebenen Straßenverhältnissen
anzupassen und die Straßen so hinzunehmen habe, wie sie sich ihm erkennbar
darböten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz
wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.
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Der Kläger macht mit seiner Berufung geltend, das Landgericht habe die entschei-
dungserheblichen Tatsachen nicht richtig festgestellt. So habe es nicht mitgeteilt, woher
seine Kenntnis komme, dass der in der Hstraße verlegte Belag hinreichend rutschfest
sei. Die Verwendung des Belags auf zahlreichen Straßen im Landgerichtsbezirk Kleve
reiche zur Begründung nicht aus. Wie er erfahren habe, müsse Straßenbelag einen
"gewissen Rauigkeitsgrad" haben, der alle fünf Jahre zu überprüfen sei. Das
Landgericht habe auch die Bedeutung der Regenrinne falsch gewürdigt. Er sei mit dem
"üblichen Abstand" zur Regenrinne gefahren und sei dann in sie hineingerutscht. Dass
er keine Zeugen für den Unfallhergang habe, könne ihm nicht zum Nachteil gereichen.
Dass Unfälle genau beobachtet werden, komme selten vor. Oft seien
Verkehrsteilnehmer allein unterwegs. Da er mit dem Fahrrad auf der Straße gestürzt sei,
spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine Verletzung der
Verkehrssicherungspflicht der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 14. Juli 2005 Seite 1 – Bl.
120 GA).
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Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Kleve vom 10.12.
2004 (Az.: 1 O 509 /04) die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn € 1590,80 nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszins sat seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. an ihn ein
angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, das den Betrag von € 4.000,00 nicht
unterschreitet.
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Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Sie erklärt sich weiterhin in allen Teilen mit Nichtwissen zu dem angeblichen Unfall, der
Örtlichkeit , dem Unfallverlauf selbst und den Unfallfolgen . Beweis habe der Kläger zu
dem angeblichen Unfall ohnedies nicht angeboten, so dass die Klage allein schon
deshalb der Abweisung unliege (vgl. Berufungsbeantwortung vom 20. Juni 2005 Seiten
1und 2 – Bl. 116,117 GA).. Die Hstraße sei im Übrigen nicht unsachgemäß gepflastert,
wie dies von der Gegenseite gänzlich unsubstantiiert behauptet werde. Ein Ausrutschen
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auf dem in Rede stehenden Pflaster sei keineswegs wahrscheinlich, wenngleich Nässe
auf Pflasterungen gleicher welcher Art natürlich nicht zur Rutschfestigkeit beitrage.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer
Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts und
des Senats Bezug genommen.
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II.
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Die zulässige Berufung des Klägers ist sachlich nicht gerechtfertigt. Dem Kläger steht
gegenüber der beklagten Gemeinde kein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB in
Verb. mit Art. 34 GG und § 9 a StrWG NW wegen Verletzung der ihr obliegenden
Verkehrsicherungspflicht zu. Es ist nicht dargetan und auch nicht zu erkennen, dass die
Beklagte mit der Verwendung und bei der Unterhaltung des Straßenbelages in der
Hstraße, der nach dem Vortrag des Klägers Ursache für den angeblichen Unfall
gewesen sein soll, objektiv ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht genügt hat.
17
1.
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Die Beklagte ist als Straßenbaulastträgerin auf Grund ihrer öffentlich-rechtlichen
Verkehrssicherungspflicht (§ 9 a StrWG NW) gehalten, die öffentlichen Verkehrswege
möglichst gefahrlos zu gestalten und im Rahmen des Zumutbaren allen Gefahren zu
begegnen , die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand
der Straße drohen. Diese Pflicht umfasst insbesondere die Pflicht, Verkehrsteilnehmer
vor unvermuteten , sich aus der Beschaffenheit der Straße ergebenden und bei
zweckgerechter Benutzung der Verkehrswege nicht ohne weiteres erkennbaren
Gefahrenstellen zu sichern oder zu warnen (vgl. auch OLG Hamm, VersR 1983, 446).
Diese Pflicht bedeutet nicht, dass Verkehrsanlagen schlechthin gefahrlos und frei von
Mängeln sein müssen. Denn eine vollständige Gefahrlosigkeit der Straße und ihrer
Benutzung kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Verkehrsteilnehmer auch
nicht erwartet werden (vgl. OLG Düsseldorf, OLG Report Düsseldorf 1993, 223). Der
Verkehrssicherungspflichtige ist – von objektiv besonders einschneidenden
Gefahrenlagen abgesehen – in der Regel nur gehalten, die Verkehrsteilnehmer vor
solchen Gefahren zu warnen oder solche Gefahren zu beseitigen, auf die sich ein die
normale Sorgfalt beachtender Verkehrsteilnehmer nicht selbst hinreichend schützen
kann (OLG Düsseldorf, VersR 1989, 274), insbesondere wenn die Gefahr nicht
rechtzeitig zu erkennen ist. Inhalt der Verkehrssicherungspflicht kann nur sein, was im
Interesse des Verkehrs nach objektiven Maßstab billigerweise verlangt werden kann
und zumutbar ist (OLG Schleswig, VersR 1989 1989, 627; OLG Hamm, OLGZ 1994,
301, 303). Auch gegenüber Radfahrern gilt der allgemeine Grundsatz, dass sie als
Verkehrsteilnehmer die öffentlichen Straßen so hinzunehmen haben, wie sie sich
erkennbar darbieten und sie etwaigen erkennbaren Gefahren durch eine entsprechend
vorsichtige Fahrweise Rechnung zu tragen haben.
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Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil zu
Recht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verneint.
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2. Die Hstrasse, auf der der Kläger am 3. April 2004 mit seinem Fahrrad bei
"regnerischen Wetter" gestürzt sein will, ist zwischen den Plätzen "Großer Löwe" und
"Kleiner Löwe" mit einem "hart gebrannten Klinkerstein" der Marke "Stradalit" (vgl.
Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 22. August 2005 – Bl. 125 GA) der AKA
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Ziegelgruppe (vgl. Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 7.Oktober 2004 – Bl.
36 GA) gepflastert, wobei dieser Stein von rötlicher Farbe und einer Größe von ca. 15 x
8 cm ist. Die Hstraße wird durch eine Fahrbahn von ca. 5 m Breite gebildet, die beidseits
von einem Bürgersteig von ca. 1,50 m Breite begleitet wird, wobei sich zwischen
Fahrbahn und den Bürgersteigen jeweils eine Regenrinne mit einer verhältnismäßig
geringen Vertiefung von ca. 2 cm und einer Breite von ca. 8 cm befindet. Fahrbahn,
Regenrinnen und Bürgersteige sind jeweils mit dem gleichen rötlichen Klinkersteinen
gepflastert (vgl. auch die unbestritten gebliebene Darstellung des Klägers in der
Berufungsbegründung vom 8. Februar 2005 Seite 5 – Bl. 88 GA).
Dass die für die Hstraße verwendeten Klinkersteine der Marke "Stradalit" durchaus als
Straßenbelag geeignet sind und mit ihrer Verwendung als Straßenbelag nicht eine im
oben dargelegten Sinne verkehrswidrige, nicht erkennbare Gefahrenquelle geschaffen
worden ist, weil sie sich bei Nässe gleichsam wie Glatteis oder Schmierseife verhalten,
so dass eine solch große Gefahr besteht, dass selbst ein die Witterungsverhältnisse
berücksichtigender Radfahrer - ein solcher weiß, dass sich die Straßenhaftung bei
Nässe stets nachteilig verändert und berücksichtigt dies - auf ihnen bei Nässe in der
Regel mit seinem Rad ausrutschen wird , widerspricht zunächst einmal den eigenen
Erfahrungen des erkennenden Gerichts, worauf in der mündlichen Verhandlung vom 1.
September 2004 ausdrücklich hingewiesen worden ist (vgl. Sitzungsprotokoll Seite 2 –
Bl. 128 GA). Bei Nässe geht von diesen Klinkersteinen, die nicht völlig glatt sind,
sondern eine gewisse, wenn auch nur verhältnismäßig geringe Rauigkeit haben, keine
größere Gefahr aus als von einem glatten Kopfsteinpflaster, wie es noch an zahlreichen
Stellen in dieser Republik vorzufinden ist.
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Der Kläger als Einwohner von X kannte diese Innenstadtstraße und die Oberfläche der
Steine und musste sich bei "regnerischen Wetter" durch eine angepasste Fahrweise
darauf einstellen, dass sich die Straßenhaftung dieses Belages bei Nässe nachteilig
veränderte.
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3. Dass die auf der Hstraße verlegten Klinkersteine nicht die von dem Kläger geltend
gemachte verkehrswidrige Gefahrenquelle darstellen , zeigt sich vor allem aber auch
darin, dass diese Klinkersteine dort seit ca. 20 Jahren verlegt sind und deshalb
Tausende von Radfahrern die Straße benutzt haben dürften , und zwar auch bei Nässe,
ohne dass dargetan wäre, dass sie aufgrund der fehlenden Rutschfestigkeit bei Nässe
dort gestürzt wären und deswegen Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend
gemacht hätten. Soweit der Kläger in seiner Klageschrift (vgl. Bl. 2 GA) 5 Personen
benennt, die auf der Hstraße gestürzt sein sollen, ist dieses Vorbringen, worauf bereits
die Beklagte in ihrer Berufungsbeantwortung zu Recht hingewiesen hat (vgl.
Berufungsbeantwortung vom 20. Juni 2005 Seite 3 – Bl. 118 GA), völlig substanzlos
nach Ort, Zeit und Umständen des Falles, ohne dass der Kläger diesen Hinweis
aufgegriffen und sein Vorbringen aus der Klageschrift substantiiert hätte. - Selbst wenn
aber in 20 Jahren fünf Radfahrer bei Nässe auf der Hstraße auch bei einer der Witterung
angepassten Fahrweise, wobei zu allem hier aber nichts vorgetragen worden ist, zu
Sturz gekommen sein sollten, dürfte diese Zahl angesichts der Vielzahl der Radfahrer,
die in dieser Zeit die Straße bei Nässe durchquert haben, ohne gestürzt zu sein , zu
gering sein, um zu belegen, dass die in Rede stehenden Klinkersteine eine besondere
Gefahrenquelle darstellen, weil sie bei Nässe zu einer stark erhöhten, nicht
voraussehbaren Rutschgefahr für Radfahrer führen.
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Auch der vom Landgericht herangezogene Umstand, gerichtsbekannt habe der in Rede
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stehende Belag an zahlreichen anderen Stellen im Landgerichtsbezirk Kleve
Verwendung gefunden, und zwar, wie sich nunmehr aus der vom Kläger mit Schriftsatz
vom 22. August 2005 überreichten Anlage (vgl. Bl. 125 GA) ergibt, selbst im Gebiet der
Stadt X , ohne dass die fehlende Rutschfestigkeit dieses Belages bei Regen bekannt
geworden sei, spricht eindeutig dafür, dass mit der Verwendung dieses Belages die
Beklagte nicht eine verkehrswidrige besondere Gefahrenquelle geschaffen hat.
4. Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsbegründung geltend macht, dass ein
Straßenbelag einen gewissen Rauigkeitsgrad haben müsse, der alle fünf Jahre zu
überprüfen sei (vgl. Berufungsbegründung vom 8. Februar 2005 Seite 5 - Bl. 88 GA) ,
leidet dieses unsubstantiierte Vorbringen daran, dass nicht dargetan wird, welchen
Rauigkeitsgrad Straßenbelag aufweisen muss und dass der Strassenbelag in der
Hstraße diesen Rauigkeitsgrad nicht erreicht, sondern einen Wert X hat, der unterhalb
des geforderten Rauigkeitwertes liegt. Es ist nichts dafür dargetan und erkennbar, dass
für die hier in Rede stehende Straße Vorschriften gelten, die einen bestimmten
Rauigkeitswert des Straßenbelages voraussetzen und dieser Rauigkeitswert von dem
Straßenbelag auf der Hstraße zum Zeitpunkt des angeblichen Unfalls nicht eingehalten
worden ist
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5. Der Umstand, dass jemand auf der Straße mit seinem Fahrrad stürzt, begründet
entgegen der vom Kläger im Schriftsatz vom 14. Juli 2005 (Bl. 120 GA) vertretenen
Auffassung keinen Beweis des ersten Anscheins für die Verletzung einer
Verkehrssicherungspflicht durch den Träger der Straßenbaulast. Der Sturz mit einem
Fahrrad auf einer Straße kann die unterschiedlichsten Ursachen haben. Er kann auf
einen Fahrfehler des Fahrers ( z. B. ein zu starkes Einschlagen des Lenkers bei
Kurvenfahrt), auf eine nicht den Witterungs- und Verkehrsverhältnissen angepasste
Fahrweise, auf einen mangelhaften körperlichen Zustand des Fahrers , z. B. infolge
Alkohol- oder Drogengenusses oder aber auch infolge Krankheit wie z. B.
Muskelkrämpfen infolge von Polyneuropathie in den Unterschenkeln, oder auch auf
einen mangelhaften Zustand des Fahrrades einschließlich der Reifen zurückzuführen
sein. Ursache für einen Sturz mit einem Fahrrad auf einer Straße können mithin ganz
unterschiedliche Tatbestände sein, so dass es den vom Kläger behaupteten Beweis des
ersten Anscheins, dass dann, wenn jemand mit seinem Fahrrad auf einer Straße stürzt,
eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Träger der Straßenbaulast
vorliegt, nicht gibt.
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Zwar hat der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (vgl.u.a.BGH VersR 1962,449 und
BGH VersR 1994, 324, 325 = BGH NJW 1994, 945,946) ausgeführt, dass der Sturz
eines Fußgängers in unmittelbarer Nähe bzw. im Bereich einer verkehrswidrigen
Gefahrenquelle nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises den Schluss nahelege,
dass die Gefahrenquelle Ursache des Sturzes war. Es kann hier letztlich dahingestellt
bleiben, ob dieser Anscheinsbeweis auch dann gilt, wenn der Verkehrsteilnehmer ein
Radfahrer ist und - wie hier der schon etwas betagte Kläger – an diabetischer
Polyneuropathie in beiden Unterschenkeln leidet, da nach dem oben Gesagten mit den
in Hstraße verlegten Klinkersteinen, auf denen der Kläger ins Rutschen gekommen sein
will, keine verkehrswidrige Gefahrenquelle geschaffen worden ist.
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6. Was schließlich die Ausbildung der Regenrinne angeht, kann es dahingestellt
bleiben, ob sie den insoweit bestehenden Vorschriften in vollem Umfang entspricht, da
die Regenrinne nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht als ursächlich oder
mitursächlich für den Sturz des Klägers und auch die Unfallfolgen angesehen werden
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kann. Nach seinem eigenen Vorbringen ist der Kläger "im üblichen Abstand", was das
auch immer heißt, zur Regenrinne gefahren (vgl. Berufungsbegründung vom 8. Februar
2005 Seite 5 - Bl. 88 GA) und hat sich damit nicht in unmittelbarer Nähe dieser
vermeintlich verkehrswidrigen Gefahrenquelle befunden (vgl. zum Begriff "in
unmittelbarer Nähe einer Gefahrenquelle" auch den Beschluss des BGH vom 17.
September 1987 in Sachen III ZR 138/86). Nach seinem Vortrag ist er auf auf dem
Pflaster der Fahrbahn und "im üblichen Abstand" zur Regenrinne ins Rutschen
gekommen und erst nach dem Sturz in die Regenrinne geraten. - Nach alledem hat das
Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1
S. 2 ZPO.
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Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts nicht erfordert.
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R4 Richter am OLG
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