Urteil des OLG Düsseldorf vom 06.07.2004
OLG Düsseldorf: unbewegliche sache, internationale zuständigkeit, erfüllungsort, gerichtsstand, gewerbliche niederlassung, charakteristische leistung, gerichtliche zuständigkeit, vertragsschluss
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 U 253/03
Datum:
06.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-24 U 253/03
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 22 O 121/02
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. Oktober 2003
verkündete Zwischenurteil der 2. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Duis-burg abgeändert und die Klage als unzulässig
abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen,
die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung von 120% des jeweils
beige-triebenen Betrags abzuwenden, es sei denn, die Beklagte leistet
vorher Si-cherheit in gleicher Höhe.
G r ü n d e
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A. Die bei Vertragsschluss und jetzt im Inland ansässige Klägerin (GmbH) und die bei
Vertragsschluss und jetzt in der Schweiz ansässige Beklagte, eine Aktiengesellschaft
nach schweizerischem Recht, schlossen am 17. Juni 1998 einen Mietvertrag (MV) über
ein Hotelschiff. Die Laufzeit des Vertrags endete mit Ablauf des 31. Juli 2002. Die
Beklagte, die das Schiff vereinbarungsgemäß in Bremen übernommen, in die
Niederlande verlegt, dort betrieben und wieder zurückgegeben hat, hat die vereinbarte
Miete (2.000 DM/Tag mit monatlicher Fälligkeit am ersten Tag des Vormonats) bis
einschließlich April 2002 gezahlt. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Miete vom 01.
Mai bis 31. Juli 2002 in Höhe von (92 Tage x 2000 DM/Tag = 184.000 DM) 94.077,36
EUR (richtig: 94.077,71 EUR). Zur Zahlungsweise haben die Parteien nur das Folgende
vereinbart (§ 3 Satz 5 MV):
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" Die Charterraten werden auf das Konto der [Klägerin] bei der Raiffeisenbank
Emmerich eG ... überwiesen".
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Abweichend von dieser Regelung hat die Beklagte zuletzt die Miete
vereinbarungsgemäß auf ein Konto der Klägerin bei einem in Wesel ansässigen
Kreditinstitut überwiesen.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte bei dem für Wesel zuständigen Landgericht Duisburg
auf Zahlung in Anspruch. Sie ist der Auffassung, die inländischen Gerichte seien
international zuständig, weil Wesel als Erfüllungsort für die von der Beklagten
eingegangene Zahlungsverpflichtung vereinbart worden sei.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an 94.077,36 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Eintritt der Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat um
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Klageabweisung
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gebeten.
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Sie hat u. a. geltend gemacht, dem angerufenen Gericht fehle die internationale
Zuständigkeit. Erfüllungsort der umstrittenen Geldschuld sei der Ort ihrer Niederlassung
bei Vertragsschluss, so dass sie nur vor dem örtlich zuständigen Gericht in der Schweiz
in Anspruch genommen werden könne.
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Das Landgericht hat durch das angefochtene Zwischenurteil festgestellt, dass es
international und örtlich zur Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits zuständig
ist.
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Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung unverändert das Ziel der Abweisung der Klage
als unzulässig.
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Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung.
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B. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Die inländischen Gerichte sind für die
Entscheidung des Rechtsstreits international nicht zuständig.
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I. Mit Blick auf den Sitz der Beklagten in der Schweiz, die nicht Mitglied der
Europäischen Gemeinschaften ist, ist maßgeblich für die Beantwortung der Frage nach
dem international zuständigen Gericht das zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Schweiz geltende Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom
16. September 1988 (LugÜ). Es ist in der Bundesrepublik am 01. März 1995 in Kraft
getreten (BGBl II 221) und im Verhältnis zur Schweiz seit deren Beitritt am 01.
September 1997 (BGBl 1998 II 56) anzuwenden.
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II. Gemäß Art. 2 Abs. 1, 53 Abs. 1 LugÜ kann eine Gesellschaft, die ihren Sitz im
Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, nur vor den Gerichten dieses Staates verklagt
werden, es sei denn, das Luganer Übereinkommen sehe einen davon abweichenden
(ausschließlichen oder besonderen) Gerichtsstand vor. Das bedeutet für den Streitfall,
dass die Beklagte mit Blick auf ihren Sitz im Vertragsstaat Schweiz grundsätzlich nur vor
Schweizer Gerichten in Anspruch genommen werden kann. Da das Luganer Abkommen
auch keinen davon abweichenden Gerichtsstand eröffnet, ist das angerufene
inländische Gericht nicht zuständig.
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1. Ein ausschließlicher Gerichtsstand, insbesondere ein solcher gemäß Art. 16 Nr. 1a
LugÜ ist nicht gegeben. Diese Bestimmung begründet einen ausschließlichen
Gerichtsstand für Miet- und Pachtsachen nur, wenn Gegenstand des Vertrags eine
unbewegliche Sache, insbesondere ein Grundstück ist. Die entgeltliche Überlassung
eines Schiffs zur Nutzung wird nicht erfasst, weil das Schiff eine bewegliche Sache ist.
Offen bleiben kann die Frage, ob ein registriertes Schiff, das gemäß §§ 1ff SchiffsRG, §
870 ZPO und §§ 162ff ZVG nach materiellem deutschen Recht wie ein Grundstück
behandelt wird, auch eine unbewegliche Sache im Sinne des Art. 16 Nr. 1a LugÜ
darstellt (so Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Anm. A1 Art. 22 Rn. 47).
Das hier umstrittene Schiff war nach dem Vortrag der Klägerin bei Vertragsschluss nicht
registriert.
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2. Die Parteien haben nach dem vorgetragenen Vertragsinhalt keine Regelung über den
Gerichtsstand getroffen. Das angerufene inländische Gericht ist auch nicht gemäß Art.
18 LugÜ zuständig geworden. Eine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung tritt nur ein,
wenn sich die Beklagte zur Sache eingelassen hätte, ohne die Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts gleichzeitig zu rügen (vgl. dazu BGH MDR 2004, 707 m.w.N.). Die
Beklagte hat noch vor der Einlassung zur Sache (Schriftsatz vom 27. Januar 2003) mit
Schriftsatz vom 06. Januar 2003 die internationale Zuständigkeit des angerufenen
Gerichts gerügt. Dass sie dann auch gleichsam hilfsweise zur Sache Stellung
genommen hat, ist unschädlich (BGH aaO).
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3. Der Gerichtsstand des Vermögens, wie er durch § 23 ZPO eröffnet sein könnte, ist
kein nach dem Luganer Übereinkommen zulässiger Gerichtsstand. Der Gerichtsstand
des belegenen Vermögens ist gemäß Art. 3 Abs. 2 , 3. Spiegelstrich LugÜ ausdrücklich
ausgeschlossen.
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4. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist das angerufene Gericht auch nicht gemäß
Art. 5 Nr. 1, 1. Halbs. LugÜ als Gericht des Erfüllungsorts zuständig.
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a) Nach dieser Bestimmung kann bei Ansprüchen aus einem Vertrag Klage auch vor
dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem die umstrittene Verpflichtung zu erfüllen
ist. Die Beantwortung der Frage, wo eine Verpflichtung erfüllt werden muss, beantwortet
nicht das Luganer Übereinkommen als interstaatlicher prozessrechtlicher Vertrag,
sondern das anwendbare materielle Recht. Dementsprechend hat der Europäische
Gerichtshof entschieden, dass die Frage nach dem Erfüllungsort nicht vertragsautonom,
sondern nach dem internationalen Privatrecht des Staates, dessen Gericht angerufen
worden ist (Gerichtsstaat), zu beantworten ist (EuGH NJW 1977, 491 [Tessili]; vgl. auch
BGH NJW-RR 2003, 192 m.w.N.).
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Einschlägig ist Art. 28 Abs. 2 EGBGB. Danach ist mangels einer Rechtswahl (vgl. Art.
27 EGBGB) das Recht des Staates anzuwenden, in dem sich die Niederlassung der
Partei befindet, die die nach dem Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat.
Geht es wie hier um einen Mietvertrag, erbringt der Vermieter die den Vertrag
charakterisierende Leistung, nämlich die Überlassung des Gebrauchs. Die Frage nach
dem Erfüllungsort ist demnach nach materiellem deutschen Recht zu beantworten (BGH
aaO). Erfüllungsort in diesem Sinne ist gemäß § 269 BGB der Ort, an dem der
Schuldner die von ihm geschuldete Leistungshandlung vorzunehmen hat (Leistungsort)
und nicht der Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt (Palandt/Heinrichs, BGB, 6. Aufl., §
269 Rn. 1; Soergel/Siebert/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 269 Rn. 2; BGH NJW-RR 2003, 192).
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b) Gewerbliche Mietschulden sind, wie andere Geldschulden auch, gemäß § 269 Abs.
1, 2 BGB an dem Ort zu erbringen (Leistungsort), an welchem der Schuldner bei
Vertragsschluss seine gewerbliche Niederlassung hat, es sei denn, die Parteien haben
einen davon abweichenden Erfüllungsort vereinbart oder ein solcher ergibt sich aus den
Umständen bei Vertragsschluss, insbesondere aus dem Charakter des
Schuldverhältnisses (BGH NJW 1988, 1914). Erfüllungsort für die hier umstrittenen
Geldschulden ist mangels abweichender Vereinbarung oder besonderer Umstände
nicht der inländische Sitz der Klägerin, sondern der ausländische Sitz der Beklagten.
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aa) Zu Unrecht folgt das Landgericht der unrichtigen Auffassung der Klägerin, Wesel sei
als (inländischer) Erfüllungsort deshalb maßgeblich, weil die Beklagte
vereinbarungsgemäß die geschuldeten Mietraten auf ein Konto einzahle und
einzuzahlen habe, das die Klägerin bei einem an diesem Ort ansässigen Kreditinstitut
unterhalte. Dabei übersieht das Landgericht, dass diese Vertragsklausel der Beklagten
als Geldschuldnerin nur das Kosten- und Verlustrisiko der Geldübermittlung an den Ort
der kontoführenden Stelle auferlegt (Schickschuld). Damit ist in Anlehnung an § 270
Abs. 1 BGB lediglich bestimmt, dass der Zahlungsort, also der Ort, an dem der
Leistungserfolg einzutreten hat, sich an dem Ort befindet, an dem das kontoführende
Kreditinstitut seinen Sitz hat. Ein von § 269 Abs. 1 BGB abweichender Erfüllungsort wird
damit im Zweifel nicht vereinbart, wie dem § 270 Abs. 4 BGB zu entnehmen ist. Nach
dieser Bestimmung wird durch die Vereinbarung eines vom Leistungsort/Erfüllungsort
abweichenden Zahlungsorts nicht die gesetzliche Regelung des § 269 Abs. 1 und 2
BGB über den gesetzlichen Erfüllungsort an der Niederlassung des (Geld)Schuldners
etwas geändert.
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bb) Auch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Mietvertrags über
bewegliche Sachen ergibt sich kein von § 269 Abs. 2 BGB abweichender
Erfüllungsort/Leistungsort, wie er etwa für das Ladengeschäft (BGH MDR 2003, 402),
den Arbeitsvertrag (BAG NZA 2003, 339) und den Bauwerksvertrag (BGH NJW 1986,
935) angenommen wird. Der Mietvertrag über bewegliche Sachen ist kein Vertragstyp,
der im Vergleich zu sonstigen gegenseitigen Verträgen Besonderheiten aufweist, die
eine Bestimmung des Leistungsorts abweichend von § 269 Abs. 1, 2 BGB erfordern
könnte (BGH NJW 1988,1914 zum Mietvertrag und jüngst -unter Aufgabe der früheren
Rechtsprechung- BGH NJW 2004, 54 und BB 2004, 910 zum Anwaltsvertrag).
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c) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich darauf, Art. 5 Nr. 1a LugÜ eröffne den
Gerichtsstand nicht nur an dem Ort, an dem eine Leistung rechtlich zu erfüllen ist,
sondern auch an dem Ort, an dem sie tatsächlich erbracht worden ist, also dort, wo sie
die Gegenseite mit Erfüllungswirkung angenommen habe. Im Streitfall geht es um ein
solches Verlangen nicht. Die Klägerin verlangt nicht Leistungen zurück, die sie als
Erfüllung angenommen hat (vgl. zu diesem Fall BayObLG RIW 1992, 862 und Geimer,
Europäisches Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., Anm. A1, Art. 5 Rn. 142f). Sie verlangt
vielmehr die vertraglich fälligen Leistungsraten. In diesem Zusammenhang spielt es
keine Rolle, dass die Beklagte in der Vergangenheit Zahlungen zu Gunsten des
inländischen Kontos der Klägerin erbracht hat. Abgesehen davon, dass -wie bereits
ausgeführt worden ist- der Zahlungsort nicht mit dem Erfüllungsort verwechselt werden
darf, sind die früheren Zahlungsvorgänge für die hier umstrittenen Leistungen irrelevant.
Die Miete ist eine Schuld, die ratierlich mit jedem Monat der Gebrauchsüberlassung neu
entsteht (BGH NJW 1990, 1785; 2001, 2251; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 314
Rn. 2). Leistungsraten, die in der Vergangenheit erbracht worden sind, sagen deshalb
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nichts aus über den Erfüllungsort der künftigen Leistungsraten.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es gibt keinen Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2
ZPO.
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a. E T
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Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG
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