Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.12.2009
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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-2 W 68/09
Datum:
17.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-2 W 68/09
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluss
der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18.11.2009 wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert beträgt 50.000 EUR.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass der
Antragstellerin das vom Landgericht eingeholte Besichtigungsgutachten zur Kenntnis
gegeben werden soll, welches sich zu einer mutmaßlichen Verletzung des
Gebrauchsmusters 20 2005 021 734 der Antragsstellerin durch bestimmte
Kaffeemaschinen der Antragsgegnerin verhält. Das Rechtsmittel ist gemäß § 567 Abs. 1
Nr. 2 ZPO zulässig (Senat, InstGE 8, 186 – Klinkerriemchen II; OLG Düsseldorf, InstGE
9, 41 – Schaumstoffherstellung), in der Sache jedoch unbegründet.
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Zwar ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass eine
Schutzrechtsverletzung nicht vorliegt. Anlass, der Antragstellerin das auf ihre Kosten
eingeholte Besichtigungsgutachten vorzuenthalten, besteht gleichwohl nicht, weil die
Antragsgegnerin keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen geltend machen kann,
die einer Aushändigung des Gutachtens entgegen stehen.
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1. Ob es eines Geheimnisschutzes bedarf, beurteilt sich – wovon das Landgericht
zutreffend ausgegangen ist – nach dem Zeitpunkt, in dem über die Freigabe des
Besichtigungsgutachtens zu entscheiden ist. Ursprünglich bestehende
Betriebsgeheimnisse, die später in Fortfall geraten sind (z.B. deshalb, weil der
besichtigte Gegenstand im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf dem
Markt frei erhältlich ist), können deshalb eine Überlassung des Gutachtens an den
Antragsteller nicht hindern.
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2. Im Streitfall ist exakt ein solcher Sachverhalt gegeben, weil die sachverständig
untersuchten Kaffeemaschinen von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich in
Deutschland vertrieben werden.
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Zwar sind die schutzrechtsrelevanten Details des Kollektorkörpers noch nicht durch
eine bloße Betrachtung der Kaffeemaschinen und ihrer Einzelteile zugänglich;
vielmehr bedarf es hierzu eines substanzzerstörenden Längsschnitts durch den
Kollektorkörper. Auch bedarf die (vom Landgericht bejahte) Frage keiner Erörterung,
ob der Durchschnittsfachmann – worüber die Parteien streiten – einen Anlass zu
dieser die Gegebenheiten zutage fördernden Untersuchung hatte, so dass die
betreffenden technischen Einzelheiten vorbekannter Stand der Technik geworden
sind. Denn für das Bestehen von einer Offenlegung der Besichtigungsergebnisse
widerstreitenden Betriebsgeheimnissen kommt es nicht darauf an, ob die Resultate
der Begutachtung für jedermann verfügbar geworden sind. Ein Geheimnisschutz ist
schon dann nicht mehr angebracht, wenn es jedenfalls dem Antragsteller möglich
wäre, sich die im Gutachten dokumentierten Kenntnisse über den
Besichtigungsgegenstand durch eine Untersuchung der mutmaßlich
schutzrechtsverletzenden Vorrichtung zu verschaffen. Im Streitfall war mit solchen
Aufklärungsmaßnahmen schon deshalb zu rechnen, weil die Antragstellerin im
Hinblick auf die besichtigten Kaffeemaschinen den Verdacht einer
Gebrauchsmusterverletzung hegte und es allein deswegen angezeigt war, sich die
mutmaßlichen Verletzungsgegenstände zu verschaffen und einer näheren
Untersuchung zu unterziehen. Da diese Art der Aufklärung möglich war, erhält die
Antragstellerin durch das Besichtigungsgutachten keine weitergehenden Einblicke in
die Konstruktion und Beschaffenheit des Besichtigungsgegenstandes als sie der
Antragstellerin ohne die Begutachtung auf legalem Wege ohne weiteres möglich
wären.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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