Urteil des OLG Düsseldorf vom 27.10.2006
OLG Düsseldorf: erfahrung, firma, befangenheit, datum
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-1 W 58/06
Datum:
27.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-1 W 58/06
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des
Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 4.
September 2006 wird zu-rückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
G r ü n d e
1
Die zulässige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
2
Das Landgericht hat ihren Antrag, den Sachverständigen T. wegen Besorgnis der
Befangenheit abzulehnen, zu Recht zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen
rechtfertigt keine andere Entscheidung.
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Im einzelnen ist noch folgendes auszuführen:
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Ein objektiver Grund, der aus der maßgeblichen Sicht einer ruhig und vernünftig
denkenden Partei Anlass zu der Befürchtung geben kann, der Sachverständige werde
sein Gutachten nicht unparteiisch erstatten, liegt nicht vor.
5
Der angeführte Umstand, dass der Sachverständige T. bei der Firma D. beschäftigt ist,
die vielfach gerade für Versicherungsgesellschaften tätig wird, gibt allein noch keinen
Anlass an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen in dem vorliegenden Fall
zu zweifeln. Anders wäre dies etwa, wenn der Sachverständige schon ein
Privatgutachten in derselben Sache für eine der an dem Rechtsstreit beteiligten
Versicherungen erstattet hätte und insofern bereits für deren Interessen tätig war (vgl.
hierzu BGH NStZ 2002, 215), wenn er zu einer dieser Versicherungen in einer
abhängigen und ständigen Verbindung ("Haussachverständiger") stünde oder – über
die D. – überhaupt wirtschaftlich mit den diese beauftragenden Versicherungen derart
verflochten wäre, dass eine unvoreingenommene Bearbeitung von ihm nicht mehr
erwartet werden könnte. All dies ist jedoch nicht belegt und daher auch nicht feststellbar.
Auch sonstige Anhaltspunkte für eine Unvoreingenommenheit des Sachverständigen T.
bestehen nicht.
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Soweit die Beklagten den Sachverständigen aus einer (einmaligen) persönlichen
Erfahrung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der Vergangenheit heraus für
ungeeignet halten, ist dies ebenfalls kein Anlass an der Unvoreingenommenheit des
Sachverständigen zu zweifeln. Im übrigen hat das Landgericht erläutert, weshalb es den
ausgewählten Sachverständigen für geeignet und zuverlässig ansieht. Insoweit wird das
von dem Sachverständige T. zu erstellende Gutachten abzuwarten sein. Das
Landgericht wird anschließend gemäß § 412 ZPO zu erwägen haben, ob das erstellte
Gutachten hinreichend zuverlässig ist, oder ob eine erneute Begutachtung durch
denselben oder durch andere Sachverständige geboten ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen
des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
9
E.
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