Urteil des OLG Düsseldorf vom 25.09.2002
OLG Düsseldorf: rechtskraft, sicherungshaft, entlassung, prozessrecht, hauptsache, freiheitsentziehung, datum, abschiebungshaft, freilassung
Oberlandesgericht Düsseldorf, 3 Wx 296/02
Datum:
25.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Wx 296/02
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
G r ü n d e :
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I.
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Gegen den Betroffenen hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 29.03.2002
Abschiebungshaft (Sicherungshaft) für längstens 6 Monate mit sofortiger Wirkung
angeordnet. Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde hat der
Betroffene am 01.07.2002 zurückgenommen. Am 21.06.2002 hat der
Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen gemäß § 10 FEVG beantragt, den
Amtsgerichtsbeschluss aufzuheben und die sofortige Freilassung des Betroffenen
anzuordnen. Der Antrag ist vom Amtsgericht durch Beschluss vom 25.07.2002
zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Betroffene sofortige Beschwerde eingelegt,
verbunden mit einem Prozesskostenhilfegesuch. Mit der angefochtenen Entscheidung
vom 22.08.2002 hat das Landgericht das Rechtsmittel als unstatthaft zurückgewiesen.
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Der Betroffene ist am 23.08.2002 aus der Haft entlassen worden. Mit der sofortigen
weitere Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss beantragt der Betroffene
die Aufhebung der vorangegangenen Gerichtsbeschlüsse und die Feststellung, dass
die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 29.03. und 25.07.2002 sowie des Landgerichts
vom 22.08.2002 rechtswidrig sind, soweit Haft von mehr als 3 Monaten angeordnet und
vollstreckt wurde.
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II.
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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf
einer Verletzung des Gesetzes, § 27 FGG.
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Die Kammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt: Der angefochtene
Amtsgerichtsbeschluss vom 25.07.2002 sei nicht rechtsmittelfähig. Bei einem Antrag auf
Abänderung nach § 10 Abs. 1 FEVG handele es sich nicht um ein Rechtsmittel gegen
den Abschiebungshaftbeschluss, dessen Änderung begehrt werde und der - solle ein
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den Abschiebungshaftbeschluss, dessen Änderung begehrt werde und der - solle ein
Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 10 Abs. 1 FEVG bestehen - bereits in
Rechtskraft erwachsen sei. Vielmehr entspreche der Abänderungsantrag nach § 10 Abs.
1 FEVG dem formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung, durch den das Gericht, das
entschieden hat, veranlasst werden sollte, seine Entscheidung erneut zu überprüfen.
Dieser Rechtsbehelf gemäß § 10 Abs. 1 FEVG sei gegenüber dem Institut der
Gegenvorstellung allerdings eingeschränkt und bestehe nur insoweit, als der
Anordnungsgrund aufgrund veränderter Verhältnisse entfallen sei und nicht auch dann,
wenn entscheidungserhebliche Umstände unberücksichtigt geblieben seien oder die
Entscheidung fehlerhaft ergangen sei. Dementsprechend bestehe ebenso wenig wie bei
der Ablehnung der Abänderung einer Entscheidung aufgrund zulässiger
Gegenvorstellung die Möglichkeit, die ablehnende Entscheidung anzufechten. Eine
solche Anfechtungsmöglichkeit ergebe sich auch nicht aus einer greifbaren
Gesetzeswidrigkeit unter dem Gesichtspunkt, dass das Amtsgericht entgegen § 57 Abs.
2 Satz 4 AuslG die Sicherungshaft für die Dauer von maximal 6 Monaten angeordnet
habe, da eine solche Anordnung mit der Rechtsordnung nicht schlechterdings
unvereinbar sei.
Die Kammer hat die Rechtslage zutreffend dargestellt. Ein Rechtsmittel gegen die den
Antrag aus § 10 Satz 1 FEVG ablehnende Entscheidung ist nicht gegeben. Das gilt
ebenso für die weitere Beschwerde. Gegen den Amtsgerichtsbeschluss vom 25.07.2002
kann deshalb auch nicht mittels eines Feststellungsantrags in dritter Instanz
vorgegangen werden. Zwar indiziert die Freiheitsentziehung nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts ein Rehabilitierungsinteresse, so dass grundsätzlich
nach Erledigung der Hauptsache - wie sie hier durch die Entlassung des Betroffenen
gegeben ist - dieses Interesse im Wege des Feststellungsantrags geltend gemacht
werden kann. Das setzt aber voraus, dass das Prozessrecht überhaupt eine weitere
Instanz eröffnet (Bundesverfassungsgericht vom 05.12.2001, 2 BVR 527/99 u.a., Seite
8), was hier, wie gezeigt, nicht der Fall ist.
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Soweit der Beschwerdeführer, wie seiner Antragstellung zu entnehmen ist, meint, mit
der weiteren Beschwerde (auch) den amtsgerichtlichen Beschluss vom 29.03.2002
anzufechten zu können, steht dem ebenfalls die Rechtskraft des Beschlusses entgegen,
in diesem Fall deshalb, weil die rechtlich mögliche sofortige Beschwerde nicht
aufrechterhalten worden ist.
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Aus den vorstehenden Gründen war das Prozesskostenhilfegesuch mangels
Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen, § 114 ZPO.
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