Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.09.2003

OLG Düsseldorf (surrogation, grundstück, aufhebung, löschung, eingriff, stelle, ausgleichszahlung, raum, falle, teilung)

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-9 W 73/03
Datum:
10.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-9 W 73/03
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.02.2003 wird
der Be-schluss des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichter - vom
27.01.2003 aufgehoben.
Das Landgericht wird angewiesen, über den Antrag der Antragstellerin
auf Ge-währung von Prozesskostenhilfe unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Beschwerdewert: 102.258,38 EUR
Gründe
1
Die sofortige Beschwerde ist begründet, soweit das Landgericht Prozesskostenhilfe
mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage verweigert hat. Die Entscheidung
darüber, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen, wird
dem Landgericht gem. § 572 Abs. 3 ZPO übertragen.
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1)
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Die beabsichtigte Klage hat Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin kann vom
Antragsgegner gem. §§ 741, 749 Abs. 1, 752 BGB Auszahlung des hälftigen
Kaufpreisanteils verlangen. Das Nießbrauchrecht des Antragsgegners steht dem
Anspruch nicht entgegen, da es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts
nicht gem. § 1066 Abs. 3 BGB am Erlösanteil fortgesetzt hat, sondern erloschen ist.
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Das Nießbrauchrecht des Antragsgegners am ideellen Anteil der Antragstellerin an
dem ursprünglich den Parteien gemeinschaftlich gehörenden Grundstück E.-weg 9
in Sch. ist aufgrund der vom Antragsgegner in der notariellen Urkunde vom
03.12.2001 erteilten Löschungsbewilligung und des - wovon auszugehen ist -
inzwischen erfolgten grundbuchlichen Vollzugs erloschen (§ 875 BGB). Entgegen
der Auffassung des Antragsgegners und des Landgerichts hat es sich nicht gem. §
1066 Abs. 3 BGB am Erlösanteil der Antragstellerin fortgesetzt.
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§ 1066 BGB regelt den Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers und
bestimmt für den Fall der Aufhebung der Gemeinschaft, dass dem Nießbraucher der
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Nießbrauch an den Gegenständen gebührt, die an die Stelle des ursprünglichen
Belastungsgegenstandes getreten sind. Dabei ist streitig, ob dem Nießbraucher im
Wege der schuldrechtlichen Surrogation nur ein schuldrechtlicher Anspruch auf
Nießbrauchbestellung zusteht ( so Palandt-Bassenge, 62. Aufl., § 1066 BGB Rz. 1)
oder aber das Recht kraft dinglicher Surrogation unmittelbar entsteht (so Staudinger-
Frank, Aufl. 2002, § 1066 Rz.10 unter Bezugnahme auf BGHZ 52, 99 ff). Für den
vorliegenden Fall ist diese Streitfrage ohne Bedeutung; denn im Falle eines nur
schuldrechtlichen Anspruchs könnte der Antragsgegner - würde § 1066 Abs. 3 BGB
Anwendung finden - dem Zahlungsbegehren der Antragsstellerin den dolo-petit-
Einwand (§ 242 BGB) entgegen halten.
§ 1066 Abs. 3 BGB findet hier jedoch keine Anwendung. Durch diese Vorschrift soll
der Nießbraucher davor geschützt werden, aufgrund der Aufhebung der
Gemeinschaft den Belastungsgegenstand und damit sein Recht ersatzlos zu
verlieren. Dieser Regelung bedurfte es zum Schutz des Nießbrauchers im Hinblick
auf die Vorschriften über die Teilung bei Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 742, 743
BGB). Bei einer Teilung in Natur (§ 742 BGB) tritt an die Stelle des ideellen
Miteigentumsanteils ein realer Teil und damit ein anderer Gegenstand, an dem sich
der Nießbrauch ohne gesetzliche Regelung nicht fortsetzen würde. Für den Fall der
Teilungsversteigerung (§ 743 BGB i.V.m. §§ 180 ff ZVG) wird vertreten, dass der an
einem Miteigentumsanteil bestehende Nießbrauch nicht in das geringste Gebot fällt
(vgl. Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 182 Anm. 2.13; Staudinger-Frank, a.a.O. Rz. 11). Der
Grund für die Regelung des § 1066 Abs. 3 BGB liegt also darin, dass dem
Nießbraucher nicht durch einen Eingriff von dritter Seite der Belastungsgegenstand
und damit sein Recht entzogen werden soll (vgl. auch zum Begriff der Surrogation
Palandt-Bassenge, a.a.O., Einf. zu § 854 BGB, Rz. 20).
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Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar. Der Antragsgegner lief zu keiner
Zeit Gefahr, gegen seinen Willen sein Recht zu verlieren.
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Es fehlt aber auch schon an einer Aufhebung der Gemeinschaft i.S.d. §§ 1066 Abs.
3, 749 ff. BGB. Der Antragsgegner hat lediglich von dem ihm aufgrund seiner
Miteigentümerstellung und der ihm als Testamentsvollstrecker erteilten
Berechtigung (insoweit für die Antragstellerin handelnd) gem. § 747 Satz 2 BGB
zustehenden Recht Gebrauch gemacht und über den gemeinschaftlichen
Gegenstand verfügt mit der Folge, dass sich die Gemeinschaft am Erlös fortsetzte
(vgl. Palandt-Sprau, a.a.O., § 741 BGB Rz. 3). Seine Stellung als Nießbraucher
konnte hierdurch gegen seinen Willen nicht beeinträchtigt werden; denn ohne
Löschung des Nießbrauchs, die wiederum nur aufgrund einer von ihm erteilten
Löschungsbewilligung, zu deren Erteilung er nicht verpflichtet war, erfolgen konnte,
hätten die Erwerber das Grundstück belastet mit dem Nießbrauch an einem ideellen
Hälfteanteil (im Falle des Erwerbs durch nur eine Person als Quotennießbrauch)
erhalten. Dass in einem solchen Fall das Grundstück kaum verkehrsfähig sein dürfte
und eine Veräußerung voraussichtlich gescheitert wäre, ändert nichts daran, dass
dem Antragsgegner sein Nießbrauchrecht nicht gegen seinen Willen entzogen
werden konnte und es allein seiner Entscheidung unterlag, ob und zu welchen
Bedingungen er sein Recht aufgab.
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Begibt sich aber - wie hier - der Nießbraucher freiwillig seines Nießbrauchrechts,
indem er die Löschungsbewilligung erteilt, so ist für eine Anwendung des § 1066
Abs. 3 BGB kein Raum. Im Fall der Veräußerung des Grundstücksanteils ist es
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allein Sache des Rechtsinhabers, seine Interessen dadurch zu wahren, dass er
entweder die Löschung seines Rechts verweigert oder aber die Löschung z.B. von
einer angemessenen Ausgleichszahlung abhängig macht. Da er keinem Eingriff in
sein Recht ausgesetzt ist, kommt eine Surrogation, die gerade einen solchen Eingriff
voraussetzt, nicht in Betracht. Die Interessenlage des Antragsgegners im Zeitpunkt
der Veräußerung war hier nicht anders als die eines Nießbrauchers, dessen Recht
sich auf das gesamte im Alleineigentum stehende Grundstück erstreckt. Will der
Eigentümer das Grundstück veräußern, so kann er es dem Erwerber nur dann
belastungsfrei übertragen, wenn der Nießbraucher die Löschungsbewilligung erteilt.
Diese wird der Nießbraucher im Zweifel von einer angemessenen
Ausgleichszahlung oder sonstigen Gegenleistung abhängig machen. Für eine
schuldrechtliche oder dingliche Surrogation ist kein Raum.
2)
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Mit ihrer beabsichtigten Klage will die Antragstellerin deshalb zu Recht ihren
Aufhebungsanspruch nach § 749 Abs. 1 BGB hinsichtlich des den Parteien
gemeinschaftlich zustehenden Erlöses geltend machen mit der Folge, dass sie nach
§ 752 BGB Zahlung des hälftigen Kaufpreises an sich verlangen kann. An der
Geltendmachung dieses Anspruchs ist die Antragstellerin auch nicht durch
Anordnung der Testamentsvollstreckung gehindert, weil diese nur für die Dauer des
Bestehens des Nießbrauchrechts angeordnet ist, das Nießbrauchrecht aber - wie
ausgeführt - erloschen ist.
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Einwendungen zur Höhe hat der Antragsgegner nicht erhoben, so dass die
beabsichtigte Klage in vollem Umfang Aussicht auf Erfolg hat.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
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