Urteil des OLG Düsseldorf vom 31.01.2002
OLG Düsseldorf: mietzins, nebenkosten, betriebskosten, bvo, hauptsache, verkehr, datum, miete
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-24 W 68/01
Datum:
31.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-24 W 68/01
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg, 10 O 502/00
Tenor:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird
unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss
der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 16. Oktober 2001
und der Abhilfebeschluss der selben Zivilkammer vom 16. November
2001 teilweise geändert und der Streitwert anderweitig wie folgt
festgesetzt:
bis zum 9. Mai 2001:
Antrag zu 1: 2.030 DM,
Antrag zu 2: 19.484 DM,
zusammen 21.514 DM = 10.999,93 €
ab 9. Mai 2001 einschließlich der mündlichen Verhandlung vom selben
Tage bis zum 24. Juli 2001:
Antrag zu 1. 2.030 DM
Antrag zu 2: 3.500 DM
zusammen 5.530 DM = 2.827,44 €.
G r ü n d e :
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Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat teilweise
Erfolg.
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1.
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Der Senat folgt der Auffassung des Landgerichts, dass Betriebskosten dann zur Miete
gehören, wenn sie nicht verbrauchsabhängige Leistungen des Vermieters abgelten (vgl.
OLG Düsseldorf, 10. Zivilsenat, ZMR 2000, 211; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 8 Rdnr.
6 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 16 Rdnr. 20 f. m.w.N.); denn in diesem
Falle werden die Betrieskosten anders als bei verbrauchsabhängigen Nebenkosten im
Verkehr als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung angesehen (Zöller und Hartmann
a.a.O.).
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Dies führt hier zu der folgenden Differenzierung:
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Anders als nach der Auffassung der Klägervertreter sind die Vorauszahlungen für den
Stromverbrauch im Objekt von monatlich 350 DM zuzüglich Mehrwertsteuer dem für die
Streitwertberechnung maßgeblichen Mietzins nicht hinzuzurechnen, wohl aber die
Vorauszahlungen auf Betriebskosten von monatlich 400 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.
Denn nach § 4 Ziff. 2 des Mietvertrages der Parteien sind nahezu ausschließlich nicht
verbrauchsabhängige Nebenkosten gemäß § 27 II. BVO, Anlage 3, betroffen (die Kosten
für Allgemeinstrom fallen dabei nur in zu vernachlässigender Höhe ins Gewicht), vor
allem die anteilig zu tragenden öffentlichen Abgaben. Gerade diese werden
typischerweise als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung angesehen.
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Dies führt zu einem Mietzins von monatlich 1.624 DM, was jährlich 19.484 DM
ausmacht.
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2.
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Den Klägervertretern kann ferner nicht darin gefolgt werden, dass sich bei einer
einseitigen Erledigungserklärung der Streitwert nach dem bisherigen Wert der
Hauptsache richtet. Der Senat folgt seit jeher der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes, nach der sich der Streitwert bei einseitiger
Teilerledigungserklärung gemäß der restlichen Hauptforderung zuzüglich der Kosten
des einseitig erledigten Teils berechnet (vgl. BGH WM 1988, 1682).
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3.
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Für den Zeitraum ab 25. Juli 2001 ist die Streitwertfestsetzung nicht angegriffen.
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Z E T
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VROLG ROLG ROLG
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