Urteil des OLG Düsseldorf vom 15.06.2010
OLG Düsseldorf (vermögensrechtliche streitigkeit, einleitung des verfahrens, beschwerde, grobes verschulden, zpo, wohnung, hauptsache, auslegung, sache, anlass)
Oberlandesgericht Düsseldorf, II-7 WF 63/10
Datum:
15.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
7. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-7 WF 63/10
Leitsätze:
§§ 58 Abs. 1, 38 Abs. 1 S. 1 FamFG
Kostenbeschwerde nach Erledigung der Hauptsache
Nach Erledigung der Hauptsache ist ein isolierter Kostenbeschluss als
End-entscheidung im Sinne des § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG anzusehen
und be-schwerdefähig (§ 58 Abs. 1 FamFG).
Tenor:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungs-
beschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 17. Februar 2010 wird kos-
tenpflichtig verworfen.
Beschwerdewert: 283,74 €.
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelas-
sen.
I.
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Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute.
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Mit Beschluss vom 20.0.2009 (Bl. 13 f. GA) hat das Amtsgericht gemäß §§ 200, 49
FamFG im Wege der Einstweiligen Anordnung der Antragstellerin die gemeinsame,
näher bezeichnete Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens zur alleinigen Nutzung
zugewiesen, dem Antragsgegner das Verlassen dieser Wohnung aufgegeben sowie
ihm untersagt, diese Wohnung ohne Zustimmung der Gegenseite zu betreten. Für jeden
Fall der Zuwiderhandlung gegen das Betretungsverbot hat es dem Antragsgegner ein
Ordnungsgeld angedroht.
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Mit Schriftsatz vom 17. November 2009 teilte die Antragstellerin dem Gericht die neue
Anschrift des Antragsgegners, der sich zwischenzeitlich zur stationären Behandlung in
die Rheinischen Landeskliniken begeben hatte, mit. Daraufhin hat das Amtsgericht nach
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entsprechender Ankündigung mit Beschluss vom 17.02.2010 entschieden, dass der
Antragsgegner die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens zu
tragen hat, da sich das Verfahren infolge des freiwilligen Verzichts des Antragsgegners
auf die Ehewohnung erledigt habe. Somit sei der Ursprungsbeschluss aufzuheben
gewesen und die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser Beschluss ist dem
Antragsteller am 23.02.2010 zugestellt worden (Bl. 41 GA) und der sodann folgende
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.02.2010 drei Tage später (Bl. 48 GA), wie sich
jeweils aus den entsprechenden Zustellungsurkunden ergibt.
Der Antragsgegner hat eine "Beschwerde gegen Beschluß/Rechtsmittel” eingelegt,
welche am 08. März 2010 beim Amtsgericht eingegangen ist. Hierin wendet er sich
gegen die Übernahme der Gerichtskosten, da er keine Veranlassung zur Einleitung
eines Wohnungszuweisungsverfahrens gegeben habe.
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Das Amtsgericht hat dem Senat die Akte zur Entscheidung über die Beschwerde gegen
den Beschluss vom 17.02.2010 vorgelegt (Bl. 49 R GA).
6
II.
7
Die grundsätzlich statthafte Beschwerde ist mangels Erreichens der Mindestbeschwer
unzulässig; sie hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.
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Fraglich ist hier zunächst, gegen welchen Beschluss der Antragsgegner sich wendet:
gegen die Kostengrundentscheidung oder den daraufhin etwas später ergangenen
Kostenfestsetzungsbeschluss. Eine Auslegung entsprechend § 133 BGB, welcher auch
bei Auslegung von Prozesserklärungen heran zu ziehen ist, ergibt, dass sich der
Antragsgegner gegen die Auferlegung von Kosten dem Grunde nach wenden wollte und
nicht nur gegen die Höhe oder einen Teil der in dem Kostenfestsetzungsbeschluss
festgesetzten Kosten. Diesen Parteiwillen hat auch das Amtsgericht zutreffend erkannt
und dem Senat die Sache wegen einer Beschwerde gegen den Beschluss vom
17.02.2010 vorgelegt; er ergibt sich daraus, dass der Antragsgegner ausdrücklich
vorträgt, keinerlei Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben zu haben, wie
er sodann noch weiter im Einzelnen aufführt. Solche Hinweise lassen mit der
hinreichenden und notwendigen Deutlichkeit erkennen, dass er sich gegen die
Kostenentscheidung dem Grunde nach der Amtsrichterin wendet. Deswegen schadet es
auch nicht, dass er diesen Beschluss in seiner Beschwerdeschrift nicht genau
bezeichnet hat.
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Mit der Erwähnung des Datums des 22.02.2010 kann nämlich grundsätzlich sowohl der
an diesem Tage zugestellte Beschluss der Amtsrichterin als auch der
Kostenfestsetzungsbeschluss gemeint sein. Eine solche Bezeichnung steht aber der
Auslegung aus den genannten Gründen nicht entgegen, weil sich dem gesamten Inhalt
der Beschwerdeschrift der Wille des Beschwerdeführers eindeutig entnehmen lässt, wie
bereits ausgeführt.
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Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.02.2010 ist nach neuem Recht gemäß §
58 Abs. 1 FamFG statthaft, da im Gesetz, dem FamFG, nichts anderes bestimmt ist.
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Im Abschnitt 7.Kosten fehlt eine diesbezügliche Vorschrift über die Anfechtung von
Kostenentscheidungen.
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§ 58 Abs. 1 FamFG eröffnet den Beschwerdeweg gegen die im ersten Rechtszug
ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte in Angelegenheiten nach diesem
Gesetz. Wohnungszuweisungssachen sind in §§ 200 ff. FamFG geregelt, indes fehlt
eine Bestimmung sowohl zur Kostenregelung als zu etwaigen Rechtsmitteln mit der
Folge, dass die allgemeinen Vorschriften zur Anwendung gelangen. Auch in dem
Abschnitt 4. Einstweilige Anordnung findet sich keine gesonderte Regelung der
Anfechtung einer Kostenentscheidung nach Erledigung, vielmehr wird nach § 51 Abs. 4
FamFG auf die allgemeinen Vorschriften verwiesen.
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Bei der vom Amtsgericht getroffenen Entscheidung über die Erledigung und über die
Kosten handelt es sich um eine sog. Endentscheidung im Sinne des § 58 Abs. 1
FamFG, wenngleich das Amtsgericht in der Sache selbst keine Entscheidung getroffen,
sondern die diesem Beschluss voraus gehende einstweilige Regelung nach Erledigung
gerade aufgehoben hat. Der dem entgegen stehenden Auffassung (vgl. Schael FÜR
2009, 195) kann nicht gefolgt werden.
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Nach altem Recht war für den Anwendungsbereich des § 621 e ZPO (s. § 14
HausratsVO, der auf § 621 e ZPO verweist) streitig, ob isolierte Kostenentscheidungen
in Antragsverfahren, die nach Rücknahme oder übereinstimmender
Erledigungserklärung ergehen, als Endscheidungen anzusehen sind; der
Bundesgerichtshof hat sich dagegen entschieden (BGH FamRZ 1990, 1102 m. w. N.).
Indes war für den Anwendungsbereich des FGG nach § 20 a Abs. 2 FGG ausdrücklich
eine von einer Mindestbeschwer abhängige Beschwerde über den Kostenpunkt
vorgesehen, sofern eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergeht. Durch die mit
dem FamFG einher gehende Vereinheitlichung und Zusammenfassung der früher in
unterschiedlichen Gesetzen vorgesehenen Rechtsvorschriften kann allein anhand des
Wortlauts nicht klar davon ausgegangen werden, ob damit auch eine Verkürzung des
Rechtsweges im Vergleich zu den früheren Rechtsvorschriften gewollt war, zumal auch
die ZPO in § 91 a ZPO abhängig von einer - geringen - Mindestbeschwer ausdrücklich
die sofortige Beschwerde vorsieht und hiermit eben gerade die Vorschrift des § 20 a
Abs. 2 FGG korrespondierte. Im Hinblick auf diese gesonderten Vorschriften über die
isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungenbestand nach altem Recht naturgemäß
ein Bedürfnis für eine differenzierte Betrachtungsweise sowie enge Auslegung des
Begriffs der Endentscheidung. Beide Gesichtspunkte sind indes auf das neue Recht
jedenfalls soweit die ZPO nicht zur Anwendung gelangt (vgl. § 113 Abs.1 FamFG), nicht
übertragbar.
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Aus § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG ergibt sich nicht eindeutig, dass Kostenentscheidungen
nicht als Endentscheidungen im Sinne des FamFG aufzufassen sind. Nach § 38 Abs. 1
S. 1 FamFG entscheidet das Gericht durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung
der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Mit der
vom Amtsgericht festgestellten Erledigung in der Hauptsache verblieb nur noch eine
Kostenentscheidung. Dem § 83 FamFG lässt sich entnehmen, dass das Gericht eine
einheitliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand und über die Kosten, über
welche nach § 81 Abs. 1 S. 3 in Familiensachen stets zu entscheiden ist, zu treffen hat.
Aber auch dieser Bestimmung lässt sich ein Ausschluss der Anfechtbarkeit einer
isolierten Kostenentscheidung nicht entnehmen, zumal das Gesetz in § 83 Abs. 1
FamFG auch für den Fall der Erledigung eine Kostenregelung vorsieht, nämlich es ist
die entsprechende Anwendbarkeit des § 81 FamFG vorgesehen. Hieraus lässt sich aber
umgekehrt auch nicht schließen, dass eine isolierte Kostenentscheidung als
Endentscheidung anzusehen und damit als anfechtbar ist.
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Dem gesetzgeberischen Willen indes lässt sich eindeutig entnehmen, dass dieser
davon ausgegangen ist, dass isolierte Kostenentscheidungen auch unter den Begriff der
Endentscheidungen fallen. Es ist im Hinblick auf die allgemein geregelte
Rechtsschutzmöglichkeit gerade darauf verzichtet worden, hierfür eine gesonderte
Regelung zu treffen (vgl. BT-Dr. 16/6308 S. 204), zumal die Vereinheitlichung sowie
Vereinfachung des Rechts eine der Maximen dieses Gesetzgebungsvorhabens war. Da
sich auch wie dargestellt weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus der Systematik
zwingend eine andere Rechtsfolge ergibt, ist der historischen Auslegung der Vorzug zu
geben.
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Indes ist die Beschwerde wegen des in § 61 Abs. 1 FamFG geregelten und hier deutlich
unterschrittenen Beschwerdewertes nicht zulässig.
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Die Regelung über den Beschwerdewert nach § 61 Abs. 1 FamFG mit der Grenze von
600 € ist auf die Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung anwendbar (vgl. Zöller-
Feskorn ZPO 28. Auflage § 61 FamFG Rz 7).
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anwendbar . Danach ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Beschwerde nur
zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt.
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Diese Mindestbeschwer ist unzweifelhaft nicht gegeben, da der Antragsgegner nach
dem Kostenfestsetzungsbeschluss 283,74 € an die Antragstellerin zu erstatten hat und
weitere Kosten des Antragsgegners selbst bislang nicht bekannt sind, aber deutlich die
Grenze nicht erreicht wird. Nun ist eine Entscheidung über die Kosten unzweifelhaft
eine vermögensrechtliche Streitigkeit; dies liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren
Erörterung. Eine Wohnungszuweisung stellt allerdings keine vermögensrechtliche
Streitigkeit dar, weil hier nicht der materielle Wert der Wohnung für die Zuweisung eine
entscheidenden Rolle spielt, sondern sog. Affektionsinteressen der früheren
Ehewohnung wie etwa das Kindeswohl, Konstanz des Wohnumfeldes sowie der damit
verbundene Bindungen und Vermeidung von weiteren Streitigkeiten zwischen den
getrennt lebenden Eheleuten. Da dieser Verfahrensgegenstand nach Erledigung
weggefallen ist, ist für die Differenzierung zwischen vermögensrechtlicher und
nichtvermögensrechtlicher Streitigkeit nicht (mehr) die Art der Hauptsache maßgeblich,
sondern ausschließlich das reine Kosteninteresse.
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Der Beschwerde wäre allerdings auch in der Sache der Erfolg versagt, worauf der Senat
vorsorglich hinweist. Nach §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG kann das Gericht die Kosten des
Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen.
Nach Abs. 2 soll das Gericht in bestimmten Fällen die Kosten des Verfahrens ganz oder
teilweise auferlegen.
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Diesem billigen Ermessen entspricht die amtsrichterliche Entscheidung in jeder
Hinsicht, auch wenn offen bleiben kann, ob der Antragsgegner angesichts seiner
Erkrankung durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (§ 81 Abs.
2 Nr. 1 FamFG). Soweit er geltend macht, ein Anlass zur Einleitung des
Wohnungszuweisungsverfahrens habe nicht vorgelegen. Denn entgegen seiner Ansicht
hatte die Antragstellerin Anlass zur Antragserhebung; weil der Antragsgegner auf ihre
außergerichtliches Schreiben mit zwei E-Mails vom 19.10.2009 seinerseits eine
Nutzung der Wohnung geltend machte und für den Fall, dass ihm der Zutritt verweigert
werde, Gewalt angedroht hat, indem er ankündigte, "notfalls die Haustüre selber
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aufbrechen” zu wollen. Weiter hatte er auch trotz der mit seiner Erkrankung
verbundenem Klinikaufenthalt sehr wohl die Gelegenheit, sich gegen den Antrag im
gerichtlichen Verfahren zu verteidigen und ggfs. auf Durchführung einer mündlichen
Verhandlung anzutragen, da er sich bereits am 28.10.2009 ausweislich des Vermerks
auf der entsprechenden Zustellungsurkunde nicht mehr in der Klinik befand (Bl. 30 GA);
denn erst Monate später erging der angefochtene Beschluss, nachdem die
Antragstellerin de neue Anschrift des Antragsgegners mitgeteilt hatte. Dieser hatte auch
Kenntnis von dem anhängigen Verfahren, weil ihm u.a. der Ausgangsbeschluss bereits
am 23.102.009 zugestellt worden war (Bl. 29 GA). Das nachträgliche Bestreiten der
Angaben in der Antragsschrift, welches aber durch die elektronischen Nachrichten
überwiegend bereits widerlegt ist, insbesondere die Eilbedürftigkeit und die
Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung betreffend, kann daher keine Wirkung
mehr entfalten.
Unter diesen Umständen besteht weder Anlass, ganz oder teilweise von der
Auferlegung von Kosten abzusehen noch die Antragstellerin auch nur zum Teil mit den
angefallenen Verfahrenskosten zu belasten.
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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf 84 FamFG.
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Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 1, 2 Nr. 1 FamFG wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu.
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Eine dem § 522 Abs. 1 S 4 ZPO, der über § 117 Abs. 1 FamFG (nur) in Ehe- und
Familiensachen anwendbar ist, entsprechende Vorschrift fehlt hier, so dass es der
Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf.
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Eine analoge Anwendung des § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO kommt in diesem Falle nicht in
Betracht, weil es bereits an einer gesetzgeberischen Lücke fehlt (a. A. Zöller-Feskorn
a.a.O. § 70 FamFG Rz 2); denn aus dem Regierungsentwurf (BTDrs. 16/6308 S. 209)
ergibt sich vielmehr, dass die Intention des Gesetzgebers gerade auf die Beseitigung
einer zulassungsfreien dritten Instanz gerichtet ist und die Rechtsbeschwerde
ausschließlich der Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen und der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung dienen soll.
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Rechtsmittelbelehrung:
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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt
sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der
schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift
bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe einzulegen
und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls
30
einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen
Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen
von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
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