Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.01.2008

OLG Düsseldorf: gebrauchte ware, gewährleistung, verbraucher, abmahnung, internet, unternehmer, händler, abgabe, software, anbieter

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-20 U 108/07
Datum:
15.01.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
I-20 U 108/07
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 1. Juni 2007 verkünde-te
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise
abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der
Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ord-nungshaft bis
zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, zu
unterlassen,
bei Verkäufen von Telefonartikeln jeglicher Art über das Internet an
Verbraucher die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprü-che auf
weniger als 1 Jahr abzukürzen beziehungsweise auszu-schließen.
Im übrigen verbleibt es bei der Abweisung der Klage, insoweit wird die
Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens hat der Beklagte die der ersten Instanz
und die Klägerin die des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Voll-streckung
der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,00 Euro
abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre-ckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu
vollstreckenden Betrages abwen-den, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e :
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Die Klägerin meldete 2003 unter ihrer Privatanschrift das Gewerbe Einzelhandel mit
Elektroartikeln an. Mit diesem Handel, der vorwiegend gebrauchte Telefonartikel zum
Gegenstand hat, erzielte sie in den ersten neun Monaten des Jahres 2007 einen
Umsatz von gut 500.000,00 Euro. Ihre Produkte, die sie zuvor durch einen Mitarbeiter
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Umsatz von gut 500.000,00 Euro. Ihre Produkte, die sie zuvor durch einen Mitarbeiter
auf ihre Funktionsfähigkeit prüfen lässt, vertreibt sie über das Internet, bei Ebay ist sie
unter dem Benutzernamen "c." als "Powerseller" registriert.
Der Beklagte handelt ebenfalls mit gebrauchter Ware wie Software und Elek-
tronikartikeln aller Art, darunter medizinische Geräte aber auch Telefonanlagen. Er ist
unter der Bezeichnung "a." bei Ebay als gewerblicher Verkäufer registriert. Im Juni
2006 stellte er mehrere gebrauchte Software und medizinische Geräte betreffende
Angebote in das Internet ein, in denen sich der Satz findet: "Ob eine Umlizenzierung
bzw. Umschreibung möglich ist, wissen wir nicht, daher verkaufen wir die Software
wie oben beschrieben ohne Garantie und Gewährleistung". Auf die als Anlagen K 3
bis K 7, Bl. 9 – 18 d. GA., von der Klägerin vorgelegten Internetauszüge wird Bezug
genommen.
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Die Klägerin, die hierin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen § 475 Abs. 2 BGB
sieht, hat den Beklagten vorgerichtlich unter Bezugnahme auf die Angebote gemäß
den Anlagen K 3, K 4 und K 6 abgemahnt und die Abgabe einer auf die Abkürzung
beziehungsweise den Ausschluss der Gewährleistung bei Telefonartikeln bezogenen
strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Dem ist der Beklagte nicht
nachgekommen. An ihren mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwalt hat die
Klägerin eine Vergütung in Höhe von 179,25 Euro gezahlt, entsprechend der Hälfte
einer 1,3 Geschäftsgebühr auf der Basis eines Gegenstandswerts von 4.000,00 Euro
zuzüglich der Auslagenpauschale.
4
Das Landgericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2007
darauf hingewiesen, dass es für die Klage nur eine geringe Aussicht auf Erfolg sehe.
Auf Antrag der Klägerin hat es ihr Schriftsatzfrist zur Stellungnahme zu den erteilten
Hinweisen bis zum 25. Mai 2005 gewährt.
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Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2007 hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, der
Beklagte verkaufe gebrauchte Ware auch an Verbraucher, wie ihr eigener Kauf eines
Telefons beim Beklagten unter ihrem nicht angemeldeten Benutzernamen "G." am 24.
November 2005 zeige. Als Anlage hat sie dem erst am 29. Mai 2007 bei Gericht
eingegangenen Original einen Internetauszug vom 24. November 2005 mit einem am
23. November 2005 unter der Benutzerkennung des Beklagten eingestellten Angebot
betreffend ein Telefon "Siemens" vorgelegt, auf dem sich die Aussage "Auf
gebrauchte Ware erfolgt keine Garantie und/oder Gewährleistung" findet. Eine
Beschränkung des Bieterkreises ist dem Auszug nicht zu entnehmen. Auf den
Internetausdruck, Bl. 86 d. GA, wird ergänzend Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle
an einem Verstoß gegen § 475 Abs. 1 BGB. Der Gewährleistungsausschluss beziehe
sich nur auf die Möglichkeit der Umschreibung beziehungsweise Umlizenzierung der
Software und damit auf einen mitgeteilten Mangel, was zulässig sei. Zudem sei
Voraussetzung für einen Wettbewerbsverstoß, dass sich die Klausel auf die
Nachfrageentscheidung und nicht erst auf die Durchführung des Vertrages auswirke.
Auf das Angebot vom 23. November 2005 geht das Urteil des Landgerichts nicht ein.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
8
Sie trägt vor, der Gewährleistungsausschluss sei ein vollständiger, dies folge auch
aus dem Angebot vom 23. November 2005. Dieses Telefon habe sie unter ihrem
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privaten Ebay-Account "G." und nicht als Unternehmerin erworben. Ein Verstoß gegen
§ 475 Abs. 1 BGB sei nach § 4 Nr. 11 UWG auch wettbewerbswidrig. Der Beklagte
habe ihr daher auch die Kosten der Abmahnung zu erstatten.
Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des am 1. Juni 2007 verkündeten Urteils der 1.
Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal Az. 1 O 379/06
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1. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, bei Verkäufen von Telefonartikeln
jeglicher Art über das Internet an Verbraucher die Verjährungsfrist für
Gewährleistungsansprüche auf weniger als 1 Jahr abzukürzen beziehungsweise
auszuschließen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 179,25
Euro zu zahlen;
3. dem Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1.
enthaltene Unterlassungspflicht die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu
250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren oder Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu insgesamt zwei Jahren
anzudrohen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Zu Recht habe dieses den
Gewährleistungsausschluss nur auf die Umlizenzierung bezogen und die
Wettbewerbswidrigkeit von Verstößen gegen § 475 BGB verneint. Allerdings sei die
Klage bereits unzulässig, da rechtsmissbräuchlich. Die Abmahntätigkeit diene
vorwiegend der Gebührenerzielung, außer ihm habe die Klägerin noch zwei weitere
Mitbewerber abmahnen und schlussendlich verklagen lassen. Zudem verkaufe er nur
an Gewerbetreibende, er habe zu diesem Zweck das System "business to business"
installiert. Teil seiner Angebote sei auch die Erklärung "Verkauf nur an
Gewerbetreibende", sobald eine Privatperson mitbiete, werde diese darauf
hingewiesen, dass nur Unternehmer mitbieten dürften. Dass die Klägerin das Angebot
aus November 2005 als Verbraucherin erworben habe, bestreite er mit Nichtwissen.
Er habe im übrigen die Behauptung der Klägerin, er verkaufe Ware unter Ausschluss
der Gewährleistung, nie unstreitig gestellt.
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Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht einen
Internetauszug vorgelegt, der den Hinweis enthält: "Dieser Artikel ist nur für
Unternehmer vorgesehen, sie müssen auf der nächsten Seite bestätigen, dass sie
Unternehmer sind." Allerdings befindet sich auf einem weiteren Auszug in der Rubrik
"Rücknahme - Weitere Angaben" neben dem Hinweis "Verkauf nur an
Gewerbetreibende, da bei Gebrauchtartikeln aus Firmenauflösungen oder
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Leasingverträgen keine Gewährleistung möglich ist" auch der Satz "Für Privatbieter
gilt das handelsübliche 30-tägige Widerrufs- und Rückgaberecht". Auf die vom
Beklagten vorgelegten Ausdrucke, Bl. 65 - 67 und 69 - 71 d.GA., wird Bezug
genommen.
Das Gericht hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen,
dass
von ihr nach der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorgelegten Angebots des
Beklagten über ein Telefon zustehen könnten. Der Beklagte könne sein eigenes
Geschäft nicht mit Nichtwissen bestreiten. Erklärungen hierzu hat der Beklagte nicht
abgegeben, einen Antrag auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses hat er nicht
gestellt.
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Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18. Dezember 2007 hat der Beklagte
beanstandet, auf diesen Umstand nicht schon vor der mündlichen Verhandlung
hingewiesen worden zu sein. Die Klägerin habe sich auf das Angebot vom
23. November 2005 nur als Beweis für die behaupteten Verstöße gestützt. Da es nach
Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorgelegt worden sei, könne es
im übrigen nur unter den engen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO
berücksichtigt werden, die nicht erfüllt seien. Zudem seien auf das Angebot vom 23.
November 2005 gestützte Angebote verjährt.
19
II.
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Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache bezüglich der Hauptforderung
Erfolg. Die Klägerin kann von dem Beklagten verlangen, es zu unterlassen beim
Verkauf von Telefonartikeln an Verbraucher die Verjährungsfrist für
Gewährleistungsansprüche auf weniger als 1 Jahr abzukürzen beziehungsweise
auszuschließen, § 8 Abs. 1 i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 475 Abs. 2 BGB.
Lediglich ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht nicht.
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Die Klägerin ist gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien
besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, beide
vertreiben über das Internetauktionshaus Ebay gebrauchte Telefonartikel. Der
Beklagte hat die Mitbewerbereigenschaft der Klägerin in der mündlichen Verhandlung
auch ausdrücklich unstreitig gestellt.
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Ein rechtsmissbräuchliches Handeln der Klägerin kann nicht festgestellt werden. Das
Versenden von Abmahnungen an drei Empfänger ist nicht geeignet, den Einwand
eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zu begründen. Durch die Einfügung des
nunmehr in § 8 Abs. 4 UWG normierten Missbrauchstatbestandes sollten Missbräuche
abgestellt werden, die sich daraus ergeben haben, dass Mitbewerber auf der
Grundlage eines lediglich abstrakten Wettbewerbsverhältnisses ohne wesentliche
andere Eigeninteressen als den finanziellen Anreizen, die sich aus der
Rechtsverfolgung ergeben konnten, massenhaft Wettbewerbsverstöße abmahnen
können (BGH, GRUR 2001, 260, 261 – Vielfach-abmahner). Bei lediglich drei
Abmahnungen kann schon begrifflich kaum von einer massenhaften Abmahnung von
Wettbewerbsverstößen gesprochen werden. Der Klägerin kann auch nicht
vorgeworfen werden, dass der Umfang ihrer Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen
Verhältnis zur wirtschaftlichen Tätigkeit steht. Ausweislich der vom Beklagten nicht
bestrittenen betriebswirtschaftlichen Kurzberichte hat die Klägerin im Jahr 2006 und in
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den ersten neun Monaten des Jahres 2007 jeweils einen Umsatz von mehr als
500.000,00 Euro erzielt. Der Klägerin lässt es gerade auch nicht mit einer Abmahnung
bewenden, was für ein bloßes Gebühreninteresse sprechen könnte, weil
"hartnäckige" Sünder verschont blieben und sie dann ersichtlich nur auf leicht
einzuschüchternde Personen spekulieren würde, sondern leitet bei deren
Erfolglosigkeit - immer mit einem gewissen Risiko behaftete - gerichtliche Verfahren
ein (vgl. Senat, Urt. v. 11. April 2005, Az I-20 U 216/05).
Mit seinem am 23. November 2005 eingestellten Angebot betreffend ein Telefon
"Siemens", auf dem sich die Aussage "Auf gebrauchte Ware erfolgt keine Garantie
und/oder Gewährleistung" findet, hat der Beklagte gegen § 475 Abs. 2 BGB
verstoßen, der die Verkürzung der Gewährleistungsfrist im Rahmen des
Verbrauchsgüterkaufs auf weniger als ein Jahr für gebrauchte Sachen untersagt.
24
Das Angebot des Beklagten richtete sich auch an Verbraucher. Das Telefon
"Siemens" ist nicht nur für Gewerbetreibende interessant. Zwar handelt es sich um ein
Systemtelefon, das für eine Telefonanlage bestimmt ist, die Installation eines
Hausnetzes ist aber auch für Privatpersonen interessant. Zumindest größere
Privathäuser verfügen durchaus über eine Haustelefonanlage, die den Erwerb eines
solchen Systems, das sowohl eine interne Kommunikation als auch die Nutzung des
Telefonnetzes von allen Nebenstellen erlaubt, attraktiv erscheinen lässt.
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Der Abnehmerkreis des Beklagten beschränkte sich auch nicht auf
Gewerbetreibende. Es kann letztendlich dahinstehen, ob der Internetauftritt des
Beklagten bereits am 23. November 2005 so gestaltet war, wie es die von ihm in der
mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorgelegten Auszüge suggerieren, da
auch diese die gebotene Klarheit vermissen lassen. Der Auszug Bl. 69-71 d. GA.
weist zwar unter "Rücknahme - weitere Angaben" den Hinweis "Verkauf nur an
Gewerbetreibende, da bei Gebrauchtartikeln aus Firmenauflösungen oder
Leasingverträgen keine Gewährleistung möglich ist" auf, darunter steht jedoch der
Satz "Für Privatbieter gilt das handelsübliche 30-tägige Widerrufs- und
Rückgaberecht". Diesen Satz kann ein interessierter Verbraucher dahingehend
interpretieren, der Beklagte ziele zwar in erster Linie auf Gewerbetreibende als
Kunden, er sehe dies aber nicht so eng und sei durchaus auch bereit, an
Privatpersonen zu veräußern.
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Der Beklagte hatte jedenfalls im November 2005 auch noch keine Vorkehrungen
getroffen, durch die ein Mitbieten von Verbrauchern verhindert worden wäre. Die
Klägerin hat vorgetragen, sie habe das Telefon "Siemens" unter ihrer nicht für eine
gewerbliche Teilnahme registrierten Benutzerkennzeichnung "G." erworben. Dies hat
der Beklagte lediglich mit Nichtwissen und damit nicht wirksam bestritten. Gemäß §
138 Abs. 4 ZPO ist das Bestreiten eigener Handlungen oder Wahrnehmungen mit
Nichtwissen unzulässig. Da der Beklagte an der Veräußerung des Telefons
"Siemens" als Verkäufer beteiligt war, muss er sich zu diesem Geschäft erklären.
Auch wenn dem von der Klägerin vorgelegten Internetauszug keine Kaufbestätigung,
sondern nur die Bestätigung der Abgabe des derzeitigen Höchstgebots zu entnehmen
ist, so dass letztendlich auch ein Dritter das Telefon erworben haben könnte, bleibt es
ein Geschäft des Beklagten, der daher hätte vortragen müssen, das unter der Nummer
... angebotene Telefon sei gar nicht an die Beklagte, sondern an einen namentlich zu
bezeichnenden Dritten verkauft worden, wenn er die Behauptung der Klägerin, sie
habe das Telefon erworben, wirksam bestreiten wollte. Ausweislich des vom
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Beklagten vorgelegten Internetauszugs müssen seine Kunden bestätigen,
Unternehmer zu sein, Bl. 66/67 d. GA. Von daher wäre es auch Gegenstand seiner
eigenen Wahrnehmung gewesen, wenn die Klägerin entgegen ihrem Vortrag, das
Telefon als Verbraucherin erworben zu haben, beim Erwerb des Telefons "Siemens"
erklärt hätte, Unternehmerin zu sein. Ob der Beklagte eine konkrete Erinnerung an
dieses Geschäft hat, kann dahinstehen, eine Partei muss sich durch die
Einsichtnahme in (eigene) Aufzeichnungen kundig machen (BGHZ 109, 205, 209). Zu
einem wirksamen Bestreiten hätte vorliegend auch die Vorlage dieser Erklärung
gehört. Dass er nicht nur einzelne Gebote, sondern auch erfolgte
Geschäftsabschlüsse nicht archiviert habe, hat der Beklagte nicht behauptet.
Im übrigen hätte er sich in einem solchen Fall einer Beweisvereitelung schuldig
gemacht, die es rechtfertigen würde, den Vortrag der Klägerin als erwiesen
anzusehen. Es ist allgemein bekannt, dass die bei einem Kauf getroffenen
Vereinbarungen später einmal von entscheidender Bedeutung sein können. Gerade
dem als Händler tätigen Beklagten ist dies bekannt und bewusst, das von ihm
geschaffene Erfordernis einer Erklärung über die Unternehmereigenschaft zeigt dies
deutlich. Sollte der Beklagte gleichwohl nicht alle seine Geschäfte dokumentiert
haben, hat er zumindest billigend in Kauf genommen, sich später nicht mehr an die
Vertragsmodalitäten, insbesondere, ob der Käufer erklärt hat, Unternehmer zu sein,
erinnern zu können und diesem dadurch die Möglichkeit des Nachweises eines
Fehlens einer derartigen Erklärung zu nehmen. Wer sich als Kaufmann sehenden
Auges selbst in eine Lage bringt, in der er nicht mehr zu sagen vermag, ob eine von
ihm geforderte Erklärung abgegeben worden ist oder nicht, muss sich so behandeln
lassen, als sei die Erklärung nicht abgegeben worden.
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Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Vortrag der Klägerin zum
Kauf des "Siemens" ist im Berufungsrechtszug zu berücksichtigen. Zwar stellt sich die
Frage, ob dieser Vortrag von dem in erster Instanz gewährten Schriftsatznachlass
gedeckt war schon deshalb nicht, weil jedenfalls der zur Konkretisierung des
Geschäfts notwendige, als Anlage beigefügte Internetauszug erst nach Fristablauf
eingegangen ist. Hierauf kommt es jedoch auch nicht an. Über die in § 531 Abs. 2
ZPO geregelten Fälle hinaus ist unstreitiges Vorbringen stets zu berücksichtigen. Die
Vorschrift ist auf solche Tatsachen, die erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragen
und unstreitig werden, nicht anwendbar; die Vorschriften über die Behandlung
verspäteter Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen nur streitiges und daher
beweisbedürftiges Vorbringen (BGH, NJW 2005, 291, 292). Das unzulässige
Bestreiten mit Nichtwissen steht dem Nichtbestreiten gleich.
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Dieser Verstoß gegen § 475 Abs. 2 BGB ist auch gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
wettbewerbswidrig. Unter § 4 Nr. 11 UWG fällt eine Vorschrift, die jedenfalls auch der
Regelung des Marktverhaltens im Interesse der Marktteilnehmer dient. Hierzu gehört
jede Regelung, die in ihrem Geltungsbereich das gleichförmige Auftreten der
Wettbewerber mit ihren Produkten am Markt gebietet und dem Schutz der Verbraucher
dient (BGH, B. v. 4. Dez. 2003, Az.: I ZR 119/03). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
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Durch die Regelung in § 475 Abs. 2 BGB werden alle Händler verpflichtet, bei
Geschäften mit Verbrauchern die Gewährleistungsfrist nicht auf weniger als ein Jahr
zu verkürzen, die Vorschrift gebietet folglich ein gleichförmiges Auftreten der Händler
am Markt. Der Gesetzgeber verfolgt mit ihr auch erklärtermaßen den Zweck, den
Verbraucher zu schützen.
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Schon dies reicht für die Bejahung des Rechtsbruchtatbestandes aus. Jede
Verbraucherschutzvorschrift erfüllt das Kriterium "im Interesse der Marktteilnehmer".
Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG gehören zu den
Marktteilnehmern auch die Verbraucher. Wie der Senat bereits im Urteil vom 5. Juni
2007, Az.: I-20 U 176/06, ausgeführt hat, folgt er nicht der vom Hanseatischen
Oberlandesgericht in seinem zur Wettbewerbswidrigkeit gesetzeswidriger Allgemeiner
Geschäftsbedingungen ergangenen Beschluss vom 13. November 2006 (5 W 162/06)
vertretenen Auffassung, wonach Bestimmungen, die erst nach Vertragsschluss bei der
Abwicklung des Vertrages zum Tragen kämen und die Einschränkung der Rechte des
Kunden bei Leistungsstörungen zum Gegenstand hätten, nicht bezwecken, im
Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
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Eine solche Aufspaltung zwischen Nachfrageentscheidung und Vertragsdurchführung
ist künstlich. Auch Bestimmungen zur Gewährleistung sind durchaus geeignet, die
Nachfrageentscheidungen des Verbrauchers zu beeinflussen und zwar nicht nur in
dem Sinne, dass der Ausschluss der Gewährleistung abschreckend wirke. Gerade
beim Handel mit gebrauchten Waren kann ein Unternehmer, der die Gewährleistung
ausschließt, ganz anders kalkulieren, als derjenige, der sich gesetzeskonform verhält.
Insbesondere im Versandhandel ist schon die vermehrte Rücksendung schadhafter
Ware für den Händler ein nicht unerheblicher Kostenfaktor, der sich durch eine
allerdings ebenfalls kostenträchtige, da personalintensive, Prüfung der Ware vor
Verkauf reduzieren lässt. Diese Prüfung und die damit verbundenen Kosten kann sich
der Händler, der die Gewährleistung ausschließt, sparen. Auch wenn der
Gewährleistungsausschluss letztendlich nicht greifen würde, wird er doch viele
Verbraucher von einer Geltendmachung ihrer Rechte abhalten, da die Vorstellung, bei
gebrauchten Sachen sei ein solcher Gewährleistungsausschluss möglich,
unverändert weit verbreitet ist. Damit kann sich der Verzicht auf eine personal- und
kostenintensive Prüfung rechnen, was ihm wiederum eine günstige Kalkulation
ermöglicht. Viele Kunden sehen nur den Preis, die Folgen ungünstigerer
Bedingungen im Gewährleistungsbereich blenden sie aus. Auch insoweit sind sie
schutzbedürftig.
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Aus den vorstehenden Erwägungen kann der Wettbewerbsverstoß auch nicht als nur
unerhebliche Beeinträchtigung gewertet werden.
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Der Wettbewerbsverstoß begründet eine Wiederholungsgefahr. Dass das Angebot
vom 23. November 2005 nicht Gegenstand der vorgerichtlichen Abmahnung war,
ändert daran nichts. Neben der Vermeidung unnötiger Prozesse und in erster Linie
dient die Abmahnung der Vermeidung der Kostenfolge des § 93 ZPO. Ihr Fehlen
berührt weder die Zulässigkeit der Klage, noch den Fortbestand der
Wiederholungsgefahr. Es ist alleine Sache des Verletzers, sie durch die
(unaufgeforderte) Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu beseitigen
oder die Kostenlast des Verfahrens durch ein sofortiges Anerkenntnis abzuwehren.
Beides ist vorliegend nicht geschehen.
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Dem Unterlassungsanspruch der Klägerin steht der zwischen der Kenntnisnahme der
Klägerin vom Angebot des Beklagten am 24. November 2005 bis zur Einreichung der
Klage am 14. Dezember 2006 verstrichene Zeitablauf nicht entgegen. Zwar verjähren
die Ansprüche aus § 8 UWG gemäß § 11 Abs. 1 UWG in sechs Monaten, die
Verjährung ist jedoch eine Einrede, auf die sich der Schuldner berufen muss, § 214
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Abs. 1 BGB. Dies ist vorliegend bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht
geschehen. Soweit der Beklagte die Einrede im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom
18. Dezember 2007 erhoben hat, kann er damit gemäß §§ 296a, 525 ZPO nicht gehört
werden. Als von der Erhebung der Einrede unabhängige Ausschlussfrist kann § 11
UWG nicht gewertet werden, dem steht der eindeutige Wortlaut der Vorschrift
entgegen.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht veranlasst. Die
Vorschrift des § 156 ZPO dient nicht dazu, der nachlässigen Partei doch noch die
Berücksichtigung ihres nachträglichen Vorbringens zu ermöglichen. Ein Verstoß
gegen Hinweispflichten ist nicht erkennbar. Ein Hinweis auf die Verjährung des
Verstoßes vom 23. November 2005 war nicht nur nicht veranlasst, er hätte vielmehr
sogar das Gebot der Unparteilichkeit verletzt (BGH, NJW 2004, 164/165). Soweit der
Beklagte einen Hinweis auf die Entscheidungserheblichkeit des Angebots im Vorfeld
der mündlichen Verhandlung bemängelt, so war ein solcher nicht geboten. Dem
Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, sie habe sich auf das Angebot vom 23.
November 2005 nur zu Beweiszwecken berufen wollen, im Schriftsatz vom 25. Mai
2007 wird dieses Geschäft ausführlich dargestellt. Der Beklagte ist hierauf auch in
seiner Berufungserwiderung eingegangen und hat den Kauf durch die Klägerin als
Verbraucherin mit Nichtwissen bestritten. Dies kann jedoch dahinstehen, da dieses
Geschäft in der mündlichen Verhandlung erörtert und mit einer vorläufigen
Einschätzung durch das Gericht versehen worden ist. Spätestens in der mündlichen
Verhandlung bestand daher auch für den Beklagten Klarheit. Der Gesetzgeber hat die
Hinweispflichten in § 139 ZPO neu geregelt. Hinweise können sowohl im Vorfeld als
auch in der mündlichen Verhandlung erteilt werden (Musielak, Kommentar zur ZPO, 5.
Aufl., § 139 Rn 15; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 139 Rn. 11). Ist bei Letzterem der
Partei eine sofortige Erklärung nicht möglich, so soll das Gericht auf Antrag eine Frist
bestimmen, in der die Partei die Erklärung nachbringen kann, § 139 Abs. 5 ZPO.
Angesichts des klaren Wortlauts dieser vom Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung
der Hinweispflichten geschaffenen Vorschrift ist es folglich allein Sache der Partei,
sich die Möglichkeit weiteren Vortrags durch die Stellung eines Antrags zu bewahren.
Stellt die anwaltlich vertretene Partei einen solchen Antrag nicht, scheidet ein Verstoß
gegen materielle Prozessleitungspflicht schon deshalb aus (Musielak, a.a.O., Rn. 29,
OLG Hamm, NJW 2003, 2543, 2544).
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Einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die vorgerichtliche Abmahnung hat die
Klägerin hingegen nicht, insoweit war die Berufung daher zurückzuweisen.
38
Die Abmahnung der Klägerin genügte den inhaltlichen Anforderungen nicht. In der
Abmahnung ist der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines
wettbewerbswidrigen Verhaltens so genau anzugeben, dass der Verletzer weiß oder
aus seinen Unterlagen ermitteln kann, wogegen sich der Abmahnende wendet, der
Anlass der Beanstandung ist konkret zu bezeichnen (Ahrens/ Deutsch, Der
Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 1 Rn. 41 m.w.N.; Hefermehl/ Köhler/Bornkamm,
Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 12 Rn. 1.15). Die in der Abmahnung genannten
Angebotsnummern betreffen die Angebote gemäß den Anlagen K 3, K 4 und K 6, die
Softwareprodukte und medizinische Geräte aber keine Telefonartikel zum
Gegenstand haben. Sie waren folglich schon von daher ungeeignet, den Beklagten
zur Abgabe einer auf den Handel mit Telefonartikeln gerichteten strafbewehrten
Unterlassungserklärung zu veranlassen. Ob sich die dort gewählte Formulierung des
Gewährleistungsausschlusses tatsächlich nur auf den mitgeteilten Mangel beziehen
39
sollte, kann dahinstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 2 ZPO. Wie bereits
ausgeführt, waren die zunächst vorgelegten Angebote, die alle keine Telefone zum
Gegenstand hatten, nicht geeignet, einen auf den Handel mit Telefonartikeln
gerichteten Antrag zu begründen. Obsiegen konnte die Klägerin nur auf der Grundlage
des Angebotes vom 23. November 2005, das sie aus nicht nachvollziehbaren
Gründen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorgelegt
hat. Sie ist daher mit den Kosten des Berufungsrechtszugs zu belasten. Bei der
Kostenentscheidung für die erste Instanz ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit
ihrer Hauptforderung vollumfänglich durchgedrungen und lediglich mit der
Nebenforderung unterlegen ist, weshalb diese Kosten allein dem Beklagten
aufzuerlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §
708 Nr. 10, § 711 ZPO.
40
Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die vom Hanseatischen Oberlandesgericht
vertretene Auffassung, ein Verstoß gegen nur Leistungsstörungen betreffende
Bestimmungen erfülle den Rechtsbruchtatbestand nicht, zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, zumal sich das
Oberlandesgericht Köln dieser Auffassung angeschlossen hat (GRUR-RR, 2007, 285,
286)
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Der Streitwert wird unter Aufhebung der Festsetzung im Urteil des Landgerichts
einheitlich für beide Instanzen auf 900,00 Euro festgesetzt.
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Gemäß §§ 53 Abs.1 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht nach
freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses der Klägerin an der
Erlangung des von ihr begehrten Rechtsschutzes festzusetzen, wobei das Interesse
maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und
Schädlichkeit, bestimmt wird (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 – Streitwertbemessung).
Der von der Klägerin in der Klageschrift noch unbeeinflusst vom späteren Ausgang
des Verfahrens vorgenommenen Streitwertangabe kommt zwar eine hohe indizielle
Bedeutung für den wirklichen Wert des Gegenstandes zu (Ahrens/Berneke, Der
Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 40 Rz. 25). Der Streitwert ist jedoch nicht in das
Belieben der Klägerin gestellt. Ihr ursprünglicher Vorschlag ist daher nicht einfach zu
übernehmen, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung
der Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen
in vollem Umfang nachzuprüfen (BGH, GRUR 1977, 748, 749).
43
Dieser Überprüfung hält der von der Klägerin in der Klageschrift vorgeschlagene
Streitwert von 4.000,00 Euro nicht stand. Der Senat erachtet einen Streitwert von
allenfalls 900,00 Euro für angemessen. Er nimmt dabei das bei ihm anhängige
Berufungsverfahren zum Anlass, auch den Streitwert erster Instanz nach § 63 Abs. 3
S. 1 GKG von Amts wegen entsprechend festzusetzen.
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Es geht um die wertmäßige Einstufung des von der Klägerin geltend gemachten
Anspruchs auf Untersagung des Ausschlusses oder der Abkürzung der
Gewährleistungsfrist auf weniger als ein Jahr beim Verkauf von Telefonartikeln an
Verbraucher über das Internet.
45
Wie der Senat bereits in zahlreichen Beschlüssen (B. v. 29. Jan. 2007, Az.: 20 W 6/07,
46
B. v. 5. Mär. 2007, Az.: 20 U 149/06, B. v. 5. Jul. 2007, Az.: 20 W 63/07, B. v. 19. Jul.
2007, Az.: 20 W 46/07, B. v. 24. Sep. 2007, Az.: 20 W 102/07) ausgeführt hat, kommt
es für die Bewertung des Interesses der Klägerin daran, dass der Beklagte die
gesetzlichen Pflichten erfüllt und sich keinen Wettbewerbsvorsprung durch
Rechtsbruch verschafft, allein darauf an, inwieweit sich der gerügte
Wettbewerbsvorstoß gerade im Verhältnis der Parteien zueinander auswirkt.
Bei der Ermittlung, inwieweit sich der gerügte Wettbewerbsvorstoß gerade im
Verhältnis der Parteien zueinander auswirkt, kommt es auf die Größe des Marktes und
die Vielzahl der Marktteilnehmer an, die Telefonartikel über das Internet anbieten.
Telefonartikel sind eine gängige Ware, weshalb kein Zweifel daran bestehen, dass
sich auch in diesem Internetmarktsegment eine unüberschaubare Vielzahl von
Mitbewerberin findet, die letztendlich alle miteinander konkurrieren. Dabei werden
auch hier kleine und kleinste Anbieter dominieren. Auch wenn die Parteien aus der
Masse der kleinsten Anbieter sicherlich etwas herausragen, wobei allerdings der
Verkauf von Telefonartikeln nur einen Teil der Geschäftstätigkeit des Beklagten
ausmacht, dürfte es bei einer derartigen Vielzahl eingestellter Angebote ein nicht
häufig vorkommender Zufall sein, dass ein Kaufinteressent sich wegen des
Ausschlusses der Gewährleistung und des hierauf beruhenden Kostenvorteils für das
Angebot des Beklagten statt gerade für dasjenige der Klägerin entscheidet.
betrachtet werden im Zweifel beinahe ausschließlich andere Anbieter Nutznießer des
zukünftig normgerechten Handelns des Beklagten sein.
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Aus den vorgenannten Gründen hält der Senat, wie auch in den vorgenannten,
ähnlich gelagerten Fällen eine Wertfestsetzung am unteren Rand der
Gebührentabelle für gerechtfertigt, wobei die beiden untersten Gebührenstufen
ausscheiden, eine Bewertung über 900,00 Euro jedoch nicht in Betracht kommt.
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