Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.10.2009

OLG Düsseldorf (gkg, betriebskosten, entgelt, betrag, streitwert, beschwerde, pauschale, miete, mieter, vergleich)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 W 102/09
Datum:
20.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-10 W 102/09
Tenor:
Auf die Streitwertbeschwerde des Beklagten zu 2) wird der Streitwertbe-
schluss der Kammer vom 27.08.2009 unter Zurückweisung der
weitergehen-den Beschwerde teilweise abgeändert. Der Streitwert für
den Räumungsan-trag wird auf 9.996,00 € (= 12 x 700,00 € x 19 %
MWSt.) und für den Vergleich auf 18.088,00 € (= 9.996,00 € + 6.378,00 €
+ 1.713,60 €) festgesetzt.
Die gemäß § 68 GKG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Wird wegen
Beendigung eines Mietverhältnisses die Räumung eines Grundstücks verlangt, so ist
das gemäß § 41 Abs. 2 GKG für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt
maßgebend. Der maßgebliche Jahresbetrag ist aus dem höchsten Entgelt zu errechnen,
wenn das Entgelt – wie hier gemäß § 3 Abs. 2 MV (die höchste Staffel beträgt 700,00 €)
- aufgrund einer Staffelmiete in verschiedenen Zeiträumen verschieden hoch ist (BGH,
Beschl. v. 21.9.2005, NZM 2005, 944 - XII ZR 256/03). Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG
zählen zum Entgelt neben dem Nettogrundentgelt auch die Nebenkosten, wenn diese
als Pauschale vereinbart und nicht gesondert abgerechnet werden. Vom Entgeltbegriff
werden grundsätzlich alle Leistungen umfasst, die der Mieter, Pächter oder Nutzer von
Gesetzes wegen oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung für die
Gebrauchsüberlassung zu erbringen hat. Hierzu gehört auch die auf die Miete zu
zahlende Mehrwertsteuer (BGH, Beschl. v. 2.11.2005, GuT 2006, 81 = ZMR 2006, 190 -
XII ZR 137/05). § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG findet auch bei der Ermittlung des
Räumungsstreitwerts Anwendung, da für die Bestimmung des Entgelts in § 41 Abs. 2
GKG auf Absatz 1 verwiesen wird (BGH, Beschl. v. 30.10.2007, NZM 2007, 935 - VIII ZR
163/07). Dass die Räumungsklage sich (auch) gegen den Untermieter richtet, bedingt
keine Änderung des Streitwerts (Senat, OLGR 2005, 74).
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Hieran gemessen beträgt der Streitwert für den streitgegenständlichen Räumungsantrag
9.996,00 €. Bei dem für die Betriebskosten in § 3 Abs. 2 MV ausgewiesenen Betrag von
120,00 € monatlich handelt es sich nicht um eine Pauschale, sondern um eine
abzurechnende Vorauszahlung. Gemäß § 3 Abs. 2 MV ist neben der Miete monatlich
ein Betrag von 120,00 € als Betriebskostenvorschuss gemäß Abs. 3 zu entrichten.
Dieser enthält eine Aufzählung der Betriebskosten und den Zusatz, dass die
Betriebskosten in der vereinbarten Kaltmiete nicht enthalten sind. § 4 Abs. 2 MV regelt
schließlich, dass die Heiz- und Betriebskosten gemäß § 3 in Form monatlicher
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Abschlagszahlungen erhoben werden und jährlich mit dem Mieter abzurechnen sind.
Damit haben die Parteien bei verständiger Würdigung gemäß §§ 133, 157, 242 BGB
eine Abrechnung der in § 3 Abs. 3 MV genannten Betriebskosten vereinbart, sodass es
sich bei dem Betrag von 120,00 € um eine bei der Streitwertberechnung nicht zu
berücksichtigende Betriebskostenvorauszahlung handelt.
Bei verständiger Würdigung erfasst die Beschwerde auch den für den Vergleich
festgesetzten Streitwert, da dort der Wert für den Räumungsantrag ebenfalls mit
10.281,60 € (statt richtig 9.996,00 €) berücksichtigt wurde.
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Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
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